LVwG-600847/4/KLi/MSt

Linz, 01.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 3. April 2015 des R S, geb. x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems, vom
2. April 2015, GZ: VerkR96-787-1-2015, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG)
den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.1.2015 als Zulassungsbesitzer des KFZ x aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 27.11.2014 um 16:47 Uhr in Klaus auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 27,939, in Richtung Graz gelenkt bzw. verwendet hat. Sie haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine richtige Auskunft erteilt, da der von Ihnen angegebene Lenker Herr Kogler Herbert seine Lenkeigenschaft bestritten hat.

Tatort: Gemeinde Kirchdorf/Krems, Bezirkshauptmannschaft

Tatzeit: Ihr Schreiben vom 9.2.2015

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967.“

 

Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

 

II. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes geltend:

 

„Der Fahrer war B S!!!“

 

Weitere Ausführungen erstattete der Beschwerdeführer nicht.

 

 

III. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30. April 2015 (laut Rückschein zugestellt am 6. Mai 2015 durch persönliche Übernahme) auf den gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen.

Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte.

 

Der Beschwerdeführer hat eine Ergänzung bzw. Konkretisierung seiner Beschwerde nicht erstattet.

 

 

V. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

V.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde enthalten:

 

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

V.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes vorgeworfen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Fahrer des Fahrzeuges „B S“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt allerdings nicht vor, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Weiters behauptet er auch nicht, dass die Strafe zu hoch sei.

 

Inhaltlich werden vom Beschwerdeführer keine Ausführungen erstattet. Angaben – insbesondere dahingehend, was er mit seiner Beschwerde erreichen will – macht der Beschwerdeführer trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung nicht.

 

V.3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht eindeutig, in welcher Weise der gegen ihn erhobene Vorwurf bestritten wird. Es ist auch nicht erkennbar, ob die verhängte Strafe bekämpft wird. Da der Beschwerdeführer kein konkretes Begehren gestellt und diesen Mangel trotz Aufforderung nicht behoben hat, ist seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer