LVwG-600550/13/KH

Linz, 08.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H. Y. F., D. 27, B., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Oktober 2014, GZ. VerkR96-7011-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die in den Spruchpunkten 1, 2, 7 und 9 verhängten Geldstrafen auf jeweils 15 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 7 Stunden und die in Spruchpunkt 6 verhängte Geldstrafe auf 30 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 29 Euro. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 58 Euro zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Oktober 2014, VerkR96-7011-2013, wurden über Herrn H. Y. F. (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), D. 27, B., wegen insgesamt 9 Verwaltungsübertretungen betreffend die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Verwaltungsstrafen in der Summe von 320 Euro verhängt.

 

Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 binnen offener Frist Beschwerde bei der belangten Behörde und beantragte die Einvernahme seiner Gattin, F. F., geb. x. April 19.., D. 27, B..

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche am 19. März 2015 abgehalten wurde.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen vom 18. November 2013 an die belangte Behörde wurden dem Bf 9 Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)  vorgeworfen:

1) 3x Verdacht der Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO, da der Bf die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe;

2) Verdacht der Übertretung des § 13 Abs. 1 StVO, da der Bf als Lenker des angeführten Fahrzeuges nicht in weitem Bogen nach links eingebogen sei;

3) 3x Verdacht der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO, da der Bf im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jeweils zwei Mal um 30 km/h und einmal um 20 km/h überschritten habe;

4) Verdacht der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO, da der Bf mit beiden linken Fahrzeugrädern die Fahrbahnmitte überfahren habe;

5) Verdacht der Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 11a StVO, da der Bf die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten habe.

 

2. In der Folge erließ die belangte Behörde am 31. November 2013 eine Strafverfügung (VerkR96-7011-2013), in welcher die in der Anzeige enthaltenen 9 Delikte verwaltungsstrafrechtlich geahndet wurden.

 

3. Am 25. November 2013 erfolgte eine Vernehmung des Bf vor der belangten Behörde, in deren Rahmen dieser Einspruch gegen die erwähnte Strafverfügung erhob und ausführte, dass er vor dem Abbiegen jeweils ordnungsgemäß geblinkt habe, was auch seine Gattin, die neben ihm als Beifahrerin mitfuhr, bezeugen könne. Weiters sei er ordnungsgemäß eingebogen und habe keinen anderen Fahrzeuglenker gefährdet oder zu Ausweichmanövern genötigt. Betreffend die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen führte der Bf aus, dass der Anzeiger seiner Ansicht nach viel zu weit aufgefahren war, sodass der Bf gezwungen gewesen sei, seine Geschwindigkeit etwas zu erhöhen. Trotzdem sei er der Meinung, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe und glaube, dass die Messung nicht korrekt gewesen sei. Dass er mit beiden linken Rädern über die Fahrbahnmitte gefahren sein soll, wusste er nicht mehr ganz genau. Ansonsten sei er immer korrekt auf der rechten Fahrbahnseite gefahren.

 

4. Am 3. Juli 2014 gab GrpInsp. H. A., welcher die Anzeige gegen den Bf aufgrund einer von ihm durchgeführten Nachfahrt erstattet hatte, zeugenschaftlich von der belangten Behörde einvernommen an, dass ihm der vom Bf gelenkte Pkw aufgrund seiner Fahrweise aufgefallen war und er sich deshalb entschlossen habe, dem PKW nachzufahren.

Betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitungen gab der Zeuge an, dass die Nachfahrt jeweils bei gleichbleibendem Abstand von ca. 40-50 m auf einer Strecke von ca. 200 m erfolgt sei und dabei die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt worden seien. Er habe jeweils einen Geschwindigkeitswert von 10 km/h unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Tachovoreilung von 10 km/h zugrunde gelegt.

Beim Einbiegemanöver an der Kreuzung der L 1135 mit der L 1172 sei der PKW ohne zu blinken nach links in Fahrtrichtung K. aus Richtung M. kommend eingebogen, sei dabei nicht wie vorgeschrieben in großem Bogen eingebogen und habe die Kreuzung quasi geschnitten. Darüber hinaus wurden durch den Zeugen zwei weitere Abbiegemanöver des Bf ohne zu blinken wahrgenommen.

Kurz vor dem Ortsgebiet K. habe der Lenker aus unerfindlichen Gründen die Fahrbahnmitte überfahren, wobei eine Veranlassung dazu seitens des Zeugen nicht wahrgenommen worden sei.

In der Zonenbeschränkung der P.-H.-Straße sei der Bf eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung beim Nachfahren im gleichbleibenden Abstand auf einer Strecke von ca. 100 m festgestellt worden sei und der Tiefenabstand ca. 30 m betragen habe.

Danach sei der Lenker eigenständig und ohne Zutun des Zeugen auf den Parkplatz der Raiffeisenbank in K. zugefahren und habe dort angehalten. Dort sei dann die vom Zeugen vorgenommene Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfolgt. Der männliche Lenker wurde vom Zeugen als H. Y. F. identifiziert.

GrInsp. A. gab weiters an, dass er den Bf mit Sicherheit nicht zu irgendeinem Fahrverhalten genötigt habe bzw. ihm nicht zu dicht aufgefahren sei. Betreffend die Nachfahrten gab er an, dass die genauen Abstände geschätzt werden mussten, da kein technisches Messgerät zur Verfügung gestanden sei. Die Kilometrierung bzw. der jeweilige Tatort sei innerhalb der jeweiligen Beschränkungen punktuell angenommen worden. Eine frühere Anhaltung des Bf sei aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich gewesen.

 

5. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs gab der Bf am 28. Juli 2014 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ab, in welcher er ausführte, dass ihn der hinter ihm fahrende Autofahrer provoziert und ihn dazu gebracht habe, schneller zu fahren. Beim Einbiegen zur Raiffeisenbank K. sei der Bf nicht sicher gewesen, ob er geblinkt habe oder nicht, er verstehe aber nicht, wie der Zeuge aussagen habe können, dass der Bf nicht geblinkt habe, da der Zeuge in diesem Moment nicht hinter dem Bf gewesen sei. Der Zeuge sei allein unterwegs gewesen und die Behauptungen, die er dem Bf unterstellt habe, seien auf keinen Fall richtig, was auch die Gattin des Bf, Frau F. F., bestätigen könne. Der Bf und seine Gattin seien auf einer gemütlichen Spazierfahrt gewesen.

 

6. In der Folge erließ die belangte Behörde am 10. Oktober 2014 das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, VerkR96-7011-2013, in welchem dem Bf die erwähnten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden.

 

7. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf am 17. Oktober 2014 Beschwerde bei der belangten Behörde, in der er inhaltlich auf seine Aussage vom 25. November 2013 bzw. auf seine Stellungnahme vom 28. Juli 2014 verwies und um Einstellung des Verfahrens ersuchte sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin, F. F., beantragte.

 

8. Für 19. März 2015, 9.30 Uhr, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher Herr GrInsp. H. A., welcher als Zeuge geladen war, erschienen ist. Der Vertreter der belangten Behörde war mit e-mail vom 11. März 2015 von der Verhandlung entschuldigt.

Der Bf informierte am 19. März 2015 um 9.00 Uhr, also eine halbe Stunde vor der mündlichen Verhandlung, das Landesverwaltungsgericht telefonisch, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er arbeiten müsse. Weiters verzichtete der Bf auf eine zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin.   

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge einvernommene GrInsp. A. an, dass er während der gesamten Nachfahrt in einem Abstand von mindestens 50 m hinter dem Bf gefahren sei und diesen weder provoziert, noch zu Fahrfehlern genötigt habe.

Eine Videoaufnahme betreffend die in Spruchpunkt 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses geahndeten Delikte machte ersichtlich, dass der Abstand des Fahrzeugs des Zeugen zu jenem des Bf in diesem Teil der Nachfahrt jedenfalls 60 m betrug. Der Tacho des Fahrzeugs des Zeugen zeigte im Rahmen dieses Teils der Nachfahrt, die jeweils im Ortsgebiet erfolgte, zwischen 90 und 100 km/h an.

Im Übrigen hielt der Zeuge sowohl den Inhalt der Anzeige als auch seiner Aussage vor der belangten Behörde am 3. Juli 2014 vollinhaltlich aufrecht. 

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten:

 

§ 7 Abs. 1:

„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.“

 

§ 11 Abs. 2:

„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.“

 

§ 13 Abs. 1:

„(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.“

 

§ 20 Abs. 2:

„(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

 

Die Angaben von GrInsp. A. stimmten sowohl in seiner Anzeige als auch in seiner Zeugenaussage vor der belangten Behörde überein und waren – auch unter Einbeziehung seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht – als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig einzustufen.

 

Zu den im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Spruchpunkte 3, 4, 5 und 8):

Betreffend die dem Bf in Spruchpunkt 3 und 4 (erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet Ludham bzw. im Ortsgebiet Steinerzaun) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war auch auf dem vom Zeugen zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Video eindeutig ersichtlich, dass der Bf im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren ist. Die Nachfahrtstrecken waren entsprechend lang und der Abstand des Fahrzeugs des Zeugen zu jenem des Bf hat sich ebenfalls nicht nennenswert verkürzt.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 StVO 1960 zu verweisen, gemäß der im Rahmen einer Nachfahrt in etwa gleich bleibendem Abstand mit etwa gleicher Geschwindigkeit eine Nachfahrtstrecke von ca. 100 m ausreicht und der Tacho des nachfahrenden Fahrzeugs nicht geeicht sein muss, wobei hier – wie auch vom Zeugen im Rahmen der Anzeige geschehen – eine allgemein übliche Toleranz von 10 km/h einzurechnen ist (VwGH 12.7.1995, 95/03/0171; 3.9.2003, 2001/03/0157).

Weiters ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Überschreitung einer ziffernmäßig bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung (wie im vorliegenden Fall) die ziffernmäßige Feststellung der Überschreitung im Spruch des Straferkenntnisses entbehrlich (VwGH 7.10.1971, 23/71) – was im vorliegenden Fall bedeutet, dass auch die Formulierung der entsprechenden Spruchpunkte im angefochtenen Straferkenntnis korrekt ist.

 

Betreffend die weiteren Vorwürfe hielt der Zeuge seine bereits in der Anzeige bzw. in seiner Zeugenaussage vor der belangten Behörde gemachten Aussagen aufrecht. Beim Landesverwaltungsgericht kam diesbezüglich kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen auf, da der Bf darüber hinaus außer seiner Behauptung in der Beschwerde, dass er einerseits die Delikte nicht begangen, andererseits durch den Zeugen zu Fahrfehlern genötigt worden war, keinerlei substiantiierte Entgegnungen vorbrachte. Im Rahmen der Videoaufzeichnung eines Teils der Nachfahrt ist deutlich ersichtlich, dass der Zeuge einen ausreichenden Abstand, der auf ca. 60 m zu schätzen war, zum Fahrzeug des Bf eingehalten hatte, wovon sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein erfahrener Fahrzeuglenker keinesfalls provoziert und zu Fahrfehlern genötigt fühlen wird.

 

Da die Zeugenaussage von GrInsp. A. auch betreffend die weiteren Beschwerdepunkte aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts schlüssig und glaubwürdig scheint und der Bf mangels Anwesenheit im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Argumente dagegen vorgebracht hat, geht das Landesverwaltungsgericht von der Erfüllung der objektiven Tatseite in allen neun Spruchpunkten aus.

 

Zur subjektiven Tatseite:

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Vorbringen des Bf im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2014 enthielten lediglich Behauptungen, welche im Fall der beiden oben erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits mittels der Videoaufzeichnungen, darüber hinaus durch die schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussagen von GrInsp. A. entkräftet wurden. Somit ist betreffend alle Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls von Fahrlässigkeit seitens des Bf auszugehen.

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Anzumerken ist, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen im Vergleich zur Strafverfügung vom 21. November 2013 allesamt bereits erheblich herabgesetzt wurden.

 

Über den Bf wurden bereits vier Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten verhängt, wobei es sich bei einem Delikt ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelte, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Betreffend die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bf ist zu berücksichtigen, dass er Hilfsarbeiter und für seine Gattin und vier Kinder sorgepflichtig ist.

 

In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe werden die Strafhöhen wie folgt bemessen: Die in den Spruchpunkten 1, 2, 7 und 9 verhängten Strafen werden auf jeweils 15 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 7 Stunden herabgesetzt. Die in Spruchpunkt 6 verhängte Geldstrafe wird auf 30 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt. Die in den Spruchpunkten 3, 4, 5 und 8 verhängten Strafen betreffen allesamt Geschwindigkeits­überschreitungen und sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts aufgrund der einschlägigen Vorbestrafung in der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Höhe aufrecht zu erhalten – angesichts des Strafrahmens wurden diese Strafen von der belangten Behörde ohnedies im untersten Bereich festgesetzt. 

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Spruchpunkt III. - Revision:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing