LVwG-800094/14/Bm

Linz, 12.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn H. R., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. & P., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.7.2014, GZ: Ge96-43-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.5.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I und II:

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.7.2014, GZ: Ge96-43-2014-Jw, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 iVm § 93
GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:


„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. R. GmbH, die am Standort x, x im Besitz des Gewerbes „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ in x, x, folgendes zu verantworten:
Von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie des abfalltechnischen Amtssachverständigen wurde bei der am 10. April 2014 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt, dass das Gewerbe „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ in x, x ausgeübt wird.Durch die Lagerung von mineralischen Baurestmassen im Ausmaß von mindestens 100 m³ und Natursteinen im Ausmaß von wenigstens 500 m³
und Angaben Ihrerseits zu konkreten Aufträgen und anstehenden Vorhaben besteht für die Behörde kein Zweifel darüber, dass am 10. April 2014 das oben angeführte Gewerbe tatsächlich ausgeübt wurde.Sie haben das angeführte Gewerbe mit 1. März 2011 ruhend gemeldet.

Gemäß § 93 GewO 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Sie haben die Wiederaufnahmemeldung nicht bis zum 2. Mai 2014 – also nicht innerhalb der festgesetzten Zeit – der Wirtschaftskammer mitgeteilt.“

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Vorwürfe betreffend § 368 iVm § 93 GewO 1994 seien nicht dokumentiert. Es sei kein Nachweis erbracht worden, der auf eine andere gewerbliche Nutzung durch die G. R. GmbH schließen lasse, als der genehmigte Zustand. Die gewerberechtliche Genehmigung hänge an der Liegenschaft und nicht an der Firma. Daher sei auch eine Nutzung durch den Einzelunternehmer H. R. als Erdbauunternehmer zulässig. Erdbau sei ein Teilgewerbe zum Gewerbe Baumeister und falle bezüglich der Ruhensbestimmungen unter § 93 Abs. 4 GewO 1994. Zuwiderhandlungen seien nach § 366 Abs. 1 GewO zu bestrafen und nicht nach § 368 GewO 1994. Die Bestrafung nach einer nichtanwendbaren Rechtsnorm sei unzulässig.

Es werden daher die Anträge gestellt,

-      eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen,

-      der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu

-      das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4.           Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
7.5.2015. Weder der Rechtsvertreter des Bf noch ein Vertreter der belangten Behörde haben an dieser Verhandlung teilgenommen. Der Bf wurde durch
Dr. W. M. vertreten.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die G. R. GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigung für die „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf KFZ“ im Standort x, x, sowie über die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ ebenfalls im Standort x, x. Mit 1.3.2011 wurde die Ausübung des Gewerbes „Erdarbeiten“ ruhend gemeldet.

Herr H. R. verfügte im Zeitraum 29.9.1986 bis 3.12.2014 über die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ im Standort x, x.  Seit 8.9.2014 besitzt der Bf die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Teilgewerbe Erdbau gemäß § 1 Z 7 erste Teilgewerbe- Verordnung“ ebenfalls im Standort x, x.

 

Am 10.4.2014 wurde am Betriebsgelände der G. R. GmbH,
x, x, eine gewerbebehördliche Überprüfung vorgenommen und festgestellt, dass an diesem Standort mineralische Baurestmassen im Ausmaß von mindestens 100 m³ und Natursteine im Ausmaß von wenigstens 500 m³ gelagert wurden. Diese Lagerung erfolgte durch die G. R. GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf KFZ“.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung am
7.5.2015 als Vertreter des Bf auftretenden Dr. W. M..

Von Dr. M. wurde die Lagerung der Natursteine und Baurestmassen damit erklärt, dass diese Materialien im Zuge der Ausübung des Gewerbes „Erdarbeiten“ durch das Einzelunternehmen H. R. anfalle und in weiterer Folge durch die Firma G. R. GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung“ transportiert und von dieser auf dem oben angegebenen Standort bis zur endgültigen Entsorgung bzw. zum Wiederverkauf zwischengelagert würden. Diese Aussage erscheint im Lichte der dargelegten Betriebsabläufe des Einzelunternehmens H. R. und der G. R. GmbH durchaus schlüssig, weshalb diese den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden kann.     

 

5.           Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

Nach § 368 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die G. R. GmbH am 10.4.2014 das Gewerbe „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten“ in x, x, trotz Ruhendmeldung ausgeübt hat. Vielmehr erfolgte die am 10.4.2014 festgestellte Lagerung der Natursteine und Baurestmassen durch die G. R. GmbH im Zuge der Ausübung des Gewerbes „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf KFZ“.

Ausgehend von diesem Beweisergebnis war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier