LVwG-600589/2/Sch/Bb

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Mag. T H, geb. 1963, vom 3. September 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. August 2014, GZ: VerkR96-3196-2013-STU, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von        40 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) hat Mag. T H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 26. August 2014, GZ: VerkR96-3196-2013-STU, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach 1) § 8 Abs. 4  StVO, 2) § 24 Abs. 1 lit. a StVO, 3) § 24 Abs. 1 lit. o StVO und 4) § 24 Abs. 1 lit. c StVO vorgeworfen und über ihn jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in Höhe von 1) und 3) je 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 19 Stunden, und 2) und 4) eine Geldstrafe in Höhe von je 25 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 40 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie haben einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benutzung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.

2) Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ gehalten.

3) Sie haben als Lenker das Fahrzeug so abgestellt, dass dadurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert wurden.

4) Sie haben innerhalb von 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg, aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, gehalten.

 

Tatort: Gemeinde G., Gemeindestraße Ortsgebiet, D.straße 10.

Tatzeit: 06.03.2013, 11:50 Uhr bis 12:00 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, LKW, Renault Master, weiß.“

 

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen insbesondere mit den Feststellungen eines Überwachungsorgans der Stadtwache Gmunden und dessen Zeugenaussage. Abschließend legte die Behörde die für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dar.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29. August 2014, erhob der Bf mit Schreiben vom 3. September 2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. September 2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

Seine Beschwerde inhaltlich begründend bringt der Bf verfahrensrelevant vor, dass der Tatort mit Gemeinde G., Gemeindestraße Ortsgebiet, D.straße 10, beschrieben worden sei. Das Einkaufszentrum S., in dem er die Ladetätigkeit vorgenommen habe, sei gemäß dem beigeschlossenen Lageplan an der Adresse  G., D.straße 3-30, situiert. Eine Überprüfung im DORIS des Landes Oberösterreich zeige gemäß dem beigeschlossenen Screenshot, dass die Adresse „D.straße 10“ in Gmunden nicht existiere, bzw. im System nicht gefunden werde. Die Suche in Google Maps ergebe zwar unter dem Suchbegriff „D.straße 10“ einen Treffer, dieser befinde sich aber an der südlich des SEP vorbeiführenden Straße. Die von ihm vorgenommene Ladetätigkeit bzw. das Abstellen des Lieferwagens habe jedoch definitiv nicht an dieser Stelle stattgefunden.

 

Das genannte Einkaufszentrum werde von mehreren Straßen erschlossen, die wiederholt von Schutzwegen gequert werden, in deren Verlauf Bereiche mit Lademöglichkeiten und Halteverbotszonen abwechseln und mehrere Zugänge zum Einkaufszentrum bestehen. Die von ihm vorgenommene Ladetätigkeit sei unmittelbar vor der Tabak Trafik vorgenommen worden und habe ca. 2 Minuten gedauert.

 

Da im Verlauf der Zufahrt- bzw. Aufschließungsstraßen des S., die offensichtlich alle den Namen „D.straße“ aufweisen, aber mehrere Möglichkeiten gegeben seien, an denen unter Umständen die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (auch im Zuge einer Zustellfahrt und sohin auch innerhalb des angeführten Tatzeitraumes) begangen hätten werden können, sei im vorliegenden Fall an die erforderliche Tatortbeschreibung im Sinne des § 44 a VStG ein strenger Maßstab anzulegen. Die Tatortumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis mit „D.straße 10“, die am gesamten Gelände der S. nirgendwo aufscheine und auch im DORIS nicht gefunden werde, sei unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum Erfordernis des § 44 a VStG völlig unzureichend. Da die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr bereits abgelaufen sei, könne ihm ein geänderter Tatvorwurf nicht angelastet werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Oktober 2014, GZ: VerkR96-3196-2013-STU/SCH, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (z. B. VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 14. Juni 2012, 2011/10/0177 zu § 51e VStG, welcher nach VwGH 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011, auch auf § 44 VwGVG anzuwenden ist).

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 6. März 2013 wurde von einem Organ der Stadtwache G. während der Ausübung seines Dienstes wahrgenommen, dass der Lkw, Renault Master, weiß, mit dem Kennzeichen x, im Zeitraum von 11.50 - 12.00 Uhr, im Gelände des S. Einkaufsparks G., auf der D.straße, auf dem Gehsteig fußgängerbehindernd abgestellt war. Das Fahrzeug war laut Lichtbild des Meldungslegers mit zwei Rädern am Gehsteig so positioniert, dass eine Benützung des Gehsteiges insbesondere für Fußgänger mit Kinderwägen und Rollstuhlfahrer nicht möglich war und diese auf die Fahrbahn ausweichen mussten.

 

Das Fahrzeug war weiters im deutlich sichtbar beschilderten Halte- und Parkverbot und aus der Sicht des ankommenden Verkehrs innerhalb von 5 m vor einem ungeregelten Schutzweg abgestellt.

 

Die verfahrensgegenständliche Tatortörtlichkeit wurde vom Meldungsleger in der Anzeige mit G., Gemeindestraße – Ortsgebiet, D.straße 10, angegeben und dem Bf im gesamten behördlichen Verfahren vorgeworfen. Im Rahmen seiner Zeugenaussage am 10. November 2014 gab der Meldungsleger über Einwand des Bf, wonach die Adresse D.straße 10 am Gelände des S. Einkaufsparks nicht aufscheine und im DORIS des Landes Oberösterreich nicht aufzufinden sei, an, dass die Gebäude im Bereich des S. keine Hausnummern aufweisen würden. Der angezeigte Lkw sei im Bereich der Gebäude Nr. 8 – 14 abgestellt gewesen, sodass er somit von Hausnummer 10 ausgegangen sei. 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form unbestritten. Der Bf wendet jedoch – wie eingangs dargestellt - eine fehlerhafte Tatortumschreibung ein.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 8 Abs. 4 erster Satz StVO normiert, dass die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und das Parken verboten

a)   im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

[...]

c)   auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,

[...]

 

o)   wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren, zu enthalten.

 

5.2.a) Der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wird durch die vorgebrachten Beschwerdepunkte festgelegt und ist damit jener Rahmen abgesteckt, an den das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z. B. auch VwGH 13. März 2014, Ro 2014/04/0011; 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023; 24. März 2014, Ro 2014/01/0017).

 

Bei der Prüfung des behördlichen Bescheides hat das Verwaltungsgericht sich auf die Erörterung der aufgeworfenen Frage zu beschränken und sohin zu beurteilen, ob das angefochtene Straferkenntnis aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen rechtswidrig ist (z. B. VfGH 24. September 2013, G103/2012-10 mit Vorjudikatur).

 

Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist ausdrücklich und unmissverständlich auf die Umschreibung des Tatortes gerichtet. Zu den erhobenen Tatvorwürfen 1) bis 4) des Straferkenntnisses hat der Bf keinerlei Beschwerdegründe ins Treffen geführt und auch das Strafausmaß bzw. die Strafbemessung nicht bekämpft. Da das Verwaltungsgericht durch §§ 27 iVm 9 VwGVG an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden ist, ist die gegenständliche Beschwerde daher nur im Rahmen des konkreten Beschwerdevorbringens zu prüfen. Abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe bzw. Umfanges der Anfechtung kommt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Entscheidungskompetenz.

 

5.2.b) Sofern der Bf in seiner Beschwerde (ausschließlich) rügt, dass dem Spruch des Straferkenntnisses ein Fehler anhafte, weil die Tatörtlichkeit nicht hinreichend im Sinne des § 44a VStG präzisiert sei, ist folgendes anzumerken:

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der zur Bestimmung des § 44a Z 1 VStG ergangenen Rechtsprechung bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH 25. März 2014, 2013/04/0057).

 

Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht (VwGH 13. Juni 1984, 82/03/0265).

 

Es muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Demnach muss im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit der Bestimmung § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 8. September 2011, 2011/03/0130).

 

Im Spruch des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses sind Tatort, Tatzeit und die verwirklichten Tathandlungen angeführt, wobei die Tatortörtlichkeit hinsichtlich aller dem Bf unter den Punkten 1) bis 4) angelasteten Übertretungen mit "G., Gemeindestraße – Ortsgebiet, D.straße 10" angegeben wurde.

 

Mit dem Vorbringen einer verfehlten Tatortbezeichnung hinsichtlich der Angabe der Hausnummer 10 vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen, da Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (z. B. VwGH 21. März 1997, 97/02/0071). Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf im Übrigen nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten (so z. B. VwGH 29. November 1989, 88/03/0154).

 

Durch die konkrete Festlegung des Zeitraumes (11.50 - 12.00 Uhr), in dem die einzelnen Übertretungen gesetzt wurden, und die Umschreibungen der Taten im Spruch des Straferkenntnisses, ist eine ausreichende Präzisierung gegeben und lassen diese Angaben keinen Zweifel daran, wofür der Bf im bekämpften Straferkenntnis bestraft worden ist. Darüber hinaus ist aufgrund des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere des vom Meldungsleger zur Tatzeit um 10.53 Uhr angefertigten Lichtbildes, das den vorschriftswidrig abgestellten Lkw samt Tatortörtlichkeit zeigt, und welches dem Bf mit Verständigung vom 23. September 2013 nachweislich zugegangen ist, eindeutig klargestellt, wo die Übertretungen begangen wurden. Für den Bf war der Tatort damit zu keinem Zeitpunkt unklar, sondern von Anbeginn als auch während des gesamten Verfahrens bekannt. Er konnte sich daher auch hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten umfangreich und in jeder Hinsicht verantworten, was sich aus seinen schriftlichen Vorbringen im behördlichen Verfahren und den Beschwerdeausführungen auch ergibt.

 

Abgesehen hievon steht nach der Beweislage – mangels konkreter Beschwerdevorbringen - jedenfalls auch fest, dass der Bf im Zeitraum von 11.50 - 12.00 Uhr des Vorfallstages die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat, sodass das Landesverwaltungsgericht eine verfehlte Bezeichnung der Hausnummer für nicht entscheidungsrelevant hält und den Bf in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt hat. Dass der Bf nicht in der Lage gewesen wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre, behauptet er auch selbst nicht.

 

Es besteht auch keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung, weil es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen erscheint, dass der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum mehr als einmal den in Rede stehenden Straßenabschnitt der Druckereistraße befahren haben kann. Der Bf hat auch gar nicht behauptet, während dieses Zeitraumes ein zweites Mal sein Kraftfahrzeug gelenkt und abgestellt zu haben. Darüber hinaus ist aufgrund des Beschwerdevorbringens und dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Bf außer der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretungen nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen und ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.

 

Auch eine Doppelbestrafung ist somit im konkreten Fall nicht zu gewärtigen und wurde vom Bf auch nicht eingewendet. Eine allfällige Ungenauigkeit bezüglich des Tatortes ist der Strafbarkeit des Bf aus den dargestellten Gründen damit nicht hinderlich.

 

Da § 27 iVm § 9 VwGVG – wie erwähnt - den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend beschränkt, dass das Verwaltungsgericht an das Beschwerdevorbringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm. 1) und der Bf die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten Tathandlungen dem Grunde nach unbestritten ließ, war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht gestattet, diesbezüglich eine Überprüfung vorzunehmen und darüber zu entscheiden. Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind damit sowohl objektiv als auch in subjektiver Hinsicht, zumal Umstände, welche das Verschulden des Bf an diesen Übertretungen hätten ausschließen können, im Verfahren nicht hervorgekommen sind und nicht eingewendet wurden, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, als erwiesen anzusehen.

 

5.3. Ungeachtet der Tatsache, dass der Bf auch das Strafausmaß bzw. die Strafbemessung in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft hat, darf auf die zutreffende Begründung im behördlichen Straferkenntnis verwiesen und zusätzlich angemerkt werden, dass das geschätzte Einkommen dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in jedem Fall ermöglichen wird. Ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG, Seite 1049ff sowie E 19 zu § 67 AVG, Seite 1325, zitierten VwGH-Erkenntnisse).

 

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 40 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n