LVwG-150526/12/EW/FE - 150527/11

Linz, 02.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerden von D. S. und M. S., x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 4. November 2014, DI-BauR-7001-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 suchte die Stadt Wels um straßenrechtliche Bewilligung zum Neubau der Straße "A" laut straßenrechtlicher Verordnung Nr. x (Aufschließungsstraße W. N. von F.straße bis I.‑Landesstraße) gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 an.

 

Der Gemeinderat der Stadt Wels hat am 26. Mai 2014 den straßenrechtlichen Verordnungsplan Nr. x – A 8 Anschlussstelle Aufschließungsstraße Wels Wimpassing – Erschließung Nord (F.straße bis I.‑Landesstraße) – beschlossen. Diese Verordnung ist seit 29. Mai 2014 rechtkräftig.

 

I.2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) erhoben bereits mit Schreiben vom 5. September 2014, welches dem Magistrat Wels per E‑Mail am 8. September 2014 übermittelt wurde, und in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2014 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Errichtung einer Zufahrtsstraße zur Erschließung eines Betriebsbaugebietes im geplanten Ausmaß von 40 ha ohne geeigneten Anschluss an das übergeordnete Straßennetz sei angesichts der örtlichen Lage des geplanten Betriebsbaugebietes nicht im öffentlichen Interesse, weil das Straßennetz auf Grund der speziellen örtlichen Lage schon jetzt überlastet und für den Schwerverkehr ungeeignet sei. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Zufahrtsstraße sei erst dann gegeben, wenn auch der Anschluss an das übergeordnete Straßennetz vorliegen würde. Weiters sei die Flächenwidmung im Betriebsbaugebiet angesichts der Größe des Betriebsbaugebietes gemäß § 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 gesetzwidrig, da unverhältnismäßig hohe unwirtschaftliche Erschließungskosten entstehen würden. Außerdem entspreche die Widmung als Betriebsbaugebiet nicht den Zielen und Grundsätzen von § 2 Abs. 1 Z 2a und Z 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994. Darüber hinaus seien Flächenwidmungen über 50 ha gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage 1 Spalte 2 Z 18 UVP‑G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Durch den geplanten Kreisverkehr würde es zum Anschnitt des Grundstückes Nr. x, KG O, kommen und die Bewirtschaftung dieses Grundstückes umständlich und unwirtschaftlich machen. Weiters wurden Einwendungen hinsichtlich des Einlöseangebotes gemäß §§ 5 ff Eisenbahngesetz erhoben.

 

I.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 30. September 2014, BZ‑BauR-7001-2014, wurde die straßenrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Straßenbauvorhaben erteilt. Zu den Einwendungen der Bf wurde darin ausgeführt, dass schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch die Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. maßgeblichen Rechtsgrundsätze einzuhalten seien, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten seien. Schon mit der Erlassung der straßenrechtlichen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels Nr. x vom 26. Mai 2014 sei daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt worden und durch die dort vorgenommenen Feststellungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen und die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die Bf hätten im straßenrechtlichen Verordnungsverfahren keine Einwände erhoben. Die Einwände gegen die 149. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. x sind von Seiten der bescheiderlassenden Behörde nicht in Frage zu stellen, sondern als seit 19. April 2003 rechtswirksame Verordnung zu beachten. Die durch das Amt der Oö. Landesregierung durchgeführte Verordnungsprüfung habe keine Gesetzwidrigkeit ergeben.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid haben die Bf mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, eingelangt am 15. Oktober 2014, fristgerecht Berufung erhoben und die Anträge gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wesentlichen Verfahrensmängeln zu beheben und die Verfahrensakten zum bau- und forstrechtlichen Verfahren betreffend das Grundstück Nr. xy, KG O, (im Folgenden Grundstück Nr. xy) in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen. Zusammengefasst begründeten die Bf ihre Berufung wie folgt: Die Einwendungen vom 5. September 2014 bleiben vollinhaltlich aufrecht. Die Bf seien vom abschließenden Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verständigt worden und die Verhandlungsleiterin habe ihre Befangenheit nicht wahrgenommen. Die Befangenheit würde sich aus der sehr willkürlichen Verfahrensführung der Verhandlungsleiterin im bau- und forstrechtlichen Verfahren betreffend Grundstück Nr. xy ergeben. In diesem Verfahren habe die Verhandlungsleiterin mehrfach wissentlich falsche Aussagen gegenüber der Volksanwaltschaft und dem Vertreter der Bf getroffen und den früheren Grundstückseigentümer des Grundstücks Nr. xy sowie Nachbarn dadurch wirtschaftlich geschädigt.

 

I.5. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen, weil eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich sei, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung keine neuen Tatsachen oder Beweise ergeben würden. Auch haben die Bf die entscheidenden Tatsachen nicht angeführt, die sie vorgebracht hätten, wenn ihnen Parteiengehör gewährt worden wäre. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes x sei der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden, welche im Verordnungsprüfungsverfahren keine Rechtswidrigkeiten festgestellt hätte. Der Flächenwidmungsplan sei daher rechtskonform und seit 19. April 2003 rechtskräftig. Zur Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit des Feldgrundstückes der Bf durch die Ausbildung eines Kreisverkehrs wird ausgeführt, dass der Trassenverlauf im gegenständlichen Verfahren nicht mehr gerügt werden könne, da dieser durch Erlassung der straßenrechtlichen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels Nr. x vom 26.5.2014 vorgenommen worden sei. Dass die Straße im öffentlichen Interesse liegen würde, sei mit Erlassung dieser straßenrechtlichen Verordnung ebenfalls festgestellt worden und sei daher nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Ebenso seien die Einlöseangebote und Enteignungsfragen in einem gesonderten Verfahren abzuhandeln. Für die Einbeziehung des bau- und forstrechtlichen Verfahrens zu Grundstück Nr. xy fehle jegliche Rechtsgrundlage und habe darüber hinaus keinerlei Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Zum Vorbringen der Befangenheit der Verfahrensleiterin führt die belangte Behörde aus, dass die aktenkundige Verfahrensführung der Verfahrensleiterin sich ausschließlich an der Sach- und Rechtslage, an Beweisen und Gutachten orientiere und es keine objektiven Umstände gebe, die eine Befangenheit der Verfahrensleiterin erkennen lassen würden. Die Mitwirkung an einem anderen Verfahren per se bewirke keine Befangenheit.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde von den Bf fristgerecht Beschwerde erhoben, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Es liege eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechts auf unvoreingenommene Verfahrensführung vor, weil eine Befangenheit der Verhandlungsleiterin in erster Instanz (mit Hinweis auf Begründung in der Berufung) und des Stadtsenates in zweiter Instanz gegeben sei. Der Stadtsenat habe im Bauverfahren zu Grundstück Nr. xy die Berufung des Erstbeschwerdeführers absichtlich abgewiesen, um einen Baustopp und eine Beschlussfassung des Gemeinderates auf Rückwidmung auf Grund des eingebrachten Antrages des Parteienvertreters quasi zu verhindern. Die Volksanwaltschaft sei von der Bauamtsleitung dabei getäuscht worden. Er habe den Verkäufer und Waldnachbarn erheblich finanziell geschädigt. Der Stadtsenat habe weiters dadurch dem Cousin des Bauamtsleiterstellvertreters als Käufer bzw. dessen Tochter genau die Bebauung jener Teilfläche des Grundstückes Nr. xy ermöglicht, auf welcher sich die Verwandtschaft des Bauamtsleiterstellvertreters in ihrem Kaufvertrag ausdrücklich und ohne Ersatzansprüche, auf Grund der ihr im Zuge des Verkaufs vom Käufer zur Kenntnis gebrachten forstfachlichen Stellungnahme, verpflichtet habe, keine Bebauung durchzuführen. Der Raumordnungsreferent Vizebürgermeister PL habe mehrmals auf Landesebene gegen den Parteienvertreter interveniert, um diesem beruflich zu schaden. Außerdem sei dieser von der Bauamtsleiterin Frau Mag. H-A und Herrn CL über Weisung von Baureferent Dr. AR über den Verfahrensgang falsch informiert worden. Die Forstpolizei würde hinsichtlich eines Entfernungs- und Wiederbewaldungsauftrages des Grundstücks Nr. xy nicht tätig werden. Aus den genannten Gründen sei der Stadtsenat befangen, über die Berufung zu entscheiden. Aus Sicht der Bf hätte die straßenrechtliche Bewilligung ein anderes Ergebnis gebracht, hätte der Stadtsenat seine Befangenheit wahrgenommen. Weiters regen die Bf die Prüfung der Verordnung, mit der der Flächenwidmungsplan Nr. x geändert wurde (Änderungsverfahren Nr. x), an, mit der die betroffenen Flächen als Betriebsbaugebiet gewidmet worden seien. Diese Verordnung habe die Notwendigkeit für die Erlassung der straßenrechtlichen Verordnung Nr. x für die Erschließung des Betriebsbaugebietes geschaffen. Die Flächenwidmung sei gesetzwidrig, weil dadurch übermäßig hohe Erschließungskosten verursacht worden seien und solche Flächen gemäß § 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht gewidmet werden dürften. Auch entspreche die Flächenwidmung nicht den Zielen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 und wäre darüber hinaus die Flächenwidmung auf Grund der Kumulierung einer Prüfung nach dem UVP‑G 2000 zu unterziehen gewesen. Aus den angeführten Gründen würde sich die Präjudizialität dieser Flächenwidmung für das gegenständliche Enteignungsverfahren ergeben, weil mangels gesetzmäßiger Flächenwidmung auch das öffentliche Interesse für die Enteignung zur Erschließung des Betriebsbaugebietes fallen würde.

 

I.7. In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015 erklärten die Bf, dass die Sach- und Rechtslage klar sei und verwiesen auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe. Darüber hinaus übermittelten die Bf mit Schreiben vom 24. Juni 2015 noch die Darstellung über die Befangenheit der Verhandlungsleiterin in erster Instanz und den Verdacht des Amtsmissbrauchs samt Beweisurkunden, welche an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wurden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Behörden, Anfrage hinsichtlich des Abstimmungsergebnisses des Stadtsenates und Beantwortung dieser Frage durch die belangte Behörde (ON 5 und 6) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015.

 

III.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

 

Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.

III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991) LGBl 1991/84 idF LGBl 2015/42 lauten:

 

㤠31

Verfahren

 

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. [...]

 

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2008)

 

(3) Parteien sind:

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3. die Anrainer,

3a. die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

[...]“

 

㤠32

Bewilligung

 

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

 

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

[...]“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl 1991/51 idF BGBl I lautet:

 

㤠7

Befangenheit von Verwaltungsorganen

 

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

[...]

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

[...]“

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Von den Bf wird die Befangenheit des Stadtsenates vorgebracht, weil dieser in einem anderen Verfahren (bau- und forstrechtliches Verfahren zu Grundstück Nr. xy) nach Ansicht der Bf rechtswidrig gehandelt habe. Aus der Beschwerde und dem Verwaltungsverfahren lässt sich erkennen, dass die Bf die belangte Behörde einerseits zur Gänze als befangen ablehnen, weil der Stadtsenat im baurechtlichen Verfahren zu Grundstück Nr. xy die Berufung der Bf absichtlich abgewiesen habe, um einen Baustopp und eine Rückwidmung des Grundstücks Nr. xy zu verhindern. Andererseits bringen die Bf vor, dass der Raumordnungsreferent Vzbgm P. L. mehrmals auf Landesebene gegen den Parteienvertreter interveniert habe, um diesem beruflich zu Schaden, und der Baureferent Vzbgm Dr. A. R. (beide Mitglieder des Stadtsenates) irreführende und unzureichende Aussagen im bau- und forstrechtlichen Verfahren zu Grundstück Nr. xy gemacht habe.

 

Die Bf berufen sich damit auf den relativen Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AVG. Danach haben sich Organwalter immer dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Grundsätzlich muss die Befangenheit gegenüber der Partei bestehen, allerdings kann eine bedeutende Animosität zwischen dem Organwalter und dem Parteienvertreter Rückwirkungen auf diesen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Da sich ein Befangenheitsgrund nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter = Menschen), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen kann (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), zeigen die Bf mit dem Einwand der Befangenheit des Stadtsenates als Organ keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf.

 

Zur behaupteten Befangenheit von Vizebürgermeister P. L. ist anzumerken, dass sich dieser bei der Beschlussfassung der belangten Behörde über die Abweisung der Berufung der Bf der Stimme enthalten und somit an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat (siehe Amtsbericht vom 27. Oktober 2014 und Schreiben der belangten Behörde ON 6). Der Vorwurf, dass der Vizebürgermeister P. L. als ein befangenes Organ an der Entscheidung mitgewirkt habe, geht somit ins Leere.

 

Mit der heftig kritisierten Vorgehensweise der Organwalter Vizebürgermeister Dr. R. und Bauamtsleiterin Mag. H.-A. (welche das gegenständliche Verfahren in erster Instanz leitete) in den Verfahren hinsichtlich des Grundstücks Nr. xy, welche in der Sache nicht Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde sind, können die Bf keine Gründe aufzeigen, die deren volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Denn alleine aus der Tatsache, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Parteien entschieden hat, kann alleine kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden. Selbst Rechtsverletzungen alleine geben noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Mit den Hinweisen auf die Vorgehensweise bei den Verfahren betreffend Grundstück Nr. xy konnten von den Bf keine Gründe aufgezeigt werden, welche an der objektiven Einstellung der Organwalter und deren Unvoreingenommenheit in dem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahren Zweifel aufkommen lassen (vgl. VwGH 19.05.2014, 2013/09/0054). Da sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar ergibt, dass sich die Entscheidungen in erster und zweiter Instanz ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage sowie auf Beweisen und die Gutachten der Amtssachverständigen für Straßenbautechnik und für Verkehrsplanungstechnik sowie auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen sowie für Wasserbautechnik und der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz stützen (alle Gutachten und Stellungnahmen wurden in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2014 abgegeben), kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Befangenheit der Organwalter erkennen.

 

Auch den Anschein einer Voreingenommenheit der Organwalter kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der von den Bf vorgebrachten Gründen nicht erkennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

IV.2. Hinsichtlich den Einwendungen der Bf, dass die zu bewilligende Straße nicht im öffentlichen Interesse liege und es durch die Ausbildung eines Kreisverkehres zu einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit des Feldgrundstückes komme, verweist die belangte Behörde richtiger Weise auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: „Dem Vorhaben liegt eine Trassenverordnung zu Grunde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zuletzt etwa im hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2007/05/0310, mwN), sind schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 StraßenG 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgesehenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 StraßenG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht“. (VwGH 25.02.2010, 2010/06/0019)

 

Das gegenständliche Straßenprojekt basiert auf der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels Nr. x vom 26. Mai 2014. Da im Verfahren zur Erlassung dieser Verordnung schon das öffentliche Interesse an der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Straße sowie Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen festgelegt wurde, haben die Bf mit ihren Einwendungen keinen Erfolg.

 

IV.3. Eingangs verweisen die Bf in ihrem Schriftsatz auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und erklären das gesamte Berufungsvorbringen ausdrücklich auch zum Vorbringen der Beschwerde. Bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, ein begründeter Berufungsantrag liege nicht vor, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwiesen wird (VwGH 08.03.1989, 88/01/0341; 16.12.1998, 98/03/0250). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage und damit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Der bloße Verweis auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren stellt daher keinen ausreichenden Grund iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG dar. Die Bf vermögen auch damit eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten.

 

IV.4. Hinsichtlich der Anregung der Bf auf Prüfung der Verordnung mit der der Flächenwidmungsplan x (Änderungsverfahren Nr. x) geändert wurde und die gegenständlichen Flächen als Betriebsbaugebiet gewidmet wurden, ist auszuführen, dass Voraussetzung für einen Verordnungsprüfungsantrages eines Gerichts die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmung ist. Das bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen diese Verordnung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes anzuwenden hätte (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 1013). Jedoch kommt diese Flächenwidmungsverordnung nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht, da sich der bekämpfte Bescheid nur auf die straßenrechtliche Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels Verordnungsplan Nr. x – A 8 Anschlussstelle Aufschließungsstraße Wels W. – Erschließung Nord (F.straße bis I.‑Landesstraße) stützt. Die Verordnung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Verfahren zum bekämpften Bescheid nicht anzuwenden. Die Einwendungen hinsichtlich eines Widerspruchs der Flächenwidmungsverordnung zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und zum UVP-G 2000 führen somit nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

IV.5. Es wird darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Zuerkennung der aufschieben Wirkung vom Stadtsenat Wels als zuständige Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180; 25.02.2010, 2010/06/0019; 19.05.2014, 2013/09/0054), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer