LVwG-650288/19/MB

Linz, 21.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des J B, vertreten durch RA Dr. J P, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14. November 2014, GZ. F 14/399399,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr J B unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse AM und B gesundheitlich geeignet ist:

·         Befristung auf 1 Jahr

·         Nach einem Jahr fachärztlich psychiatrische Stellungnahme

·         3-monatige Kontrolluntersuchungen der LFP (MCV, CDT, Gamma-GTSGOT, SGPT)

·         Laufende Behandlungsbestätigungen der LNK Wagner-Jauregg

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. November 2014, GZ. F 14/399399 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde §§ 3 Abs. 1 Z 3, 8 Abs. 2 FSG und § 14 Abs. 1 FS-GV an.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

 

„Sie stellten am 30.9.2014 den Antrag auf Verlängerung der bis 22.10.2014 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

§ 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Bei der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung haben Sie eine psychiatrische Facharzt-stellungnahme des FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. L vom 21.10.2014 vorgelegt. Die Untersuchung dazu erfolgte am 3.9.2014.

 

Zusammenfassung der psychiatrischen Stellungnahme:

Bei Herrn B besteht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Er versuchte 2013 durch eine tagesklinische Behandlung die Abstinenz zu erlangen. Er hatte 2014 einen neuerlichen Rückfall. Eine weiterführende Behandlung hat er abgelehnt. Trotz der Terminvereinbarung für einen Behandlungsbeginn in der Alkoholambulanz ist er dem bisher nicht nachgekommen. Eine weitere Fahrtauglichkeit besteht nur nach Beginn einer Therapie in der Alkoholambulanz und Umsetzung der vereinbarten Therapieform (ambulant, tagesklinisch oder stationär). In 6 Monaten neuerliche Begutachtung empfohlen. Stellungnahme siehe Beilage

 

Amtsärztliches Gutachten Dr. H vom 23.10.2014:

Trotz unauffälligem alkoholrelevanten Laborauszug vom 6.10.2014 amtsärztlicherseits vorerst Nichteignung anhand des fachärztlich psychiatrischen Befundes vom 21.10.2014. Als Voraussetzung für einen Neuantrag hat demnach zu gelten: Glaubhaftmachung einer 6 monatigen lückenlosen Abstinenz mittels Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter GGT, MCV, CDT alle 2 Monate, Beibringung schriftlicher Bestätigung bezüglich regelmäßiger - wenigstens in 14-tägigen Abständen - Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution bzw. einer entsprechenden psychiatrischen Spitalabteilung alle 2 Monate, Beibringung eines abschließenden fachärztlich psychiatrischen Befundes mit klar befürwortender Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Gutachten siehe Beilage

 

Mit Schreiben der LPD vom 23.10.2014 wurde Ihnen der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 7.11.2014 führen Sie an, dass vom Facharzt als Voraussetzung der Beginn einer Therapie verlangt wurde. Diese wurde von Ihnen mit 4.11.2014 begonnen und 14-tägig weitergeführt. In Kombination mit den einwandfreien Leberfunktionsparametern wären Sie somit, wenngleich auch bedingt, zum Lenken vom Kraftfahrzeug geeignet. Weiters führen Sie an, dass laut Lehre und Rechtsprechung die für das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms erforderlichen Kriterien bei Ihnen nicht gegeben sind. Demnach sind Sie nicht alkoholabhängig.

 

Dazu wird angeführt, dass für die Erteilung der Lenkberechtigung grundsätzlich eine befür-wortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen ist. Diese liegt der Behörde bis dato nicht vor. Vom Facharzt für Psychiatrie wurde eine Alkoholabhängigkeitssyndrom diagontiziert und wurde weiters eine neuerliche Begutachtung erst nach Ablauf von 6 Monaten empfohlen. Vom Amtsarzt wurde ebenfalls diese 6-monatige Frist mit einer Glaubhaftmachung einer lückenlosen Abstinenz mittels Beibringung verschiedener Befunde vorgegeben. Dies konnte aufgrund des zu kurzen Zeitraumes jedoch noch nicht erfolgen.

 

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der fachärztlichen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens hat, somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) AM und B derzeit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen.“

 

2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 führte erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet diese wie folgt:

 

„Dieses Rechtsmittel ist fristgerecht iSd § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, weil der an-gefochtene Bescheid meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 18.11.2014 zugestellt worden ist.

 

Die Behörde bestreitet meine Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.11.2014 nicht, wonach die iCD10-Rriterien einen tauglichen und in Wissenschaft und Lehre anerkannten Maßstab bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens der Alkoholabhängigkeit darstellen und stellt nicht in Abrede, dass die Anwendung dieser Kriterien in Anbetracht meiner Person keine Abhängigkeit ergeben.

 

Ich lege diesem Rechtsmittel die Leberfunktionsparameter vom 24.11.2014 vor, welche wiederum alle in den Referenzbereichen liegen (vgl. MCV, GOT, GPD, Gamma-GT und CD-Tect).

 

Dies bedeutet, dass ich nicht nur mit den Werten vom 07.10. nachgewiesen habe, dass ich nicht alkoholabhängig bin sondern bedeuten die neuen Werte vom 24.11., dass nun ein nicht unerheblicher Zeitraum abgedeckt ist, für welchen Alkoholabhängigkeit bzw.- Missbrauch ausgeschlossen ist.

 

In der psychiatrisch-neurologischen Stellungnahme vom 21.10. führt der Facharzt Dr. L aus, dass eine weitere Fahrtauglichkeit nur nach Beginn einer Therapie in einer Alkoholambulanz und Umsetzung der vereinbarten Therapieform bestehe.

 

In meiner Stellungnahme vom 07.11. habe ich die Behandlungsbestätigung der LNK vom 04.11. beigelegt, wonach ich diese Behandlung an diesem Tag begonnen habe; diese führe ich seither 14-tägig regelmäßig durch und lege ich die Behandlungsbestätigung vom 20.11. vor, weitere werde ich umgehend nachreichen.

 

Damit ist nachgewiesen, dass ich drink & drive trennen kann, worum es im Sinne der Verkehrssicherheit auch geht; diese ist Maßstab für die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit des Entzugs der Lenkberechtigung.

 

Da der Facharzt wie ausgeführt die Eignung zum Lenken von Kfz mit dem Beginn der Therapie in der Alkoholambulanz und mit der Umsetzung dieser Therapieform beginnen, ist meine Eignung zum Lenken von Kfz seither wieder gegeben, wenn auch in eingeschränkter Form.

Die Behörde hat ungeprüft gelassen, ob als gelinderes Mittel anstatt dem Entzug der Lenkberechtigung deren Einschränkung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG zu verfügen ist.

 

Danach ist entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4, also auch die gesundheitliche Eignung, nicht mehr gegeben sind.

 

Auf den gegenständlichen Fall abgestellt wäre eine sachgerechte Lösung diejenige, dass im Sinne der Ausführungen des Facharztes in seiner Stellungnahme vom 21.10. die Auflage erteilt wird, die Therapie 14-tägig für einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen und die Bestätigung hierüber etwa monatlich der Behörde vorzulegen und alle drei Monate die LFP der Behörde zu übermitteln und allenfalls die Lenkberechtigung auf ein Jahr zu befristen.

 

Ich stelle somit höflich den

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid der LPD 00 vom 14.11.2014 aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass mir die Lenkberechtigung der Klassen AM und B nicht entzogen sondern in Form von Auflagen eingeschränkt und allenfalls befristet wird.“

 

3.1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 übermittelte die belangte Behörde Bestätigungen des Bf vom 2. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2014 über eine ambulante Behandlung des Bf am LKA-Wagner Jauregg, Psychiatrie 5, Zentrum für Suchtmedizin.

 

3.2. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 übermittelte der Bf eine Behandlungsbestätigung der Psychiatrie 5, LKA-Wagner Jauregg vom 31. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2015 übermittelte der Bf einen Laborbefund, Drogen, Alkohol und Toxikologie und eine Behandlungsbestätigung für den 14. Jänner 2015 der LKA-Wagner Jauregg, Psychiatrie 5, Zentrum für Suchtmedizin. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 übermittelte der Bf eine Behandlungsbestätigung der Psychiatrie 5, LKA-Wagner Jauregg vom 19. Februar 2014. Mit Schreiben vom 11. März 2015 übermittelte der Bf einen Laborbefund, Drogen, Alkohol und Toxikologie und eine Behandlungsbestätigung für den 5. März 2015 der LKA-Wagner Jauregg, Psychiatrie 5, Zentrum für Suchtmedizin. Mit Schreiben vom 24. März 2015 übermittelte der Bf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 20. März 2015. Darin wird gefolgert, dass von psychiatrischer Seite zusammenfassend die Fahrtauglichkeit grundsätzlich besteht, jedoch regelmäßige Kontrollen von CDT, gGT und MCV sowie die Fortsetzung der ambulanten Betreuung im LKA-Wagner Jauregg durchgeführt werden sollen. Zudem soll anschließend eine neuerliche Begutachtung stattfinden.

 

4. Mit Schreiben vom 14. April 2015 wird vom Amt der Oö. Landesregierung das amtsärztliche Sachverständigengutachten vom 14. April 2014 übermittelt. Darin gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass der Bf befristet geeignet ist für das Lenken eines KfZ’s der Gruppe 1 (AM und B). Die Befristung wird mit 1 Jahr befunden, wobei nach diesem Jahr eine Nachuntersuchung mit fachärztlich psychiatrischer Stellungnahme, 3-monatige Kontrolluntersuchungen der LFP (MCV, CDT, Gamma-GTSGOT, SGPT) sowie die Beibringung der laufenden Behandlung im LKA-WJ, als notwendig erachtet werden.

 

5. Mit Schreiben vom 20. April 2015 erstattete der Bf dazu eine Stellungnahme und führt wie folgt aus:

„Zum Gutachten von Frau Hofrat Dr. W, welches uns im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, erlauben wir uns auszuführen, dass wir mit der vorgesehenen Einschränkung der Lenkberechtigung unseres Mandanten in Form der Befristung auf ein Jahr und der Auflage der quartalsmäßigen Vorlage der genannten LFP samt Behandlungsbestätigung der LNK einverstanden sind.“

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht erhob Beweis durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie Beauftragung der Beibringung einer aktuellen fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme und einer amtsärztlichen Begutachtung. Gem. § 24 Abs. 2 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich sohin unstrittig aus den in Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang und den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geforderten Stellungnahmen und Gutachten.

 

2. Gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 2 und 3 LVwGG iVm FSG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter.

 

 

III.

 

1. Gem. § 3. Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1.   das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6 FSG),

2.   verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG),

3.   gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG),

4.   fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11 FSG) und

5.   den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gem. § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die auf Grund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

Gem. § 24. Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gem. § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

2. Im Beschwerdeverfahren stellt sich vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der Entscheidung die Sachlage als geändert im Vergleich zur Entscheidung durch die belangte Behörde dar. Im Hinblick auf die aktuelle fachärztlich psychiatrische Stellungahme und die nunmehr unauffälligen Laborbefunde sowie die regelmäßigen ambulanten Therapiesitzungen stellt sich das amtsärztliche Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar dar. Die weitere Kontrolle der Alkoholabstinenz erscheint ebenso notwendig und im Lichte des § 14 Abs. 5 FSG-GV gelegen.

 

3. Insofern war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter