LVwG-500086/6/KH

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H R, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2014, GZ: UR96-15-2014-Jw,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwal­tungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Juli 2014, GZ: UR96-15-2014-Jw, wurde über Herrn H R, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), wegen Übertretungen des § 15 Abs. 3 Z 1 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 bzw. § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von 450 bzw. 850 Euro verhängt.   

In Spruchpunkt 1. wurde dem Bf vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der G R GmbH im Standort x, x, nicht gefährlichen Abfall in Form von Alteisenabfällen, mineralischem Abbruch­material, Kunststoffgegenständen, Altholz und Altreifen abgelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

In Spruchpunkt 2. wurde dem Bf wiederum als handelsrechtlichem Geschäfts­führer der G R GmbH vorgeworfen, am selben Standort gefährlichen Abfall in Form eines PKW C V (Farbe rot, Nr. der Prüfplakette:
x, x, Ablaufdatum Juni 2010) und eines Kleintransporters des Typs I T D 40-10 (Farbe weiß, Prüfplakette im September 2012 abgelaufen) abgelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür geneh­migten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 30. Juli 2014, erhob der Bf binnen offener Frist am 26. August 2014 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Darin führt dieser aus, dass er nach der am 10. April 2014 stattgefundenen gewerberechtlichen Überprüfung am 22. April 2014 einen Berichtigungsantrag betreffend die Niederschrift gestellt habe und die beanstandeten Unvollstän­digkeiten und Unrichtigkeiten der Niederschrift seitens der belangten Behörde anerkannt worden seien (Anm.: was jedoch aus dem Akt nicht ersichtlich ist). Im Straferkenntnis sei jedoch festgehalten worden, dass im Ermittlungsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise hervorgekommen seien, weshalb von der Behörde über den Verfahrensgegenstand entschieden werde. Dabei seien der Berichtigungsantrag und der Einspruch des Bf gegen die zuerst ergangene Strafverfügung nicht berücksichtigt worden.

Betreffend die nicht gefährlichen Abfälle führt der Bf in der Beschwerde aus, dass er sich dieser nie entledigen wollte. Zum Vorwurf, dass Altholz abgelagert werde, habe er bereits im Berichtigungsantrag ausgeführt, dass unbehandeltes Holz dem Heizbedarf im Rahmen einer Kleinlandwirtschaft diene und dass weiters kein mineralisches Abbruchmaterial, sondern aufbereitetes, hoch standfestes Verfüll­material und reines Bodenaushubmaterial gelagert werde.

Weiters würden im angefochtenen Straferkenntnis Erwägungen der Behörde betreffend mehrere Protokollberichtigungsanträge fehlen, weiters seien keine Mengen erhoben und keine Dokumentation durchgeführt worden, ob überhaupt irgendetwas gelagert worden sei und es habe keine Feststellungen gegeben, die darauf hinweisen würden, dass irgendetwas schon länger als ein Jahr auf seinem Platz gewesen sei (wie alter Bewuchs, Vermoosungen, verstärkter Rostansatz, etc.).

Betreffend den PKW C habe der Amtssachverständige nicht erhoben, dass das Motor- und Getriebeöl abgelassen sowie die Batterie entfernt worden seien - aus diesem Grund sei die Einstufung als gefährlicher Abfall unzutreffend.

Ebenso habe der Amtssachverständige nicht erhoben, dass beim Kleintransporter I das Motor- und Getriebeöl abgelassen sowie die Batterie und der Treibstoff entfernt worden seien - die Einstufung als gefährlicher Abfall sei ebenfalls unzutreffend. Weiters sei nachgewiesen, dass die beiden Fahrzeuge bei einer Begehung am 4. Juni 2012 nicht am Standort x, x, gewesen seien. Als Beweis für die Umweltgefährdung sei seitens der Referentin der belangten Behörde lediglich angeführt, dass der Umstand, dass in Auto­wracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit habe, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Dieser Schluss sei unzulässig, da vor Ort leicht feststellbar gewesen sei, dass die Autos trocken­gelegt gewesen seien. An keinem der Autos habe ein Flüssigkeitsverlust festgestellt werden können.

Weiters sei in keiner Weise die Verweildauer der Gegenstände festgestellt, aber eine Deponierung vorgeworfen worden.

Darüber hinaus sei seitens der belangten Behörde weder der Berichtigungsantrag vom 22. April 2014, noch der Einspruch des Bf vom 15. Mai 2014 gegen die Straf­verfügung in deren Erwägungen berücksichtigt worden. Es sei auch kein Nach­weis erbracht worden, dass es sich bei den als Abfall bezeichneten Gegenständen tatsächlich um Abfall handle.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2014.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:

 

1. Am 10. April 2014 fand in der Betriebsanlage der G R GmbH am Standort x, x, Grundstück Nr. x, KG B, eine gewerbebehördliche Überprüfung statt.

Im Rahmen dieser Überprüfung stellte der beigezogene Amtssachverständige für Abfalltechnik fest, dass eine große Menge an Alteisenabfällen, mineralischem Abbruchmaterial, Kunststoffgegenständen, Altholz und Altreifen sowohl auf der Gewerbefläche als auch auf der westlich des Gewerbeanwesens anschließenden Grünfläche gelagert wurde. Der Amtssachverständige schlug vor, aus zeitlichen Gründen später detaillierte Erhebungen betreffend die vorgefundenen Gegen­stände durchzuführen, wobei wenigstens die Art und Menge des beschriebenen Abfalles je Abfallart durch Angabe in Tonnage, Bezeichnung des Lagerortes und die Beurteilung der Umweltgefährlichkeit erfolgen sollte, wobei dieses Gutachten nach Ansicht des Amtssachverständigen in weiterer Folge Grundlage zur Einlei­tung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf sein bzw. auch für die Zollbehörde zwecks Vorschreibung eines allfälligen Altlastensanierungs­beitrages von Relevanz sein könnte.

Betreffend den im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten PKW C V stellte der Amtssachverständige fest, dass dieser aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes jedenfalls als Abfall einzustufen sei. In der Niederschrift merkte der Amtssachverständige an, dass das KFZ auch aus Sicht des Bf als Abfall eingestuft sei, wobei dieser plane, es zu einem späteren Zeitpunkt als Oldtimer anzumelden. Weiters sei erhoben worden, dass sich Motor und Getriebe im KFZ befanden, sodass dieses als gefährlicher Abfall einzustufen sei.

Betreffend den im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Kleintransporter I führte der Amtssachverständige aus, dass dieser aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes jedenfalls als Abfall einzustufen sei und die Erfüllung der Abfalleigenschaft auch seitens des Bf bestätigt worden und von diesem generell eine fachgerechte Entsorgung vorgesehen sei. Motor und Getriebe sowie umwelt­relevante Mengen an Betriebsmitteln seien im KFZ enthalten gewesen, sodass eine Einstufung als gefährlicher Abfall zwingend geboten gewesen sei.

Laut Niederschrift hat der Bf das Überprüfungsergebnis zur Kenntnis genommen, was durch seine Unterschrift in der Niederschrift bestätigt wurde.

 

2. Am 22. April 2014 erging eine Stellungnahme des Bf an die belangte Behörde, in welcher er Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten in der Niederschrift bean­standete.

 

3. In der Folge erließ die belangte Behörde am 25. April 2014 eine Strafverfügung, GZ: UR96-15-2014-Jw, in welcher dem Bf spruchgleich wie im angefochtenen Straferkenntnis die Ablagerung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen vorgeworfen wurde.

 

4. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf am 15. Mai 2014 Einspruch, in welchem er ausführte, dass er am 6. Mai 2014 in einem gemeinsamen Kuvert ohne Zustellnachweis u.a. die erwähnte Strafverfügung erhalten habe. Der Inhalt des Einspruchs entspricht in weiten Teilen jenem der nachfolgend erhobenen Beschwerde.

Betreffend die beiden im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen KFZ moniert der Bf, dass nicht konkret festgestellt wurde, dass die Batterie ausgebaut sei und Motoröl, Getriebeöl und Treibstoff entfernt worden seien. Die Behörde habe hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen, sie hätte vielmehr eine Tatsachen­­feststellung durch die Aufforderung zu Zeugenbenennungen oder eigene Sachverhaltserhebungen machen können. Es könne auch noch zu diesem Zeitpunkt ein Zeugenbeweis erbracht werden.

 

5. Am 24. Juli 2014 erließ die Behörde in der Folge das angefochtene Strafer­kenntnis.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 25. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der Herr Dr. W M als Vertreter des Bf sowie Herr E Z als Amtssachverständiger für Abfall­technik und Abfallchemie erschienen sind. Dr. M wies eine vom Bf ausgestellte Vollmacht vor und entschuldigte den Bf krankheitshalber, ein Vertreter der belangten Behörde war nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.  

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere der in Spruch-punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf betreffend die beiden Kraftfahrzeuge erörtert. Dabei wurden der Standort der beiden Fahrzeuge am Betriebsgelände sowie die Frage thematisiert, wie lange die Autos bereits am Standort gelagert waren. Zu letzterer gab der Vertreter des Bf an, dass seines Wissens nach der C V ca. eine Woche vor dem Überprüfungstermin an den Standort gebracht worden sei, betreffend den Kleintransporter des Typs I gäbe es keinerlei Information, wie lange dieser am Standort gelagert gewesen sei. Betreffend den Verbleib der Autos führte der Vertreter des Bf aus, dass seines Wissens nach der C V wieder an seinen ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben wurde, betreffend den Klein­trans­porter I vermutete er eine Entsorgung.

 

Auf die Frage, ob die beiden Fahrzeuge trockengelegt waren bzw. welche Bestandteile sich darin befanden, führte der Amtssachverständige aus, dass seine Feststellungen, dass sich in beiden Fahrzeugen Motor und Getriebe befanden, aufgrund der Angaben des Bf erfolgt seien. Eine Nachschau durch Öffnen der Motorhaube sei nicht erfolgt.  

Diesbezüglich merkte der Vertreter des Bf an, dass der Amtssachverständige den Bf nicht gefragt habe, ob die Betriebsflüssigkeiten abgelassen worden seien.

 

Aus Sicht des Amtssachverständigen sei aufgrund des Zustandes der Fahrzeuge und aufgrund der Tatsache, dass die Prüfplaketten noch nicht lange abgelaufen waren, der Schluss zulässig gewesen, dass diese noch keinem Trockenlegungsprozess im Sinne der Altfahrzeugeverordnung unterzogen worden waren. Diesbezüglich wies der Vertreter des Bf darauf hin, dass die Prüfplakette des C V bereits im Juni 2010 abgelaufen ist, was seiner Ansicht nach doch ein länger zurückliegender Zeitpunkt sei.

 

Der Amtssachverständige merkte weiters an, dass im Fall einer Entsorgung der Fahrzeuge entsprechende Entsorgungsnachweise vorliegen müssten, welche einen Schluss auf ihre Eigenschaft als gefährlicher Abfall zuließen. Die Richterin ersuchte nachfolgend den Vertreter des Bf betreffend die beiden im Spruch-
punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Kraftfahrzeuge um einen Nachweis, wohin diese weitergegeben worden seien. Der Vertreter des Bf sagte den Nachweis binnen einer Frist von vier Wochen (Fristende:
22. April 2015) zu - dieser ist jedoch bislang nicht beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich eingelangt.

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet wie folgt:

 

„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenom­men worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“

 

§ 44a VStG lautet wie folgt:

 

㤠44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

 

2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

2.1. In Spruchpunkt 1. wurde dem Bf vorgeworfen, „im Standort x, x, nicht gefährlichen Abfall in Form von Alteisenabfällen, mineralischem Abbruchmaterial, Kunststoffgegenständen, Altholz, Altreifen abgelagert“ zu haben.

 

2.2. Gemäß § 44a Z 1 muss der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist jener Sachverhalt, der den Deliktstatbestand erfüllt, wobei der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf hat, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheid­begründung  (VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) - hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017; 17.4.2012, 2010/04/0057). Die Tat muss so umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individua­lisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglicht wird und es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243).

 

2.3. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht:

Betreffend die angeführten Abfalllagerungen enthält der Tatvorwurf weder eine konkrete Mengenangabe, noch eine Beschreibung der ungefähren Lage der Abfälle am Betriebsstandort, beispielsweise werden auch die erwähnten Kunststoffabfälle in keiner Weise näher beschrieben, was den Bf der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt und es ihm nicht ermöglicht, seine Verteidigungs­rechte ausreichend zu wahren.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Amtssachverständige im Rahmen der Überprüfung am 10. April 2014 vorgeschlagen hatte, aus zeitlichen Gründen später detaillierte Erhebungen betreffend die vorgefundenen Gegenstände durchzuführen, wobei wenigstens die Art und Menge des beschriebenen Abfalles je Abfallart durch Angabe in Tonnage, Bezeichnung des Lagerortes und die Beurteilung der Umweltgefährlichkeit erfolgen sollte und dazu angemerkt hatte, dass dieses Gutachten seiner Ansicht nach Grundlage zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf sein könnte. Aus Sicht des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich ist insofern unverständlich, warum die Behörde nicht dem Vorschlag des Amtssachverständigen gefolgt ist und ihn mit detail­lierten Erhebungen, wie von ihm beschrieben, beauftragt hat, welche eine den Vorgaben des § 44a VStG entsprechende Konkretisierung des Spruchpunktes 1. ermöglicht hätte.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch ein konkreter Tatzeitpunkt bzw.
-zeitraum nicht im Spruch genannt ist. Darin ist lediglich angeführt, dass bei der am 10. April 2014 durchgeführten Überprüfung die gegenständlichen Abfall­lagerungen festgestellt wurden. In Ermangelung der genauen Umschreibung der Tatzeit wird man wohl den Tag der Überprüfung als Tatzeitpunkt gelten lassen.

 

2.4. Dem Bf wird in Spruchpunkt 1. vorgeworfen, die aufgezählten Gegenstände „abgelagert“ zu haben. „Ablagern“ im Sinne des AWG 2002 bedeutet eine dauerhafte Lagerung von Abfällen. Da zur Lagerdauer der erwähnten Gegen­stände von der belangten Behörde jedoch keine Erhebungen vorgenom­men wurden bzw. ein Nachweis der dauerhaften Lagerung im vorliegenden Fall schwer möglich sein wird, sollte der Tatvorwurf nicht ein „Ablagern“, sondern lediglich ein „Lagern“ umfassen.

2.5. § 31 Abs. 1 VStG normiert, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungs­frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenom­men worden ist. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerich­tete Amts­handlung. Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfol­gungsverjäh­rungs­frist vorgeworfen wer­den.

D.h. eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung bezogen hat.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erlassung des vorlie­genden Erkenntnisses bereits abgelaufen ist, ist es dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich verwehrt, eine Spruchberichtigung hinsichtlich des Vorwurfes der „Ablagerung“ bzw. der oben unter Punkt 2.3. erwähnten notwen­digen Präzisierungen des Spruches vorzunehmen.

Aus diesem Grund war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

 

3. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

3.1. Dem Bf wird in Spruchpunkt 2. vorgeworfen, gefährliche Abfälle, nämlich zwei näher umschriebene Kraftfahrzeuge, im Standort x, x, abgelagert zu haben.

 

3.2. Der Bf hat in diesem Zusammenhang mehrfach bestritten, dass es sich bei den beiden Fahrzeugen um gefährliche Abfälle handelt. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der Überprüfung am 10. April 2014 bezüglich des PKW C V festgestellt, dass dieser aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes jedenfalls als Abfall einzustufen sei und festgehalten, dass sich Motor und Getriebe im KFZ befanden, sodass dieses als gefährlicher Abfall einzustufen sei.

Betreffend den Kleintransporter I führte der Amtssachverständige bei der Überprüfung aus, dass dieser aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes jedenfalls als Abfall einzustufen sei und dass Motor und Getriebe sowie umweltrelevante Mengen an Betriebsmitteln im KFZ enthalten waren, sodass eine Einstufung als gefährlicher Abfall zwingend geboten gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich sollte deshalb geklärt werden, ob die Fahrzeuge tatsächlich trockengelegt waren sowie welche Komponenten bzw. Betriebsflüssigkeiten zum Überprüfungs­zeitpunkt noch darin enthalten waren, da dies für die Einstufung der Fahrzeuge als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall von Relevanz ist, was wiederum die Anwendung unterschiedlicher Strafnormen zur Folge hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bf wiederum auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen, in welchem die Eigenschaft der Fahrzeuge als gefährliche Abfälle bestritten wurde. Auf Nachfrage führte der Amtssachverständige diesbezüglich aus, dass seine Feststellungen im Rahmen der Überprüfung am 10. April 2014, dass sich in beiden Fahrzeugen Motor und Getriebe befanden, lediglich aufgrund der Angaben des Bf erfolgt sind, eine Nachschau in den Fahrzeugen durch den Amtssachverständigen, z.B. durch Öffnen der Motorhaube, ist diesbezüglich nicht erfolgt.

Da der Bf in sämtlichen Schriftsätzen die Eigenschaft der Fahrzeuge als gefähr­liche Abfälle bestreitet, wäre es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich notwendig gewesen, dass der Amtssachverständige im Rahmen des Lokalaugenscheines zumindest durch eine Nachschau in den beiden Fahrzeugen erhebt, welche Bestandteile bzw. ob relevante Mengen an Betriebsflüssigkeiten, die gegen eine Trockenlegung der Fahrzeuge sprechen, in diesen vorhanden sind und dies, soweit möglich, mittels Fotodokumentation festhält. Im vorliegenden Fall kann der Nachweis, dass es sich bei den Fahrzeugen um gefährliche Abfälle handelt, da sie nicht entsprechend trockengelegt sind, nicht als erbracht ange­sehen werden. Eine bloße Vermutung durch den Amtssachverständigen, welche auf einer Aussage des Bf, die dieser nach der Überprüfung jedoch wieder bestreitet, basiert, wobei eine Nachschau in beiden Fahrzeugen sehr wohl möglich und zumutbar gewesen wäre, ist aus Sicht des Landesverwal­tungs­gerichtes Oberösterreich als Beweis für das Vorliegen von gefährlichem Abfall nicht ausreichend.

 

3.3. Betreffend die notwendige Konkretisierung der Tatzeit ist wie zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides darauf zu verweisen, dass ein konkreter Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum nicht im Spruch genannt, sondern darin lediglich angeführt ist, dass bei der am 10. April 2014 durchgeführten Über­prüfung die gegenständlichen Abfalllagerungen festgestellt wurden. In Erman­gelung der genauen Umschreibung der Tatzeit wird man wohl auch hier den Tag der Überprüfung als Tatzeitpunkt gelten lassen.

 

3.4.  Betreffend den auch in Spruchpunkt 2. enthaltenen Vorwurf des „Ablagerns“ wird ebenso darauf verwiesen, dass „Ablagern“ im Sinne des AWG 2002 eine dauerhafte Lagerung von Abfällen bedeutet und auch hier betreffend die  Lager­dauer der Kraftfahrzeuge keine Erhebungen vorgenommen wurden bzw. auch die Aussagen des Vertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den Vorwurf des „Ablagerns“ sprechen. Folglich hätte auch hier der Tatvorwurf den Begriff des „Lagerns“ anstatt des „Ablagerns“ umfassen sollen.

 

3.5. Wie oben unter Punkt 3.5. zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straf­erkenntnisses ausgeführt, ist die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erlassung des vorlie­genden Erkenntnisses bereits abgelaufen. Somit ist es dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich verwehrt, die notwendigen Spruch­berich­ti­gungen bzw. -präzisierungen vorzunehmen. Darüber hinaus wurden keine zureichenden Beweise betreffend die Eigenschaft der beiden Fahrzeuge als gefährliche/nicht gefährliche Abfälle erhoben, was eine Aufrechterhaltung des Tatvorwurfes unmöglich macht.

Aus diesen Gründen war Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

 

4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing