LVwG-650371/4/Kof

Linz, 07.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J T, geb. 1980, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J B gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. März 2015, GZ: 443865-2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, nach der am 05. Mai 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündigung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch auf „Zurückweisung wegen entschiedener Sache“ lautet.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                                     Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines für die Klassen B, C und C+E gemäß § 15 Abs.3 FSG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Dem Bf wurde jeweils die tschechische Lenkberechtigung

-      für die Klasse B am 06.04.2006

-      für die Klasse C am 16.02.2007 und

-      für die Klasse C+E am 06.02.2009

erteilt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26. März 2010,
GZ: 161330-2009 den Antrag des Bf auf Ausstellung einer Lenkberechtigung aufgrund einer tschechischen Lenkberechtigung für die Klassen B, C und E
gemäß § 15 Abs.3 FSG abgewiesen.

 

Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 11. Jänner 2013,
AZ A/276959/VA/12 den Antrag des Bf auf Austausch des ausländischen
EU-Führerscheines gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Im gegenständlichen Fall ist somit vorab zu prüfen,

ob „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs.1 AVG iVm § 11 VwGVG vorliegt.

 

Am 05. Mai 2015 wurde beim LVwG eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

 

 

Stellungnahme des Bf:

 

Das Vollmachtsverhältnis mit der Rechtsanwaltskanzlei H-N in B. wurde mittlerweile aufgelöst. Im vorliegenden Verfahren werde ich ausschließlich von Herrn Rechtsanwalt Dr. JB in L. vertreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bereits mit Bescheid vom
26. März 2010, GZ: 161330-2009 meinen Antrag auf Ausstellung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer tschechischen Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E gemäß § 15 Abs.3 FSG abgewiesen.

 

 

 

Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 11. Jänner 2013,
GZ: A/276959/VA/12 meinen Antrag auf Austausch des ausländischen
EU-Führerscheines wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Identität der Sache liegt dann vor, wenn

·      weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und

·      sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt;

VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0059; vom 17.09.2009, 2009/07/0045;

vom 29.09.2010, 2007/10/0041 ua.

 

Ansuchen, welche offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res judicata“ zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet.

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0053 unter Verweis auf Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Auflage, E163 zu § 68 AVG (Seite 1432) mit zahlreichen Judikaturhinweisen; vom 21.06.2007, 2006/10/0093.

 

Der Antrag des Bf auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines
aufgrund der tschechischen Lenkberechtigung wurde bereits – wie dargelegt –

·      mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.03.2010 abgewiesen  

und

·      mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 11.01.2013

wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Seit Erlassung dieser Bescheide ist betreffend

·      das Parteibegehren

·      den Sachverhalt und

·      die Rechtslage

keine Änderung eingetreten.

 

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat eine Sachentscheidung getroffen, obwohl das Parteianbringen wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Die Rechtsmittelinstanz – hier: LVwG – hat daher die Beschwerde

mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des Bescheides auf

„Zurückweisung wegen entschiedener Sache“ zu lauten hat;

·      VwGH vom 28.06.1994, 92/05/0063; vom 19.01.2010, 2009/05/0097;

·      LVwG OÖ. vom 14.01.2014, LVwG-650018/3 –

    der VwGH hat die dagegen erhobene außerordentliche Revision

    mit Beschluss vom 11.04.2014, Ra 2014/11/0003 zurückgewiesen.

·      VfGH vom 18.06.2014, G5/2014.

 

 

II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. Februar 2016, Zl.: E 1294/2015-12

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. Dezember 2018, Zl.: Ra 2016/11/0065-14