LVwG-150327/2/RK/FE

Linz, 06.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn W S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 27.6.2014, Zl. 131-9-53/2013-Sch (in der Beschwerde fälschlich als ein Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Seewalchen als belangte Behörde bezeichnet),

 

zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Mai 2014 (Bescheid des Bürgermeisters) genannte Zeitpunkt für den Beginn des dortigen Fristenlaufes nunmehr durch jenen der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ersetzt wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 2.1.2014, Zl. 131-9-53/2013-Ar/Li, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf" genannt) gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung die Baubewilligung für das Vorhaben: "Umbauarbeiten am bestehenden Gebäude, H, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. In der Begründung des gegenständlichen Bewilligungsbescheides findet sich u.a. ein Abspruch über Einwendungen von Nachbarn, welche diese in der Bauverhandlung vom 11. November 2013 an Ort und Stelle erhoben haben.

 

Nach Baubeginnanzeige vom 4. Februar 2014 und einer erfolgten Bauführer-Anmeldung vom 10.2.2014 erfolgte offensichtlich auf Grund der Intervention von Parteien des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens eine "mündliche Einstellung der Bauarbeiten" am 16. April 2014 (diesbezügl. E- Mail – Verkehr).

 

In einem E-Mail eines Vertreters der Gemeinde Seewalchen am Attersee an den Vertreter des namhaft gemachten Bauführers S Bau GmbH, Herrn Ing. M S, vom 14. April 2014, 16:53 Uhr, wird zur gegenständlichen Einstellung des Weiterbauens damit argumentiert, dass bei den der Gemeinde "übermittelten Bildern" vorgesehene Lärmschutzwände an den Nachbargrundgrenzen fehlen würden und es sich bei der Vergrößerung des gegenständlichen Kellerbaus nicht um einen Innenausbau, sondern um die Erhöhung der Raumhöhe "der Höhe nach", somit um einen Zubau der Höhe nach,  handeln würde, welcher für die Baubehörde einen bewilligungspflichtigen Tatbestand darstelle und daher einer neuerlichen Bewilligung der Baubehörde bedürfe. Eine sofortige Zurücknahme der "verfügten Baueinstellung" sei jedenfalls nicht möglich.

 

Im Akt befindet sich sodann ein Aktenvermerk der Baubehörde, mit welchem die Tatsache einer mündlichen Baueinstellung am 16.4.2014 so festgehalten wurde.

 

Mit Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. H B vom 24.4.2014 wurde sodann auf den Lokalaugenschein vom 15.4.2014 repliziert, als dessen Ergebnis offenbar die Einstellung der Bauarbeiten verfügt wurde.

 

Ausgeführt wurde dort, dass mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden wäre. Beim Lokalaugenschein wäre hervorgekommen, dass im bewilligten Projekt an der Südostseite des Gebäudes der Zubau eines Kellerraumes nicht, wie im Einreichplan enthalten, mit einer Fußbodenoberkante von ‑3,40 m und einer Deckenunterkante von ‑1,30 m, somit mit einer Raumhöhe von 2,10 m, ausgeführt worden wäre, sondern der Kellerfußboden nunmehr auf einer Höhenkote von ‑3,18 m und die Deckenunterkante auf einer Höhenlage von ‑0,78 m zu liegen käme, woraus eine Raumhöhe dieses Kellers von 2,40 m resultiere.

Die ursprünglich planmäßig angeführte Überschüttung der Kellerdecke im Ausmaß von ca. 0,85 m würde entsprechend niedriger ausfallen.

Auch wurde festgehalten, dass durch diese andersartige Situierung des Kellers (Höhersituierung) die "seitliche Kellerabgrenzung" nunmehr über das natürliche Gelände hinaus rage. Auch werde die Decke des Kellers nunmehr gleichzeitig als Unterkonstruktion für die neue Terrasse auf der Ebene ‑0,3 m genutzt.

 

Einem weiteren Aktenvermerk eines Gemeindevertreters vom 24.4.2014 ist zu entnehmen, dass Parteien des Bauverfahrens - zusätzlich zum schon gemachten Vorbringen - weitere Änderungen des Gebäudes gegenüber dem Einreichplan (u.a. im Zusammenhang mit Fensterausführungen) gegenüber der Baubehörde vorgebracht haben.

 

Mit schriftlichem Bescheid vom 2. Mai 2014, Zl. 131-9-53/2013-Ar, wurde sodann dem Bauwerber die Fortsetzung der Bauausführung auf dem Grundstück Nr. x, KG S, für den an der Südseite des Bestandsobjektes gelegenen Kellerraum (unterhalb der geplanten Terrasse), welcher über die bestehende südwestliche Gebäudeflucht hinausragt, untersagt und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Lokalaugenschein am 15.4.2014 die oben schon erwähnte Abweichung der Ausführung des zugebauten Kellerraumes ergeben hätte und somit die Abweichung vom Einreichplan hinsichtlich dieses in seiner Bodenplatte und den Seitenwänden schon bestehenden Kellers (noch ohne Decke) evident wäre.

Es würde sich infolge der Erhöhung der Raumhöhe des Kellers um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handeln, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

Mit fristgerechter Berufung vom 19.5.2014 wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber und nunmehrigen Bf vorgebracht, dass es zutreffend wäre, dass die Höhersituierung der Fußbodenoberkante des gegenständlichen Kellers von ‑3,40 m auf ‑3,18 m und die Veränderung der Kellerraumhöhe von 2,10 m auf nunmehr 2,40 m baulich vorgenommen worden wäre.

Jedoch würde es sich bei dieser Maßnahme entgegen der Ansicht der Baubehörde nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handeln. Es würde nämlich unter hypothetischer Annahme einer Fertigstellung entsprechend dem ursprünglichen Einreichplan dem Berufungswerber durchaus offen stehen, die von ihm tatsächlich vorgenommenen Änderungen vorzunehmen, ohne dass es einer Bewilligung der Behörde bedürfe, weil die nachträgliche Änderung der Raumhöhe des Kellers eben jedenfalls als "bewilligungsfrei" zu werten wäre, was sich aus § 26 Z 1 Oö. Bauordnung ergebe, wonach der Einbau von Sanitärräumen und der sonstige Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 falle, eben weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe.

Der Änderungsplan sehe somit auf Grund der erfolgten Änderungen (wobei vorweg vom Bf ausgeführt wurde, dass es sich bei dem von ihm bezeichneten "Einreichplan" um den Plan der S Bau GmbH vom 6.12.2011 (Planstand: 10.10.2013, Zl. 128/11-Teil 1 und 2) handle und beim sogenannten "Änderungsplan" um jenen, welcher "beim Lokalaugenschein am 15.4.2014 vorgelegt worden wäre") nunmehr lediglich eine dünnere Anschüttung bei nach wie vor verdeckter "Unterkonstruktion" (Keller) vor und wäre somit eine "optische Änderung" nicht gegeben.

Die gegenständliche Erhöhung der Raumhöhe sei somit nicht als Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung zu werten, weshalb diese Maßnahme ohne Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden könne.

Auch wären die Festhaltungen der belangten Behörde dahingehend, dass die Kellerdecke nunmehr als Unterkonstruktion für die neue Terrasse genützt werde, insofern nicht richtig, als dass von einer nunmehr veränderten konstruktiven Ausführung deswegen nicht gesprochen werden könne, da der Unterschied gegenüber dem "Einreichplan" lediglich darin bestehe, dass eben mit der ursprünglich geplanten Anschüttung von 0,85 m der Höhenunterschied zwischen Kellerdecke und Terrasse erreicht werden sollte, und die Änderung gegenüber diesem ursprünglichen Vorhaben lediglich in der nunmehr „dünneren Ausführung der Anschüttung“ liege.

Somit sei für die Änderung keine baubehördliche Bewilligung notwendig, weshalb der Antrag gestellt werde, der Gemeinderat als zuständige Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Mit E-Mail vom 13. Juni 2014 einer Partei des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens wurde an die Gemeinde folgende Sachverhaltsdarstellung gesendet (es handelt sich bei der Partei des Bauvorhabens um den unmittelbar nordöstlich gelegenen Nachbarn auf dem Grundstück Nr. x). Der Gemeinde wurden folgende Umstände mitgeteilt:

1.   Der Kellerzubau ist zur Gänze ein Neubau.

2.   Die nordöstliche Kellerwand steht direkt an meiner Grundgrenze.

3.   Durch die Erweiterung des Baukörpers nach Südwesten ist die südwestliche Kellerwand jetzt ca. 40 cm vom Grund H und I R entfernt.

4.   Die Lärmschutzwand muss laut Baubescheid 30 cm von den Grundgrenzen abgerückt werden. Sie wird daher an meiner Grundgrenze direkt auf der Kellerdecke errichtet und im Bereich der Grundgrenze R zumindest teilweise.

5.   Eine Abböschung ist in diesen Bereichen daher nicht mehr möglich und der Kellerzubau ragt in den Bereichen der Grundgrenzen ca. 1 m über das Gelände.

6.   Die Lärmschutzwand ist dann gleichzeitig eine Absturzsicherung, für die es in der Bauordnung ebenfalls genaue Regelungen gibt.

7.   Noch einmal möchte ich hinweisen, dass es durch die Erweiterung des Baukörpers zu einer Vergrößerung der Terrasse kommt und die Anzahl der Sitzplätze sich vergrößert.“

 

 

Sodann wurde ein Lokalaugenschein für den 24.6.2014 anberaumt und hierüber ein Aktenvermerk von der Baubehörde verfasst. Dort werden als anwesende Personen Bürgermeister Mag. J R, Amtsleiter H S sowie als bautechnischer Sachverständiger Ing. H B genannt.

Als weitere anwesende Personen werden geführt:

W S, Dr. O V, H Rr (Bauwerber bzw. Nachbarn). Im diesbezüglichen Aktenvermerk ist sodann wiederum die nunmehr zur Ausführung kommende Herstellung des Kellers mit der schon beschriebenen, gegenüber dem ursprünglichen Einreichprojekt geänderten, Höhensituierung und Veränderung der Raumhöhe schriftlich ausgeführt.

Auch wird zum Thema "südöstlicher Kellerzubau" ausgeführt, dass die Decke über dem Keller nunmehr als Unterkonstruktion für die darauf befindliche Terrasse geplant und ursprünglich auf der Decke eine Anschüttung und erst in weiterer Folge die Terrassenkonstruktion vorgesehen gewesen wäre.“

Auch wurde festgestellt, dass inzwischen im südöstlich gelegenen Bereich die Sockelwände für die Schallschutzwände zur Grundgrenze V bereits fertig gestellt und zur Grundgrenze R (südwestliche Seite) bereits teilweise ausgeführt worden wären. Auf den gegenständlichen Stahlbeton-Sockelwänden würden sodann nach dem abgeführten gewerblichen Verfahren Schallschutzwände mit einer Höhe von 2,5 m über dem künftigen Terrassenniveau aufgesetzt.

 

Vom Bauführer wird sodann in einem E-Mail vom 26. Juni 2014 an den bautechnischen Amtssachverständigen davon berichtet, dass nunmehr der Kellerzubau „kleiner“ (niedriger) geworden wäre und auch die Oberkante des Bauwerkes samt Überschüttung um 30 cm tiefer als eingereicht ausgeführt worden wäre. Die gegenständliche Überschüttung wäre ident zur Genehmigung. Es würde insgesamt „alles niedriger ausfallen.“

 

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 27.6.2014, Zl. 131-9-53/2013-Sch (nunmehr lediglich den Bauwerber als Bescheidadressat anführend), wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, hiezu auf den Gemeinderatsbeschluss vom 26.6.2014 verwiesen und begründend überblicksweise ausgeführt, die gegenständliche Erhöhung der Raumhöhe des Kellers sei eine bewilligungsfähige, jedoch bewilligungspflichtige Planabweichung.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wäre die Fortsetzung der Bauausführung untersagt und gleichzeitig aufgetragen worden, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides unter Vorlage geeigneter Unterlagen um die nachträgliche Bewilligung des abgeänderten Bauteiles anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von vier Wochen abzutragen bzw. auf das bewilligte Ausmaß zurückzubauen.

Es wäre in der Berufung selbst die Planabweichung in Form der Vergrößerung der Raumhöhe des gegenständlichen Kellerraumes um 0,3 m (von einer Raumhöhe von 2,10 m auf 2,40 m) bestätigt worden.

Jedoch wäre angegeben worden, dass diese Maßnahme nicht als bewilligungspflichtig zu werten wäre.

Schließlich könne der Argumentation des Berufungswerbers, es würde deswegen keiner "nachträglichen" Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, weil es sich gemäß § 26 Z 1 Oö. Bauordnung um einen sonstigen Innenausbau vom bestehenden Gebäude handle, deswegen nicht gefolgt werden, da es sich beim gegenständlichen Keller um einen Zubau - somit Neubau - handle und nicht, wie in der Berufung ausgeführt, eben um einen sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden.

Auf Grund des Umstandes, dass die Erhöhung der Raumhöhe demnach in einem Neubau erfolge, könne daher auch nicht von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 26 Oö. Bauordnung ausgegangen werden.

Die Änderung der Raumhöhe habe Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile (Statik) und demzufolge handle es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Die Frage, ob der Keller über das natürliche Gelände hinausrage bzw. die Frage der Einschüttung des Kellers könne erst im Zuge des Baubewilligungsverfahrens nach vorherigem Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Planabänderungen beurteilt werden.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.7.2014 wurde nach einer Darstellung des relevanten Sachverhaltes und den Beschwerdeanträgen auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides bzw. Abänderung Folgendes unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen in der dortigen Berufung ausgeführt:

 

Die Behörde hätte auf die Ausführungen des Bf in seiner Berufung vom 19.5.2014 insofern repliziert, als es sich bei dem gegenständlichen Keller um einen Zubau, somit um einen Neubau, handle, weshalb auch „kein sonstiger Innenausbau von bestehenden Gebäuden" anzunehmen wäre, wie dies vom Bf behauptet worden wäre.

Wiederum sei jedoch hiezu festzuhalten, dass gemäß § 39 Abs. 3 Oö. Bauordnung, welcher ausdrücklich auf die gegenständliche Situation anwendbar wäre, ohne Bewilligung der Baubehörde vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden könne, wenn die Abweichungen solche Änderungen beträfen, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich wäre, sowie Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt würden.

Genau diese Voraussetzung liege jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit vor. Würde man, wie es das Gesetz gebietet, fingieren, dass es sich bei dem Bauvorhaben des Bf bereits um ein fertiggestelltes Gebäude handle, so wäre die gegenständliche "geringfügige Erhöhung des Kellerraumes" (bei gleichzeitiger Reduzierung der Stärke der Anschüttung) als sonstiger Innenausbau eines bestehenden Gebäudes im Sinn des § 26 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 und somit als bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben zu werten.

Die Behörde habe eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Bestimmung unterlassen und sei somit fälschlich zu dem Ergebnis eines Zubaues gekommen, ohne eben die hypothetische Frage danach zu stellen, wie sich dieses "Änderungsvorhaben" bei bereits bestehendem Gebäude auswirken würde.

Eine Beantwortung der Frage würde eben nur in jene Richtung gehen können, dass die geringfügige Erhöhung der Raumhöhe des Kellers einen Innenausbau eines bestehenden Gebäudes gemäß § 26 Z 1 Oö. Bauordnung 1994, welcher bewilligungs- und anzeigefrei sei, darstelle.

Auch könne den von der Baubehörde in ihrem Bescheid vom 2.5.2014 (Erstbescheid) getätigten Ausführungen, wonach durch die Abweichungen des Bf vom Bewilligungsbescheid hinsichtlich des gegenständlichen Kellers nunmehr die seitliche Kellerabgrenzung über das natürliche Gelände hinaus rage, weshalb eine Änderung des genehmigten Projektes vorliege, nicht gefolgt werden, da diese "streitgegenständliche Abweichung vom Baubescheid" keinerlei von außen optisch erkennbare Änderung mit sich brächte.

Diese liege ausschließlich unterhalb der Terrasse, somit im Inneren der Baukonstruktion, weshalb ein (allenfalls höhenmäßiger) Zubau, der laut Definition eine Vergrößerung eines Gebäudes voraussetze, nicht vorliege. 

Der Kellerzubau werde in Summe niedriger und auch die Oberkante des Bauwerkes samt Überschüttung würde um 30 cm tiefer als baubehördlich bewilligt ausfallen. Auch würden sich keine Änderungen an der Statik des gegenständlichen Kellers ergeben, da eine Erhöhung der Raumhöhe keinen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile hätte. Ferner sei eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentumsfreiheit nach Art. 5 Staatsgrundgesetz und Art. 1 1. Zusatzprotokoll zu EMRK deswegen gegeben, weil das Recht des Bf verwehrt wäre, auf Grund des gegenständlichen erstinstanzlichen Baubewilligungs-bescheides sein Grundstück nach Willkür zu benützen. Dies in einer falschen bzw. denkunmöglichen Anwendung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung durch die belangte Behörde, da es sich bei den Abweichungen um lediglich bewilligungslose Bauvorhaben, welche eben keiner Bewilligung der Baubehörde bedürften, handeln würde und sei die Bestimmung des § 39 Abs. 3 Oö. Bauordnung heranzuziehen (Anmkg.: diese sieht die Möglichkeit, ohne Bewilligung der Baubehörde vom bewilligten Bauvorhaben dann abzuweichen, vor, wenn die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist).

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch  Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde, Zl. 131-9-53/2013, in das dort vorliegende Planmaterial sowie durch Einholung von Grundbuchsauszügen sowie digitalen Fotoaufnahmen des fraglichen Bereiches.

 

Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Von einer mündlichen Verhandlung und Erörterung war eine weitere Klärung der Sache nicht zu erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ungeachtet des gegenständlichen Parteiantrages von einer Verhandlung absehen konnte, wozu unten  noch Ausführungen ergehen.

Aus dem vorgelegten Akt tritt insbesondere auch die Unterlassung der Beibringung weiterer Planunterlagen hervor, so insbesondere die Unterlassung der Beibringung jenes Planes, welcher vom Bf als "Änderungsplan" zum Einreichplan der Firma S Bau GmbH vom 6.12.2011 bezeichnet wird, welcher angeblich beim Lokalaugenschein vom 15.4.2014 vorgelegt vorgelegen sein soll und auf den sich sowohl der Bf als auch die belangte Behörde mehrfach beziehen, der aber  tatsächlich nicht vorliegend ist, was vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch entsprechend zu würdigen war.

 

III. Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Oö. Bauordnung (kurz: Oö. BauO) bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

Z 1: den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt.

...

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Oö. BauO bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

Z 1: der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden.

 

Gemäß § 39 Abs. 3 Oö. BauO darf ohne Bewilligung der Baubehörde vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn

1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, ...

 

Gemäß § 41 Abs. 3 Z 4 Oö. BauO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen, wenn sie feststellt, dass Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen. Berufungen gegen einen solchen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 Oö. BauO wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam, wenn der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht ansucht und dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder der Antragsteller den Antrag zurückzieht; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

Gemäß § 2 Oö. Bautechnikgesetz (kurz: Oö. BauTG) bedeutet im Sinn dieses Landesgesetzes

 

Z 19: Neubau: die Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden;

 

Z 28: Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist;

 

Z 32: Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Gaupen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein ursprünglicher Einreichplan, datiert mit 6.12.2011, bei der Baubehörde eingereicht wurde und Gegenstand der mündlichen Bauverhandlung vom 11.11.2013 sodann nach zwischenzeitlicher nochmaliger Planänderung zwei Einreichpläne der S Bau GmbH mit Datum 10.10.2013, Plannummer x-Teil 1 und x-Teil 2, je im Maßstab 1 : 100, Lageplan je Maßstab 1 : 250, entsprechend von der Baubehörde gestempelt, waren.

Im weiteren Verfahren und, wie sich auch aus den gesamten schriftlichen Festhaltungen im Akt, sei es durch Aktenvermerke, Gemeinderatsprotokolle, bzw. diverse Eingaben des Bf ergibt, wird sodann gelegentlich von einem "Änderungsplan", welcher bei einem am 15.4.2014 von der Baubehörde abgeführten Lokalaugenschein Grundlage gewesen sein soll, gesprochen. Ein derartiger Plan wurde jedoch vom Bf offensichtlich  nicht  vorgelegt und befindet sich nicht im Akt und wird dies auch von der Behörde mehrmals indirekt bestätigt, weshalb dies auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unstrittig ist.

 

Was nun die gegenständlich festgestellte Errichtung des im südöstlichen Bereich des Gebäudes zugebauten Kellers betrifft, so ist aus dem Akt ersichtlich, dass - und dies ist unstrittig -  sowohl eine höhenmäßige Anderssituierung des Kellers, als auch eine Vergrößerung von dessen Kubatur  vorgenommen wurden.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Einem Aktenvermerk vom 24.4.2014 entsprechend wurde nämlich in Abweichung von der Baubewilligung der gegenständliche Keller nicht mit einer fertigen Fußbodenoberkante von ‑3,40 m und einer Deckenunterkante von ‑1,30 m situiert, sondern nunmehr mit einer Fußbodenoberkantenhöhe von ‑3,18 m und einer Deckenunterkante von ‑0,78 m.

Die  so resultierende Raumhöhe würde sich sodann (unter Einrechnung der Bodenplatte und Deckenstärken) gegenüber 2,10 m im ursprünglichen Plan auf 2,40 m, wie später dargestellt, vergrößern, was zweifelsfrei ist.

Die resultierende  Höhersituierung der Kellerdeckenoberkante, würde sodann nur eine gegenüber der Bewilligung  geringere Überschüttung (gegenüber ursprünglich 0,85 m)  von ca. 0,5 m zulassen.

Es ist jedenfalls auf Grund der Höhersituierung der Kellerbodenplatte um ca. 22 cm und auf Grund der Erhöhung der inneren Raumhöhe um 30 cm (von 2,10 m auf 2,40 m) von einer Höhersituierung der Kellerdecke um ca. 52 cm gegenüber dem Bewilligungsstand letztlich auszugehen und bildete dies auch den Teil der Festhaltungen der Baubehörde.

 

Einem Aktenvermerk vom 24.6.2014 sind Überlegungen zur Statik der gegenständlichen Änderung der Ausführung des Kellers zu entnehmen, welche sich mit der Tragfähigkeit und Konstruktionsstärke der noch nicht hergestellten Kellerdecke beschäftigen, wo diese mit zumindest 0,2 m angegeben wird.

Auch wird ausgeführt, dass ursprünglich auf der Decke eine Anschüttung und erst in weiterer Folge die Terrassenkonstruktion vorgesehen gewesen wäre, was aber nunmehr offensichtlich so abgeändert werden soll, dass die Kelleroberkante nunmehr „als Unterkonstruktion für die Terrasse dienen solle“.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich lässt die Aktenlage unbestritten eine Erhöhung der inneren Kubatur des zugebauten Kellers um ca. 16 %, eine höhenmäßige Anderssituierung des Kellerzubaus sowie geänderte statische Aspekte durch Erhöhung der Seitenwände und geänderte Aufbauverhältnisse auf der Kellerdecke zweifelsfrei erkennen und blieben diese Festhaltungen weitestgehend unbestritten.  

Im gegenständlichen Falle ist die allfällige Erhöhung der Kubatur des Kellers eine solche um ca. 16 %.

In diesem Zusammenhang wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch ausgeführt, dass, wie einer im Akt befindlichen planlichen Darstellung des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, DI H A, vom 18.6.2014 zu entnehmen ist ("Grenzrücksteckung“ vom 18.6.2014 samt zweckdienlichem Fotomaterial), sowohl im südöstlichen Grenzbereich zum Grundstück Nr. x als auch im südwestlichen Grenzbereich zum Grundstück Nr. x die schon mehrfach ins Treffen geführte, von der Baubehörde so festgestellte, Anhebung der Kellerbodenplatte mit der daraus resultierenden Anhebung der Kellerseitenwände offenbar in einem derart geringen seitlichen Abstand zu den dortigen Grundgrenzen situiert, dass die bauliche Möglichkeit einer  „Anschüttung“ auch stark bezweifelt werden muss.

Es sind also, wie auch vom zuständigen Gremium des Gemeinderates so dargestellt worden ist, mit diesen baulichen Anlagen, deren Höhenlage mittlerweile auch Gegenstand der Betrachtung geworden ist, die Abstände zur jeweiligen Nachbargrundgrenze zumindest total ausgereizt worden.

 

In der Sache war nun vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unmissverständlich auszuführen, dass, wie dem Schnitt CC des Teiles 2 Plannummer x des Einreichplanes vom 10.10.2013, der den Gegenstand der Bauverhandlung letztlich bildete, zu entnehmen ist, der gesamte gegenständliche Keller mit dem gesamten übrigen Gebäude durch massive Betonmauern direkt verbunden ist und zweifelsfrei in statischer Hinsicht eine tragende Funktion für Teile des gesamten Gebäudes aufweist, welcher aber Abänderungen vom Genehmigungsstand erfahren hat.

Statische Aspekte sind durch die Erhöhung der Seitenwände und die andersartige Gestaltung des über der Kellerdecke errichteten Terrassenaufbaues zweifellos nicht auszuschließen, was die Baubehörde so zutreffend ausgeführt hat, dies neben der Vergrößerung dieses Zubaues und dessen Anderssituierung.

 

Zutreffend ist im Übrigen die Anschauung der Baubehörde, wonach es sich beim gegenständlichen Keller um einen "Zubau" im Sinn des § 2 Z 32 Oö. BauTG handelt, weil es sich zweifellos um die Vergrößerung eines Gebäudes in lotrechter Richtung, somit um einen (höhenmäßigen) Zubau zum Zubau, wie diese richtig ausgeführt hat, handelt.

Dieser Zubau erfüllt schon gemäß Bauplan zweifelsfrei tragende Funktionen zumindest für Teile des übrigen Gebäudes.

Ein Innenausbau, wie vom Bf vorgebracht, liegt schon deswegen nicht vor, da definitionsgemäß von einem solchen nur dann zu sprechen wäre, wenn Baumaßnahmen (wozu zweifelsfrei auch „Erhöhungsmaßnahmen“ zählen) nicht zum Rohbau gehören, was aber bei der gegenständlichen Erhöhung der massiven Kelleraußenwände definitiv der Fall ist, weil Änderungen an der äußeren Hülle der baulichen Anlage durch deren Vergrößerung erfolgt sind.

Die gegenüber der Baubewilligung erfolgten Abänderungen sowohl hinsichtlich der Situierung, als auch dessen Vergrößerung, und die geänderte baulich – statische- Mitverwendung von Teilen des Kellerzubaus für tragende Zecke der darüber befindlichen Terrasse waren nicht von der Baubewilligung gedeckt und konnten daher auch nicht im Rahmen eines „Planwechselbewilligungsverfahrens“ etwa nachträglich „geheilt“ werden, wie der Bf vermeint.

Die belangte Behörde hat daher rechtmäßigerweise eine prinzipiell bewilligungspflichtige Abänderung eines Gebäudezubaues, gestützt auf die schon zitierten Begrifflichkeiten des Bautechnikgesetzes bzw. die Bestimmungen der Bauordnung angenommen und die ursprünglich verfügte Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung bzw. den bedingten Beseitigungsauftrag, je vom 2. Mai 2014, zurecht bestätigt.

Der dort enthaltene bedingte Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs. 1 Bauordnung war spruchmäßig dem gegenständlichen Entscheidungsdatum anzupassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (hiezu wird auf die oben umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer