LVwG-650345/3/Sch/SA

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau I.H., geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E.L., x, vom 25. Februar 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 2015, GZ: 10/345277, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.    

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß §§ 25 Abs.3 und 24 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Führerschein ausgestellt von der BH Urfahr-Umgebung am 21. Jänner 2011 zu GZ: 10345277 – für die Dauer von 21 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, ihr gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der zuständigen Polizeiinspektion angeordnet. Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 13. Februar 2015.  

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des VwGH und des LVwG komme es  beim Entzug der Lenkberechtigung im Zusammen­hang mit Suchtgiftmissbrauch darauf an, welche Zeit seit der strafbaren Handlung vergangen sei, um welche Art und Menge es sich beim Suchtgift handle, welches Vorleben dem Delinquenten anzulasten sei und welches Verhalten von ihm in Zukunft zu erwarten sei. Gemäß dem Strafurteil des LG Linz seien die Fahrten wegen Drogenschmuggels in die T. 2010 und 2011 erfolgt, weiters Verurteilungen wegen Drogenkonsums 2007 bis 2009. Demnach seien mehrere Jahre vergangen und sie sei bislang strafrechtlich unbescholten gewesen. Beim Suchtgift handle es sich ausschließlich um Cannabiskraut, dh um eine leichte Droge; nach dem Strafurteil sei von 2 kg Cannabiskraut auszugehen. Die zitierte Judikatur des VwGH gehe von 5 kg Cannabiskraut aus. Da Suchtgift sei beinahe ausschließlich zum Eigenbedarf erworben worden, ein Handel sei nicht erfolgt. Zur Verurteilung sei es in Anbetracht ihrer geständigen Verantwortung gekommen, sie habe ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und in Bezug auf ihren Drogenkonsum eine Lebensbeichte. Sie habe mit ihrer Drogenvergangenheit abgeschlossen und seit Oktober 2014 nichts mehr konsumiert, sie habe auch vor dem LG Linz einen Drogentest vom 23. Jänner 2015 vorgelegt, der das zeige. Sie arbeite seit 2011 als Malerin beim selben Dienstgeber. Sie benötige eine Lenkberechtigung für die Klasse B, um ihre Beschäftigung fortführen zu können.

Der Beschwerde beigelegt ist ein negativer Drogenlaborbefund auf Cannabis samt normwertigem Kreatinin. Weiters liegt eine Arbeitsbestätigung der W. GmbH vom 18.2.2015 vor, der zufolge die Bf seit 12. Oktober 2011 im Unternehmen als Malerin tätig sei, wobei von vorbildlichem Verhalten die Rede ist.

Insgesamt bestehe nach Auffassung der Bf kein Grund mehr, ihr die Lenkberechtigung zu entziehen, sie sei jederzeit unangekündigt zu einem Drogentest bereit. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und Wiederausfolgung der Lenkberechtigung, in eventu massive Herabsetzung der Entziehungsdauer.

Die Bf korrigierte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 12. März 2015 dahingehend, auf sie seien nicht 2 kg Cannabis entfallen, sondern lediglich 0,5 kg, weil ja mehrere Personen beim Drogenkonsum beteiligt gewesen seien. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 27. Jänner 2015, 37 Hv 152/14z, und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG hat gemäß § 7 Abs. 3 Z11 FSG ua zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

Gemäß § 28a Abs. 1 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

 

Die Bf wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG Linz vom 27. Jänner 2015, 37 Hv 152/14z, A) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG, teils als Beitragstäterin nach § 12 3. Fall StGB, sowie B) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 1. Fall SMG, C) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z2 SMG und D) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1., 2. und 8. Fall, Abs.2 SMG schuldig erkannt.

 

Sie hat

A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) über­steigenden Menge gemeinsam mit dem zu 14 St 215/14v der Staatsanwaltschaft Linz abgesondert verfolgten M.P. aus T. aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar

1.) im Zeitraum von August 2010 bis Winter 2011 bei vier bis fünf nach T. durchgeführten Schmuggelfahrten jeweils zumindest 40 Gramm Cannabiskraut, insgesamt daher 160 Gramm Cannabiskraut (THCA, Delta-9-THC), das sie zum Grammpreis von 7 Euro bis 8 Euro in V., T., ankauften und mit dem Pkw der I.H. über den Grenzübergang nach Österreich schmuggelten;

2.) im Zeitraum von August 2010 bis Winter 2010 anteilig zur Aus- und Einfuhr von insgesamt etwa 600 bis 1600 Gramm Cannabiskraut (THCA, Delta-9-THC) dadurch beigetragen, dass sie und der abgesondert verfolgte M.P. jeweils 200 Euro bis 300 Euro für insgesamt sechs bis acht von R.Z. großteils mit A.F. nach T. durchgeführten Schmuggelfahrten beisteuerten, die jeweils 100 bis 200 Gramm Cannabiskraut über die Grenze nach Österreich verbrachten; 

 

B) vorschriftswidrig Suchtgift (THCA, Delta-9-THC) in einer die Grenzmenge      (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem sie gemeinsam mit weiteren Personen (B.P., B.R., R.Z., D.W. [B.], M.P.) bei teils wechselnder Beteiligung mittels einer gemeinsam erworbenen Indooranlage Cannabispflanzen kultivierte, und zwar

1.) in Z., O. Straße,

a) zehn Cannabispflanzen, woraus sie im Winter 2010/2011 einen Ertrag von ca 150 Gramm Cannabiskraut erzielten;

b) zehn Cannabispflanzen, woraus sie im April/Mai 2011 einen Ertrag von zumindest 200 Gramm Cannabiskraut erzielten;

c) zwölf Cannabispflanzen, woraus sie im Herbst 2011 einen Ertrag von zumindest 200 Gramm Cannabiskraut erzielten;

2.) gemeinsam mit M.P. in deren Wohnung in x,

a) im Sommer 2013 sechs Cannabispflanzen, woraus sie einen Ertrag von ca 80 bis 100 Gramm Cannabiskraut erzielten;

b) im November 2013 sechs Cannabispflanzen, woraus sie einen Ertrag von ca 80 bis 100 Gramm Cannabiskraut erzielten;

c) im März 2014 sechs Cannabispflanzen, woraus sie einen Ertrag von 100 bis 110 Gramm Cannabiskraut erzielten;

 

C) vorschriftswidrig die Cannabispflanze zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar in K  sechs Cannabispflanzen, die am 23.10.2014 sichergestellt wurden;

 

D) vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, wobei sie die Straftaten teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar

1.) im Zeitraum von zumindest August 2010 bis 23.10.2014 regelmäßig Cannabiskraut – ua einen Teil der aus T. nach Österreich geschmuggelten (vgl Spruchpunkt A) und der erzeugten (vgl Spruchpunkt B) Cannabis­menge – zum Eigenkonsum, wobei sie gemeinsam mit M.P. im Zeitraum von Sommer 2013 bis Anfang Oktober 2014 bei etwa 12 Teilankäufen weitere 240 bis 360 Gramm Cannabiskraut zum Gramm­preis von 7 Euro vom abgesondert verfolgten S.W. erwarb, aus dessen Ankäufen am 23.10.2014 noch 4,4 Gramm Cannabiskraut (netto) sichergestellt werden konnten;

2.) Anfang Oktober 2014 eine geringe Menge Cannabiskraut, das sie von R.Z. erhielt;

3.) im Zeitraum von Frühling 2011 bis Herbst 2011 eine nicht näher bekannte Menge Cannabiskraut – stammend aus dem zu B) 1.) genannten Anbau – unentgeltlich an Bekannte, unter anderem an G.B. und R.J..

 

Sie wurde unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs.1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs.1 StGB zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Mildernd wurden das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der längere Deliktszeitraum gewertet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Diversion wurde verneint, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallgezogen bereits eine schwere Schuld gegründeten.

 

Hinsichtlich der im in Rechtskraft erwachsenen Urteil angeführten Tathandlungen betreffend die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG, teils als Beitragstäterin nach § 12 3. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 1. Fall SMG ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG auszugehen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungs­gericht OÖ. an den Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils gebunden. Und es ist auch davon auszugehen, dass die Begehung der oben zitierten im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057).

 

Zur Entziehungsdauer ist auf die Bestimmungen des § 7 Abs.4 FSG zu verweisen. Demnach sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bf bislang unbescholten war und nun erstmalig wegen § 28a SMG verurteilt wurde, wobei die gesamte Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

 

Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Der Bf mussten die schädliche Wirkung des von ihr in Verkehr gesetzten Suchtgifts sowie die Nachteile einer körperlichen und psychischen Abhängigkeit davon bekannt und bewusst sein. Sie hat trotzdem über den Zeitraum von immerhin August 2010 bis Winter 2011 teilweise selbst Schmuggelfahrten von T. nach Österreich durchgeführt und sich an solchen finanziell beteiligt. Dem steht ihr umfassendes Geständnis gegenüber.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Ausgehend vom Ende des gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG führerscheinrechtlich relevanten strafbaren Verhaltens im März 2014 beträgt die Dauer einer damit beginnenden Verkehrsunzuverlässigkeit bislang bereits 13 Monate. Eine mit Bescheidzustellung am 13. Februar 2015 beginnende Entziehungsdauer von 21 Monaten würde insgesamt eine 32 Monate dauernde Verkehrsunzu­verlässigkeit  bedeuten, die in keinem Verhältnis zur einer Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG unterzogenen bestimmten Tatsache steht.

Schon die Festsetzung der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten ab 13. Februar 2015 würde eine Gesamtdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 14 Monaten bedeuten und ist ebenfalls zu lang.

Aus diesen Überlegungen war mit der Aufhebung des Bescheides vorzugehen und damit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 S c h ö n