LVwG-300635/5/BMa/PP

Linz, 21.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des M K,
geb. x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1.12.2014, SV96-9-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwer­deführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

„Sehr geehrter Herr K.!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie führen seit 13.11.2013 am Standort  L, einen Gastgewerbebetrieb (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlos­senen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereit­gestellt werden; Geschäftsbezeichnung „H M“) und haben Folgendes zu verantworten:

 

Bei einer Kontrolle am Freitag, 6.12.2013 im genannten Gastgewerbebetrieb wurde festgestellt, dass von Ihnen die Ausländerin

 

● C P, türkische Staatsbürgerin, geb. am x

 

als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rote-Karte plus“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG wurde nicht bestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe ver­hängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

2.000 Euro 7 Tage § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200 Euro.“

 

2.1. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 9.3.2015 am 12.3.2015 vorgelegt.

Das OÖ. LVwG entscheidet durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin (§ 2 VwGVG).

 

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Bf wurde mit Schreiben vom 17.3.2015 der gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendige Inhalt einer Beschwerde dargelegt und er wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, wenn dieser Auf­forderung nicht nachgekommen würde. Der Bf hat auf diese Aufforderung nicht reagiert.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlicher Sachverhalt wird festgestellt:

Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1.12.2014, SV96-9-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde dem Bf am 5.12.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 12.12.2014 erhob er „Einspruch“ der richtigerweise als Beschwerde gegen den vorher erwähnten Bescheid zu bezeichnen ist.

 

In diesem Schreiben wird ausgeführt:

„Ich erhebe Einspruch auf das Schreiben vom 1.12.2014 mit dem Geschäfts­zeichen: SV96-9-2014.

Werde mich persönlich am Dienstag, den 16.12.2014 zu dieser Sachlage äußern.

 

Mit freundlichen Grüßen

M K“

 

Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18.12.2014 wurde dem Bf mitgeteilt, der Bf habe, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses darüber belehrt worden sei, nicht angeführt, auf welche Punkte er seine Beschwerde stütze. Obwohl er geäußert habe, er werde sich am 16.12.2014 zur Sachlage äußern, sei dies nicht erfolgt.

Der Bf hat auf dieses behördliche Schreiben nicht reagiert und der Akt wurde dem OÖ. LVwG vorgelegt. Am 17.3.2015 erging vom OÖ. LVwG ein Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und Hinweises auf die Folgen der Unterlassung einer Verbesserung der Mängel. Der Verbesserungsauftrag des OÖ. LVwG vom 17.3.2015 wurde dem Bf am 3.4.2015 zugestellt.

Der Bf hat auch auf diesen Auftrag nicht reagiert.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Erhebungen des OÖ. LVwG ergibt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat das OÖ. LVwG erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen an die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

3.4. Der Bf machte keinerlei Ausführungen dazu, aus welchen Gründen seiner Meinung nach die Vorwürfe nicht richtig seien und worauf sich seine Beschwerde stützt. Der Beschwerde fehlt zudem jegliches Begehren im Sinn des § 9 Abs. 1
Z 4 VwGVG.

Zur Bearbeitung einer Beschwerde muss zumindest erkennbar sein, was der Bf mit seinem Rechtsmittel erreichen will.

 

Der Bf hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.

Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Mängel nicht in Betracht.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 13 Abs. 3 AVG bzw. zur fehlenden Begründung von Rechtsmitteln ab, noch fehlt es an einer solchen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann