LVwG-680008/5/BR

Linz, 27.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des F K, vertreten durch Rechtsanwälte H N, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zuzurechnendes Handeln eines Polizeiorgans der Polizeiinspektion Eberschwang,  

 

zu Recht:

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs.1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; die Untersagung der Weiterfahrt als Lenker eines PKW am 8.4.2015 wird als rechtswidrig erklärt.

 

 

II.         Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 517, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insgesamt 795,00 Euro an Aufwandersatz (Schriftsatz- u. Vorlageaufwand), binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

 

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit Schriftsatz vom 16.4.2015, zur Post zur Beförderung gegeben am 17.4.2015 und beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 20.4.2015 (Eingangsstempel), erhob der Beschwerdeführer  durch seinen Rechtsfreund eine ohne Hinweis auf die Rechtsnorm auf Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit nachfolgendem Inhalt:

A. Am 9.4. 2015 um ca. 11:30 Uhr lenkte der Bf in  P seinem PKW. Er wurde von Beamten der PI Eberschwang einer Kontrolle unterzogen. Der Alkovortest ergab 0,0 Promille. Die Polizei erklärte, der ungarische Führerschein des Bf vom 02.10.2014, welchen der Bf vorwies, möge den Bf wohl in Ungarn zum Lenken eines Fahrzeuges berechtigen. In Österreich sei er auf Basis dieses Dokuments zum Lenken eines Fahrzeuges nicht berechtigt. Er müsse zuerst eine Nachschulung absolvieren. Den Führerschein nahm die Polizei nicht ab.

 

Die Polizisten wiesen den Bf an, sein Fahrzeug stehen lassen. Sie chauffierten ihn mit dem Dienstfahrzeug nach Hause.

 

Beweis:   Ungar. Führerscheindokument des Bf vom 02.10.2014 Nr CP 37…., PV.

 

Durch diese Maßnahme wurde der Bf in seinen Rechten, vom rechtsgültig erteilten ungarischen Führerschein Gebrauch zu machen, durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt verletzt.

 

Der Bf

 

beantragt

 

die Maßnahme, dass Polizeibeamte der PI Eberschwang, deren Verhalten der belangten Behörde zuzurechnen ist, ihm am 09.04.2015 gegen 11.30 Uhr in Pramet die Fortsetzung seiner Fahrt mit dem Pkw durch behördliche Befehlsgewalt verunmöglicht haben, für rechtswidrig zu erklären und dem Bf Kostenersatz zuzuerkennen.

 

Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird beantragt.

 

F K“

 

 

 

 

II. Gemäß Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG iVm § 7 Abs.4 (letzter Satz) VwGVG kann wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt binnen sechs Wochen eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

III. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Eingangsstempel).

 

 

 

III.1. Die belangte Behörde wurde mit h. Schreiben vom 21.4.2015 zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.  

Die Behörde erstattete in der Folge fristgerecht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 nachfolgende Gegenschrift und legte gleichzeitig den Verfahrensakt unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses vor:

Entsprechend der Aufforderung des OÖ. Landesverwaltungsgerichts vom 21.04.2015, LVwG-680008/2/Br, erstattet die belangte Behörde nachstehende

 

GEGENSCHRIFT

 

und legt den Verwaltungsakt, Aktenzahl VerkR10-142-2015 samt Aktenverzeichnis mit der Mitteilung vor, dass keine Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen sind.

 

I. Sachverhalt:

 

Herrn F. K. wurde mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. vom 26.02.2008, ZI. VerkR21-63-2008 aufgrund eines Alkoholdelikts seine österreichische Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Diesen Anordnungen ist Herr K  jedoch niemals nachgekommen.

 

Herr K. hat in weiterer Folge am 02.10.2014 eine ungarische Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, T und K erworben.

 

Im Zuge einer Lenker- und Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Eberschwang am 08.04.2015 gegen 11:35 Uhr in P auf der L509 Frankenburger Straße, bei km 8,540, wies Herr K den ungarischen Führerschein vor. Nachdem die Polizeibeamten nach Rücksprache mit der Bezirksleitstelle sowie der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. festgestellt haben, dass Herr K in Österreich über keine Lenkberechtigung verfügt, wurde ihm die Weiterfahrt untersagt.

 

II. Rechtsausführungen:

 

Zur behaupteten Verletzung des Rechts, von der rechtsgültig erteilten ungarischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen:

 

Es trifft zu, dass Herrn F. K. am 08.04.2015 im Zuge einer Lenker- und Verkehrskontrolle die Weiterfahrt mit seiner ungarischen Lenkberechtigung untersagt und er seitens der Polizeiinspektion Eberschwang zur Anzeige gebracht wurde.

Die Exekutivorgane stellten aufgrund von Rückfragen mit der Bezirksleitstelle sowie der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. fest, dass Herr K über keine gültige österreichische Lenkberechtigung verfügt bzw. dass ihm die österreichische Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 26.02.2008, ZI. VerkR21-63-2008, rechtskräftig entzogen worden ist. Den gleichzeitig verfügten Anordnungen wie die Unterziehung einer Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens ist er bis zum Tag der Lenker- und Verkehrskontrolle nicht nachgekommen. Aus diesem Grund gingen die Polizeibeamten vor Ort davon aus, dass Herr K einen EWR-Führerschein erworben hat, obwohl er in Österreich die zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung getroffenen Anordnungen nicht erfüllt hat und dass diese Lenkberechtigung daher in Österreich keine Gültigkeit hat. Mit dieser Annahme stützte man sich auf die bisherige und bis zum Jahr 2013 ergangene Rechtsprechung   des   Verwaltungsgerichtshofes   hinsichtlich   Ausstellung   einer   EWR-Lenkberechtigung während eines aufrechten Führerscheinentzuges in Österreich sowie der Problematik des Aufenthaltes bzw. ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat während der Erteilung der EWR-Lenkberechtigung (z.B. VwGH vom 20.02.2013, ZI. 2013/11/0013). Erst danach wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Entsprechung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein dahingehend angepasst, dass es nicht dem Herkunftsstaat obliegt, den Aufenthalt oder ordentlichen Wohnsitz während der Erteilung der EWR-Lenkberechtigung zu prüfen oder zu hinterfragen, sondern ausschließlich der erteilenden Behörde.

Weiters wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, ZI. 2014/11/0002, klargestellt, dass eine auf § 30 Abs.2 4. und 5. Satz FSG gestützte Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung jedenfalls nicht mehr zulässig ist, wenn die österreichische Lenkberechtigung bereits erloschen ist, weil eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung nur für die verbleibende Dauer der aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall hat Herr K daher den ungarischen Führerschein erst zu einem Zeitpunkt (02.10.2014) erworben, als die Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung de facto nicht mehr andauerte, da diese bereits im Jahr 2009 - nach Ablauf von 18 Monaten - erloschen war.

 

Die Vorgehensweise der Polizeiinspektion Eberschwang gründet sich somit offenbar auf einer bloß fahrlässigen Nichtkenntnis der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ganz generell auf einer langjährigen Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Erwerb einer ausländischen Lenkberechtigung während eines aufrechten Entzuges im Herkunftsstaat. Die Rechtsprechung zur Vorgehensweise bei Verwendung von EWR-Führerscheinen bei gleichzeitigem Führerscheinentzug (bzw. nicht entsprochenen Anordnungen wie Nachschulung, VPU...) in Österreich weist über die Jahre hinweg eine gewisse Divergenz auf und kann nach wie vor nicht alle dazu aufgeworfenen Fragestellungen lösen. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass auch das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2014/11/0002 - wie auch die zuletzt in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen - nicht von einem verstärkten Senat entschieden wurden.

 

Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass Herrn K. im Zuge der Verkehrskontrolle die ungarische Lenkberechtigung nicht abgenommen wurde (auch nicht vorläufig), sondern dass ihm nur die Weiterfahrt - weg vom Kontrollort - untersagt wurde. Die Polizeiinspektion Eberschwang hat in weiterer Folge Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. erstattet, eine unmittelbare Führerscheinabnahme erfolgte jedoch nicht.

Es wird weiters mitgeteilt, dass aus Sicht der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.“

 

 

 

III.2. Da von keiner der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt und der Sachverhalt unbestritten feststeht, war auf Grund der Aktenlage über die Maßnahmenbeschwerde zu entscheiden.

Dem Verfahrensakt findet sich die Anzeige gegen den Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Eberschwang vom 8.4.2015 mit einer Kopie des abgenommenen Führerscheins angeschlossen. Laut Anzeige verantwortete sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten dahingehend, dass er sich sicher wäre mit dem ungarischen Führerschein in Österreich fahren zu dürfen. Sonst hätte er den Führerschein in Ungarn erst gar nicht gemacht. Der österreichische Führerschein sei ihm vor ein paar Jahren abgenommen worden und daher habe er ihn in Ungarn neu gemacht.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm im Zuge des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung aufgetragenen begleitenden Maßnahmen nicht absolviert hat.

Mit Bescheid vom 14.4.2015 entzog die Behörde dem Beschwerdeführer die in Ungarn erworbene Lenkberechtigung für die Klassen A, B, T und K.

Dies im Ergebnis mit der Begründung, weil der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 lit.a Führerscheingesetz angesichts des Lenkens ohne Lenkberechtigung als  nicht verkehrszuverlässig zu erachten gewesen wäre.

Dagegen erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter Vorstellung und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiederausfolgung des ungarischen Führerscheins, im Ergebnis mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, aus welcher sich im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die Anerkennungsvoraussetzung einer in einem Mitgliedsstaat erteilten Lenkberechtigung ergebe.

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Die Behörde zeigt in ihrer Gegenschrift auf, dass die für sie handelnden Organe vor dem Hintergrund einer durchaus vertretbaren Rechtsmeinung die Weiterfahrt untersagten. Es kann den Organen kein subjektiv schuldhaftes Verhalten in deren Organhandeln vorgeworfen werden, indem ihnen die jüngste Rechtsprechung des EuGH und in Anlehnung daran in der Folge des Verwaltungsgerichtshofes, vor Ort nicht evident war. Dies würde im Falle einer behördlichen Anordnung wohl ebenso auf das journaldienstversehende Behördenorgan zutreffen.

Letztlich erweist sich aber die Untersagung der Weiterfahrt zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt  dennoch als rechtswidrig.

Zur Frage der Gültigkeit der dem Beschwerdeführer von einer ungarischen  Behörde erteilten Lenkberechtigung und dem Recht davon in Österreich Gebrauch zu machen, ist auf das EuGH-Urteil v. 1.3.2012, C467/10 (Baris Akyüz) zu verweisen, welches aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gießen ergangen ist.

Dieses Urteil nimmt Bezug auf die Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG über die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen.

Es bringt in den Rz 41 u. 42 unmissverständlich zum Ausdruck, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

Es ist daher auch nicht zulässig die Gültigkeit dieser Berechtigung in Österreich davon abhängig zu machen, ob im Zusammenhang mit einer entzogenen österreichischen Berechtigung eine begleitende Maßnahme nicht absolviert wurde. Dies schränkt eine, nach Ablauf der Entzugsdauer der ursprünglichen Lenkberechtigung, zwischenzeitig von einem Mitgliedsstaat auf Grund dessen Rechtslage erteilte Lenkberechtigung nicht ein.

Es war daher unzulässig dem Beschwerdeführer wegen der nicht absolvierten Nachschulung die Weiterfahrt mit seinem PKW zu untersagen.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich jüngst auch der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0084). Das Höchstgericht verwies darin ebenfalls auf das Urteil Akyüz, Rz 76, unter Hinweis auf das Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. I-1459, Rz 27).

Abschließend wird in diesem Erkenntnis angemerkt, es treffe zu, „dass gemäß § 1 Abs. 4 FSG eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3, mithin einer von einer österreichischen Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung, gleichgestellt ist. Daraus folgt aber nicht, dass mithilfe einer solchen gesetzlichen Gleichstellungsanordnung der dargestellte unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz derart unterlaufen werden dürfte, dass im Wege der gesetzlichen Gleichstellung die dann gleichsam als österreichische Lenkberechtigung geltende ausländische Lenkberechtigung ohne Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unter ausschließlich im nationalen Recht umschriebenen Voraussetzungen entzogen werden dürfte.“

Diese Sichtweise gilt gleichsam analog betreffend die hier ausgesprochene Untersagung der Weiterfahrt, welche de facto der ungarischen  Lenkberechtigung (Führerschein) die Gültigkeit abgesprochen hat, wobei der Beschwerdeführer durch diese Zwangsmaßnahme in seinem Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, verletzt wurde.

 

V. Da sich die Beschwerde als begründet erwies, waren dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei auch die gesetzlich vorgesehenen und beantragten Kosten zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 517 in folgender Aufgliederung:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

…….

 

 

3.

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

  57,40 Euro

 

Demnach waren dem Beschwerdeführer insgesamt 795,00 Euro zuzusprechen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r