LVwG-300656/6/Py/TO

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn E. J. P., vertreten durch Dr. W. Z., Rechtsanwalt, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2015, GZ: SV96-77-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2015, SV96-77-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 219 Euro vorgeschrieben. 

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 28.04.2014 um 12:20 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der S Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurden. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst

am 07.03.2014 um 11:23 Uhr (Arbeitnehmer C. G.)

am 07.03.2014 um 11:28 Uhr (Arbeitnehmerin B. K)

am 07.03.2014 um 11:33 Uhr (Arbeitnehmerin C. R.)

und damit nicht rechtzeitig erstattet.

 

Daten Arbeitnehmer 1;

C. G. geb. x.

Arbeitsantritt: 01.03.2014.

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x.

Tatzeit: 28.04.2014, 12:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG, BGBl 1955/189 idF 32/2014

 

Daten Arbeitnehmer 2:

B. K. geb. x.

Arbeitsantritt: 01.03.2014.

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x.

Tatzeit: 28.04.2014, 12:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGB! 1955/189 idF 32/2014

 

 

 

Daten Arbeitnehmer 3:

K. V. R. geb. x.

Arbeitsantritt: 05.03.2014.

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x.

Tatzeit: 28.04.2014, 12:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG, BGBl 1955/189 idF 32/2014.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass die angelastete Übertretung aufgrund der verspäteten Meldung als erwiesen anzusehen ist.

 

Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeb­lichen Gründe dar.

 

2. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde, in der er ausführt, dass der behauptete Vorwurf, dass die drei Arbeitnehmer nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, unrichtig sei. Diese seien über seinen Steuerberater fristgerecht bei der S Gebiets­krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet worden. Aufgrund dieser Ausführungen werde die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafver­fahrens beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 23. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, dass gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Ent­scheidung berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht und durch Anfrage bei der S Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Meldedaten im Hinblick auf eine Mindestangaben-Anmeldung durch das vom Bf vertretene Unternehmen betreffend die gegenständlichen Dienstnehmer.

 

Die daraufhin von der S Gebietskrankenkasse vorgelegten Mindestangaben-Anmeldungen vom 28. Februar 2014  wurden in Wahrung des Parteiengehörs der Finanzpolizei für das Finanzamt Salzburg-Stadt zur Kenntnis gebracht und wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte die Finanzpolizei mit, dass die Mindest­angaben-Anmeldungen zur Kenntnis genommen werden. Zudem werde nochmals hingewiesen, dass die Öffnungszeiten des vom Bf betriebenen Lokals nicht mit der geringfügigen Beschäftigung der drei Mitarbeiter konform gehen würde.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflicht­versicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsver­sicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtver­sichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versiche-rungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

5.2. Im angefochtenen Bescheid wird dem Bf angelastet, die näher bezeich-neten Dienstnehmer seit 7. März 2014 beschäftigt zu haben, ohne diese vor Arbeitsantritt am 1. März 2014 zumindest mit den Mindestangaben bei der S Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger an-zumelden.

 

In der von der S Gebietskrankenkasse auf Anfrage durch das Oö. Landesverwaltungsgericht übermittelten Mindestangaben-Anmeldung vom 28. Februar 2014 sind die Dienstnehmer samt Versicherungsnummer, die Dienstgeber-Kontonummer und der Beginn der Beschäftigung mit 1. März 2014 genannt. Der Bf hat somit offenbar von der in § 33 Abs. 1a ASVG eingeräumten Möglichkeit einer Anmeldung in zwei Schritten Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Umstandes steht fest, dass der Bf ‒ entgegen dem Vorwurf im Straferkenntnis der belangten Behörde ‒ die Meldepflicht gemäß § 33 ASVG nicht verletzt hat. Der von der Organpartei in ihrer Stellungnahme erhobene Vorwurf, wonach die gemeldeten geringfügigen Beschäftigungen aufgrund der Öffnungs­zeiten des vom Bf geführten Lokals nicht nachvollziehbar seien, waren nicht Gegenstand des von der belangten Behörde erhobenen Strafausspruches.

 

In diesem Sinne war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzes­stelle begründet.  

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny