LVwG-400084/2/Gf/Mu

Linz, 03.06.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der Dr. D. B., x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. März 2015, Zl. 0009766/2015, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 20 VStG insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 200 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.   

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. März 2015, Zl. 0009766/2015, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 40 Euro) verhängt, weil sie am 3. August 2014 ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; denn die von ihr verwendete 10-Tages-Mautvignette sei nicht vollständig von deren Trägerfolie abgelöst gewesen. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 10 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb sie nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihr angelastete Tat aufgrund einer mit Lichtbildern untermauerten Anzeige der ASFINAG sowie des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, die vorsätzliche Tatbegehung jedoch als erschwerend zu werten gewesen; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung der Rechtsmittelwerberin von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihr am 4. Februar 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, zu einem aus dem Akt nicht ersichtlichen Zeitpunkt per Telefax (sowie in der Folge aus prozessualer Vorsicht am 12. April 2015 zusätzlich per e‑mail) eingebrachte Beschwerde; da auch die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage nicht Abweichendes bzw. Gegenteiliges vorgebracht bzw. eingewendet hat, ist diese insgesamt als rechtzeitig zu werten.

 

Inhaltlich wird von der Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen eingewendet, dass sie die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe; insbesondere sei sie nach wie vor im Besitz der damals erworbenen Vignette und diese sei auch gegenwärtig noch ordnungsgemäß an ihrem Fahrzeug angebracht. Außerdem erweise sich die Höhe der verhängten Geldstrafe als unangemessen hoch.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.  

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich mit Schreiben vom 13. April 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen. 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im BStMG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu 0009766/2015; aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführerin hat am 3. August 2014 das verfahrensgegenständliche KFZ, das ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen aufweist, ihren eigenen Angaben nach selbst gelenkt und mit diesem um 11:05 Uhr die Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien benutzt.

 

An der Windschutzscheibe dieses Fahrzeuges befand sich zum Vorfallszeitpunkt zwar – wie sich aus dem der Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 29. Oktober 2014, Zl. 770012014080309050384, beiliegenden Lichtbild zweifelsfrei ergibt – eine für diesen Zeitraum entwertete und damit grundsätzlich gültige Vignette. Allerdings war deren Trägerfolie nicht entfernt, denn auf dem die Windschutzscheibe abbildenden Foto ist mit hinreichender Deutlichkeit das auf der (die Vignette überdeckenden, im Übrigen grundsätzlich transparenten) Folie befindliche schwarze Kreuz zu erkennen; dieses Kreuz wäre jedoch auf der Trägerfolie – und nicht auf der aufgeklebten Vignette – verblieben, wenn die Vignette vor deren Anbringung auf der Windschutzscheibe vollständig von dieser abgezogen worden wäre.

 

2. Dass dieses Kreuz auf dem von der Rechtsmittelwerberin am 14. September 2014 per e-mail übermittelten Foto nicht (mehr) ersichtlich ist, lässt sich, da im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände weder von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht noch solche objektiv bekannt wurden, bei lebensnaher Betrachtung vernünftigerweise nur so erklären, dass die Vignette vorerst – und insbesondere zum Tatzeitpunkt – nur behelfsmäßig (etwa mit einem durchsichtigen Klebeband) an der Windschutzscheibe fixiert war und erst in der Folge, nämlich auf Grund der Beanstandung durch die ASFINAG (mit Schreiben vom 1. September 2014) von der Rechtsmittelwerberin ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht wurde.

 

3. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass bei einem Vergleich beider Fotos die Vignette auf dem von der Rechtsmittelwerberin vorgelegten Lichtbild merklich weiter von den hier maßgeblichen Begrenzungen der Windschutzscheibe (linker Türrahmen, Scheibenwischer in Ruhelage) entfernt ist als auf dem von der automatischen Vignettenkontrollkamera angefertigten Foto.

 

4. Aus allen diesen Gründen sieht es daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als erwiesen an, dass die Vignette zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe des KFZ der Beschwerdeführerin angebracht, nämlich nicht von der Trägerfolie abgelöst und mit deren Originalkleber fixiert, sondern dort bloß behelfsmäßig positioniert war.


 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten; die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten und über deren Anbringung an den Fahrzeugen ergeben sich nach § 11 Abs. 5 BStMG aus der Mautordnung.

 

Diesbezüglich legt Pkt. 7.1 der „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ (in der hier maßgeblichen Version 39[1], im Folgenden kurz: MautO) u.a. fest, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt mit einem KFZ, das ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen aufweist, die Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien benutzt. Da die Autobahn A 1 gemäß Pkt. 2.1 der MautO zum mautpflichtigen Straßennetz zählt, unterlag sie sohin nach § 10 Abs. 1 BStMG der Verpflichtung, hierfür eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat (vgl. oben, III.), befand sich an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges der Rechtsmittelwerberin zwar eine entwertete, auch den Vorfallszeitpunkt erfassende und damit grundsätzlich gültige 10-Tages-Vignette. Allerdings war deren Trägerfolie nicht (bzw. nicht vollständig) entfernt, denn auf dem von der Überwachungskamera erstellten, die Windschutzscheibe des KFZ abbildenden Foto ist mit hinreichender Deutlichkeit noch das auf der (die Vignette überdeckenden, im Übrigen grundsätzlich transparenten) Folie befindliche schwarze Kreuz zu erkennen; dieses Kreuz wäre jedoch auf der Trägerfolie – und nicht auf der aufgeklebten Vignette – verblieben, wenn die Vignette vor deren Anbringung auf der Windschutzscheibe vollständig von dieser abgezogen worden wäre.

 

Dass dieses Kreuz auf dem von der Rechtsmittelwerberin übermittelten Foto nicht (mehr) ersichtlich ist, lässt sich mangels Vorliegens außergewöhnlicher Umstände bei lebensnaher Betrachtung vernünftigerweise nur so erklären, dass die Vignette vorerst – und insbesondere zum Tatzeitpunkt – nur behelfsmäßig (etwa mit einem durchsichtigen Klebeband o.Ä.) an der Windschutzscheibe fixiert war und erst in der Folge, nämlich auf Grund einer Beanstandung durch die ASFINAG ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht wurde.

 

Dazu kommt, dass bei einem Vergleich beider Fotos die Vignette auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbild merklich weiter von den hier maßgeblichen Begrenzungen der Windschutzscheibe (linker Türrahmen, Scheibenwischer in Ruhelage) entfernt ist als auf dem von der automatischen Vignettenkontrollkamera angefertigten Foto.

 

2.3. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Rechtsmittelwerberin sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BStMG gehandelt hat, weil die Vignette zum Tatzeitpunkt an ihrem KFZ (noch) nicht ordnungsgemäß i.S.d. Pkt. 7.1 der MautO angebracht war.

 

3. Hinsichtlich des Verschuldens lässt sich auf Grund des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hingegen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit vertreten, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hätte. Hierzu bedürfte es nämlich des Nachweises, dass ihr bewusst war, dass eine ordnungsgemäße Anbringung i.S. des ihr angelasteten Tatvorwurfes nur dann vorliegt, wenn diese unmittelbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht wird.

 

In diesem Zusammenhang kann dem auf der Rückseite der Vignette angebrachten Text zwar u.a. entnommen werden, dass sie „von der Trägerfolie ab[zu]lösen“ sowie „vollständig ohne zus. Hilfsmittel direkt auf die Innenseite der sauberen und trockenen Windschutzscheibe [zu] kleben“ ist und dass „nicht aufgeklebte Vignetten ..... ungültig“ sind; allerdings geht daraus nicht hervor, dass jede andere Form der Anbringung einen Verwaltungsstraftatbestand verkörpert.

 

Daraus folgt, dass der Rechtsmittelwerberin lediglich angelastet werden kann, sich über den Umstand der potentiellen Strafbarkeit ihres Verhaltens i.S.d. Pkt. 7.1 der MautO nicht hinreichend informiert zu haben, sodass im Ergebnis bloß fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

4. Dies sowie berücksichtigend, dass es sich im vorliegenden Fall einerseits um eine erstmalige Betretung der Beschwerdeführerin handelt und sie anderseits die fällige Maut immerhin faktisch – nämlich durch den Kauf einer 10-Tages-Vignette noch vor dem Tatzeitpunkt, die in der Folge rasch ungültig wurde – entrichtet hatte, sodass dem Fiskus aus einer allenfalls intendierten unzulässigen Mehrfachverwendung tatsächlich kein Schaden entstanden ist, lässt es für das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als gerechtfertigt erscheinen, unter Heranziehung des § 20 VStG die von der Behörde verhängte Geldstrafe auf 200 Euro herabzusetzen.

 

5. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 20 VStG insoweit stattzugeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 200 Euro festgesetzt wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten. 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 



[1] Downloadbar unter: http://www2.asfinag.at/documents/10180/9606470/V39_Deutsch+ab+15.11.2014.pdf/397e23df-ccb7-454d-bae9-11655ddb8dcf