LVwG-600722/2/MB

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des U K, vertreten durch Dr. W & P Rechtsanwälte, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 12. Jänner 2015
GZ. VerkR96-8324-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 20,- zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2015 zur Zahl GZ. VerkR96-8324-2014 erkannte der Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) für schuldig, am
3. September 2014 um 19:14 Uhr in der Gemeinde P, Autobahn Freiland, A 8 bei km 22.500 in Fahrtrichtung Passau die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 35 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren von mindestens 300 Meter im gleichbleibenden Abstand festgestellt worden, wobei mindestens 15 km/h Toleranzgrenze hierbei berücksichtigt wurden.

 

Der Bf habe dadurch § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (BGBl 159/1960 idF zum Tatzeitpunkt; in der Folge: StVO) verletzt und ist gem. § 99 Abs. 2d StVO mit einer Geldstrafe von 100,- Euro (EFS: 36 Stunden) zuzüglich eines Verfahrenskostenbeitrages idHv. 10,- Euro (= gesamt: 110,- Euro) zu bestrafen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Anzeige sowie der Stellungnahme des anzeigenden Organes ergibt und an dessen Glaubwürdigkeit kein Grund zum Zweifeln bestehe.

 

Betreffend die Strafzumessung führt die belangte Behörde aus, dass der Bf auch seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht nach Aufforderung bekannt gegeben habe und daher von einem Nettoeinkommen von 1800 Euro per Monat, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe sei zudem tat- und schuldangemessen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit im Bezirk zu werten. Straferschwerungsgrund wurde von der belangten Behörde keiner erblickt. Auch sei ob der generalpräventiven Wirkung die Strafe erforderlich.

 

2. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Begründend führt er aus, dass eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren völlig unzuverlässig und damit unverwertbar sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 führt der Bf innerhalb noch offener Beschwerdefrist dagegen aus, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht vorlägen, da ein geeichter Tacho fehle und bei Dunkelheit die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes fraglich sei.

 

 

 

II.

 

1. Gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 131 B-VG iVm § 2 VwGVG iVm StVO ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung durch seinen Einzelrichter zuständig.

 

3. Gem. § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Aus
§ 27 VwGVG 2014 kann sich insofern eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben
(s dazu VwGH vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/22/0087).

 

III.

 

1. Gem. § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gem. § 99 Abs. 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

2. Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers (bei gleichbleibendem Abstand) stellen ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar, und zwar auch mit ungeeichtem Tachometer bei Überschreitungen von 20 bis 40 km/h, da auch bei Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben sind (VwGH vom 24.2.1988, Zl. 87/03/0095). Dazu kommt noch, dass Sicherheitsorganen grundsätzlich dabei auch ein Urteil im Wege der Schätzung zuzubilligen ist (VwGH vom 23.9.1987, Zl. 87/03/0093).

 

3. Zunächst ist zu erkennen, dass der Bf die Geschwindigkeit vor Abzug der Messtoleranz im Ausmaß vom 50 km/h überschritten hat (180 km/h). Es wurde sodann eine Messtoleranz im Ausmaß von 15 km/h in Abzug gebracht. Dies stellt einen ausreichenden Abzug dar (VwGH vom 24.2.1988, Zl. 87/03/0095). Sodann ist zu erkennen, dass der Bf die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten hat und § 99 Abs. 2d StVO zur Anwendung gelangt.

 

4. Hinsichtlich des Einwandes der Eichung bei der grundsätzlich zulässigen Messung durch Nachfahrt ist ebenfalls auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (s Pkt. III. 2.). Hinzutritt, dass die Messung unbestritten durch ein Dienstfahrzeug erfolgte (s Anzeige, VStV/914100400336/001/2014).

 

5. Auch der Einwand der möglichen Dunkelheit als Problem der Abstandshaltung bei der Nachfahrt über 300 Meter durch die anzeigenden Organe ist dem Grunde nach nicht zutreffend, da es als notorische Tatsache zu gelten hat, dass am
3. September 2014 der Sonnenuntergang in P erst um 19.40 Uhr erfolgte und die Dämmerung mit 20.50 Uhr einsetzte. Eine Dunkelheit – wie vom Bf angegeben – war daher nicht gegeben (s auch www.mondkalender-online.at).

 

6. In Ansehung von § 27 VwGVG war daher die Beschwerde des Bf als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter