LVwG-150317/2/MK

Linz, 27.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der E , gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.01.2014, GZ: IKD(KKM)-021001/244-2014-S, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Formularantrag vom 19.06.2013 hat die E (in der Folge: Bf), um Teilersatz für Entgeltfortzahlung (EFZ) gemäß § 9 Oö. Katastrophenschutzgesetz gestellt. Dem Antrag war eine Bestätigung der Gemeinde Hochburg-Ach über die Dauer des antragsbegründenden Katastropheneinsatzes beigeschlossen.

 

Da diese Bestätigung den Formalerfordernissen des § 3 Z 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Teilersatz der Entgeltfortzahlung bei Katastropheneinsätzen, LGBl. Nr. 117/2007, nicht entsprochen habe (gefordert sei eine Bestätigung der jeweiligen Einsatzorganisation), wurde ein Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG erteilt, dem seitens der Bf nicht nachgekommen wurde.

 

Aus diesem Grund wurde der Antrag mit Bescheid der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.01.2014, GZ: IKD(KKM)-021001/244-2014-S, zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 05.02.2014 erhob die Bf mit der Begründung Beschwerde, dass dem seinerzeitigen Antrag sehr wohl eine Bestätigung beigefügt gewesen sei, weshalb der Antrag form- und fristgerecht eingebracht worden wäre. Es seien deshalb auch keine weiteren Unterlagen nachgereicht worden. Es würde daher beantragt, den Teilersatz der Entgeltfortzahlung zu leisten.

 

Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, hat diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 28.07.2014 zur Entscheidung vorgelegt und dazu schriftlich ausgeführt, dass – unabhängig von den Formalerfordernissen für die Antragstellung – die Anspruchsvoraussetzungen für den Teilersatz schon deshalb nicht vorliegen würden, da es sich bei der Bf um ein deutsches Unternehmen handle und eine Teilersatzberechtigung nur für selche Unternehmen bestünde, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der (österreichischen) Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert seien. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

II.1. In der Sache:

 

Gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Teilersatz der Entgeltfortzahlung bei Katastropheneinsätzen, LGBl. Nr. 117/2007, sind alle Unternehmen teilersatzberechtigt, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für die Zeit eines länger als drei Tage dauernden, in Oberösterreich geleisteten Katastropheneinsatzes Entgeltfortzahlung geleistet haben.

 

II.2. Verfahrensrecht:

 

Nach § 8 Allgemeines Veraltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

II.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

Nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ist erste und entscheidende Voraussetzung für die Erlangung einer behördlichen Sachentscheidung die Parteistellung bzw. die daraus resultierende Antragslegitimation.

 

Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit verweist § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften und knüpft an die dort vorgesehenen (meist materiellen) Berechtigungen – durch Erklärung der so Berechtigten zur Partei – ein Bündel prozessualer Rechte (Parteirechte). Durch diese prozessualen Rechte werden die materiellen Berechtigungen zu „subjektiven“, d.h. durchsetzbaren, öffentlichen Rechten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9, Rz 118).

 

Der diesen Rechtsanspruch – und damit die Parteistellung – im gegenständlichen Fall begründende Tatbestand ist in der obzitierten Bestimmung der Verordnung betreffend den Teilersatz bei Entgeltfortzahlung zu sehen und inhaltlich an das Kriterium der Unfallversicherung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eines Unternehmens in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, also einer österreichischen Einrichtung aus dem Bereich des Sozialversicherungswesens, gebunden.

 

Dieses Kriterium kann die Bf als deutsches Unternehmen, welches den zwar in Österreich lebenden und bei der örtlichen Feuerwehr aktiven Dienstnehmer nach den dortigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigt, nicht erfüllen. Der Teilersatzantrag wäre daher schon mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

 

Der Vollständigkeit halber sei abschließend auch erwähnt, dass das ursprüngliche Ansuchen formal tatsächlich mangelhaft war und die ordnungsgemäß aufgetragene Mängelbehebung nicht durchgeführt wurde. Auch mit der nochmaligen Vorlage der unzureichenden (die Gemeinde ist eben keine Einsatzorganisation) Bescheinigung im Zuge der Beschwerdeerhebung wäre aus verfahrensrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen gewesen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ist formal korrekt und belastet den bekämpften Bescheid daher nicht mit materieller Rechtswidrigkeit. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Bf durch die Aufforderung zur Mängelbehebung keine Parteistellung erwirbt.

 

 

IV. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Teilersatz bei Entgeltfortzahlung infolge fehlender Berechtigungsgrundlage nicht bestand und der entsprechende Antrag mangels Parteistellung unzulässig und somit zurückzuweisen war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger