LVwG-150247/7/RK/WFu

Linz, 28.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn W B, vom 02.06.2014, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 05.05.2014, Aktenzeichen BAU 2012/05 betreffend einen Beseitigungsauftrag,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die auf dem Grundstück Nr. x KG K aufgestellten Maschinen und Geräte, sowie die konsenslos errichtete beschotterte Parkfläche binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu beseitigen und der widmungsgemäße Zustand wieder herzustellen ist.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die gegenständliche Causa findet ihren Ursprung im Bescheid der Stadtgemeinde Enns vom 28.08.2012, AZ: BAU 2012/05, mit dem die Baubehörde dem Grundstückseigentümer W B, Grundstück Nr. x KG K, aufforderte, die am bezeichneten Grundstück abgestellten Maschinen und Geräte, sowie die beschotterte Parkfläche zu entfernen und den widmungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge der Bauarbeiten zur Anbindung der B 309 an die Autobahn A1 das gegenständliche Grundstück als Lagerplatz für Baumaschinen und Baustelleneinrichtungen genutzt worden sei. Die Fläche sei im Flächenwidmungsplan als Grünland – landwirtschaftliche Nutzung - gewidmet und werde zusätzlich von der Regionalen Grünzone erfasst. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten für den bezeichneten Straßenbau werde seither das Grundstück zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten, sonstigen Fahrzeugen, Baucontainern etc. vermietet. Es sei dem entsprechend von einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auszugehen.

 

Durch die vorausgegangene Entwicklung der Angelegenheit ist sodann auf die Zurückweisung der Sache an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 06.11.2013, GZ: IKD (BauR)-014578/3-2013-Hd/Wm, zu verweisen, mit welcher ein von der Stadtgemeinde Enns erlassener Vorbescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns zurückverwiesen wurde. Der Ausspruch erging aufgrund einer vom Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 22.03.2013, AZ. BAU 2012/05, eingebrachten Vorstellung.

 

In Bindung an diese Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde hat sodann der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 13.12.2013, AZ. Bau 2012/05, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 13.11.2012, AZ. Bau 2012/05, aufgehoben und dem dort enthaltenen Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

 

In der zeitgleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachten Berufung vom 17.10.2012, führte der Bf begründend aus, dass die Nutzung des Grundstückes zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten einem ausübenden Landwirt nicht untersagt werden könne. Die Aufschotterung sei zudem notwendig, damit die abgestellten Geräte nicht im Erdreich versinken würden. Das Grundstück sei vermietet, und es könne aufgrund der nahen Lage zur Autobahn nicht sinnvoller genutzt werden, da ein Anbau von Getreide bzw. Feldfrüchten schon aufgrund der Abgase der Kraftfahrzeuge nicht möglich sei. Ebenso sei eine Nutzung als Weide oder Wiesengrundstück für die Ernährung des Vieh nicht möglich. Von einem Zerstören des Landschaftsbildes könne nicht gesprochen werden, da ansonsten kein Bauer seine Geräte in der Umgebung seines Gehöftes aufstellen könne. Dem entsprechend sei der ergangene Bescheid aufzuheben.

 

2. Mit Bescheid vom 05.05.2014 wurde sodann im zweiten Rechtsgang der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns begründete dies abermals mit einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, der das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünland – landwirtschaftliche Nutzung – ausweise. Zudem sei das Gebiet von der Regionalen Grünzone des Landes Oberösterreich erfasst. Des Weiteren könne von Seiten der Baubehörde auch keine Verbindung zwischen dem Bauernhof „B“ und dem 1.300 Metern entfernten Schotterplatz hergestellt werden.

 

3. Mit Schriftsatz vom 02.06.2014, eingegangen beim Stadtamt Enns am 02.06.2014 und somit fristgerecht, erhob der Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Inhaltlich verwies der Bf im Wesentlichen auf die Begründung der Berufung, und dass diese insbesondere in materieller Hinsicht nicht gewürdigt worden sei. Es handle sich um eine Auslegung der Oö Bauordnung, jedoch fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung. Zusätzlich beantragte der Bf in verfahrensrechtlicher Sicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

4. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde sodann mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 15.07.2014, AZ BAU 2012/05, dem Bf zugestellt am 18.07.2014, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung nicht im öffentlichen Interesse sei und darüber hinaus eine dem entsprechende Begründung fehle.

 

5. Der Bf brachte mit Schreiben vom 15.08.2014, eingegangen beim Stadtamt Enns am 18.08.2014 und somit fristgerecht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich ein und beantragte neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb derartige Abstellflächen benötige.

 

6. Mit Erkenntnis vom 30.09.2014, GZ. LVwG-150247/3/RK/FE, dem Bf zugestellt am 06.10.2014, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dem entsprechend festgestellt, dass der Beschwerde vom 02.06.2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 05.05.2014, AZ. BAU 2012/5, mit welchem der Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 28.08.2012, AZ. BAU 2012/5, keine Folge gegeben wurde, aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Im Erkenntnis wurde darauf abgestellt, dass aus rechtlichen Erwägungen gesondert über die Beschwerde, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, entschieden worden sei. In der inhaltlichen Begründung wurde festgehalten, dass die Behörde von einer Berechtigung ausgegangen sei und dem folgend auf § 56 Abs. 1 Oö BauO 1994 aufbaue. Jedoch sei durch den Beseitigungsauftrag gerade keine Berechtigung eingeräumt worden und so komme als lex generalis § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Anwendung, der eine aufschiebende Wirkung normiere.

Zusätzlich wurde auf das Kriterium der Rechtzeitigkeit eingegangen. Die mit 18.08.2014 erfolgte Einbringung der Beschwerde werde als fristgerecht angesehen, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist auch bei der Zustellbehörde eingegangen sei. Dem von der Behörde eingebrachten Fehlen des öffentlichen Interesses bei Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde entgegengesetzt, dass es einerseits an einer diesbezüglichen Interessensabwägung fehle und zugleich auch keine weitere Begründung gegeben sei. Zuletzt wurde festgehalten, dass in der Hauptsache in der Folge entschieden werde.

 

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Zusätzlich wurde das vorausgegangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, GZ. LVwG-150247/3/RK/FE, eingeholt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde.

 

 

 

III.

 

Gem. Art. 130 Abs 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 leg. cit.

 

Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

 

Gem. §§ 36 Abs. 1 iVm 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 07.05.2014 zugestellt. Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 02.06.2014, eingegangen beim Stadtamt Enns am 02.06.2014, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die nachstehenden maßgeblichen Bestimmungen der Oö Raumordnung 1994 (Oö ROG 1994), der Oö Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994), sowie der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 2 sind zu berücksichtigen:

 

 

§ 11 Oö ROG 1994

Raumordnungsprogramme

 

(1) Die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

 

(...)

 

§ 30 Oö ROG 1994

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

 

(...)

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

(...)

 

§ 40 Oö ROG 1994

Schlußbestimmungen

(...)

 

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen.

 

(...)

 

§ 49 Oö BauO 1994
Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(...)

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

 

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 2:

 

§ 1

Planungsbereich

Der Planungsbereich dieses Raumordnungsprogramms bezieht sich auf die Planungsregion bestehend aus der Landeshauptstadt Linz, den Gemeinden Asten, Ansfelden, Enns, Leonding, St. Florian, Pasching, Traun und Wilhering (alle Bezirk Linz-Land) und den Gemeinden Altenberg, Engerwitzdorf, Gramastetten, Hellmonsödt, Kirchschlag, Lichtenberg, Puchenau, Steyregg (alle Bezirk Urfahr-Umgebung).

 

§ 5

Ziele für das Grünland

 

Die in der Anlage ausgewiesenen regionalen Grünzonen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie Funktionen wahrnehmen können für

1.   eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft,

2.   die Erholung und den Tourismus,

3.   die Siedlungshygiene und die Klimaverhältnisse,

4.   4.die Siedlungs- und Raumgliederung,

5.   das typische Orts- und Landschaftsbild,

6.   die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Natur- und Landschaftshaushalts.

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Gem. § 40 Abs 8 Oö ROG 1994 hat die Baubehörde bei Feststellung, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird – soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö BauO 1994 zu setzen ist – dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, oder wenn dies nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen.

 

Zunächst bedarf es der Beurteilung, ob im gegenständlichen Beschwerdefall von einem Bauwerk bzw. von einer baulichen Anlage gesprochen werden kann. Gem. § 2 Z. 5 Oö. BauTG 2013 handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die "Verbindung mit dem Boden" ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (VwGH 27.11.1990, 90/05/0146, Rechtsatz 2).

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Grundstück Nr. x KG K, im Eigentum des Bf, zur Anbindung der B 309 an die Autobahn A1 beschottert, und während der Straßenbauarbeiten als Lagerplatz für Baumaschinen und Baustelleneinrichtungen genutzt wurde. Bei einer bloßen Befestigung, wie beispielsweise einer Beschotterung der bezeichneten Fläche, für den Zweck der Abstellung von Baumaschinen etc. handelt es sich (noch) um kein Bauwerk iSd § 2 Z. 5 Oö BauTG 2013, für deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

 

Die bezeichnete Befestigung des Bodens in Form einer Beschotterung stellt unter baurechtlichen Aspekten vielmehr eine bauliche Anlage dar. Unter baulicher Anlage versteht man grundsätzlich das durch eine bauliche Maßnahme Hergestellte. In casu wurde ein vom Erdreich trennbares Material, bspw. in Form von verschiedenem Gestein, zur Befestigung des Untergrundes herangezogen, was zutreffend als bauliche Maßnahme zu qualifizieren ist. Durch die vollzogene Beschotterung wurde die ursprüngliche Gegebenheit und Beschaffenheit des Grundstückes Nr. x KG K nachweislich verändert. Dem entsprechend handelt es sich im gegenständlichen Fall bei einem Schotterplatz im Ergebnis jedenfalls um eine bauliche Anlage.

 

Aus der durch Gedankenstriche umschlossenen Parenthese in § 40 Abs 8 Oö ROG 1994 ergibt sich des Weiteren, dass die Baubehörde einen Auftrag nach dieser Gesetzesstelle nur dann erteilen kann, soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö BauO 1994 zu setzen ist. Der gegenständliche Schotterplatz als bauliche Anlage findet im Geltungsbereich des § 1 der Oö BauO 1994 Deckung und stellt in Anbetracht der §§ 24 bis 26 Oö BauO 1994 ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben dar. Jener Ansicht wird zusätzlich durch das Nichtvorhandensein eines Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 3 Oö BauO gefolgt. Der beschwerdegegenständliche Bauauftrag ist somit primär nach der Oö BauO 1994 zu beurteilen und nur bei Nichtvorhandensein einer allfälligen Bestimmung durch § 40 Abs. 8 Oö ROG 1994 einer Lösung zuzuführen.

 

Nach § 49 Abs. 6 Oö BauO hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplanes ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde. Wie bereits zuvor festgestellt, handelt es sich um eine bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlage in Form eines Schotterplatzes. Es bedarf nun folgend der Prüfung, ob die gegenständliche Beschotterung mit dem für das betreffende Gebiet erlassenen Flächenwidmungsplan übereinstimmt.

 

Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Enns ist das betreffende Grundstück als Grünland – landwirtschaftliche Nutzung – gewidmet und wird zudem von der regionalen Grünzone umfasst. Jene regionale Grünzone wurde unter Zugrundelegung des § 11 Oö ROG 1994 mit Verordnung der Oö. Landesregierung, betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 2, erlassen. § 5 Z. 1 der bezeichneten Verordnung nennt als Ziel eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.

 

§ 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 sieht vor, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. "Bestimmungsgemäß" bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 6. September 2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0223, Rechtsatz 3). Von Seiten des Bf wird hiezu ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück vermietet sei und der Schotterplatz zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten verwendet werde. Dies könne einem ausübenden Landwirt nicht versagt werden. Zudem könne das Grundstück - in Anbetracht der örtlichen Situierung - nicht sinnvoller genutzt werden.

 

Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 900 mwN). Es muss sich sohin zumindest um einen nebenberuflichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln. Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetriebt vorliegt, hängt von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Beschäftigungserfolg ab (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 900 mwN). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Bf das Sägewerk B betreibt und zusätzlich über einen Bauernhof verfügt. Das Grundstück ist ca. 1.300 Meter vom Hof des Bf entfernt und vermietet. Aus diesen Umständen lässt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zwar durchaus eine nebenberufliche Landwirtschaft und zugleich eine „Nützlichkeit“ in Form einer zusätzlichen Einnahmequelle durch Mieterträge erkennen, jedoch geht eine im Einklang mit der hg. Judikatur erforderliche „Notwendigkeit“ für die landwirtschaftliche Nutzung nicht hervor. Eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit bzw. Nutzung liegt nur dann vor, wenn sie typischerweise mit der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion verbunden ist, bzw. es sich um eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt, was bei einer ausschließlichen Mieteinnahme durch das betreffende Grundstück jedenfalls zu verneinen sein wird (vgl. sinngemäß zur Verpachtung VwGH 13.05.1993, 93/06/0015, Rechtsatz 3 zum ROG Stmk 1974; siehe auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6 S. 900 mwN).

 

Bei der Prüfung iSd § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 ist des Weiteren darauf bedacht zu nehmen, dass ungeachtet der Bestimmungen über die Flächenwidmung, eine Zersiedelung der für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zu verhindern ist. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Jene Bestimmung stellt klar, dass es darauf ankommt, ob der Bau der jeweiligen Nutzung dient. Eine Auslegung dahin, dass im Grünland jedenfalls und unabhängig von der Sonderwidmung Bauten erlaubt sein sollen, die der Land- und Forstwirtschaft dienen, ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der aus dem Gesetz ersichtlichen raumordnerischen Zielsetzung vereinbar (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 899). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen (Rechtsatz 1 vom 20.05.2003, 2002/05/1025; vgl. E vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, sowie vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076).

 

Vom Bf wurde im gegenständlichen Verfahren kein Betriebskonzept betreffend das Grundstück Nr. x KG K, inklusive der darauf befindlichen Beschotterung, vorgelegt. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass die aus § 13a AVG abzuleitende Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit gehen kann, dass der Begriff Landwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im Einzelnen näher erörtert und der Bf im Rahmen eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wird, ein entsprechendes Betriebskonzept vorzulegen (Vgl. VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079). Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bauernhof des Bf lässt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, dass die bloße Absichtserklärung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht genüge (VwGH 29.08.1995, 95/05/0170). Von Seiten des Bf wurde ausschließlich vorgebracht, dass das Grundstück vermietet sei und zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten, Baumaschinen, etc. genutzt werde. Aus dem Umstand der Vermietung ergibt sich für das Grundstück Nr. x KG K keine unmittelbar bestimmungsgemäße, aufgrund von Notwendigkeit, bestehende landwirtschaftliche Nutzung. Es handelt sich somit beim gegenständlichen Schotterplatz um eine bauliche Anlage, die im Widerspruch zur Flächenwidmung steht. Auch mit dem, in § 5 Z. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm, festgelegten Ziel einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine Verbindung zur bestehenden Beschotterung hergestellt werden.

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wird zudem festgehalten, dass sich aus der durch Gedankenstriche umschlossenen Parenthese in § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 ergibt, dass die Baubehörde einen Auftrag nach dieser Gesetzesstelle nur dann erteilen kann, "soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist". § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 erfasst daher nur die bewilligungsfreie Verwendungsänderung, die im Widerspruch zum ROG steht (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265; mit Verweis auf hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, 2004/05/0188). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nicht um eine Verwendungsänderung, sondern um eine bewilligungs- sowie anzeigefreie bauliche Anlage iSd §§ 24 bis 26 Oö BauO 1994, die im Widerspruch zur Flächenwidmung steht, weshalb primär die Bestimmungen der Oö BauO 1994 zur Anwendung gelangen. Für den Bf ist dies im Ergebnis ohne rechtliche Relevanz, da sowohl § 49 Abs. 6 Oö BauO 1994, als auch § 40 Abs. 8 Oö ROG 1994 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, vorsehen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Vgl. VwGH vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, Rechtsatz 3). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer