LVwG-410439/11/HW

Linz, 12.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde des Finanzamtes Linz, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes P. vom 1.9.2014, Pol96-102-2012 KG/CW, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens (mitbeteiligte Partei: V B)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegen die mitbeteiligte Partei als Veranstalter geführte Verwaltungsstrafverfahren, angezeigt vom Finanzamt Linz am 19.4.2012, wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eingestellt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Finanzamtes Linz, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen führen hätte müssen, aus denen eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit abgeleitet werden hätte können. Tatsächlich hätten mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegen­ständen verbotene Ausspielungen nach § 2 Abs. 4 GSpG stattgefunden, ein Hinweis auf eine gerichtliche Strafbarkeit liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens würden nicht vorliegen. Das Finanzamt Linz beantragt die Aufhebung des Einstellungsbescheides und die Verhängung einer angemessenen Strafe.

 

I.3. Die mitbeteiligte Partei nahm im Verwaltungsstrafverfahren mehrfach Stellung und brachte im Wesentlichen wiederholt vor, dass weder die Firma A a.s. noch die mitbeteiligte Partei etwas mit den verfahrensgegenständlichen Spielautomaten zu tun hätten.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verwaltungsstrafakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.1.2015. Danach geht das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich von folgendem Sachverhalt aus:

 

Anlässlich einer von der Abgabenbehörde am 29.3.2012 im Lokal mit der Bezeichnung „C S“ in P durchgeführten Kontrolle wurden folgende Spielautomaten, die sich bereits seit 1.10.2011 im Lokal befanden, vorgefunden:

 

FA-Nummer Gehäusebezeichnung Seriennummer

1 Extra 5+ Terminator x

2 Kajot Multi Game x

3 Panther Multi Games x

4 Magic Games II x

5 € Wechsler x

 

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Firma A a.s. oder die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 Eigentümer dieser Geräte gewesen wären. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Firma A a.s. oder die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 die oben genannten Geräte betrieben bzw. mit diesen Ausspielungen veranstaltet hätte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Firma A a.s. oder die mitbeteiligte Partei an allfälligen mit diesen Geräten erfolgten verbotenen Ausspielungen im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wäre.

 

II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweis­würdigung: Das Vorhandensein der Geräte im Lokal „C S“ in P im angeführten Zeitraum konnte aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei samt Beilagen festgestellt werden. Dass weder festgestellt werden kann, dass die Firma A a.s. bzw. die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 Eigentümer der gegenständlichen Geräte gewesen wären, noch, dass diese damit verbotene Ausspielungen veranstaltet hätten oder an solchen Aus­spielungen in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wären, ergibt sich aus folgen­den Überlegungen:

 

Der Zeuge M D gab bei seiner Einvernahme im Rahmen der finanz­polizeilichen Kontrolle an, dass die Firma „A“ mit Sitz in C gewesen sei, wobei auf einen Zettel, welcher auf dem Gerät mit der FA-Nr. 3 aufgeklebt war, verwiesen wurde. Auf die Frage, wer Eigentümer sei, gab dieser Zeuge an, dass er es beim Gerät 3 sagen könne, da „ist ein Aufkleber drauf“. Bei den anderen Geräten sei zwar kein Aufkleber drauf, diese gehörten aber der gleichen Firma. Dieser Zeuge wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einvernommen. Bei seiner gericht­lichen Einvernahme gab er – nach Vorhalt seiner Aussage im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle – an, dass er bei der finanzpolizeilichen Vernehmung die Firma A genannt habe, weil ein „Pickerl oben geklebt“ war und er „deshalb [...] geglaubt [habe], dass es dieser Firma gehört.“ Aus den Angaben dieses Zeugen ergibt sich daher, dass Herr M D die Firma A deswegen im Rahmen der finanzpolizeilichen Einvernahme nannte, weil sich auf dem Gerät mit der FA-Nr. 3 ein entsprechender Zettel befand. Dieser aufgeklebte Zettel hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „VORFÜHRGERÄT [...] EIGENTUM von [...] A  [...]“. Das Vorhan­densein dieses Zettels lässt aber nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Geräte (oder überhaupt Geräte) im Eigentum der Firma A a.s. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gestanden hätten oder gar, dass die Firma A a.s. damit Ausspielungen veranstaltet hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie sich auch aus dem im Akt befindlichen Registerauszug ergibt – das Unternehmen A a.s. seinen Sitz seit 8.12.1998 nicht mehr an der auf dem Zettel angegebenen Adresse C, hat (und zum damaligen Zeitpunkt im Übrigen auch nicht A a.s. als Firmennamen hatte). Dies zeigt aber schon, dass dieser Zettel zumindest mehrere Jahre alt war, da im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle seit über 13 Jahren die am Zettel befindliche Adresse nicht mehr aktuell war. Angesichts dieser Umstände überzeugt das bloße Vorhandensein dieses Zettels (in Zusammenschau mit der genannten Aussage) das erkennende Gericht nicht davon, dass die Firma A a.s. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der gegenständlichen Geräte gewesen wäre und/oder damit Ausspielungen veranstaltet hätte. Generell ist es angesichts der Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte erst kurz vor Oktober 2011 ins Lokal mit der Bezeichnung „C S“ geliefert wurden (siehe Aussage des Zeugen M D), nicht nachvollziehbar, wenn als Eigentümer bzw. Aufsteller die Firma A mit einer Adresse C genannt wird: Wieso hätte die Firma A a.s. gegenüber dem Lokal­betreiber im Jahr 2011 (bzw. 2012) eine Anschrift angeben sollen, die schon damals seit mehr als 10 Jahren nicht mehr aktuell war. Soweit daher im Verfahren hinsichtlich der Eigentümerstellung eine Firma A (mit Zusätzen) an der Adresse C, als Eigentümer bezeichnet wurde, gelangt das erkennende Gericht aufgrund dieser Angaben nicht zur Überzeugung, dass die verfahrensgegenständliche Firma A a.s. auch tatsächlich Eigentümerin der gegenständlichen Geräte gewesen wäre. Hinzu kommt, dass selbst wenn die Firma A a.s. im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 Eigentümerin der Geräte gewesen wäre (und diese Geräte vermietet hätte), daraus nicht folgen würde, dass sie auch Veranstalterin der Aus­spielungen gewesen wäre (im angefochtenen Bescheid wird aber nur ein gegen die mitbeteiligte Partei als „Veranstalter“ geführtes Strafverfahren eingestellt). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des erkennenden Gerichts zudem auch (wie im Übrigen von der Finanzpolizei in ihren an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahmen vom 9.11.2012 bzw. 21.1.2013 bereits nachvollziehbar angeregt) der Zeuge R P einvernommen, zumal dieser von Herrn M D als Lieferant bzw. Aufsteller der Geräte bezeichnet wurde und auch die Gerätekassen entleerte und Gewinne abrechnete. Der Zeuge P gab im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass im Lokal „C S“ in P Spielautomaten waren, und sagte weiters aus, dass ihm die A a.s. und die mitbeteiligte Partei nicht bekannt seien und mit den verfahrensgegenständlichen Automaten, soweit er wisse, nichts zu tun hätten. Es habe tatsächlich eine t.  Firma die Automaten im gegenständlichen Lokal vermietet, dabei habe es sich aber nicht um die Firma A a.s. gehandelt. Soweit er noch wisse, hatte der damalige Glücksspielveranstalter auch keine Firma mit Sitz in P. Auch die Aussage des Zeugen P spricht daher dagegen, dass die Firma A a.s. Veranstalterin von verbotenen Ausspielungen im Lokal „C S“ gewesen wäre. Aufgrund obiger Verfahrensergebnisse bzw. Überlegungen gelangte das erkennende Gericht nach sorgfältiger Beweiswürdigung daher weder zur Überzeugung, dass die Firma A a.s. oder die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 Eigentümer der gegenständlichen Geräte gewesen wären, noch, dass diese damit verbotene Ausspielungen veran­staltet hätten.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt.

 

Dem Beschuldigten wurde in (der Anzeige der Finanzpolizei und) der Auf­forderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, dass er bzw. die A a.s. verbotene Ausspielungen mit den verfahrensgegenständlichen Geräten im Zeitraum 1.10.2011 bis 29.3.2012 im Lokal „C S“ in P veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass eine derartige Tat nicht festgestellt werden konnte. Mangels festgestellter (nachgewiesener) strafbarer Tat in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Geräten kommt aber auch eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als Veranstalter nicht in Betracht.

 

Das gegen die mitbeteiligte Partei als Veranstalter geführte Verwaltungsstraf­verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wurde daher im Ergebnis mit Recht eingestellt. Die Beschwerde war somit abzu­weisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerde war abzuweisen, da die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht festgestellt werden konnte, sodass diesbezüglich daher ausschließlich Tatfragen (Fragen der Beweiswürdigung) betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen jedoch nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029: Der Verwaltungsgerichtshof wird als Rechts­instanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger