LVwG-850278/10/Bm/AK LVwG-850279/2/Bm/AK LVwG-850280/2/Bm/AK

Linz, 26.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der W. GesbR, x, x, (Gesellschafter: V. W., F. D. W., A. W., P. W., J. T. W. und C. C. W.), vertreten durch V. W., F. D. W. und A. W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. November 2014, GZ: Ge01-35-2013-RE, betreffend die Vorschreibung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom
6. November 2014, GZ: Ge01-35-2013-RE, betreffend den Standort x, x, der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Folgendes aufgetragen:

 

„1. Die gastgewerbliche Tätigkeit in der konsenslos errichteten und betriebenen Betriebsanlage in x, x, ist einzu­stellen. Die Betriebsanlage ist stillzulegen und zu schließen. Die Schließung ist sofort, das heißt ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides, in der Weise durch­zuführen, dass bei allen Eingängen des x ein Hinweisschild angebracht wird mit der Aufschrift:

‚Gewerbebehördlich geschlossen. Die Beschädigung oder Entfernung dieser Urkunde wird strafgerichtlich verfolgt!‘“

 

2. Kommen die Betriebsanlageninhaber dieser bescheidmäßigen Anordnung gemäß dem vorstehenden Punkt 1. nicht fristgerecht oder unvollständig nach, werden sämtliche Tore sowie Zugangstüren, die zur Betriebsanlage führen - auf Gefahr und Kosten der Betriebsanlageninhaberin -, von einem befugten Gewerbetreibenden versperrt (z.B. durch Schlossanbringung oder Schlossaustausch).“

 

Diese Verfügung erfolgte im Grunde des § 360 Abs. 1 und Abs. 5 GewO 1994.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der W. GesbR sei auf Grund einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 12. September 2014 eine Ver­fahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 1a GewO 1994 erteilt worden. Mit dieser Verfahrensanordnung sei der W. GesbR zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgetragen worden, die konsens­los errichtete und betriebene Betriebsanlage im „x“ in x, x, stillzulegen und zu schließen sowie die gastgewerbliche Tätigkeit in diesem Standort unverzüglich, aber längstens inner­halb von drei Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung, einzustellen. Gleich­zeitig seien die Gesellschafter aufgefordert worden, bis längstens 31. Oktober 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land um gewerbe­behörd­liche Genehmigung der Betriebsanlage im angeführten Standort unter Anschluss von Projektsunterlagen anzusuchen. Bis zum Tag der Entscheidung der belangten Behörde sei kein Ansuchen der Vertreter bzw. Gesellschafter der W. GesbR für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt. Es sei sohin davon auszugehen, dass die Anlageninhaber der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen seien, weshalb die Rechtsfolge der spruchgemäßen Maß­nahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einzutreten hätte.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde einge­bracht und darin ausgeführt, die W. GesbR sei Eigentümerin der Liegen­schaft x in x. Diese Liegenschaft umfasse den ehemaligen „x“ und bestehe aus verschiedenen Gebäudeteilen und Freiflächen. Diese seien teilweise für eine Mehrzwecknutzung adaptiert worden.

Eine Nutzung stelle die Vermietung an Dritte zur Abhaltung von Veranstaltungen dar. Teile des Komplexes würden auch für andere Zwecke, wie etwa als Lagerräume, vermietet werden. Die im Gebäudekomplex vorhandene Mehr­zweck­halle sei so ausgeführt, dass sie lediglich die räumlichen Gegebenheiten für eine Veranstal­tung bieten könne. Es gebe im gesamten Komplex weder Ausschank noch Stühle, Tische oder technische Einrichtungen, wie Tonanlagen oder Beamer, noch eigene Außenwerbung. Lediglich Toiletten seien vorhanden. Bis auf die genannte Mehr­zweckhalle und die Toiletten seien die Räume nicht beheizbar. Im Falle einer Veranstaltung seien sämtliche benötigten Utensilien vom mietenden Veranstalter beizubringen und aufzustellen. Die W. GesbR verfüge im Bereich der Veranstaltungsräumlichkeiten über keine Mitarbeiter. Sämtliche Arbeiten vor, während und nach einer Veranstaltung seien von den jeweiligen Veranstaltern selbstständig durchzuführen. Seit Beginn der Nutzung des „x“ für Veranstaltungen seien meistens jährlich etwa vier bis sechs Veranstaltungen abgehalten worden. Veranstaltet würden insbesondere Ostermärkte, Kabarett­vorführungen, Bälle, Konzerte, Mostkosten, Jahresversammlungen, Tanzveran­staltungen und dergleichen. Der überwiegende Teil dieser Veranstaltungen sei von örtlichen Vereinen oder Körperschaften abgewickelt worden. Dies werde von der Marktgemeinde x auch bestätigt. Für sämtliche Veranstaltungen, welche nach dem Veranstaltungssicherheitsgesetz anzeige- oder bewilligungspflichtig seien, seien von den jeweils zuständigen Behörden die entsprechenden Bescheide ausgestellt worden. Für das Gebäude in der x würden auch baurechtliche Bewilligungsbescheide vorliegen. Seitens des Amtes der Oö. Landesregierung sei mit Bescheid vom 17. Juli 1992 auch die veranstaltungspolizeiliche Betriebs­stättenbewilligung für die Mehrzweckhalle erteilt worden. Von der W. GesbR würden lediglich vollkommen leere Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um Veranstaltungen, wie oben dargestellt, abhalten zu können. Keine der Veranstaltungen habe die gastrono­mische Versorgung der Besucher als Zweck. Es würden zwar gelegentlich Getränke und kleine Speisen von den Mietern angeboten werden, diese würden allerdings nur zur notwendigen Verpflegung der Gäste dienen und bei den Ver­anstaltungen eine untergeordnete Rolle spielen.

 

Es werden daher die Anträge gestellt,

-       eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und

-       den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­­reich (LVwG) zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge01-35-2013-RE und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015, an der der Vertreter der W. GesbR, Bürgermeister
Mag. E. S., teilgenommen hat und gehört wurde. Die belangte Behörde wurde durch Frau Mag. G. R. vertreten.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die W. GesbR, bestehend aus den Gesellschaftern V., F. D., A., P., J. T. und C. C. W., ist Eigen­tümerin der Liegenschaft x, x. Diese Liegenschaft umfasst den ehemaligen „x“ und besteht aus mehre­ren Gebäudeteilen und Freiflächen. Verschiedene Räumlichkeiten des „x“ werden von der GesbR an Dritte zur Abhaltung von Veranstaltungen vermietet. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um Konzerte, Bälle, Tanz­veranstaltungen, Kabarettvorführungen, Ostermärkte und dergleichen.

Die Räumlichkeiten werden ohne jegliches Inventar vermietet und befinden sich in diesen Räumlichkeiten auch keinerlei gastronomische Einrichtungen.

Die jeweiligen Mieter der Schlossräumlichkeiten beantragen die erforderlichen Veranstaltungsbewilligungen. Die für die Veranstaltung erforderliche Ein­richtung wird von den jeweiligen Veranstaltern beigebracht. Außer dem Zur-Verfügung-Stellen der Räumlichkeiten werden von der GesbR keine Dienst­leistun­gen angeboten.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Vorbrin­gen der Bf in der Beschwerde und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Ein­leitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnah­men, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Nach Abs. 1a dieser Bestimmungen hat in den Fällen des Verdachtes einer Über­tretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

1.   für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt hervorkommen, und

2.   innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann aufgrund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

 

5.2. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Bf eine gastgewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Betriebs­anlagengenehmigung im Standort x, x, im „x“ betreibt.

Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob es sich bei dem gegenständlichen Standort „x“ tatsächlich um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt, die von der GesbR betrieben wird.

Für die Beurteilung dieser Frage ist zunächst auf die in der Gewerbeord­nung enthaltene Definition einer gewerblichen Betriebsanlage einzugehen:

 

Nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerb­lichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage setzt demnach die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus, andernfalls liegt eine gewerbliche Betriebsanlage nicht vor.

 

Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass die GesbR ausschließlich Räumlichkeiten im „x“ für die Durchfüh­rung von verschiedensten Veranstaltungen ohne jegliches Inventar und ohne damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen an die jeweiligen Veranstal­ter ver­mietet.

Von der GesbR wird sohin die bloße Raumvermietung ausgeübt.

Die bloße Raumvermietung unterliegt jedoch schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Gewerbeordnung, da die Form der Raumvermietung nicht vom Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 - B-VG erfasst ist.

Die bloße Raumvermietung ist daher ein von der Gewerbeordnung ausgenom­menes Dispositionsrecht des Immobilien­besitzers.

 

Unterliegt aber die Tätigkeit der Raumvermietung nicht der Gewerbeordnung, können für den Vermieter auch nicht die Bestimmungen des Betriebsanlagen­rechtes Anwendung finden.

Aus diesem Grund war auch die Erlassung eines an die Gesellschafter der GesbR gerichteten Bescheides nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht möglich.

Normadressat einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 kann nämlich ausschließlich der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende sein. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Bf in Bezug auf die dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 eine derartige Stellung zukommen müsste, um sie als Bescheid­adressat geeignet erscheinen zu lassen.

Nach den obigen Ausführungen üben jedoch die Gesellschafter der GesbR keine gewerbliche Tätigkeit aus und sind auch nicht Inhaber einer Betriebsanlage.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich „Inhaber“, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist nicht bloß „räumlich - körperlich“ zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch Partner aus Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, soge­nannte „Besitzmittler“ (z.B. Mieter). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Mieter, der regelmäßig Veran­staltungen mit einer (gast)gewerblichen Tätigkeit durchführt, um die Betriebsan­lagengenehmigung anzusuchen hat.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Tätigkeit der Gesellschafter der W. GesbR jedenfalls nicht unter die Gewerbeordnung fällt und diese damit auch nicht Normadressat einer einstweiligen Maßnahme nach § 360 Abs. 1
GewO 1994 sein können. Demgemäß war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 Bescheide gemäß Abs. 1 sofort vollstreckbar sind und somit die aufschiebende Wirkung bereits ex lege ausgeschlossen ist.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier