LVwG-600730/6/KLE

Linz, 20.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von Dr. F.L., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19.1.2015, VerkR96-11568-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 19.1.2015, VerkR96-11568-2014, über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 52 lit. a Z. 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und einen Kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben und folgenden Tatvorwurf erhoben:

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, Autobahn, Klaus an der Pyhrnbahn Nr. x bei km 27.939 in Fahrtrichtung Graz.

Tatzeit: 15.08.2014, 16:32 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Es wurde folgendes ausgeführt: „Das Verfahren beinhaltet die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Trotz meines Antrags im Verfahren, die mögliche Tatsache über das ordnungsgemäße Aufstellen der Verkehrszeichen urkundlich nachzuweisen, ist dies im Verfahren nicht erfolgt. Daher ist das Verfahren wegen dieses Mangels als rechtswidrig anzusehen. Lediglich aufgrund einer lapidaren Feststellung im Akt wird die Ordnungsmäßigkeit behauptet.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Beischaffung der betreffenden Verordnung und die Schaltungsliste des Wechselverkehrszeichens. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt und Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern.

 

Der Beschwerdeführer gab nachstehende Stellungnahme vom 29.3.2015 ab:

„Zunächst bedanke ich mich für die Übersendung der Unterlagen. Es ist hierzu von meiner Seite anzumerken, dass es keine Bestätigung der Straßenmeisterei über die ordnungsgemäße Anbringung der Verkehrszeichen gibt. Der mitgeschickte Plan enthält andere km-Angaben als die VO vom 28.2.2014. Daher muss ich davon ausgehen, dass die Verordnung nicht die Grundlage für eine Bestrafung sein kann. Ich beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.“

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ 138009/69-II/ST5/03 vom 14.8.2003 wurde „aufgrund des § 43 Abs. 1 und 3 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der zuletzt gültigen Fassung, wird in teilweiser Änderung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 4.10.1997, GZ 138009/43-II/A/31/97, verordnet:

I. Erklärung zur Autobahn:

Das Teilstück der Pyhrnautobahn A9 zwischen den Anschlussstellen „Schön“ und „St. Pankraz“ einschließlich der Rampen der Anschlussstellen „St. Pankraz“ und „Klaus“ werden – wie aus dem unter II. genannten Plan ersichtlich – zur Autobahn erklärt.

II. In den unter I. bezeichneten Abschnitt der A9 werden jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen, die aus dem von der O. vorgelegten Plan des N.C. GmbH, x, „A 9 Pyhrnautobahn, Abschnitt Schön - Lainberg-Nord, km 25,304 bis 39,518, Stand 07.08.2003, GZG 301/02 (696)“ ersichtlich sind, wobei dieser Plan einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet.

III. Hinsichtlich Geschwindigkeitsbeschränkungen, die laut Plan als Wechselverkehrszeichen kundgemacht werden sollen, werden jeweils die aus der Darstellung des Verkehrszeichens ersichtlichen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten verordnet; die in der jeweiligen Legende ersichtlichen Beschränkungen stellen nur andere mögliche Schaltzustände dar.

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundzumachen.“ Der Verordnung war ein dementsprechender Plan, der dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, beigefügt.

 

Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr vom 28.02.2014, GZ. BMVIT-138.009/009-IV/ST5/2013 wurde im Punkt I. b) für die Richtungsfahrbahn Graz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h von km 27,41 bis km 36,59 angeordnet und die Pkt. II. und III. der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ 138009/69-II/ST5/03 vom 14.8.2003 aufgehoben.

 

Mit Aktenvermerk der A. Autobahnmeisterei A. und der Autobahnmeisterei W. vom 12.11.2014 wurde bestätigt, dass auf beiden Richtungsfahrbahnen der A9 Pyhrnautobahn im Bereich von km 4,900 bis km 38,478 die Änderungen lt. verkehrstechnischem Gutachten vom 21.11.2013 des Zivlitechnikers für Bauwesen K. umgesetzt wurden.

 

Die Schaltung im sogenannten Hungerbichltunnel in Klaus auf der A9 bei ca. km 27,619 am 15.8.2014 war 80 km/h. In der Zeit von 13.08.2014 und 19.08.2014 wurden keine Schaltungen vorgenommen.

Nach Auskunft der Autobahnmeisterei A. vom 5.3.2015 ist nicht bekannt, dass „das Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß gestanden sei“. Vom Beschwerdeführer wurde ebenfalls nicht behauptet, dass das Verkehrszeichen nicht gestanden sei.

 

Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x am 15.08.2014 um 16:32 Uhr in der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, Autobahn, Klaus an der Pyhrnbahn Nr. x bei km 27.939, in Fahrtrichtung Graz, die außerhalb eines Ortsgebietes durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Akten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit a) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Das Beweisverfahren hat, mangels anderslautender Vorbringen ergeben, dass das Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt war. Eine zwar ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Anordnung ist zB. nur dann unwirksam, wenn das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden liegt, dass es für Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbar ist (vgl. OGH 30.1.1973, 8 Ob 11/73). Diesbezügliche Anhaltspunkte gibt es nicht.

 

Selbst eine Unterlassung der Festhaltung des genauen Zeitpunktes der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk hat auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung keinen Einfluss (vgl. VfGH 16.12.1975, V 27/75). Der VwGH hat sich (E 21.10.1992, 92/02/0244) der Rechtsansicht des VfGH in dessen Erkenntnis vom 8.10.1980, VfSlg 8894/1980, angeschlossen, dass ein Verstoß gegen die der Behörde obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt.

 

Die Geschwindigkeitsübertretung ist mangels anderslautender Anhaltspunkte als erwiesen anzusehen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war rechtmäßig verordnet. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.3.2015 können vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 6,8 % der möglichen Höchststrafe.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer