LVwG-150256/11/DM/FE

Linz, 27.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde (vormals Vorstellung) 1. der Mag. J S, 2. des P S und 3. des Mag. R S, alle vertreten durch die P Anwaltsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 11.2.2012 (richtig wohl: 2013), AZ: 0300/000/60-2012, in Verfolg der Entscheidung des Verfassungs-gerichtshofes vom 8.10.2014, B 1157/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 11.2.2012 (richtig wohl: 2013), AZ: 0300/000/60-2012, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg bei Linz zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 18.10.2012 beantragten Frau I M und Herr S M (Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. x, KG K, mit der Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet". Die Beschwerdeführer (kurz: Bf) sind Eigentümer zweier an das Baugrundstück angrenzender Grundstücke (Gst. Nr. x und Nrx, beide KG  K).

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 26.11.2012 wurde den Bauwerbern die von ihnen beantragte Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf gemeinsam durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.12.2012 Berufung.

 

I.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 11.2.2012 (richtig wohl: 2013) wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf gemeinsam durch ihren Rechtsvertreter Vorstellung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, sie seien durch eine rechtswidrige Baulandwidmung, einen nicht ordnungsgemäß kundgemachte Bebauungsplan, Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sowie Störung des Orts-und Landschaftsbildes in ihren Rechten verletzt. Mit Bescheid vom 2.9.2013, Zl. IKD(BauR)-014566/4-2013-Hc/Neu, wies die Oö. Landes-regierung die Vorstellung als unbegründet ab.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 8.10.2014, B 1157/2013, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2.9.2013 auf (Anlassfall). In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof - soweit hier wesentlich - aus, dass er aus Anlass der Beschwerde der nunmehrigen Bf von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 der Marktgemeinde Altenberg in der Fassung der Änderung Nr. 14, soweit es sich auf die von dieser Änderung erfassten Flächen bezieht, des Flächenwidmungsplanteiles Nr. 4 in der Fassung der Änderung Nr. 68, soweit er sich auf das Grundstück Nr. x, KG K bezieht, und des Bebauungsplanes Nr. 62 der Marktgemeinde Altenberg, soweit er sich auf das Grundstück Nr. x, KG K, bezieht, eingeleitet habe. Mit Erkenntnis vom 26.9.2014, V 57-59/2014, habe der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben. Dies führe dazu, dass die Oö. Landesregierung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungen angewendet habe. Es sei nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtstellung der Bf nachteilig gewesen sei. Die Bf seien also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

 

I.6. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes langte am 10.10.2014 zuständigkeitshalber beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Mit Schreiben vom 14.10.2014 übermittelte die Oö. Landesregierung die bezughabenden Bauakten.

 

I.7. In einem am 24.2.2015 geführten Telefonat teilte der Amtsleiter der Marktgemeinde Altenberg bei Linz der zuständigen Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit, dass - in Verfolg der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.2014, V 57-59/2014 - ein neuer Flächenwidmungsplan in Arbeit sei.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus dem bezughabenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.2014, B 1157/2013, sowie aus eigenen Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Einholung aktueller Grundbuchsauszüge zu den Grundstücken der Bf, Telefonat mit dem Amtsleiter der Marktgemeinde Altenberg bei Linz).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch die Aufhebung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Oö. Landesregierung vom 2.9.2013 (Anlassfall) in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Fällung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wirkt somit ex tunc, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (vgl. etwa VfSlg. 17.045/2003 mwN; analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG aF). Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.2014, B 1157/2013, bewirkt somit, dass über die ursprünglich an die Oö. Landesregierung gerichtete Vorstellung neuerlich zu entscheiden ist. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die (wieder unerledigte) Vorstellung ist folglich als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Sinn des VwGVG zu werten.

 

Die Bestimmung des § 31 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

...

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 26.9.2014, V 57-59/2014, hob der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde der nunmehrigen Bf sowohl den Flächenwidmungsplan als auch den Bebauungsplan, jeweils betreffend das gegenständliche Baugrundstück, in folgendem Umfang auf:

 

„I. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altenberg wird in folgendem Umfang als gesetzwidrig aufgehoben:

 

1.            Das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 in der Fassung der Änderung Nr. 14, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 24. Oktober 2008, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2008, soweit es sich auf die von der Änderung Nr. 14 erfassten Flächen bezieht.

 

2.            Der Flächenwidmungsteil Nr. 4 in der Fassung der Änderung Nr. 68, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 9. März 2012, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2012, soweit er sich auf das Grundstück Nr. x, KG K, bezieht.

 

II. Der Bebauungsplan Nr. 62 der Marktgemeinde Altenberg wird als gesetzwidrig aufgehoben.

...“

 

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung zusammengefasst damit, der Änderung des gegenständlichen Örtlichen Entwicklungskonzeptes fehle es an einer § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 entsprechenden Begründung, insbesondere an der erforderlichen Grundlagenforschung und Interessenabwägung. Bei Aufhebung der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sei in weiterer Folge der Änderung des Flächenwidmungsteiles die Grundlage entzogen. Der gegenständliche Bebauungsplan sei wegen gesetzwidriger Kundmachung aufzuheben gewesen.

 

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Diese Anlassfallwirkung bezieht sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sowohl auf den (vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.10.2014, B 1157/2013 bereits aufgehobenen) Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2.9.2013 als auch auf den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 11.2.2012 (richtig wohl: 2013), mit dem den Bauwerbern im gemeindebehördlichen Instanzenzug die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Nr. x, KG K, mit der Widmung "Bauland-Wohngebiet" erteilt wurde. Mit der Aufhebung der angeführten Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof wurde somit die für den nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die Aufhebung bewirkt folglich auch die in der Beschwerde (vormals Vorstellung) relevierte Rechtswidrigkeit des Bescheides des Gemeinderates (vgl. VwGH 24.4.2007, 2007/05/0043, mwN). Durch die Anwendung des gegenständlichen als gesetzwidrig erkannten Teiles des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanes wurden die Bf im Ergebnis in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates vom 11.2.2012 (richtig wohl: 2013) nunmehr rechtswidrig ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 28 VwGVG grundsätzlich zur meritorischen Entscheidung verpflichtet. Dies gilt gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. jedoch nicht, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Da der Verfassungsgerichtshof sowohl den gegenständlichen Flächenwidmungsplan als auch den Bebauungsplan der Marktgemeinde Altenberg bei Linz im dargestellten Umfang als gesetzwidrig aufgehoben hat, wurde – wie ausgeführt – der den Bauwerbern erteilten Baubewilligung die Rechtsgrundlage entzogen. Der Wegfall dieser Grundlage bewirkt, dass die darauf bezogenen Sachverhaltsannahmen der Baubehörde nunmehr unzutreffend sind. Damit steht auch der für eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich maßgebliche Sachverhalt nicht (mehr) fest.

 

Bemerkt wird, dass eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich unter der Sachverhaltsannahme, dass für das hier relevante Grundstück Nr. x, KG K, der Bauwerber nunmehr keine Flächenwidmung gilt (mit der Folge, dass das gegenständliche Wohnhaus jedenfalls nicht im Widerspruch zu einer Flächenwidmung stehen würde, vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005), schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil bei einer solchen Rechtsanschauung im Ergebnis die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren sowie im Anlassfall unterlaufen werden würden.

 

Abschließend wird festgehalten, dass die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG auf einen Fall wie den gegenständlichen nicht anwendbar ist, weil der für eine allfällige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich maßgebliche Sachverhalt schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht festgestellt werden könnte. Es wird vielmehr Aufgabe des Gemeinderates als Verordnungsgeber sein, hinsichtlich des hier relevanten Grundstückes der Bauwerber eine Flächenwidmung zu erlassen, die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung trägt. Erst wenn eine solche Flächenwidmung vorliegt, kann der darauf bezogene für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG (wieder) festgestellt werden, sodass in weiterer Folge eine neue Sachentscheidung der Baubehörde getroffen werden kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz iVm mit Abs. 2 Z 1 VwGVG das Verwaltungsgericht zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigt, wenn die für eine meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Grundlage durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (hier: Aufhebung des für das Wohnbauvorhaben relevanten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes) nachträglich wegfällt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter