LVwG-550334/4/Wim/BL

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn H W, x, x, vom 11. August 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 31. Juli 2014, GZ: Wa10-32-4-2014, betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung bzw. Ableitung von Niederschlagswässern von der Motocross-Strecke auf den Grundstücken Nr. ´x, x, x und x, je KG L, in den Fbach nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

 

Im Einleitungssatz zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird geändert:

 

... in den Fbach aufgetragen, diese einzustellen. Zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durch das Abschwem­men von Erdmaterial von der Motocross-Strecke sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetz
(B-VG) unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1.           Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31. Juli 2014, GZ: Wa10-32-4-2014, wurde unter Spruchpunkt I. der wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Ableitung von Niederschlags­wässern von der Motocross-Strecke auf den Grundstücken Nr. x, x, x und x, je KG L, in den Fbach aufgetragen, um Gewässer­verunreinigungen durch das Abschwemmen von Erdmaterial von der Motocross-Strecke zu verhindern. Zur Durchführung wurden konkrete im Einzelnen angeführte Maßnahmen aufgetragen.

 

2.           Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn H W [im Folgenden: Beschwerdeführer (Bf)] Beschwerde eingebracht, die am 12. August 2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Bf führt darin aus, dass sich in unmittelbarer Nähe des Fbaches auch andere „steil abfallende Grundstücke von anderen Besitzern“ befinden würden, bei denen bei extremen Wetterbedingungen Erdreich in den Fbach abgeschwemmt werde. Weiters sei eine Drainageeinbindung von diesen Grundstücken in den Fbach vorhanden. Der Bf führt ebenfalls aus, dass durch die „stattfindenden natürlichen Abschwemmungen in der Vergangenheit in keiner Weise Schäden entstanden“ seien, die die vorgeschriebenen Maßnahmen rechtfertigen würden. Der Bf verweist zudem auf den Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2008, dem kein Wasserrechtsprojekt und keine wasserrechtliche Genehmigung zugrunde gelegen sei. Die seitens der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen seien laut Ansicht des Bf nicht notwendig und auch „wirtschaftlich nicht vertretbar“.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt.

 

3.2.      Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3.      Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1984,
GZ: Agrar-100/1-1983/Schi/Gu, wurde dem Bf die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Motocross-Veranstaltungen auf den Grund­stücken Nr. x, x, x und x, je KG L, erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2008, GZ: N10-188-2005, wurde dem Bf der Weiterbetrieb der bestehenden Motocross-Strecke auf den Grundstücken Nr. x, x, x und x, je KG L, befristet bis 31. Oktober 2015 erteilt.

 

Aufgrund einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach betreffend der Ableitung von Niederschlagswässern und der damit verbundenen Ab­schwem­mung von Erdmaterial von der Motocross-Strecke in den Fbach wurde seitens der belangten Behörde eine wasserrechtliche Überprüfung am
3. Juli 2014 durchgeführt. Bei dieser Überprüfung wurden durch den Amtssach­verständigen für Wasserbautechnik eindeutige Abschwemmungserscheinungen und Spurrillen im Bereich der Strecke festgestellt. Dieser Umstand ist den Betreibern auch bewusst, sodass an den Tiefpunkten zwei kleine Becken errichtet wurden, die jedoch nur ein Volumen von einem Kubikmeter aufweisen. Diese vorhandenen Becken sind aus wasserbautechnischer Sicht nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, da eine Absetzwirkung nicht stattfinden kann und aufgrund des schlecht sickerfähigen Untergrundes eine Versickerung kaum stattfindet. Somit kommt es bei Niederschlagsereignissen zwangsläufig zu einem Überlaufen der Becken und zu einem Eintrag von Trübstoffen über die Böschung in den Fbach. Festgestellt wurde weiters, dass die Hang- bzw. Streckenwässer im Wesentlichen an drei Stellen zum Fbach gelangen: an einem Tiefpunkt im nordöstlichen Eck, einem Tiefpunkt im südöstlichen Eck bzw. an einer Stelle im Bereich des ehemaligen ausgeschiedenen Weges in der Mitte der Anlage. Ansonsten ist die Strecke so ausgelegt, dass durch die Dämme entlang der Fahrbahn die Wässer zu diesen drei Stellen geleitet werden. Da beabsichtigt ist, die unterste Strecke im südlichen Bereich aufzulösen, kann dieser Bereich so adaptiert werden, dass die Wässer ebenfalls in das südöstliche Eck gelangen. Aus fachlicher Sicht des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ist eine über­gangsmäßige Minimierung der Einträge - im Vergleich zu einer sofortigen Einstellung der Einträge - vertretbar. Um die Gewässer­trübungen zu vermeiden, wird es künftig notwendig sein, entsprechend dimensionierte Absetzbecken bzw. Retentionsbecken für die Abflussverschärfung je nach Intensität der Benutzung auch mit entsprechender Vorreinigung zu errichten. 

 

Seitens der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2014,
GZ: Wa10-32-4-2014, der nunmehr angefochtene wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Ableitung von Niederschlagswässern von der Motocross-Strecke auf den Grundstücken Nr. x, x, x und x, je KG L, in den Fbach erteilt, um Gewässerverunreinigungen durch das Abschwemmen von Erdmaterial von der Motocross-Strecke zu verhindern.

 

Gegen diesen wasserpolizeilichen Auftrag richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Bf, die am 12. August 2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem bezug­habenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 3. Juli 2014 (siehe dazu Verhandlungsschrift der belangten Behörde:
Wa10-32-2-2014, Seiten 3 und 4), dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch der Bf hat in seiner Beschwerde die Abschwem­mungen nicht bestritten und diese sogar bestätigt.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 138 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

„Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasser­rechts­behörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)   Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a) nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)   die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)   für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.“

 

§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 lauten:

„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaf­fenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilli­gung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemein­gebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Tempera­turänderung,

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)   die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrie­selung oder Verregnung,

e)   eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung,

f)    das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt­schaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. ...“

 

4.2.      Die unbestrittenen Ableitungen in den Fbach sind aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen eindeutig als eine nicht geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer zu werten. Aus § 32 Abs. 1
iVm § 32 Abs. 2 lit. a) WRG 1959 ergibt sich, dass eine Bewilligung erforderlich ist, wenn es sich um die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in ein Gewässer handelt. Bei den gegenständlichen Abschwemmungen ist daher jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszu­gehen. Eine wasserrechtliche Bewilligung liegt allerdings nicht vor.

 

Der hier einschlägige § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 ordnet an, dass derjenige, der  Bestimmungen des Wasserrechtsgesetztes übertreten hat, auf eigene Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unter­lassenen Arbeiten nachzuholen hat. Bei den in der Bestimmung angesprochenen „unterlassenen Arbeiten“ handelt es sich im gegenständlichen Fall um die fehlenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Verunreinigung des Fbaches. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen - und hier bestätigten Maßnahmen - sind somit als eine Nachholung der unterlassenen Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 anzusehen.

 

Zu beachten ist weiters, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1

lit. a) bis d) WRG 1959 nur dann in Betracht kommt, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Zu nennen ist in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung nach § 105 Abs. 1 lit. e) WRG 1959 bzw. die Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer nach § 105 Abs. 1 lit. m) WRG 1959.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach
§ 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Dabei handelt es sich allerdings ausschließlich um eine objektive Zumutbarkeit und keine subjektive, auf die finanzielle Situation bzw. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abstellende. Geprüft wird die Verhält­nismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg [vgl. dazu VfSlg 13587/93, 14489/96; Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) § 138 K4]. Der Verwaltungsgerichtshof (10.12.1991, 91/07/0151) hat aber auch schon ausdrücklich ausgesprochen, dass das öffentliche Interesse an der durch einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu bewirkenden Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wirt­schaft­lichen Überlegungen vorgeht.

 

Die im bekämpften Bescheid aufgetragenen Maßnahmen führen zudem lediglich zu einer „übergangsmäßigen Minimierung der Einträge“. Dies wurde vom Amts­sach­verständigen für Wasserbautechnik aus fachlicher Sicht für „vertretbar“ erachtet. Weitergehende Maßnahmen, um die Gewässertrübungen gänzlich zu vermeiden, wurden gar nicht vorgeschrieben und es wurde dem Bf nahegelegt diesbezüglich ein entsprechendes wasserrechtliches Projekt zur Genehmigung bei der belangten Behörde einzureichen. Dies ist deshalb erforderlich, da nach § 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 lit. a) WRG 1959 von einer Bewilligungspflicht auszu­gehen ist.

 

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Einwand des Bf, der auf die Wirtschaftlichkeit abzielt, ins Leere geht, da rein subjektive Aspekte - auf die die Beschwerde offensichtlich abzielt - zu vernachlässigen sind. Die seitens der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen, die durch dieses Erkenntnis bestätigt werden, sind erforderlich zur Beseitigung des Missstandes in jenem Ausmaß, das der Amtssachverständige für Wasserbautechnik für vertretbar erachtet hat („übergangsmäßige Minimierung der Einträge“). Die Maßnahmen sind daher keineswegs als überschießend anzusehen, sondern sind adäquat und im Verhältnis zum angestrebten Erfolg (übergangsmäßige Minimierung der Einträge in den Fbach) durchaus verhältnismäßig. 

 

Bei Weiterbetrieb der Motocross-Strecke über den 31. Oktober 2015 hinaus wird daher in jedem Fall eine eigene wasserrechtliche Bewilligung für die Ober­flächenwasserbeseitigung zu erwirken sein.

 

4.3.      Der Spruch des bekämpften Bescheides wurde nur geringfügig umformuliert, um den Erfordernissen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu entsprechen und den Charakter des behördlichen wasserpolizeilichen Auftrages eindeutig hervorzuheben. Inhaltlich wurden die bereits seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen im selben Umfang bestätigt.

 

4.4.      Nach § 59 Abs. 2 AVG 1991 ist, wenn in einem Bescheid die Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, eine angemessene Frist zu bestimmen. Da die Frist im bekämpften Bescheid der belangten Behörde bereits abgelaufen ist (31. August 2014), war eine neuerliche Frist bis zum
15. Juni 2015 zu bestimmen.

 

5.      Zusammenfassung:

 

·         In diesem Fall liegt die Übertretung des WRG 1959 in der bewilligungslosen und nicht geringfügigen Einwirkung auf ein Gewässer im Sinne des § 32
Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. a) WRG 1959.

·         Das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung und die Möglichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer rechtfertigen in diesem Fall die Erteilung eines wasser­polizeilichen Auftrages.  

·         Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird nur objektiv und nicht auch subjektiv geprüft. Zudem geht das öffentliche Interesse an der durch einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu bewirkenden Vermeidung einer Gewässer­verunreinigung wirtschaftlichen Überlegungen vor.

·         Nach § 59 Abs. 2 AVG 1991 ist eine angemessene Frist für die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen zu bestimmen. Da diese bereits abgelaufen ist, war eine neuerliche Frist bis zum 15. Juni 2015 festzulegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer