LVwG-300494/14/Re/BD LVwG-300495/14/Re/BD LVwG-300499/14/Re/BD LVwG-300503/13/Re/BD

Linz, 14.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über den Antrag der Herren B.D., S.G., J.K. und M.M., alle x T., alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T.R., x, x, betreffend Aufwandersatz nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 16.3.2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.        Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der gegenständliche Antrag vom 16.3.2015 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.     Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Herren B.D., S.G., J.K. und M.M., alle x T., alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T.R., x, begehren diese als obsiegende Parteien im Verwaltungsstrafverfahren Aufwandersatz gemäß der VwG-Aufwandersatzordnung 2014.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie haben als Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde obsiegt. Die von der belangten Behörde ergangenen Straferkenntnisse wurden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

2.       Die von den Antragstellern im Antrag herangezogene Bestimmung der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Voll-ziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet:

 

„Aufgrund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrens­gesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes –
B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.   Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei …………………………………………… 737,60 Euro

2.   Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei …………………………………………… 922,00 Euro

………“

 

3.       Die dem gegenständlichen Antrag zu Grunde liegende VwG-Aufwandsersatz-verordnung enthält somit Rechtsgrundlagen für als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt bzw. wegen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze.

Pauschalbeträge für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren sind in der VwG-Aufwandsersatzverordnung nicht enthalten.

 

4.       Mangels Rechtsgrundlage war aus diesen Gründen der auf dem Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens aufbauende Antrag auf Aufwandersatz als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

II.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger