LVwG-600802/5/MS

Linz, 26.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn P A, vertreten durch Rechtsanwälte S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Februar 2015 GZ. VStV/914300866999/2014 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

€ 30,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Februar 2015, GZ: VStV/914300866999/2014, wurde über Herrn P A (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwälte S, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben, weil dieser es als Auskunftspflichtiger für der Lenkerhebung unterlassen hat, der Landespolizeidirektion Oberösterreich – SVA auf deren schriftliches Verlangen vom 4. November 2014 (zugestellt am 10. November 2014), innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer zuletzt das Fahrzeug (Anhänger) mit dem Kennzeichen x am 3. September 2014 um 8.00 Uhr in L, H abgestellt hat; er hat eine falsche Auskunft erteilt.

 

Die belangte Behörde führt begründend Folgendes aus:

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Mit Anzeigen des SPK Linz vom 4.9.2014 wurde der ho Behörde angezeigt, dass der Anhänger, Kz.: x am 03.09.2014 um 08:00 Uhr in L, H einerseits ohne Zugfahrzeug und andererseits mit bereits abgelaufener Begutachtungsplakette abgestellt war.

Eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG an Herrn Mag. M A als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Anhängers wurde dahingehend beantwortet, dass Herr P A, wohnhaft in H die angeforderte Auskunft erteilen könnte, wer zuletzt vor dem angegebenen Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort den Anhänger abgestellt hätte.

Mit Schreiben vom 04.11.2014 an Herrn P A als Auskunftsperson gemäß § 103 Abs. 2 KFG wurde dieser zur Auskunftserteilung binnen 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens aufgefordert, wer den Anhänger mit dem Kz.: x zuletzt vor dem 03.09.2014 um 08:00 Uhr in L, H, abgestellt hat.

Am 25.11.2014 ging von Herrn P A bei der ho Behörde ein Schreiben vom 19.11.2014 ein, wonach der Anhänger im Zeitraum vom 31.08. bis 03.09.2014 durch Aufbrechen des Garagentores von Einbrechern aus dem Abstellplatz befördert und vermutlich zum Abtransport bereit gestellt worden sei. Auf Grund einer defekten Anhängekupplung sei der Abtransport jedoch nicht möglich gewesen, sodass die Einbrecher wieder unverrichteter Dinge abziehen hätten müssen und der Anhänger ab Abstellort stehen geblieben sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2014 wurden Sie in Anlehnung an die einschlägige Judikatur des VwGH vom 30.06.1993, 94/02/0260, für die Glaubhaftmachung des behaupteten Diebstahles des Anhängers dazu angehalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Schadensmeldung an die Versicherung sowie eine Anzeigenbestätigung des Einbruches in die Garage vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom 05.01.2015 wurde bekannt gegeben, dass weder bei der Versicherung noch bei der Polizei eine Anzeige über den Anhängerdiebstahl erstattet wurde, weil der dabei entstandene Schaden nur ein aufgebrochenes Fahrradschloss gewesen sei, mit dem der Anhänger angekettet gewesen sei. Von einem aufgebrochenen Garagentor wurde allerdings nichts mehr erwähnt.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben über den Hergang des behaupteten Anhängerdiebstahls und der damit einhergehenden mangelnden Glaubwürdigkeit desselben wurden Sie mit Schreiben vom 25.01.2015 aufgefordert, sich zum Tatvorwurf des § 103 Abs. 2 KFG binnen 2 Wochen schriftlich zu rechtfertigen.

Mit Rechtfertigung vom 04.02.2015 wiederholten Sie im Großen und Ganzen Ihre bisherigen Vorbringen der vermutlichen Entwendung bzw. des vermutlichen Diebstahls des gegenständlichen Anhängers.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde somit Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug (bzw. Anhänger) gelenkt hat Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Auskunftsperson trifft sodann die Auskunftspflicht.

Dieser Auskunftspflicht sind Sie als Auskunftsperson zunächst durch Bekanntgabe an die Behörde nachgekommen, dass es wegen eines Diebstahles des gegenständlichen Anhängers durch Aufbrechen des Garagentores im Zeitraum von 31.08. bis 03.09.2014 durch unbekannte Täter nicht möglich sei, anzugeben, wer den Anhänger auf den rechten Fahrbahnrand geschoben hätte.

Nach einschlägiger Judikatur des VwGH 94/02/0260 vom 08.07.1994 reicht es bei Administrativverfahren gemäß § 103 Abs. 2 KFG keineswegs aus, sich darauf zu beschränken, die Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme - in casu durch einen Diebstahl eines Anhängers -geltend zu machen.

Vielmehr hat der Auskunftspflichtige initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist.

Insofern wurden Sie mittels Verfahrensanordnung vom 16.12.2014 dazu angehalten, der Behörde die Anzeigen an Polizei bzw. Versicherung über den behaupteten Diebstahl des Anhängers vorzulegen.

Diese Dokumente konnten von Ihnen mangels Anzeigenerstattungen an Versicherung bzw. Polizei nicht beigebracht werden, zumal nach Ihren letzten Angaben über den Diebstahl bzw. die Entwendung des Anhängers dadurch lediglich ein Schaden in Höhe von etwa € 20,— in Form eines aufgebrochenen Fahrradschlosses entstanden sei, mit dem der Anhänger angekettet gewesen sei.

Eine glaubwürdige Darlegung des Umstandes, dass der Anhänger an der Tatörtlichkeit zuletzt von unbekannten Dieben abgestellt worden sei, ist Ihnen damit wie folgt nicht gelungen und haben Sie daher in Anlehnung an die oben angeführte Judikatur des VwGH den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG objektiv erfüllt:

1) Zunächst erscheint es der erkennenden Behörde äußerst fragwürdig, dass ein zum Tatzeitpunkt fast 20 Jahre alter und somit ein als sehr geringwertig einzustufender PKW-Anhänger Objekt eines Einbruchsdiebstahles wurde, der unmittelbar nach Vollendung der Tat auf die an den Tatort angrenzende Straße gezogen und dort - aus welchen Gründen auch immer - abgestellt wurde.

2) Weiter ist es Ihnen in keiner Weise gelungen, den proklamierten Fahrzeugdiebstahl in irgendeiner Weise zu belegen, indem Sie denselben weder bei Polizei noch bei Ihrer Versicherung angezeigt haben. Selbst wenn nur wegen der Geringfügigkeit des beim Diebstahl entstandenen Schadens keine Schadensmeldung bei Ihrer Versicherung erstattet worden sein sollte, wäre es wohl in jedem Fall üblich und angebracht gewesen, den Diebstahl bzw. die Entwendung des Anhängers bei einer Polizeiinspektion in Linz zur Anzeige zu bringen.

3) Schließlich verwickelten Sie sich selbst hinsichtlich des modus operandi des behaupteten Anhängerdiebstahles in gravierende Widersprüche:

Während Sie im Schreiben vom 19.11.2014 noch darstellten, dass der Anhänger durch Aufbrechen des Garagentores vom Abstellplatz entfernt worden sei, gehen aus Ihren Stellungnahmen vom 05.01.2015 und vom 04.02.2015 hervor, dass der beim Haus Hugo-Wolf-Straße x, 4020 Linz vor dem Garagenplatz abgestellte Anhänger durch das Durchtrennen eines Fahrradschlosses auf die öffentliche Straße gezogen worden sei.

Durch eine Gesamtschau dieser angeführten Umstände ist Ihnen eine Glaubhaftmachung der Behauptung, dass der Anhänger von unbekannten Tätern an die Tatörtlichkeit gebracht worden sei in keiner Weise gelungen und muss diese von der erkennenden Behörde daher als unrichtig qualifiziert werden. Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist einer Nichterteilung gleichzuhalten (vgl. dazu etwa VwGH 87/18/0117 vom 23.12.1987 mwN), wodurch Sie den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG objektiv erfüllt haben.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1200,— monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das am 16. Februar 2015 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 (Poststempel 16. März 2015) rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:

„Wie bereits in der Rechtfertigung vom 04.02.2015 dargelegt, mangelt es dem gegenständlichen Straferkenntnis an der Rechtmäßigkeit.

Auch wenn hier das erkennende Organ, ohne anständiges Ermittlungsverfahren, die einschlägige Judikatur erwähnt und auch zitiert, so ist jedenfalls der Sachverhalt nicht auf das zitierte Straferkenntnis anzuwenden.

 

Zum Einen ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG nicht erfüllt ist. Herr P A bzw. der Beschuldigte hat fristgerecht gegenüber der Behörde bekannt gegeben, dass ein oder mehrere unbekannte Täter den gegenständlichen Anhänger offensichtlich auf die Straße gestellt haben und dieser keine weiterführenden Auskünfte erteilen kann.

 

Wenn die Behörde nunmehr einer Person aufträgt, Beweise vorzulegen, die ihm aus sachenrechtlichen, aber auch aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, so indiziert dies ein rechtswidriges Verhalten der Behörde, zumal eine absolut unmögliche Bescheinigung verlangt wird, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, da dieser z. B. keine Haushaltversicherung für die Garage oder den gegenständlichen Anhänger hat, sondern nur der Halter bzw. der Eigentümer der Liegenschaft diese Möglichkeit hat. Bereits dieses Verhalten bzw. diese Aufforderung der Behörde indiziert mehr als deutlich die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses.

 

Losgelöst von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde wird an dieser Stelle auch ausdrücklich moniert, dass die geforderten Bestätigungen schlichtweg nicht vorliegen. Wenn die Behörde - wie bereits dargelegt - eine Bestätigung über den Aufenthalt zu Hause wünscht, so ist zu hinterfragen, wer eine derartige Bestätigung ausstellen könnte bzw. wie diese aussehen könnte. Faktisch und nach denklogischen Grundsätzen kann niemand, der alleine lebt, eine Bestätigung über den Aufenthalt zu Hause ausfüllen bzw. bescheinigen. Auch dem Ermittlungsorgan ist es nicht möglich, dass er lückenlos seinen Aufenthalt zu Hause nachweist bzw. fehlt es schlichtweg an einer Nachvollziehbarkeit dieses Bescheinigungsmittels und ist hier die Aufforderung des erkennenden Organs schlichtweg als rechtswidrig anzusehen, da ein Bescheinigungsmittel schlichtweg nicht möglich ist.

 

In weiterer Folge wurde der Auskunftspflichtige aufgefordert, Bestätigungen über eine Meldung an die Versicherung oder eine Diebstahlsanzeige vorzulegen.

 

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eigentümer des Anhängers und der Liegenschaft bzw. Halter des Anhängers Herr Mag. M A ist. Dieser hat aufgrund seiner Erfahrung als Strafverteidiger und aus wirtschaftlichen Gründen von einer Schadensmeldung an die Versicherung Abstand genommen. Zum einen ist eine Schadensmeldung bei einem Betrag eines Schadens iHv € 20,00 schlichtweg sinnlos und nahe sinnentleert. Ein weiterer Mitgrund ist auch darin zu sehen, dass der gegenständliche (versuchte) Diebstahl von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die unbekannten Täter auch versucht haben über die Garage Zutritt zu der Liegenschaft zu erhalten und diese letztendlich gescheitert sind. Dazu wäre es notwendig den Anhänger aus der Garage zu entfernen.

 

Die gegenständliche Liegenschaft ist nicht diebstahlversichert. Ferner ist zu hinterfragen, wem in weiter Folge die gegenständliche Schadensmeldung gemeldet hätte werden sollen. Darüber hinausgehend ist auch ausdrücklich festzuhalten, dass bei dem ordentlichen Ermittlungsverfahren das erkennende Organ sich zumindest die Mühe gemacht hätte, die Örtlichkeit anzusehen. Auch wenn das Organ anführt, dass es „äußerst fragwürdig" ist, dass ein 20 Jahre alter und somit als geringfügig einzustufender PKW-Anhänger Objekt eines Einbruchsdiebstahls wurde, der unmittelbar nach Vollendung der Tat auf die an den Tatort gezogen und dort aus welchen Gründen auch immer abgestellt wurde und damit einhergehend auch der „modus operandi" nicht nachvollziehbar ist, so ist defacto festzuhalten, dass sich aus den beigelegten Lichtbildern zweifellos ergibt, dass die Täter offensichtlich zuerst das Garagentor mit Gewalt öffneten. Hier bedarf es nicht des Aufbruches oder wie auch immer, sondern bedarf es lediglich körperlicher Gewalt um das Tor der Garage zu öffnen. Ferner besteht auch die Möglichkeit - wie bereits ausgeführt -, dass die UT den Anhänger aus der Garage bewegten um Zutritt zu der Liegenschaft zu erhalten. Dies sind jedoch nur Möglichkeiten und kann über das Motiv der Täter nur spekuliert werden. Weder der Beschuldigte noch der Halter haben hierzu Wahrnehmungen und kann eventuell das zuständige Organ der Behörde, auf Grund seiner Erfahrungen als Exekutivbeamter nähere Ausführungen zum Motiv der UT darlegen, zumal dieser offensichtlich Wahrnehmungen hat, zumal er ja die zuvor thematisierten Möglichkeiten anzweifelt. Das Organ verkennt jedoch den Grundsatz, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss, sondern die Behörde klar ;und eindeutig die Schuld des Beschuldigten beweisen muss. Der Beschuldigte ist seiner Auskunftspflicht fristgerecht nachgekommen.

 

Wie bereits dargelegt besteht auch die Möglichkeit, dass die UT über dieses Tor versuchten in das Innere des Hauses zu gelangen bzw. in den Innenbereich des Hauses zu dringen. Um hier in das Innere des Hauses vorzudringen, wurde -vermutlich - der Anhänger entfernt, um weiter vordringen zu können. Dass der Anhänger das Ziel eines Diebstahles war, ist lediglich eine Vermutung des Beschuldigten bzw. des Halters, zumal auch die weitere Option besteht.

 

Der Anhänger war mit einem Fahrradschloss gesichert, sodass ein Wegfahren auch nicht möglich war. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte ein derartiger Sachverhalt ohne Probleme zweifelsohne festgestellt werden können. Wenn sich die ermittelnde Behörde hier lediglich auf die Rechtfertigungen stützt, so ist zu prüfen, inwieweit nicht beide Varianten denkbar wären und wird dieser Umstand auch durch die örtliche Gegebenheit aber auch durch die Aussagen des Halters bzw. des Beschuldigten bestätigt. Ein damit einhergehender Lokalaugenschein wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich beantragt.

 

Beweis: PV, Lokalaugenschein an Ort und Stelle, beigelegte Aufnahmen, Einvernahme des Halters Mag. M A, p.A der rechtsfreundlichen Vertreter;

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

 

Ferner verkennt das ermittelnde Organ bzw. die erkennende Behörde auch den Umstand des Verwaltungsstrafrechtes bzw. den Sinn und Zweck des Ungehorsamsdeliktes des § 103 Abs 2 KFG. Demnach verlangt die Behörde hier die Auskunft einer namentlich nicht bekannten Person und zieht sich auf den Standpunkt zurück, dass eine „falsche" Auskunft erteilt wurde. Bei lebensnaher Betrachtung, die offensichtlich der erkennenden Behörde in diesem Zusammenhang fehlt, liegt es auf der Hand, dass eine allfällige Sachbeschädigung hätte nicht aufgeklärt werden können und es dem Beschuldigten auch nicht zuzumuten, als Auskunftspflichtiger (!) entsprechende Nachforschungen anzustellen, zumal es nicht einmal der Polizei in Linz vollends möglich ist, sämtliche Sachbeschädigungen bzw. Einbruchsdiebstähle aufzuklären. Mit keiner Silbe wurde in der gegenständlichen Rechtfertigung bzw. Darstellung erwähnt, dass der Anhänger das Objekt des Einbruchdiebstahls war. Inwieweit sich das ermittelnde bzw. Organ auch als Sachverständiger im Bereich des KFZ - Schätzung fungiert, ist an dieser Stelle nicht nachzuvollziehen und ist davon auszugehen, dass das erkennende Organ keinerlei Erfahrungswerte über den Wert eines Anhängers hat. Auch diese Darlegung ist mehr als fragwürdig und indiziert dies hier doch ein sehr tendenziöses und einseitiges Verhalten der ermittelnden Behörde.

 

Faktum ist, dass der Beschuldigte den tatsächlichen Ablauf nicht nachvollziehen kann und seine Rechtfertigung und Stellungnahme lediglich auf Vermutung basieren, da dieser die Täter schlichtweg nicht kennt und auch nicht namhaft machen kann. Wenn nunmehr die Behörde von einem Beschuldigten verlangt Nachforschungen über die UT anzustellen, so würde diese Rechtsansicht keine Deckung im österreichischen Recht finden, da nicht einmal die Polizei sämtliche Delikte in Österreich aufklären kann und dies einem Bürger, der nicht die Möglichkeiten einer Exekutive hat schlichtweg nicht zuzumuten.

 

Zu hinterfragen ist vielmehr warum nunmehr das ermittelnde Organ, im Sinne des Offizialgrundsatzes, den in angezweifelten Diebstahls- od. Einbruchsversuch, nicht an die zuständige Behörde weitergemittelt hat, da der gegenständliche Sachverhalt letztendlich zur Kenntnis gelangt ist und wäre die Behörde in diesem Zusammenhang auch verpflichtet gewesen weitere Erhebungen vorzunehmen, da es sich letztendlich auch um ein Delikt des StGB handelt. Die Behörde sah jedoch selbst keine Notwendigkeit gegen UT hinsichtlich des Verdachtes der versuchten Diebstahles bzw. hinsichtlich des Verdachtes des Diebstahl durch Einbruch zu ermitteln.

 

Von dieser Anzeige hat der Halter des Anhängers - wie bereits mehrfach dargelegt - aus wirtschaftlichen Gründen Abstand genommen. Zum einen sieht der Halter keinen Sinn in einer Anzeige wegen Sachbeschädigung oder versuchten Diebstahls, da die Erfolgsquote bei derartigen Delikten nahezu verschwindend gering ist. Zum anderen ist lediglich ein Schaden von EUR 20,00 eingetreten, sodass der Halter von einer Anzeigenerstattung letztendlich Abstand nahm. Vor dem Hintergrund, dass eine Arbeitsstunde des Halters ein Vielfaches des entstandenen Schaden kostet und sich aus der österreichischen Rechtsordnung keine Verpflichtung zur Anzeigenerstattung ergibt, unterließ der Halter eine entsprechende Meldung. Da die Problematik der Dämmerungseinbrüche im Raum Froschberg offenkundig ist und die Exekutive seit einem längerem Zeitraum keine Ermittlungserfolge vorweisen kann, war für den Halter bzw. Eigentümer aus wirtschaftlichen Aspekten schlichtweg nicht sinnvoll. Eventuell kann es sich auch um einen „Streich" benachbarter Jugendlicher ohne kriminelles Motiv handeln.

 

Warum letztendlich unbekannte Täter im maßgeblichen Zeitraum die Garage aufbrachen und den Anhänger auf die Straße verbrachten kann vom Beschuldigten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden. Die nicht nachvollziehbare und schlichtweg rechtswidrige Begründung der erkennenden Behörde stützt sich - wie bereits mehrfach dargelegt - lediglich auf Vermutungen. Es gibt schlichtweg auch keinen Sinn, warum der Auskunftspflichtige ansonsten eine fristgerechte Auskunft erteilte. Aus dem Faktum, dass hier lediglich Vermutungen angeführt werden, kann nicht der Umstand geschlossen werden, dass hier der Auskunftspflichtige bzw. der Beschuldigte eine unrichtige bzw. falsche Angabe machte. Die erkennende Behörde hat neben dem Umstand, dass der Beschuldigte zu Bescheinigungsmittel aufgefordert wurde, die schlichtweg von diesen einfach nicht beigeschafft werden konnten, auch den rechtlichen Umstand bzw. den subjektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG völlig und gänzlich außer Acht gelassen. Auch wenn die Behörde anführt, dass ein fahrlässiges Verhalten genügt, so ist jedenfalls der Maßstab eines ordnungsgemäßen Auskunftspflichtigen heranzuziehen. Welchen ordnungsgemäßen Auskunftspflichtigen wäre eine Bescheinigung seiner Anwesenheit an seinem Hauptwohnsitz möglich bzw. durch welches Bescheinigungsmittel ist ein derartiger Umstand überhaupt zu beweisen. In werterer Folge kann einem Auskunftspflichtigen nicht die Pflicht übertragen werden, dass Bescheinigungsmittel vorgelegt werden, auf die er keinen Anspruch hat. Es war ihm zum einen nicht möglich, eine Schadensmeldung zu erstatten, da der Halter über keine Diebstahlversicherung verfügt. Darüber hinausgehend erfolgte auch keine Einbruchsmeldung seitens des Halters der auch gleichzeitig Eigentümer des Hauses H, ist. Inwieweit aus diesem Umstand ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten abzuleiten ist, ist nicht nachzuvollziehen ist es der Behörde auch nicht gelungen, in ihrer Beweiswürdigung bzw. in der Begründung darzulegen, wie sich ein ordnungsgemäßer Auskunftspflichtiger in dieser Situation verhalten hätte bzw. wie dieser die entsprechenden Unterlagen hätte beischaffen hätte können. Die Behörde forderte den Beschuldigten zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln auf, die es schlichtweg nicht gab und nicht gibt. Der Beschuldigte hätte demnach absolut unmögliche Urkunden vorlegen müssen.

 

Darüber hinausgehend stellt sich die Situation auch im VStG so dar, dass die Verpflichtung des Auskunftspflichtigen nicht dazu führt, dass sich dieser letztendlich frei beweisen muss, sondern ihm lediglich die Aufgabe obliegt, seiner von der Behörde aufgetragenen Auskunftspflicht - soweit wie möglich - nachzukommen. Wenn nunmehr von den Auskunftspflichtigen verlangt wird, dass sich diese nunmehr frei beweisen müssen, so widerspricht es den Vorgaben des VStG bzw. in diesem Zusammenhang dem KFG.

 

Offensichtlich fehlt es hier dem erkennenden Organ an Praxisnähe und an dem notwendigen ernsthaften Ermittlungsverfahren. Wenn das erkennende Organ bzw. die erkennende Behörde lediglich Vermutungen anstellt, dass ein 20 Jahre alter Anhänger als geringwertig einzustufen ist und es das Ermittlungsorgan als üblich und angebracht sieht, einen Diebstahl bzw. die Entdeckung des Anhängers bei einer Polizeiinspektion zur Anzeige zu bringen, aber auch anführt, dass hier Widersprüche zu erkennen sind, so ist zu dieser Begründung nochmalig anzuführen, dass es sich hier lediglich um substanzlose Vermutungen handelt, zumal auch keine Verpflichtung zur Anzeigenerstattung in der österreichischen Rechtsordnung normiert ist.

 

Festzuhalten ist ausdrücklich, dass der Sachverhalt lediglich auf Vermutungen basierte. Faktum ist auch, dass der Beschuldigte letztendlich den Anhänger an seinem zugedachten Platz abstellte und keinerlei Vermerke eines Polizisten wahrnehmen konnte bzw. erst aufgrund des Umstandes, dass das Garagentor geöffnet war und letztendlich auch das Fahrradschloss durchgeschnitten war, er den Umstand ableiten konnte, dass offensichtlich ein versuchter Einbruch bzw. ein versuchter Diebstahl vorlag. Zu diesem Zeitpunkt der Entdeckung (04.09.2014) war dem Auskunftspflichtigen auch nicht bekannt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet bzw. eine Anzeige erstattet wurde. In Folge dessen hat er auch das Fahrradschloss nicht aufgehoben und war für ihn nach Rücksprache mit dem Halter des Anhängers die Causa erledigt.

 

Bei rechtsrichtiger Vorgangsweise hätte die Behörde zumindest Ermittlungen dahingehend aufnehmen müssen, inwieweit tatsächlich ein Einbruchsdiebstahl vorlag. Ferner hätte auch der Halter aufgefordert werden können, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen. Da die Bescheinigungsmittel nie von der Behörde vom Halter angefordert wurden, sondern schlichtweg rechtswidrig vom Beschuldigten angefordert wurden und der Beschuldigte diese auch nicht beischaffen konnte, ist das gegenständliche Verfahren jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet.“

 

Abschließend wird beantragt, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge

1.) gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

2.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 VStG einstellen

in eventu das Verfahren gem. § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen.

 

 

Mit Schreiben vom 20. März 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015, in der im Wesentlichen das Vorbringen der schriftlichen Beschwerde wiederholt wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es im Umkreis der ggst. Liegenschaft schon wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Am 4. September 2014 war im Bereich der Liegenschaft H ein Anhänger mit dem Kennzeichen x auf der öffentlichen Straße abgestellt und auf diesem war die Plakette abgelaufen. Eigentümer dieses Anhängers ist Herr Mag. M A.

Die Liegenschaft H stellt eine Art Zweitwohnsitz dar, wird jedoch nicht regelmäßig bewohnt und hält sich der Beschwerdeführer dort auch nur unregelmäßig auf.

Aufgrund einer Anzeige der PI Hauptbahnhof/Linz wurde der Eigentümer aufgefordert, bekannt zu geben, wer den Anhänger auf der öffentlichen Straße abgestellt hatte. Dieser gab als Auskunftsperson seinen Vater bekannt, der der Behörde wiederrum mitteilte, nicht zu wissen, wer den Anhänger auf der Straße abgestellt hatte und begründend ausführte, jemand müsse den Anhänger aus der Garage auf die Straße gestellt haben, wohl um diesen mitzunehmen, was aber aufgrund der defekten Anhängerkupplung nicht möglich war.

Der Anhänger selbst ist in einer Garage der Liegenschaft H untergebracht. Die Garage wird aufgrund der Größe nur für die Unterbringung des Anhängers genutzt. Der Anhänger selbst war in der Garage mit einem Fahrradschloss an ein dort befindliches Metallrohr befestigt. Von der Garage besteht eine Zugangstür in einen Vorhof. Diese Tür ist in der Regel fest versperrt und weist ein allgemein übliches Zylinderschloss auf.

Die Garage selbst ist mittels zweiflügeligen Tor zugänglich. Als Schließmechanismus fungiert ein am oberen Torende angebrachter Metallhebel. Dieser schließt so fest, dass er mit der Hand nicht geöffnet werden kann, sondern musste im fraglichen Zeitpunkt ein Schraubenzieher oder sonst geeignetes Instrument verwendet werden, um den Metallriegel zu öffnen und in der Folge in die Garage zu gelangen.

 

 

III.           Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt,. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG besteht die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers der Behörde darüber Auskunft zu geben, wer u.a. einen Anhänger zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat bzw. die Verpflichtung eine Person bekannt zu geben, die darüber Auskunft geben kann.

 

Wer diese Auskunft nicht erteilt begeht eine Verwaltungsübertretung, wobei der Nichterteilung einer solchen Auskunft die Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleich zu halten ist (VwGH 23.12.1987, 87/18/0117 od. 25.11.1985, 89/02/0174).

 

Der Zulassungsbesitzer hat nach Aufforderung zur Auskunftserteilung im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG seinen Vater und damit den Beschwerdeführer als Auskunftsperson namhaft gemacht.

Dieser teilte wiederum mit, er könne die gewünschte Auskunft nicht erteilen und führte in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung begründend aus, eine unbekannte Person müsse den Anhänger aus der Garage auf die Straße gestellt haben, nachdem er das Garagentor aufgebrochen habe. Der Anhänger sei wohl aufgrund der kaputten Anhängerkupplung stehen gelassen worden bzw. wäre es auch möglich, dass es sich nicht um einen Diebstahlsversuch gehandelt habe, sondern vielleicht auch nur um einen Streich bzw. sei ev. auch versucht worden, von der Garage durch eine Verbindungstür, die zum Vorhof führt, in das Haus einzubrechen, wobei an der von der Garage in den Vorhof führenden Tür keine Einbruchsspuren ersichtlich gewesen seien.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer eines Kfz, der eine unbefugte Inbetriebnahme eines Kfz behauptet, hierfür konkrete Behauptungen aufzustellen und konkrete Beweise anzubieten (VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0176 bzw. vom 25.11.1985, 89/02/0174).

 

Der Eigentümer des Anhängers führte sowohl in der Beschwerde selbst als auch in der mündlichen Verhandlung aus, er habe aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens (durchtrenntes Fahrradschloss, mit dem der Anhänger an einer Metallstange befestigt war) und der mangelnden Aussicht auf Erfolg weder eine Anzeige bei der Polizei gemacht noch bei seiner Versicherung. Dadurch konnte für die Behauptung des versuchten Diebstahls des Anhängers bzw. ev. eines versuchten Einbruches in das Wohnhaus selbst oder für einen möglichen Streich keine konkreten Beweise, außer dem Vorbringen des Beschuldigten selbst, vorgelegt werden. Zum Vorbringen selbst ist festzuhalten, dass es dem entscheidenden Gericht nicht glaubhaft erscheint, dass bei der Vermutung eines Diebstahlversuches und vor allem der Vermutung eines möglichen Einbruchsversuches in das Wohnhaus selbst, keine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle abgegeben wird. Zumal in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass im Gebiet in dem das Wohnhaus steht, es vermehrt zu Einbrüchen in Nachbarhäuser gekommen ist.

Darüber hinaus wurden auch keine konkreten Behauptungen im Hinblick auf eine unbefugte Inbetriebnahme des Anhängers vorgebracht, sondern eben nur Vermutungen, dass es sich etwa um einen Streich, einen Diebstahlsversuch oder auch Einbruchsversuch in das Wohnhaus habe handeln können.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass der fragliche Anhänger von unbekannten Personen, warum auch immer, aus der Garage gebracht wurde und auf der öffentlichen Straße abgestellt worden war, ist das objektive Tatbild der falschen Auskunftserteilung als erfüllt zu betrachten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 103 Abs. 2 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit der Nichterteilung bzw. der unrichtigen Erteilung der verlangten Auskunft als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass eine unbekannte Person den Anhänger auf der Straße abgestellt hat, waren nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Erschwerend wurde gewertet, dass bereits einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlagen, als mildernd wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde von einem Einkommen von 1200 Euro, keinen relevanten Sorgepflichten, keinem relevanten Vermögen ausgegangen. Dieser Schätzung wurde im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht nicht widersprochen, sodass diese Einkommens- und Vermögenssituation im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht zugrunde zu legen ist.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und umfasst die Strafe nur 3% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, ist jedoch ausreichend um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. …

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß