LVwG-850197/12/Bm/AK

Linz, 03.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der G. R. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. H., Mag. W. B., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2014, GZ: Ge20-31-2007 Pol, betreffend die Verfügung einer Zwangsmaßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2014, GZ: Ge20-31-2007 Pol, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde gegenüber der G. R. GmbH (in der Folge: Bf) im Grunde des
§ 360 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, Lagerungen von Baurestmassen, Natursteinen, Holzteilen, Betonteilen und Baustoffen außerhalb des Betriebs­geländes der G. R. GmbH auf Grundstück Nr. x, KG X, zu entfernen.

In der Begründung wurde unter Hinweis auf die angewendete Gesetzesbe­stimmung des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ausgeführt, im Rahmen einer angekün­digten mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2012 sei festgestellt worden, dass außerhalb des genehmigten Betriebsareals auf Grundstück Nr. x Baurest­massen im Ausmaß von 200 m³ sowie Natursteine im Ausmaß von 500 m³ sowie Holzteile, Betonteile und Baustoffe gelagert worden seien. Aus diesem Grund habe die Behörde mit Schreiben vom 11. Juni 2012 eine Verfahrensanordnung erlassen; dieser Verfahrensanordnung sei jedoch nicht nachgekommen worden, weshalb der Schließungsbescheid zu erlassen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde einge­bracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, im Schließungsbescheid seien keine Flächenangaben über das Ausmaß des benutzten Grundes festgehalten worden. Seitens des Amtssachverständigen sei in der Niederschrift vom
10. April 2014 festgehalten worden: „Eine detaillierte Erhebung sämtlicher beim Überprüfungsanwesen gelagerter Abfälle erfolgt im Rahmen des heutigen Lokal­augenscheines nicht, da dies den zeitlichen Rahmen gesprengt hätte. Vorge­schlagen habe ich, dass Abfall-Detailerhebungen im Rahmen eines § 55 AVG-Auftrages durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen erfolgen könnten. Dabei sollte wenigstens die Erhebung folgender abfallrelevanter Daten erfolgen: Art des beschriebenen Abfalles, Menge des beschriebenen Abfalles je Abfallart durch Angabe in Tonnage, Bezeichnung des Lagerungsortes, Beurteilung der Umweltgefährlichkeit (gefährlicher Abfall/nicht gefährlicher Abfall).“ Der Amts­sachverständige für Abfalltechnik habe die Feststellung getroffen, dass die Daten durch einen Amtssachverständigen für Abfalltechnik erhoben werden sollten. Seitens der Behörde sei festgestellt worden, dass die „Baurestmassen“ nicht ident seien mit den Bauresten der Überprüfung aus dem Jahr 2010. Im unwider­sprochenen Berichtigungsantrag vom 22. April 2014, Punkt 3., habe die Bf die Berichtigung „aufbereitetes, hochstandfestes Verfüllmaterial und reines Boden­aus­hubmaterial“ getätigt. Seitens der Behörde sei in der Aussage der Bf die Behandlung von Bauresten mittels eines mobilen Brechers vor Abtransport fest­gehalten worden. Es sei festzuhalten, dass die beanstandete Menge vor Abtrans­port vom Abbruchplatz der Brecheranlage zugeführt worden sei. Mineralisches Bruchmaterial sei Qualitätsbaustoff für den landwirtschaftlichen Wegebau.

Die restliche Menge an Beton, Metallen und unbehandeltem Holz sei so gering, dass sie mengenmäßig nicht erfasst worden sei. Das angesprochene unbehan­delte Holz sei Heizmaterial für das Privathaus der Bf. Metalle würden auf der Gewerbefläche gesammelt werden und aufgrund der hohen Transport- und Wiege­kosten nur LKW-weise der Entsorgung zugeführt.

In der Niederschrift vom 10. April 2014 seien Kubikmeterangaben getätigt worden, aber keine Flächenangaben per Lagerungen. Seitens der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung werde auf der Homepage des Landes Ober­öster­reich unter der Rubrik „Maßnahmen im Grünland“ unter Punkt 11. veröffentlicht, dass das Lagern und Ablagern von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen bis zu einer Fläche von 500 keiner Bewilligung durch die Behörde bedürfe. Ferner bedürfe es keiner Bewilli­gung durch die Behörde, wenn auf einer Fläche von weniger als 2.000 die Höhenlage um weniger als 1 m verändert werde. Von der Behörde sei nicht erhoben und auch nicht dargestellt worden, welcher Umstand bewilligungspflich­tig sei. Es sei keine Umweltgefährdung festgestellt worden.

Seitens der Behörde sei nicht ermittelt worden, wie groß die Lagerflächen im Grünland seien. Weiters sei in keiner Weise ermittelt worden, wie der Betrieb der Bf durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise Nachbarn belästigen könne. Es sei keine Lärmmessung vorgenommen worden. Das nächste bewohnte Haus sei ca. 300 m von der Betriebsanlage entfernt. Es sei auch nicht festgehalten worden, wie Arbeitnehmer gefährdet sein könnten. Zur Beurteilung einer Genehmigungspflicht der Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes bedürfe es auch konkreter Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn, die gefährdet sein könnten. Die Feststel­lung von gefährdeten Nachbarn sei nicht erfolgt. Ferner sei nach laufender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zu beurteilen, ob allfällige neue Immissionen auftreten würden und um welche Immissionen die bestehende Betriebsanlage erhöht würde. Auch diese Feststellung sei nicht getroffen worden. Seitens der Behörde sei weder der Berichtigungsantrag vom 22. April 2014 noch der Einspruch gegen die Strafverfügung erwähnt worden. Die Strafbehörde führe nicht aus, warum sie sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe. Die Vorwürfe bezüglich des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 seien nicht dokumentiert. Es sei kein zusätzlicher Nachweis erbracht worden, der auf eine andere gewerbliche Nutzung durch die G. R. GmbH schließen lasse, als der genehmigte Zustand. Es sei in keiner Weise die Gewerbeausübung der Einzelfirma H. R. oder von Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft erhoben worden.

Weiters sei im Bescheid keine Frist angegeben, wie in § 360 Abs. 1 GewO 1994 gefordert. Die Behörde berufe sich auf die Verfahrensanordnung vom
11. Juni 2012, gemäß § 360 Abs. 5 würden aber Bescheide nach § 360 Abs. 1 nur temporären Charakter haben und mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet außer Wirksamkeit treten.

 

Es werden daher die Anträge gestellt,

eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzu­beraumen,

der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2014 dahingehend abzuändern, dass das Ver­waltungsverfahren eingestellt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde gemein­sam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Ver­fah­­rensakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015, an welcher der Vertreter der Bf für die mündliche Verhandlung, Herr Dr. W. M., teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die G. R. GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf KFZ sowie über die Berechti­gung für die Ausübung des Gewerbes Erdbau. Die Gewerbeberechtigung Erdbau wurde mit 1. März 2011 ruhend gemeldet. Herr H. R. verfügte in der Zeit von 29. September 1986 bis 3. Dezember 2014 über die Gewerbe­berechtigung für das Gewerbe „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“. 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. März 1994, GZ: Ge/560/1993-14/94/Kp, wurde der G. R. GmbH die gewerbe­behördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Garagen mit Waschplatz, Büro- und Personalräumen sowie einer Eigentankanlage im Standort x, x, Grundstück Nr. x, KG x, erteilt. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. April 2001, GZ: Ge20-17-13-1999, wurde der G. R. GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch Ausbau des Dachgeschoßes zur Schaffung von Wohnräumen für Bedienstete und die Errichtung von Lagerplätzen auf Grundstück Nr. x, KG x, erteilt.

Am 4. Juni 2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine gewerbebehördliche Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass außerhalb des gewerbebehördlich genehmigten Betriebsareals, nämlich auf Grundstück
Nr. x, Baurestmassen im Ausmaß von 200 m³ sowie Natursteine im Ausmaß von 500 m³ gelagert werden. Weiters wurden Lagerungen von Holzteilen, Holzabfällen, Betonteilen sowie Metallen und Baustoffen beobachtet. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Verfahrensanordnung erlassen und die G. R. GmbH aufgefordert, bis 30. August 2012 die konsenslos vorgenommenen Lagerungen zu entfernen.

 

Am 10. April 2014 wurde eine weitere mündliche Überprüfungsverhandlung am Standort der G. R. GmbH durchgeführt und festgestellt, dass weiterhin Natursteine und mineralische Baurestmassen sowie Holzteile und Holzabfälle, Betonteile, Metalle und Baustoffe gelagert wurden.

Die Natursteine sowie die Baurestmassen fallen im Zuge der Gewerbeausübung des Einzelunternehmers H. R. an, werden von der Firma G. R. GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung“ transportiert und auf dem oben genannten Grundstück von der G. R. GmbH bis zur endgültigen Entsorgung bzw. zum Wiederverkauf zwischengelagert. Die gelagerten Holzteile und Holzabfälle stammen aus der von Herrn H. R. geführten Landwirtschaft.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt sowie den Aussagen des Vertreters Dr. W. M. in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung bestätigte Dr. M. die am 10. April 2014 vorgefundenen Lagerungen und legte dar, dass die Lagerungen durch die G. R. GmbH bzw. die Holzlagerungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Herrn H. R. erfolgen  (vgl. Tonbandprotokoll [TBP] vom 7. Mai 2015, Seiten 1 und 2: „Nicht bestritten werden die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgelisteten Lagergegenstände, allerdings wird hinsichtlich der aufgezählten Holzteile und Holzabfälle ... dargelegt, dass diese im Rahmen der von Herrn R. geführten Landwirtschaft gelagert wurden. Die Lagerung der Natursteine erfolgt insofern, als diese im Zuge der Gewerbeausübung des Einzelunternehmens H. R. ausgebaggert werden, in weiterer Folge von der Firma G. R. GmbH transportiert und auf diesem Gelände dann abgelagert werden. Ab und zu ist es auch so, dass Natursteine vom Einzelunternehmen H. R. angeschafft werden und diese dann eben von der Firma G. R. transportiert und zwischengelagert werden. Zum Teil werden diese Natursteine auch vom Kunden bestellt und zwischengelagert, bis sie je nach Baufortschritt dann weiterverwendet werden können. Die gelagerten Baurestmassen sind auch im Zuge der Gewerbeausübung des Einzelunternehmens H. R. angefallen, sind dann eben auch durch die G. R. GmbH transportiert und zwischengelagert worden. Die Baurestmassen werden dann ordnungsgemäß entsorgt. Die Zwischen­lagerung ergibt sich unter anderem auch dadurch, dass die Entsorgung nicht sofort stattfinden kann. Dies aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen, z.B. Ruhezeiten, die von den LKW-Fahrern eingehalten werden müssen bzw. Witterungs­verhältnisse.“).

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlagen­inhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwen­digen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

5.2. Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung, ohne die erfor­der­­liche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z 1), des Errichtens oder Betrei­bens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z 2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 GewO 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an. Der normative Inhalt des § 360 Abs. 1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139).

 

Als weitere Voraussetzung für die in § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermäch­tigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen ist vor­gesehen, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforde­rung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (Verfah­rensanordnung) gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die „Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes“ die Wiederherstellung jener Soll­ordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestim­mungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des in Verdacht stehenden unbefugten gewerblichen Betreibens einer Betriebsanlage etc.

 

Im vorliegenden Fall liegen sämtliche dieser Voraussetzungen für die Setzung von Zwangsmaßnahmen vor.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der von der G. R. GmbH betriebene und auch gewerbebehördlich genehmigte Lagerplatz auf Grundstück Nr. x, KG x, auf Grundstück Nr. x, ebenfalls KG x, ausgedehnt wurde, ohne dass hierfür eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das LVwG auch zur Auf­fassung, dass die in Rede stehende Änderung der Betriebsanlage der gewerbe­behördlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

Eine solche Genehmigungspflicht ist nämlich bereits dann gegeben, wenn der Betrieb der Betriebsanlage grund­sätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 erwähnten unzumutbaren Belästigungen, Gefährdungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewäs­ser hervorzurufen.

Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten Betriebsanlage solche unzumut­baren Belästigungen, Gefährdungen und nachteiligen Einwirkungen tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung nach § 81 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (vgl. VwGH 8.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

Die Lagerung von Stoffen, wie gegenständlich vorgefunden (Baurestmassen, Natursteine, Metalle, Baustoffe und dergleichen), ist jedenfalls geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen und schon aus diesem Grund genehmigungspflichtig. Zudem besteht auch die Möglichkeit der Lärmbelästigung der Nachbarn, auch wenn sie sich in größerer Entfernung zum Betriebsgelände befinden.

 

Unzweifelhaft ist auch, dass der Lagerplatz tatsächlich betrieben wird.

Die Behörde konnte sohin mit gutem Grund von einem Verdacht einer Übertre­tung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ausgehen.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die belangte Behörde die Bf aufgrund des vorliegenden Verdachtes mit Verfahrensanordnung vom 11. Juni 2012 auf­gefordert, binnen einer bestimmten Frist den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Konkret wurde die Bf aufgefordert, die konsenslos gelager­ten Stoffe vom Grundstück Nr. x, KG x, zu entfernen. Eine Überprüfung der Anlage durch die belangte Behörde am 10. April 2014 hat ergeben, dass der Verfahrensanordnung nicht zur Gänze entsprochen wurde, weshalb von der belangten Behörde zu Recht die Entfernung der konsenslos gelagerten Stoffe vorgeschrieben wurde.

 

Das Vorbringen der Bf, bei den am 10. April 2014 vorgefundenen Baurestmassen würde es sich nicht um diejenigen handeln, die Anlass für die Verfahrens­anordnung waren, kann den Bescheid nicht mit Erfolg bekämpfen. Mit der Verfahrensanordnung wurde der Bf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgetragen. Als „der der Rechts­ord­nung entsprechende Zustand“ ist jene Sollordnung zu verstehen, die sich als contrarius actus der festgestellten Zuwiderhandlung darstellt (VwGH 19.3.1991, 90/04/0336). Das bedeutet, der der Rechtsordnung entsprechende Zustand ist nur dann wiederhergestellt, wenn auf den Flächen, für die keine Betriebs­anlagengenehmigung besteht, auch keine Lagerungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der G. R. GmbH stattfinden. Der Verfahrens­anordnung wäre sohin nur dann entsprochen worden, wenn auf Grundstück Nr. x, KG x, zum Zeitpunkt der Überprü­fung im Jahr 2014 keine Lagerungen mehr stattgefunden hätten. Dass es sich bei den vorgefundenen Baurestmassen nicht genau um jene gehandelt hat, die Grund für die Verfahrensanordnung waren, ist betriebsimmanent, da nach dem durchge­führten Beweisverfahren Geschäftszweck die Zwischenlagerung ist.

Ebenso wenig ist von Relevanz, dass sich im Bescheid keine Flächenangaben befinden. Wesent­lich ist vielmehr, dass für die gesamte Lagerung auf Grundstück Nr. x keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt.

 

Entgegen dem Vorbringen der Bf hat ein Bescheid nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 keine Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu enthalten. Lediglich in der nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergehenden Verfahrensanordnung hat die Behörde eine Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu setzen. Wird eben dieser Auf­forderung nicht nachgekommen, hat die Behörde sodann die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen ohne Einräumung einer weiteren Frist zu verfügen (siehe VwGH 23.4.1996,
96/04/009).

Soweit die Bf auf die Ausführungen auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter der Rubrik „Maßnahmen im Grünland“ verweist, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Tatbestände des Oö. Naturschutzgesetzes handelt. Ausdrücklich festgehalten wird in den Ausführungen, dass für die genannten Vorhaben durchaus andere behördliche Genehmigungen erforderlich sein können (arg.: „unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher Genehmigungen ...“).

 

Dem Einwand der Bf, die Lagerung der Holzteile sei zum Teil auf Tätigkeiten aus der Landwirtschaft zurückzuführen, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judi­katur des Verwaltungsgerichtshofes Betriebsanlagen, die zum Teil gewerblich und zum Teil privat genutzt werden, zur Gänze der Genehmigungspflicht unter­liegen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde die Bf sohin von der belangten Behörde zu Recht zur Herstellung des der Rechtsordnung entspre­chenden Zustandes aufgefordert und ebenso zu Recht, nachdem dieser Auffor­derung aktenkundig im großen Umfang nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwen­dige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung, nämlich der konsenslosen Änderung der Betriebsanlage, vorgeschrieben.

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier