LVwG-550407/11/KLE

Linz, 15.04.2015

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 10.11.2014, ForstR10-106-28-2012 erlassen:

„I. Forstbehördlicher Auftrag:

Frau M M wird aufgetragen, auf den Waldgrundstücken Nr. x und x, KG. O, Gemeinde O, einen dem Forstgesetz 1975 entsprechenden Zustand durch folgende Vorkehrungen herzustellen:

• der Erdkeller bzw. die Erdhütte (auf blg. Fotobeilage mit I. bezeichnet), im Ausmaß von ca. 50 ,

• die Feuerstelle (auf blg. Fotobeilage mit II. bezeichnet), im Ausmaß von
ca. 5 - 10 ,

• die 3 Erdhügel mit einem Ausmaß von 13 m x 3,50 m, von 15 m x 4 m und 10 m x 4 m, sowie

• die Teichanlage (auf blg. Fotobeilage mit III. bezeichnet) im Ausmaß von
ca. 12 m x 7 m,

sind bis spätestens 1. Mai 2015 zu entfernen.

Bis zum 1. Mai 2015 sind diese Flächen mit standortsangepassten, im Anhang des Forstgesetzes angeführten Baumarten, wie Tanne, Buche, Stieleiche und Bergahorn, mind. 2.500 Stk/ha, wiederaufzuforsten und einer gesicherten Verjüngung zuzuführen.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründend wird ausgeführt:

„In außen bezeichneter Verwaltungssache erhebe ich gegen den Bescheid der
BH Vöcklabruck vom 10.11.2014 nach erfolgter Zustellung am 19.11.2014 innerhalb offener Frist gem. Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei ausgeführt wird, dass an sich derartige Beschwerden gebührenfrei sind.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, soferne keine Außerstreitstellung erfolgt, wobei folgender Sachverhalt aus der Begründung zusammengefasst wird:

Vorausgestellt wird, dass Protokolle offensichtlich in der Gesamtheit nicht zugestellt wurden, was beantragt wird, sodass eine Gesamtbeurteilung nicht möglich ist und Nichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung, wie noch auszuführen sein wird, vorliegt.

Aus der Begründung ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass sich auf den Waldparzellen Nr. x und x, beide KG O, ein Erdkeller- bzw. eine Erdhütte befinden, wobei es sich offensichtlich um einen Erdkeller von 50 handelt und eine Feuerstelle im Ausmaß von 5-10 und um 3 Erdhügel, wie dort näher ausgeführt, im kleinsten Ausmaß handelt.

Weiters wurde eine Teichanlage im Ausmaß von 12x7 m errichtet, ohne dass hierfür eine Rodungsbewilligung erteilt wurde.

Es ergibt sich aus der Begründung auch, dass bereits im Jahre 2012 vom forsttechnischen Dienst illegale Rodungsmaßnahmen festgestellt wurden und trotz Aufforderung der Behörde, diese abzustellen, wurden diese Maßnahmen fortgesetzt.

Weiters wird darauf verwiesen, dass die Forstbehörde gem. bekämpften Beschluss verpflichtet ist, den entsprechenden Zustand einschl. der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch Bescheid aufzutragen.

Weiters wird auf ein Schreiben vom 12.05.2014 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin die Legitimierung des Staates und dessen Organe anzweifelt und wurde auf eine illegale Rodung in keinster Weise eingegangen.

Des Weiteren wurde die Feststellung getroffen, dass es sich offensichtlich
gem. Flächenwidmungsplan um „Wald" im Sinne des ForstG 1915 handelt. Vom gesamten Akt steht nur der Aktenvermerk des Ing. W P vom 17.06.2014 zur Verfügung. Zudem findet sich ein Schreiben vom 19.08.2014, in welchem aufscheint, dass eine vollständige Wiederbewaldung mit standortangepassten Baumarten wie Tanne, Buche, Stieleiche und Bergahorn, mind. 2.500 Stk./ha, aufgetragen wurde im Sinne einer Zuführung einer gesicherten Verjüngung.

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht, dass eine exakte Verhandlung im Sinne einer Begehung nicht stattfand, sondern gibt es nur den unter „Allgemeines" angeführten Aktenvermerk und in weiterer Folge das genannte Schreiben vom 19.08.2014.

Allein darauf ergibt sich, dass Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH vorliegt und zusätzlich eine Baumartvorschreibung, wie oben angeführt, nicht eine Wiederbewaldung, wie diese bestanden hat, rechtfertigt, weil all diese Bäume, wie in diesem Schreiben vom 19.08.2014 dargelegt, bestandsmäßig nicht vorhanden waren.

Im Wesentlichen handelte es sich um Fichten, daher ist die Beschwerdeführerin zur aufgetragenen Vorgangsweise keinesfalls verpflichtet.

Hierbei sei bereits auf den folgenden Punkt der materiellen Rechtswidrigkeit, der noch weiter ausgeführt wird, verwiesen.

Zudem wird das ForstG 1975 in Anschlag gebracht, was vom Gesichtspunkt der Auslegung der Kompetenzartikel im Sinne einer Versteinerung nicht zulässig ist, wobei, ausgehend von der Versteinerungstheorie, vom Stand der Gesetzgebung vom 01.10.1925 auszugehen ist; es sei denn, es wäre eine Neuregelung erforderlich gewesen. Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht gegeben;
insb. auch nicht bezüglich der Rückführung, wie von der Behörde dargetan.

Maßgeblich ist, ob der Schutz im Sinne einer Gefahr in Verzug erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und kann sich demnach der Kompetenztatbestand nicht verschoben haben.

Diesbezüglich gibt es eine bekannte Monografie von Prof. F E.

Es liegt demnach Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ausgehend von den vorangegangenen Prämissen, vor. Dass auch eine Neubewaldung im Sinne des § 4 Abs. 1 ForstG erforderlich ist, ist aus dem bekämpften Bescheid nicht ableitbar, wobei die exakte Waldeigenschaft und ein Bewuchs im Alter von
mind. 60 a dem Bescheid nicht zu entnehmen ist.

Außerdem wird bemängelt, dass kein Beobachtungszeitraum aus dem bekämpften Bescheid feststellbar ist.

Unrichtige Tatsachenfeststellung:

Es wird die Feststellung beantragt, dass im Bereich der 3 kleinen Eingriffe eine Waldverwüstung nicht festgestellt werden kann. Bei den Minimaleingriffen ist ein Antrag auf ein Rodungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Auch lagen keinerlei öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 cit.leg. vor. Die belangte Behörde war auch nicht berechtigt, bei der Waldhütte entsprechende Anträge zu stellen und haben auch andere Parteien hiervon, folgt man den Ausführungen des bekämpften Beschlusses, nicht Gebrauch gemacht.

Dies gilt auch bei der Größe für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren und wird diesbezüglich auf ein nicht vorhandenes, verfassungsgesetzliches Gebot der nicht bestehenden Parteistellung der belangten Behörde verwiesen - siehe hierzu ausdrücklich Thienel, verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren; siehe hierzu in seiner Monografie Rz 21 ad § 42 ForstG.

Privatrechtliche Konsequenzen sind aus dem bekämpften Bescheid nicht erkennbar.

Diesbezüglich wird bereits in den unten stehenden Ausführungen auf die unrichtige rechtliche Beurteilung verwiesen, wobei in diesem Fall auch, wie in der rechtlichen Argumentation von oben ausgeführt, erhellt, dass eine mittelbare Bundesverwaltung hier zum Vollzug unter Bezugnahme auf § 16 ForstG nicht berechtigt ist.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Berufungsgründe der mangelnden Sachverhaltsdarstellung, unrichtigen Beweiswürdigung und der materiellen Rechtswidrigkeit gegeben sind und der Bescheid auch formell rechtswidrig ist und Denkunmöglichkeit im Sinne des VwGH vorliegt und eine exakte Überprüfung nicht gegeben war.

Aus diesen Gründen wird beantragt, das Verfahren einzustellen, wobei der Bescheid ein unzulässiges Ermessen erkennen lässt. Weiters wird beantragt, vor Abfertigung in der Beschwerdeführung eine Aktenkopie zuzustellen.“

 

Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 wurde vorgebracht:

In außen bezeichneter Verwaltungssache beziehe ich mich auf meine Beschwerde vom 17.12.2014 und ersuche, wie dort näher beantragt, um Übermittlung einer kostenpflichtigen Aktenkopie und darüber hinaus wende ich im Sinne eines ergänzenden Schriftsatzes ein, wobei auszuführen ist, dass es sich um reine Rechtsausführungen handelt, die zu berücksichtigen sind.

Sohin wird eingewendet, dass auf Grund der Art der Zustellung, woraus ersichtlich ist, dass der bekämpfte Beschluss nicht unterzeichnet wurde, gegen die Bestimmung des § 4 Signaturgesetz verstoßen wurde,

Rechtlich wurde ausgeführt, dass keine Reversibilität vorliegt und auf Fasching, Kommentar IV, 333, verwiesen in Zusammenhang mit der Literatur des
§ 886 ABGB sowie § 878 cit. leg auf Grund der Nicht-Einhaltung der Form.

Zudem wurde auch grundlegendsten Bestimmungen, und zwar
§ 4 Signaturgesetz, nicht entsprochen, welcher besondere Rechtswirkungen erzeugt, wobei auszuführen ist, dass nach Abs. 2 cit.leg. die Rechtswirkungen hier überhaupt nicht eingetreten sind, weil es sich um Zustellung an eine Privatperson handelt und auf Grund der mangelnden Ausführung, wie ausgeführt, Nichtigkeit vorliegt.

Aus dem Österreichischen Signaturgesetz ergibt sich auch, dass eine Gleichstellung zu handschriftlich gezeichneten Signaturen nicht besteht; auf jeden Fall wird mangels Signifizierung die Ausführung nicht anerkannt.

Zudem handelt es sich auf Grund der mangelnden Signatur um einen unbehebbaren Mangel - siehe Jur.Bl. 1992/11.

Wie bereits ausgeführt, liegt von Anfang an auf Grund des Signaturgesetzes Nichtigkeit vor und kann auch eine Berichtigung nicht mehr erfolgen

Weiters verweist zu gegenst. Problem Schwimann in Kodek, Band 3, bei Haftung Dritter ad § 874 ABGB in Rummel3, 874, Rz 2.

Aber auch im Falle einer elektronischen Zustellung wurde gegen den Direkt-Verkehr § 3 Abs. 2 ERV 1995 verstoßen - Genaueres siehe Stummvoll, Anhang ad § 87 ZPO in Fasching, Neueste Auflage, Anmerkung ad § 1 ZustG, zumal die Übermittlungsstelle Tag und Uhrzeit anzumerken hat.

Dies gilt auch für die Zustellungen im Strafverfahren, wobei von der relevanten Bestimmung des Signaturgesetzes auszugehen ist. Bei Anwendung der Signatur siehe: Rechtslage in Österreich: Schweighofer/Menzel, E-Commerce and E-Government, Band 1, Verlag Österreich, Ausgabe 2000, Seite 39, Pkt. 2.4.

Diese Ausführungen gelten insbesondere auch für das Verwaltungsverfahren.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen die Vertreterin der belangten Behörde, der forstfachliche Amtssachverständige und die Beschwerdeführerin teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der im Akt erliegende mit „D“ gekennzeichnete Bescheidentwurf weist auf der vierten Seite die Original-Unterschrift des genehmigenden Organes mit blauem Kugelschreiber auf. Der Anfang der Unterschrift beginnt, wie dies bei Kugelschreibern häufig vorkommt, nicht mit voller Stärke.

Die Ausfertigung weist deckungsgleich bzw. übereinstimmend die Unterschrift in nicht originaler Form auf – diese Bescheidausfertigung wurde kopiert und nicht original unterfertigt. Die Angaben der Vertreterin der belangten Behörde, dass es bei Ausfertigungen an nur 3 Personen Usus sei, diese im Original zu unterschreiben und aus ihrer Sicht es sich um eine Originalunterschrift handle, ist nicht zu folgen, da im direkten Vergleich der Ausfertigung und des Entwurfs das Vorliegen einer Kopie offensichtlich ist.

Es wurde keine Amtssignatur aufgebracht.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt und den Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

 

§ 18 Abs. 4 dritter Satz AVG regelt die Fertigung „sonstiger Ausfertigungen“. Damit sind Ausfertigungen gemeint, welche nicht unter seinen zweiten Satz fallen, d.h. weder in Form von elektronischen Dokumenten erfolgen noch als Ausdrucke von elektronischen Dokumenten mit Amtssignatur oder Kopien davon ergehen, also konventionelle (traditionelle) Papierausfertigungen.

 

Solche Ausfertigungen „haben“ nach seinem ersten Halbsatz die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden i.S.d. § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu enthalten. Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl auch VwSlg 6856 A/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139/1989), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist VfSlg 14.857/1997; 15.697/1999).

 

Selbst wenn eine Faxkopie den Namen des Genehmigenden sowie dessen Unterschrift (in Fotokopie) aufweist, erfüllt eine solche Ausfertigung nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG, dass sonstige Ausfertigungen „die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten“ haben. Darunter kann nämlich nur eine originale und nicht eine bloß im Faxwege kopierte Unterschrift verstanden werden (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Dasselbe gilt auch für „normale“ Fotokopien.

 

Die gegenständliche Ausfertigung weist keine Original-Unterschrift des genehmigenden Organs der belangten Behörde auf und es kommt ihr daher keine Bescheidqualität zu.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer