LVwG-600866/2/MS

Linz, 08.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau M A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 30. März 2015, GZ. VerkR96-1121-2014, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG und § 36 lit. d KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 44,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis vom 30. März 2015, VerkR96-1121-2014, wurde über Frau M A, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG und nach § 36 lit. d KFG Geldstrafen von jeweils 110 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 22 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag von 22 Euro vorgeschrieben, da diese:

a) am 4. Dezember 2013, um 10.24 Uhr in der Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Ortsgebiet, P.straße x, das Fahrzeug Renault Megane Scenic, grau, gelenkt hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und

b) sich als Lenkerin des Pkw Renault Megane Scenic, grau, am 4. Dezember 2013, um 10.24 Uhr, obwohl ihr dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihr gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden ist, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben in der Anzeige der PI Friedburg-Lengau vom 4. Februar 2014 und die im Akt aufliegenden Fotos.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das der Beschwerdeführerin am 1. April 2015 zugestellt wurde, hat diese mit E-Mail-Eingabe vom 27. April 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde ersucht die Beschwerdeführerin um die Verminderung der verhängten Strafe und gibt hierzu an, alleinerziehend zu sein und über ein Einkommen von 780 Euro netto zu verfügen.

 

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Aus diesem ließ sich der entscheidungs-relevante Sachverhalt eindeutig ableiten.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin fuhr am 4. Dezember 2013, um 10.24 Uhr, mit dem Pkw Renault Megane Scenic in der Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Ortsgebiet, P.straße x, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und sie sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da für dieses Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt keine Haftpflichtversicherung bestanden hat.

 

 

III.        Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Gemäß § 36 lit. d KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich alleine gegen die Strafhöhe.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ging im bekämpften Straferkenntnis von einem geschätzten Nettoeinkommen von 400 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus, berücksichtige die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd und stellte abschließend fest, dass die verhängten Strafen aus spezialpräventiven Gründen geboten, tat- und schuldangemessen sind.

 

In der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 134 KFG steht zur Ahndung einer dort erfassten Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro zur Verfügung. Die mit jeweils 110 Euro verhängten Strafen schöpfen den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu jeweils 2,2 % aus.

 

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist bei der Strafbemessung abweichend von einem Einkommen von 780 Euro, Sorgepflichten für zumindest ein Kind und keinem Vermögen auszugehen.

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Hinweise auf Erschwerungsgründe sind nicht gegeben.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung stellt jeweils gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Wäre doch etwa ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter nicht durch eine Haftpflichtverletzung geschützt gewesen und war mangels Zulassung des Fahrzeuges nicht sichergestellt, dass dieses den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Daher ist es erforderlich, eine für die Beschwerdeführerin spürbare Geldstrafe zu verhängen.

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro erscheint die Strafe in Höhe von jeweils 110 Euro auch unter Berücksichtigung der nunmehr bekannten Einkommenssituation nicht überhöht. Eine Herabsetzung der Strafe kommt aus den o.a. Überlegungen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

Für das Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 44 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) zu bezahlen.

 

 

V.            Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß