LVwG-450060/2/Gf/Mu

Linz, 03.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der K. GmbH, x, vertreten durch RA Dr. F. M., x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. vom 31. Oktober 2014, Zl. II/1-920-3806-1-2014/Hof, wegen Festsetzung einer Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von vier Spielapparaten

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d u n e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 28. Juni  2012, Zl. II/1-920-9993806/2012/Wie, wurde eine Lustbarkeitsabgabe für vier von der Beschwerdeführerin am Standort x, betriebene Spielapparate ab Dezember 2011 in einer Höhe von monatlich 172 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich diese Vorschreibung auf Grund der von der Rechtsmittelwerberin selbst vorgenommenen Anmeldung der vier Spielapparate ergebe.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass jegliche Rechtsgrundlagen fehlen würden, aus denen sich ergibt, weshalb eine Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben ist. Außerdem sei der vorgeschriebene Betrag nicht schlüssig nachvollziehbar, weil eine diesbezügliche Berechnungsmethode im Bescheid nicht angeführt wurde. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Glückspielapparate i.S.d. Glückspielgesetzes, sondern vielmehr um reine Eingabe- und Ausgabestationen handle, da mit diesen eine selbstständige Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht herbeigeführt werden könne; vielmehr werde diese auf einem externen Server generiert und mittels der lokal verwendeten Software lediglich visualisiert. Die beanstandeten Terminals würden daher bloß die Teilnahme an in der S. ablaufenden Spielen ermöglichen, welche in diesem Bundesland bereits behördlich genehmigt und für die auch alle relevanten Abgaben geleistet worden seien. Im Ergebnis handle es sich daher bei der in O. vorgeschriebenen Lustbarkeitsabgabe um einen Fall von unzulässiger Doppelbesteuerung.

 

3. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 28. März 2013, Zl. II/1-920-9993806/2013/Hof, wurde der Spruch des o.a. Bescheides vom 28. Juni 2012 in der Form konkretisiert, dass mit Wirkung vom Dezember 2011 eine monatliche Lustbarkeitsabgabe von 43 Euro je Spielapparat festgesetzt und sohin insgesamt 172 Euro vorgeschrieben wurden. Begründend wurde unter Anführung von einschlägiger Judikatur ausgeführt, dass die Pflicht zur Leistung der Lustbarkeitsabgabe am Ort des jeweiligen Betriebes der Terminals gegeben sei und es sich sohin um keine unzulässige Doppelbesteuerung handle.

 

4. In der Folge stellte die Rechtsmittelwerberin mit Eingabe vom 3. April 2013 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wies sie wiederholt darauf hin, dass die Vorschreibung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weshalb neuerlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

 

5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. vom 5. Juli 2013, Zl. II/1-920-9993806/2013/Hof, wurde diese Berufung abgewiesen. Als Begründung wurden im Wesentlichen die in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Ausführungen herangezogen.

 

6. Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 gegen diesen Berufungsbescheid fristgerecht eine Vorstellung eingebracht, die inhaltlich mit dem ersten Berufungsvorbringen ident ist.

 

7. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. November 2013, Zl. I(Gem-524716/4-2013-Wa/Ta, wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. vom 5. Juli 2013, Zl. II/1-920-9993806/2013/Hof, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde T. verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus dem Akteninhalt nicht hervorgehe, ob es sich bei den gegenständlichen Apparaten um Spielapparate i.S. des § 17 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes handle, weil jegliche Angaben zu den Spielapparaten fehlen würden. Außerdem sei keine Fälligkeit der Abgabe angegeben worden, weshalb eventuell auch eine Nachforderung einzuheben gewesen wäre.

 

8. In der Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. vom 1. April 2014, Zl. II/920-9993806/2014/Hof, der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 28. Juni 2012, Zl. II/1-920-9993806/2012/Wie, mit dem eine Lustbarkeitsabgabe ab Dezember 2011 für vier Spielapparate am gegenständlichen Standort vorgeschrieben wurde, stattgegeben und dieser Bescheid gemäß § 288 Abs. 1 i.V.m. § 279 Abs. 3 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.F. BGBl.Nr.  70/2013, aufgehoben. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sei.

 

9. Am 27. Jänner 2014 wurden bei einem von Organen der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein die hier verfahrensgegenständlichen Spielapparate (jeweils mit den Gerätebezeichnungen „K. Auftrags Terminal“ und den Seriennummern 9070605000238, 9070605000313, 9070605000542 sowie 9070605000435) betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Beim Bespielen dieser Apparate konnte festgestellt werden, dass die angebotenen Spiele virtuelle Walzenspiele waren. Im Übrigen seien auch bereits bei einer von Organen des Finanzamtes Linz am 11. Juli 2013 durchgeführten Kontrolle baugleiche Geräte, die von der Rechtsmittelwerberin in einem anderen Betrieb aufgestellt waren, vorgefunden und ein identischer Sachverhalt ermittelt worden.

 

10. In der Folge hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde T. mit Bescheid vom 8. Mai 2014, Zl. II/1-920-3806-2014/Hof, der Beschwerdeführerin eine Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum von Jänner 2012 bis inklusive September 2013 für den Betrieb der vier hier in Rede stehenden Spielapparate vorgeschrieben. Als Begründung wurde im Wesentlichen jene aus der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2013, Zl. II/1-902-9993806/2013/Hof, herangezogen. Zur Haftung wurde unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 lit. a BAO festgehalten, dass aufgrund der Firmenbucheintragung die GmbH für die Abgabe der Lustbarkeitsabgabe aufkommen müsse.

 

11. Daraufhin brachte die Rechtsmittelwerberin neuerlich fristgerecht eine Berufung ein, mit der der zuvor angeführte Bescheid zur Gänze angefochten und die Aussetzung der Lustbarkeitsabgabe beantragt wurde.

 

Neben dem von ihr wiederholten Berufungsvorbringen führte sie darin weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Besteuerung der Terminals unter dem Titel „Lustbarkeitsabgabe“ unzulässig sei. Darüber hinaus könnten die hier betriebenen Auftragsterminals auch nicht als Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 der Lustbarkeitsordnung der Stadtgemeinde T. qualifiziert werden.

 

12. In der Folge wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für die Monate Jänner 2012 bis September 2013 mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. vom 23. Oktober 2014, Zl. II/1-920-3806-2-2014/Hof, bis zur Entscheidung über die Berufung stattgegeben.

 

13. Mit weiterem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. vom 31. Oktober 2014, Zl. II/1-920-3806-1-2014/Hof, wurde jedoch die Berufung in der Sache als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend wurde dazu insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur klargestellt sei, dass auch bloße „Auftragsterminals“ – also Endgeräte, die ihre Spielprogramme via Internet von externen Servern beziehen – als eigenständige Spielapparate zu qualifizieren seien (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 10. August 2010, Zl. 2010/17/0061 und vom 28. März 2011, Zl. 2011/17/0045) und somit auch der Lustbarkeitsabgabe unterliegen würden. Davon ausgehend sei die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

 

14. Gegen diesen ihr am 7. November 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 2014 – und damit (deshalb) rechtzeitig (weil der 7. Dezember 2014 auf einen Sonntag fiel und der 8. Dezember 2014 ein gesetzlicher Feiertag war) – zur Post gegebene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Neben einer Wiederholung ihres mehrfachen Berufungsvorbringens weist die Beschwerdeführerin in dieser ergänzend darauf hin, dass der bereits im behördlichen Verfahren beantragten Beischaffung des Aktes des BG M. zu Zl. U 5/13 h hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Terminals der Durchführung einer Ereigniswette dienen, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme.

 

15. Die Stadtgemeinde T. hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 245 Abs. 1 erster Satz BAO bei der belangten Behörde eingebracht; da deren Inhalt den Anforderungen des § 250 BAO entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist diese insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat über die gegenständliche Bescheidbeschwerde – weil sich insoweit aus Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG Abweichendes nicht ergibt – das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich durch einen Einzelrichter (Art. 135 Abs. 1 B-VG) zu erkennen.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Stadtgemeinde T. zu Zlen. II/1-920-3806-1-2014 und II/920-9993806.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, abgesehen werden (vgl. z.B. auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).

 

Angesichts dieser Beweislage kommt daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass der oben unter I. dargestellte Sachverhalt auch den Tatsachen entspricht.

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

Über die gegenständliche Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Nach § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 45/1948 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 51/2012 (im Folgenden: F-VG) und § 8 Abs. 5 F-VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 17/2015 (im Folgenden: FAG 2008) und i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl.Nr. 74/1979 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/2011 (im Folgenden: OöLbkAG), werden die Gemeinden dazu ermächtigt und zugleich verpflichtet, eine Abgabe für alle in ihrem Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einzuheben.

 

Nach der in § 2 Abs. 2 OöLbkAG zunächst generell vorgenommenen Legaldefinition sind unter Lustbarkeiten grundsätzlich jene Veranstaltungen zu verstehen, die geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient bzw. dass der Unternehmer subjektiv nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

 

(Seit der OöLbkAG-Novelle LGBl.Nr. 4/2011 unterliegen hingegen Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber [vgl. § 2 i.V.m. den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010] nicht mehr der Lustbarkeitsabgabe [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 7 OöLbkAG], sondern der Abgabenpflicht nach dem Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz.)

 

Ist eine Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstigen Ausweis zugänglich, so ist die Abgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. b OöLbkAG in Form eines Pauschalbetrages zu entrichten. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG ist diese Pauschalabgabe u.a. für den Betrieb eines Spielapparates in jedermann zugänglichen Räumen durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen festzusetzen, wobei die Höhe dieser Abgabe nach § 17 Abs. 2 lit. b OöLbkAG für jeden angefangenen Betriebsmonat mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat zu betragen hat.

 

1.2. Mit Blick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles ist in § 4 Z. 2 LbkAO‑T. vorgesehen, dass u.a. für einen in einem jedermann zugänglichen Raum betriebenen Spielapparat eine Pauschalabgabe zu entrichten ist, die 43 Euro je Apparat (in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch 72,60 Euro je Apparat) beträgt.

 

 

2. Vor diesem normativen Hintergrund resultiert im gegenständlichen Fall folgende rechtliche Beurteilung:

 

 

2.1. Angesichts der hier strittigen Grundsatzfrage, ob der Betrieb der Auftragsterminals durch die Rechtsmittelwerberin überhaupt der Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegt, vermag das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorweg dem darauf abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Stadtgemeinde T. mit der von ihr erlassenen Lustbarkeitsabgabeordnung den Rahmen des ihr finanzverfassungsrechtlich zugestandenen Gestaltungsspielraumes überschritten hätte, aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

 

2.1.1. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG ermächtigt zunächst die bundesgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008 die Gemeinden „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung“ dazu, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes zu erheben sind, durch einen autonomen – d.h. nicht dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 2 B‑VG unterliegenden (vgl. § 5 F-VG) – Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

 

Wie sich aus diesem „Vorbehalt“ – der seinem Wesen nach (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) keine Beschränkung, sondern vielmehr eine Kompetenzdelegation vom (einfachen) Bundesgesetzgeber auf den (einfachen) Landesgesetzgeber verkörpert (arg.: „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung“) – ergibt, handelt es sich insoweit bloß um eine konstitutive Kompetenz dem Grunde nach, also gleichsam um die prinzipielle Befugnis, überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe ausschreiben zu dürfen. Eine materielle Beschränkung resultiert aus dieser Festlegung einerseits für die Landesgesetzgebung nur insoweit, als damit der Besteuerungsgegenstand (nominell) bezeichnet ist, und andererseits für die Gemeinden nur hinsichtlich der Art der Einhebung für den (theoretischen) Fall, dass diesbezüglich keine gesonderte zusätzliche landesgesetzliche Reglung erfolgen sollte.

 

2.1.2. Beide bundesgesetzliche Einschränkungen (wurden und) werden jedoch dadurch obsolet, dass auch der Landesgesetzgeber auf Basis des § 8 Abs. 5 F‑VG, und zwar konkret in Gestalt des OöLbkAG, die Gemeinden dazu ermächtigt, eine Lustbarkeitsabgabe auszuschreiben und einzuheben.

 

Dadurch, dass einerseits – gesamthaft besehen – in den §§ 2 und 3 OöLbkAG jene Arten von Lustbarkeiten, die (bzw. die nicht) der Abgabenpflicht unterliegen, näher konkretisiert werden und andererseits in den §§ 6 ff OöLbkAG die Form der Einhebung determiniert wird, kommt somit im Ergebnis dem § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG keine inhaltliche Bindungswirkung mehr zu.

 

Ob daher die Abgabenordnung einer konkreten Gemeinde i.S.d. spezifischen abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG einer gesetzlichen Anordnung entspricht – d.h., in jener ihre Deckung findet (vgl. z.B. VfGH v. 25. September 1996, V 6/96, m.w.N.) –, ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen OöLbkAG und LbkAO-T. zu beurteilen.

 

2.1.3. Unter diesem Aspekt begegnet aber die Festlegung des § 4 Z. 2 LbkAO-T („Für den Betrieb ..... eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits-, oder ähnlichen Apparates ..... an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen“) insoweit keine Bedenken.

 

Selbst wenn nämlich im Landesgesetz – insbesondere in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG – ein (genereller) „Betrieb von Apparaten“ nicht explizit in jenem Katalog von Veranstaltungen, die jedenfalls als Lustbarkeiten zu qualifizieren sind, angeführt ist, ist zu beachten, dass schon auf Grund der in dieser Bestimmung einleitend enthaltenen Wendung „insbesondere“ zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich hierbei bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt.

 

Und wenn diese Vorschrift schließlich in § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG dahin ergänzt wird, dass (u.a.) „für den Betrieb ..... eines ..... Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ..... in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ..... die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen ..... festzusetzen“ ist, so ergibt sich daraus implizit – und gesamthaft betrachtet zweifelsfrei –, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Spiel- und Wettapparaten in den Kreis jener Veranstaltungen, die der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen, nicht ausgeschlossen hat.

 

Hinzuweisen ist schließlich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die Bestimmung des § 17 OöLbkAG ihre derzeit maßgebliche Fassung durch die Novelle LGBl.Nr. 70/1983 erhalten hat, die auf einem (dringlichen) Initiativantrag beruhte (vgl. Blg. 286/1983, 22. GP, S. 2), wobei hierbei offenkundig aus Zeitgründen übersehen wurde, auch die in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG enthaltene Bezugnahme auf § 17 OöLbkAG entsprechend zu adaptieren. 

 

2.1.4. Im Ergebnis erweist sich daher die dem § 17 OöLbkAG normtechnisch und inhaltlich analog nachgebildete Bestimmung des § 4 LbkAO-T., die in gleicher Weise für Veranstaltungen mit „Spielapparaten“ die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe normiert, als unbedenklich.

 

2.2. Vor dem Hintergrund dieses insbesondere auch in Bezug auf den „Betrieb von Apparaten“ (vgl. die Überschrift zu § 17 OöLbkAG) sehr umfassenden Veranstaltungsbegriffes (vgl. auch VwGH vom 1. September 2010, Zl. 2010/17/0086) kommt es nach dem bereits zuvor angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1996, V 6/96, sohin ausschließlich darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen Apparate – nämlich Auftragsterminals – Spielapparaten ähnlich sind.

 

2.2.1. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die Rechtsmittelwerberin einerseits nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr sogar selbst ausgeführt hat, dass in ihrem Lokal vier Auftragsterminals aufgestellt waren. Andererseits ist sie auch den vor Ort getroffenen Feststellungen des Abgabenprüfers der belangten Behörde dahin, dass es sich um Spielapparate handelt, welche die Spiele von einem externen Server via Internet benutzbar machen, nicht entgegengetreten.

 

Da es angesichts des weit gefassten Begriffes des „Betriebes von Apparaten“ (vgl. schon die Überschrift zu § 17 OöLbkAG) auf eine Differenzierung dahin, ob mit den verfahrensgegenständlichen Terminals („klassische“) Wetten oder Spiele durchgeführt werden, nicht ankommt, lässt sich aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin auch keine andere Schlussfolgerung als jene ziehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihr jeweils betriebenen „Auftragsterminals“ wenn schon nicht um Spielapparate, dann zumindest um solche „ähnliche Apparate“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG handelte.

 

2.2.2. Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn die Funktion dieser Terminals – wie etwa bei einem Automaten zum Verkauf von Brieflosen – ausschließlich darauf beschränkt gewesen wäre, potentiellen Interessenten entgeltlich den bloßen Zugang zu einem Spiel, zu einer Wette, o.Ä. – ohne gleichzeitige unmittelbare Spielmöglichkeit selbst – zu ermöglichen (sodass jene Kriterien, die im vorzitierten VfGH-Erkenntnis vom 25. September 1996, V 6/96, aufgestellt wurden – nicht bloße Betätigung des Apparates schlechthin, sondern eine verhältnismäßig länger währende Manipulation; Eignung, den Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; Eignung der vom Benützer ausgeübten Tätigkeit, im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichzukommen – nicht zugetroffen hätten).

 

Derartiges wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise vorgebracht und auch im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine in diese Richtung deutenden Hinweise ergeben, im Gegenteil, hat doch der Abgabenprüfer im Zuge seiner Lokalkontrolle festgestellt, dass die Spiele auf den Terminals – wenngleich über Vermittlung durch einen externen Server – unmittelbar benutzbar waren.

 

2.3. Dass die verfahrensgegenständlichen Terminals während des im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraumes im Lokal der Beschwerdeführerin betrieben und hierfür keine Lustbarkeitsabgabe entrichtet wurde, wurde von ihr nicht in Abrede gestellt.

 

Davon ausgehend erweist sich aber die vorgeschriebene Abgabenfestsetzung und ‑forderung auch der Höhe nach jeweils nicht als rechtswidrig, zumal ohnehin bloß der in § 4 Z. 2 LbkAO-T. festgelegte Betrag in Ansatz gebracht wurde.

 

 

3. Ergebnis

 

 

Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die unter IV.2. angeführte höchstgerichtliche Judikatur keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

Rechtssatz:

 

nicht erforderlich