LVwG-600752/10/KLI/CG

Linz, 23.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 26.02.2015 des Mag. R S, geb. X, D, G, vertreten durch Mag. R S, Rechtsanwalt, H, G  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.01.2015, GZ: 0054931/2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Jänner 2015, GZ: 0054931/2014 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt; weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe als letzter Zulassungsbesitzer des KFZ Chevrolet, Camero, KZ: X, Begutachtungsplakette HY X, 03/16, eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Er habe am 24.10.2014 um 19:35 Uhr in 4020 Linz, auf Höhe Wstraße X auf dem dortigen öffentlichen Parkplatz für Bewohner und Besucher (= Straße im Sinne der StVO) das oben näher bezeichnete KFZ ohne amtliche Kennzeichentafeln abgestellt, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das im Spruch beschriebene KFZ am dargestellten Tatort zur dargestellten Tatzeit abgestellt zu haben. Allerdings führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich beim Tatort um einen Privatgrund. Von Seiten der Grundeigentümerin, der W GesmbH, sei auch eine hinreichende Beschilderung der Privatparkplätze dahingehend vorgenommen worden, dass durch entsprechende Schilder darauf hingewiesen werde, dass es sich um einen Privatgrund zur Nutzung für Mieter und Besucher der Wohnhausanlagen der W handeln würde und jede Zuwiderhandlung eine Besitzstörung darstellen würde. Auf den gegenständlichen Parkplätzen sei daher die StVO überhaupt nicht anwendbar. Die Bestimmung des Erfordernisses einer behördlichen Bewilligung für die Benützung von Straßen sei daher einschränkend dahingehend vorzunehmen, dass diese nur für öffentliche Straßen gelte, nicht jedoch für ein Privatgrundstück. Es könne schließlich nicht angehen, dass das Abstellen von Fahrzeugen oder anderen Sachen auf einem Privatgrundstück, nur weil dieses auch als Parkplatz genutzt werden könnte, eine behördliche Bewilligung erforderlich machen würde.

 

Ferner werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Ortsaugenscheines sowie die Einvernahme des anzeigenden Beamten beantragt.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den
20. April 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am beschriebenen Tatort in 4020 Linz, Wstraße X, anberaumt und sowohl den Beschwerdeführer als auch den Zeugen Insp. D P vernommen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des KFZ Chevrolet Camero mit dem Kennzeichen X und der Begutachtungsplakette HY X, 03/16. Der Beschwerdeführer hat dieses KFZ am 24.10.2014 um 19:35 Uhr in 4020 Linz auf Höhe Wstraße X  auf dem dortigen Parkplatz abgestellt. Das KFZ hatte keine amtlichen Kennzeichentafeln. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 2 StVO.

 

II.2. Im Bereich des Parkplatzes in 4020 Linz, Wstraße X, hat die W GesmbH eine Beschilderung vorgenommen.

 

II.2.1. Am Tatort befinden sich rechteckige und in blau-weißer Farbe ausgeführte Schilder. Diese haben nachfolgenden Inhalt:

 

„Mieter und Besucher der Häuser Mstraße 7 u. 9 und Wstraße 3-9. Nicht dem Verkehr zugelassene Fahrzeuge, Dauerparker, Wohnwägen und Anhänger werden im Sinne des § 19 ABGB kostenpflichtig abgeschleppt. W GesmbH

 

II.2.2. Ferner sind in unmittelbarer Nähe zur Örtlichkeit zwei Schilder mit den Kennzeichen „Behindertenparkplatz“ angebracht. Darüber hinaus ist jeweils unter diesen Schildern ein rechteckiges weißes Schild mit einer roten Umrahmung angebracht. Diese beiden Schilder haben nachfolgenden Inhalt:

 

„Dieses Areal wird durch Parkrecht visuell überwacht. Bei Zuwiderhandeln erfolgt Besitzstörungsklage. Hier gilt die StVO. Benutzung auf eigene Gefahr. P V GmbH.

 

In anderen Bereichen des Parkplatzes sind diese rechteckigen weißen Schilder mit der roten Umrahmung nicht angebracht.

 

II.3. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnt in einem der auf den blau-weißen Schildern benannten Häusern. Der Beschwerdeführer besucht seine Lebensgefährtin regelmäßig. Der Beschwerdeführer entschied sich deshalb dazu, sein KFZ, Chevrolet Camero, Kennzeichen: X, - nachdem es sich bei diesem Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen handelt – ohne Kennzeichen auf dem Parkplatz abzustellen.

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie den Tatort und die Tatzeit ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch der Beschwerdeführer selbst bestreitet diese Sachverhaltselemente nicht. Vielmehr konnten diese Feststellungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt werden. Fraglich ist allerdings die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes dahingehend, ob es sich bei dem beschriebenen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht.

 

III.2. Die Sachverhaltsfeststellungen zur verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 mittels Durchführung eines Ortsaugenscheins erhoben.

 

Sämtliche Schilder und die Ausführung des Parkplatzes wurden entsprechend besichtigt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, dazu ein Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus hat der Zeuge Insp. D P Lichtbilder von der Ausführung des Parkplatzes – insbesondere dem relevanten blau-weißen Hinweisschild – angefertigt, welche sich im Behördenakt befinden.

 

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse getroffen werden. Ob dieser Parkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

 

III.3. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig als Besucher zu dieser Örtlichkeit kommt, um seine dort wohnende Lebensgefährtin zu besuchen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 2015.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

§ 82 StVO regelt die Bewilligungspflicht für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremdem Zwecken. Abs. 1 sieht vor, dass für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf den Straßen herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Abs. 2 bestimmt, dass eine Bewilligung nach Abs. 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich ist.

 

§ 99 Abs. 3 lit. d StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen ist, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 2015 dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am Tatort und zur Tatzeit ohne Kennzeichentafeln abgestellt hat und dafür über keine Bewilligung verfügte.

 

Zu beurteilen ist allerdings die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 und Abs.2 StVO vorliegt und der Beschwerdeführer überhaupt eine Bewilligung benötigte. Im Zusammenhang damit steht die Frage, ob es sich bei der beschriebenen Örtlichkeit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn der StVO handelt.

 

 

V.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt zu dieser Rechtsfrage geäußert und Nachfolgendes ausgesprochen:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht an. Es ist daher nicht relevant, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum der beschwerdeführenden Partei steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0223 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0343). [VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168].

 

 

V.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.3.2015, Ra 2014/02/0138 auseinanderzusetzen. Gegenstand war ebenfalls die Beurteilung eines Parkplatzes, in dessen Bereich das Verbotszeichen gemäß  § 52 lit. a Z 13b StVO samt Zusatztafel mit Hinweis auf entsprechende Ausnahmen angebracht war.

 

Im Einzelnen führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus:

 

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es sich bei dem Abstellplatz, auf dem das Fahrzeug jeweils abgestellt worden war, nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 StVO gehandelt habe. Nach dem erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis sei die Abstellfläche mit Straßenverkehrszeichen beschildert gewesen. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft sei – wie auch das Verwaltungsgericht – davon ausgegangen, dass das aufgestellte Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.13b StVO samt Zusatztafel nicht der Kundmachung einer Verordnung gedient habe. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass ein solches Zeichen angebracht gewesen sei. Der Parkplatz sei baulich von jener Verkehrsfläche getrennt, die der Überwindung des Raumes (dem fließenden Verkehr) diene. Durch Bodenmarkierungen seien die Abstellflächen gewidmet. Es handle sich somit um eine vom Straßenerhalter dem ruhenden Verkehr gewidmete Fläche. Ein Anspruch oder die Möglichkeit zum durchgehenden Begehen der dem ruhenden Verkehr gewidmeten Fläche sei für niemand gegeben. Ein solcher Anspruch oder die Möglichkeit dazu sei nämlich durch parkende Fahrzeuge von vornherein ausgeschlossen. Das Begehen dieser Landfläche werde nur zum Abstellen oder Wiederaufsuchen des Fahrzeuges ermöglicht. Mit dem vom Straßenerhalter verwendeten Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ samt der Zusatztafel, wonach das Abstellen von Fahrzeugen den Hausbewohnern des Hauses R.-Straße 212 vorbehalten sei und Zuwiderhandeln mit Besitzstörungsklage verfolgt werde, so wie mit den Markierungen zur Parkordnung sei für jedermann ausreichend erkennbar, dass die betroffene Verkehrsfläche eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinn des § 1 Abs. 2 StVO sei (das Verwaltungsgericht verweist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1962, B 387/61). Es bleibe daher weder Raum für das Befahren dieser Landfläche außer zum Halten und Parken der berechtigten Fahrzeuge noch für das Begehen durch jedermann. Das Tatbild des § 45 Abs. 1a KFG sei demnach nicht erfüllt worden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Die Entscheidungen würden nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, noch fehle es an solcher Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. [….] Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft macht – unter näher angeführtem Hinweis insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182, und vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239 – geltend, dass das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen festgestellt, dass lediglich der Hinweis „Privatgrund Halten und Parken verboten“ nichts daran ändern könne, dass jene Fläche, auf welcher ein Fahrzeug stehe zumindest befahren oder durch Fußgänger benützt werden dürfe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten sei und es sich objektiv gesehen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handle. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen müsse. […] Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem Probekennzeichen auf dem Parkplatz vor dem Haus R.-Straße 212 abgestellt war, ohne dass die Bescheinigung gemäß § 102 Abs .5 lit. c KFG hinter der Windschutzscheibe erkennbar war. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft wendet sich jedoch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dieser Abstellfläche um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe. […] Wie die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft zutreffend darlegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182, ausgesprochen, dass ein Hinweis „Privatgrund Parken und Halten verboten“ nichts daran ändern kann, dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden durfte. Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht erkennbar davon aus, dass die Abstellfläche – wie auf den im Akt vorhandenen Lichtbildern ersichtlich – mit dem Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ sowie der Zusatztafel „Ausgenommen Hausbewohner   R.-Straße 212 Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!“ gekennzeichnet war. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes reicht diese Kennzeichnung jedoch nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner des Hauses R.-Straße 212 halten und parken durften, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern (vgl. – zu einer Beschränkung die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt – das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2014 Zl. 2013/02/0239).

 

 

V.4. Nichts anderes kann für den hier festgestellten und auch unbestrittenen Sachverhalt gelten. Die Parkplatzfläche im Bereich des Hauses Wstraße X war Bewohnern und Besuchern der dortigen Wohnhausanlagen vorbehalten. Ungeachtet dessen kann auch im vorliegenden Fall die im Wesentlichen sinngleiche Beschilderung wie im zuvor zitierten Erkenntnis nichts daran ändern, dass es sich bei der vorgelegenen Abstellfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, zumal irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs gegeben ist. Auch der eingeschränkte Personenkreis entzieht der Örtlichkeit nicht die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Demnach hätte der Beschwerdeführer eine Bewilligung gemäß
§ 82 Abs. 1 und Abs. 2 StVO benötigt, um sein Fahrzeug dort ohne Kennzeichentafeln abzustellen. Über eine derartige Bewilligung verfügte der Beschwerdeführer unbestritten nicht.

 

V.5. In rechtlicher Konsequenz war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das behördliche Straferkenntnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

 

 

VI.         Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer