LVwG-150516/2/MK

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Ing. M P, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 03.11.2014, GZ. PPO-RM-Bau-140057-04,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.         Mit anonymer Anzeige vom 03.03.2013 wurde dem Bauamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend das Objekt K folgender Sachverhalt angezeigt:

·                Das als Garage bewilligte Bauwerk am hinteren Teil des Grundstückes zum angrenzenden Nachbarn Mag. O sei bereits bei der Errichtung ausschließlich für Wohnzwecke konzipiert worden und nach seiner Fertigstellung auch ausschließlich dafür genutzt worden;

·                Der lt. Baubewilligung vorgeschriebene Vorplatz der Garage (Ausfahrt zur K Straße) sei zwischenzeitlich ebenfalls fix überdacht und mittels Seitenwänden und Garagentor umschlossen worden;

·                An der Vorderfront zur xstraße sei das Grundstück bis auf eine nicht bewilligte Einfahrt über die gesamte Länge durchgehend mit einem 2,5 m hohen Verbau versehen worden;

·                Die oben erwähnte nicht bewilligte Einfahrt über eine Länge von 5 m nähme den Anrainern zusätzlich ohnehin nur spärlich zur Verfügung stehenden Parkraum weg;

·                Durchgeführte Tiefenbohrungen auf dem Grundstück würden darauf schließen lassen, dass eine Grundwasserwärmepumpe ohne die (insbesondere auch wasserrechtlich) erforderlichen Bewilligungen und ohne Einbeziehung der Nachbarn errichtet worden sei.

 

I.2.         Am 15.04.2014 wurde von der Baubehörde eine Überprüfung vor Ort durchgeführt, die – im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens – zu folgendem Ergebnis führte:

·                Betreffend die bewilligte Garage konnte infolge der kategorischen Verweigerung des Zutritts durch den Grundeigentümer, Ing. M P (in der Folge: Bf), und der Unterbindung der Einsehbarkeit des Gebäudeinneren keine Überprüfung stattfinden.

·                Durch das Gebäude westlich der Garage würde zusammen mit der Bestandsgarage die Gesamtlänge von 15 m möglicherweise überschritten. Eine detaillierte Aussage könne aber erst nach Einmessung des Bauwerks getroffen werden. Auf Grund der Errichtungsweise sei dieses Gebäude aus technischer Sicht als Garage einzustufen. Ohne umfassende Umbaumaßnahmen in z.B. brandschutztechnischer Hinsicht könne eine nachträgliche Bewilligung derzeit nicht erfolgen. Auch für den vom Bf angekündigten Rückbau in ein Schutzdach könne diesbezüglich keine Aussage getroffen werden.

·                Lt. Aussage des Bf habe dieses Bauwerk als Schutzdach schon vor 2001 [Anm.: Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks durch den Bf von seinen Eltern] bestanden. Vom Bf sei vorerst lediglich die Nordseite entlang der Außenwand der Bestandsgarage bis zur K Straße verschlossen und später auch das Rolltor an der K Straße eingebaut worden. Aussagen über den Zeitpunkt dieser Maßnahmen seien nicht getroffen worden.

 

I.3.         Eine amtliche Vermessung (Plandatum der Stadtplanung Linz – Abteilung Stadtvermessung: 27.06.2014) ergab Abmessungen des Gebäudes westlich der Garage von 6,60 (Maß bis zur Grundgrenze) x 6,28 m einschließlich Dachvorsprung. Die Gesamtlänge des Gebäudes wurde mit 15,19 m festgestellt.

 

I.4.         In einer Mitteilung vom 05.08.2014 teilte die Baubehörde dem Bf das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und erklärte, sie beabsichtige, die Beseitigung des in Rede stehenden Bauwerks in einem Ausmaß von 5,95 x 6,28 m  innerhalb von 8 Wochen aufzutragen. Eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen wurde eingeräumt.

 

I.5.         In Ermangelung einer Stellungnahme wurde mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 01.09.2014, GZ. 00125558/2014 ABA Süd, zugestellt am 03.09.2014 die Beseitigung des oben beschriebenen bewilligungslos errichteten Gebäudes innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bei der obzitierten baubehördlichen Überprüfung festgestellte konsenslose Errichtung eines Bauwerks westlich der Bestandsgarage dem rechtswirksamen Bebauungsplan S 25-37-01-00 widerspreche, da die Erweiterung den Mindestabstand zur Straßenfluchtlinie von 5 m zur Gänze unterschreite.

 

Da eine nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen sei, könne auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 (§ 49 Abs.1 und 4) nur die Entfernung des konsenslosen Bauwerks aufgetragen werden.

 

I.6.         In einer (verspäteten und sich mit dem erstinstanzlichen Bescheid kreuzenden) Stellungnahme vom 01.09.2014, bei der Behörde eingelangt am 03.09.2014, führte der Bf aus, dass er das betreffende Grundstück im Jahr 2013 übernommen und keine Veränderungen durchgeführt habe.

 

Die überdachte Pergola würde wahrscheinlich seit Jahrzehnten existieren und sei nie beanstandet worden. Die Errichtung diene auf Grund wiederholter, teilweise krimineller und in der Vergangenheit zunehmender Übergriffe (Garageneinbrüche, Verschmutzung, Zünden pyrotechnischer Gegenstände) dem Schutz der Bewohner. Da er das Leben und die Gesundheit seiner Familie nicht aufs Spiel setze, würde das Bauwerk nicht entfernt werden, nur weil Behördenorgane besonders „ehrgeizig“ seien und ihre „Machtkompetenzen“ nicht mehr im Griff hätten.

 

Der Bf sei seinerseits von der Behörde im Zuge der Anzeige der relevanten Sachverhaltsdaten nicht unterstützt worden (Lärmmessung) und bewerte die nunmehr vorliegende „anonyme“ Anzeige, welche ohne die Verwirklichung der gerichtlichen Straftatbestände des Haufriedensbruchs und des Stalkings gar nicht hätte erstellt werden können, als Akt der Verfolgung, der sich bereits auch auf den Gesundheits- und Gemütszustand seiner seit drei Monaten schwangeren Freundin auswirke. Er ersuche daher in Hinkunft um ausschließliche Kontaktaufnahme mit ihm persönlich sowie um ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Vorgesetzten, da eine rechtliche Auseinandersetzung andernfalls unausweichlich scheine.

 

I.7.         In seiner Berufung vom 14.09.2014 widerholte der Bf das unter Pkt. I.6. wiedergegebene Vorbringen wörtlich mit dem Zusatz, dass ihm – ohne seine Interessen überhaupt zur Kenntnis genommen zu haben – „übermotiviert“ ein Abbruchbescheid übermittelt worden sei, obwohl er innerhalb der angegebenen Zeitspanne eine Stellungnahme abgegeben habe.

 

Da ihm das erbetene Gespräch nicht angeboten worden sei, müsse er den Sachverhalt wohl „einfach so“ zur Kenntnis nehmen. Die Behörde wisse sehr genau, dass sich ähnliche Einrichtungen auch im näheren Umfeld seines Grundstücks befänden. Er ersuche diesbezüglich aber um Belassung des derzeitigen Zustandes, da es ihm gänzlich fremd sei, irgendwelche Nachbarn „herauszusuchen“ und anzuzeigen. Um positive Behandlung seines Anliegens würde ersucht.

 

I.8.         Im Berufungsverfahren vor dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz
(in der Folge: belangte Behörde) wurden eine Kopie des Notariatsaktes vom 14.12.2012 über den Übergabevertrag der gegenständlichen Liegenschaft, ein orthofotounterlegter Katasterauszug sowie eine Ausfertigung einer schalltechnischen Beurteilung der Bestandsgarage im Zusammenhang mit der bei der Baubehörde I. Instanz angezeigten Verwendungszweckänderung dieses Gebäudes von Garage auf Büro eingeholt.

 

I.9.         Mit Berufungsbescheid vom 03.11.2014 wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:

„Herrn Ing. M P wird aufgetragen, den auf dem Grundstück x, EZ x, KG E, an der Nordwestseite der bestehenden Garage befindlichen Zubau im Ausmaß von 6,28 m x 6,60 m binnen einer Frist von
8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde zu entfernen“.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – basierend auf der rechtsstaatlichen Verpflichtung der Behörde, bei festgestellten konsenslosen Bauwerken auf der jeweiligen materiellen Rechtsgrundlage tätig zu werden – die einschlägige Bestimmung des § 49 Oö. BauO 1994 in Abs.1 und 6 den Fall regeln würde, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung (sinngemäß anzuwenden auf anzeigepflichtige Maßnahmen) bzw. weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige bauliche Anlagen bauordnungs- oder raumordnungswidrig ausgeführt worden seien.

 

Die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 49 Abs.1 Oö. BauO 1994 setze das Bestehen einer Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der (konsenslosen) Errichtung voraus. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der nordwestliche Zubau am 14.12.2002 (Rohbaukontrollbericht) noch nicht bestanden habe, also später errichtet worden sein müsse. Unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Errichtung könne davon ausgegangen werden, dass für Neu-, Zu- und Umbauten in diesem Zeitraum Bewilligungspflicht bestanden habe. Sowohl nach den Begriffsbestimmungen des von 01.01.1995 bis 30.06.2013 geltenden 
Oö. Bautechnikgesetzes als auch nach jenen des seither anzuwendenden
Oö. BauTG 2013 erfülle die ausgeführte bauliche Maßnahme nach der Beschreibung durch die Amtssachverständige für Bautechnik im Zuge des Ermittlungsverfahrens den Gebäudebegriff. Für die ausgeführte Maßnahme habe daher in jedem Fall Bewilligungspflicht bestanden. Eine entsprechende Baubewilligung liege weder bei der Behörde auf, noch sei sie vom Bf vorgelegt worden.

 

Da die Verpflichtung zur Beseitigung konsensloser Bauten den jeweiligen Eigentümer unabhängig von eigenem Zutun treffe, sei es auch ohne Bedeutung, dass der Bf das Grundstück schon in diesem Zustand übernommen habe. Die Eigentumsverhältnisse seien aber unstrittig.

 

Für die Beurteilung der (Alternativ-)Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Zu beurteilen sei ausschließlich der tatsächliche Baubestand. Die Frage der Herbeiführung einer allfälligen Bewilligungsfähigkeit habe dabei außer Betracht zu bleiben. Der seit 2001 rechtwirksame Bebauungsplan enthalte die Bestimmung, dass Garagen und überdeckte Stellplätze mindestens 5 m von der Straßenfluchtlinie abzurücken seien. Nach den Angaben des Bf und den gesetzlichen bzw. bautechnischen Begriffsbestimmungen sei an der Qualifikation als Garage nicht zu zweifeln. Da auf der Grundlage dieses Sachverhalts eine nachträgliche Bewilligung rechtlich unmöglich gewesen sei, habe die Baubehörde I. Instanz zu Recht einen unbedingten Beseitigungsauftrag erlassen.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Erfüllungsfrist, der der Bf in seinen Ausführungen auch nicht entgegengetreten sei, wäre allein auf die technische Durchführbarkeit abzustellen. Diesbezüglich würden acht Wochen als ausreichend zu qualifizieren sein. Der Beginn des Fristenlaufs war aus Rechtsschutzüberlegungen aber nicht an die Rechtskraft des Beseitigungsauftrages, sondern an die (allfällige) Entscheidung des Verwaltungsgerichts geknüpft. In der vorgeschriebenen Form hätte dies im Zusammenspiel der Rechtskraftbestimmungen bzw. der Regelungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln zur Folge, dass der Bf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zwar nicht verpflichtet sei, den Auftrag zu erfüllen, dass aber andererseits während dieses Beschwerdeverfahrens die Erfüllungsfrist auch nicht gehemmt werde. Dies könne dazu führen, dass – unsachlicher Weise – dem Bf nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens de facto keine Erfüllungsfrist mehr zur Verfügung stünde.

 

Im Ergebnis sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

I.10.       In seiner (als Berufung bezeichneten) Beschwerde vom 14.10.2014 konzedierte der Bf, dass er die im Berufungsbescheid ausgeführten Sachverhalte und Vorschriften verstehe und zur Kenntnis nehme. Er habe allerdings aus gänzlich anderen Motiven bzw. Überlegungen (Schutz seiner Familie und Fahrzeuge bzw. Gleichbehandlung) gegen die aufgetragene Beseitigung berufen, wobei dieses Vorbringen praktisch überhaupt nicht gewürdigt worden sei. In der näheren Umgebung würde immer wieder eingebrochen bzw. würden Diebstähle verübt, aber der Behörde sei es das wichtigste Anliegen, den Zutritt zu seinem Grundstück möglichst einfach zu gestalten.

 

Es könne schon sein, dass das hier vorgebrachte Thema keines des Bauamtes sei, es könne aber auch nicht so schwer sein, dieses Anliegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, um im Ergebnis richtig zu entscheiden.

 

Weiters sei nicht begründet worden, warum gerade der Bf für einen Beseitigungsauftrag auserwählt worden sei, obwohl in der Umgebung massenweise solche Aufträge erteilt werden müssten. Wie befürchtet würden interne Ermittlungen gegen die Person des Bf stattgefunden haben. Insbesonders seien vertrauliche private Unterlagen und Daten (z.B.: Übernahmevertrag, Grundbuchsauszug) missbräuchlich verwendet worden.

 

 

II.        Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest. 

 

 

III.       Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.       In der Sache:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage – unabhängig von § 41 – mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

III.2.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1.    Im gegenständlichen Fall hat sich die relevante Argumentation auf grundsätzliche Ausführungen im Zusammenhang mit der vom Bf dargestellten allgemeinen Problemlage zu beschränken, da die baurechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde nicht bestritten wird. Eben darin besteht aber auch die essentielle Schwierigkeit der Qualifikation dieses Vorbringens in einem (wenn auch verwaltungspolizeilichen) Administrativverfahren. Im Folgenden wird dies dennoch versucht.

 

IV.2.    In den vorgelegten Schriftsätzen führt der Bf unterschiedliche subjektive Interessen ins Treffen. Die allgemeine Nachvollziehbarkeit dieser Interessen ist durchwegs gegeben. In bereits stark abgeschwächter Form ist das vor dem Hintergrund des damit versuchten Nachweises der Plausibilität bzw. Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahme der Fall.

 

Das Vorliegen eines (mehr oder weniger begreiflichen) subjektiven Interesses reicht für sich allein aber nicht aus, um im Rahmen eines bestimmten materiell- (hier: bau-)rechtlichen Verfahrens Berücksichtigung zu finden.

 

Um den (untechnisch gesprochen) Existenzgrund eines bestimmten gesetzlichen Regelungswerkes (insbesondere auch unter Berücksichtigung des in der Legislative  existierenden Willkür- und Schikaneverbotes) ausmachen zu können, definiert der Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interessen, deren hoheitlichem Schutz das betreffende Regelungsregime dienen soll. Nur diese (nunmehr) subjektiv-öffentlichen Interessen sind in einem Individualverfahren zu berücksichtigen. Die dergestalt gezogenen Grenzen des inhaltlichen Prüfungsumfanges sind strikt einzuhalten, da jede Überschreitung dieses Bereiches eine – streng verpönte – Kompetenzüberschreitung des jeweiligen Rechtsanwenders darstellt.

 

IV.3.    Was nun die Position des Antragstellers (zum Unterscheid von jener der Nachbarn) in einem Administrativverfahren anbelangt, so besteht das im anzuwendenden Materiengesetz (hier: Oö. BauO 1994) geschützte Interesse im Rechtsanspruch, bei Vorliegen aller baurechtlich relevanten Voraussetzungen auch tatsächlich ein Baurecht eingeräumt zu bekommen. Dieser Rechtsanspruch bedingt (ordnungsnormtechnisch konsequent) den korrespondierenden hoheitlichen Anspruch, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen das Baurecht zu versagen bzw. die Unterlassung der eigenmächtigen Ausführung und/oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchzusetzen.

 

Diese Voraussetzungen sind insbesondere in den anzuwendenden bzw. zu beachtenden (generell-abstrakten) gesetzlichen Bestimmungen und den darauf basierenden Verordnungen des materiellen Regelungsbereichs zu sehen, wozu auch ein rechtswirksamer Bebauungsplan zählt. Einen weiteren wesentlichen Aspekt stellen dabei die in diesen Regelungen geschützten Nachbarrechte dar. Sie definieren die Grenze des zulässig Machbaren. Diese Grenze hat der Bf durch die Errichtung eines Bauwerks außerhalb der durch die Baufluchtlinien festgelegten bebaubaren Fläche objektiv konsenslos überschritten.

 

Da schon auf der Grundlage dieser Feststellung die Beseitigung des Bauwerks geboten war, konnte eine detaillierte Erkundung der tatsächlichen Nutzung der baulichen Anlage, die für sich genommen einen weiteren Grund für behördliches Einschreiten darstellen hätte können und der sich der Bf dem Grunde nach unsachlich entzogen hat, unterbleiben.

 

Zum Vorbringen im Einzelnen:

 

IV.3.1.    Schutz der Familie und Fahrzeuge sowie vor Einbrüchen und Diebstählen:

 

Den im Baurecht geschützten subjektiv-öffentlichen Interessen ist ein solches auf Bebauung zum Zweck des Eigentums- bzw. Personenschutzes nicht zu entnehmen. Natürlich dienen bauliche Anlagen auch diesen Interessen, es kann aber aus einer potenziellen (allenfalls sogar konkret vorliegenden) Gefährdung kein subjektives Baurecht – schon gar nicht außerhalb des festgelegten Ordnungsrahmens – abgeleitet werden.

 

IV.3.2.    Weiterleitung an die zuständige Stelle:

 

Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts ist die Behörde verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. § 6 AVG).

 

Die Eingaben des Bf sind solche im Bauverfahren und auch dem entsprechend bezeichnet. Die belangte Behörde ist daher nicht unzuständig. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass es im Rahmen der Behördenorganisation des Magistrates der Landeshauptstadt Linz eine „zuständige Stelle für private Schutzbauten“ gibt.

 

IV.3.3.    Spezifisches Vorgehen gegen den Bf:

 

Ursache des behördlichen Tätigwerdens war eine anonyme Anzeige. Da deren Inhalt ausreichend konkret war und der angezeigte Sachverhalt iSd Offizialmaxime das Handeln der Behörde zwingend erforderlich machte, kann von einem tendenziell willkürlichen, eine bestimmte Person verfolgenden Vorgehen nicht die Rede sein.

 

Bei Bekanntwerden eines konkreten Missstandes hat die Behörde tätig zu werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die in den Eingaben des Bf enthaltenen Hinweise auf weitere Schwarzbauten in der näheren Umgebung. In diesem Zusammenhang besteht (auch für Private) kein Spielraum, Fakten als relevant zu betrachten oder aber bestimmte Umstände zu tolerieren, d.h. einen Sachverhalt bloß zu erwähnen, nicht aber anzuzeigen.

 

IV.3.4.    Missbräuchliche Verwendung privater Daten:

 

Im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist die Behörde verpflichtet, den für die von ihr zu treffende Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu gehört die Feststellung der Person des Berechtigten bzw. Verpflichteten ebenso wie die Überprüfung der Einhaltung bestehender Berechtigungen oder die Erkundung tatsächlicher Nutzungen.

 

Ein Missbrauch von (zudem teilweise notorischen) Daten ist darin auch insbesondere deshalb nicht zu erblicken, weil die Behörde im Zusammenhang mit derlei Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

 

IV.3.5.    Rücksichtnahme auf die private Situation:

 

Einen wesentlichen Aspekt des hoheitlichen Behördenhandelns stellt das Sachlichkeitsgebot dar. Danach haben sich Vollziehungsorgane, auch was die zeitliche Komponente ihres Handelns anbelangt, an den gesetzlich determinierten Interessen zu orientieren. Die Berücksichtigung privater Belange kann nur im Rahmen ausdrücklich eingeräumter Handlungsspielräume erfolgen.

 

Im konkreten Anlassfall beschränkt sich die (trotzdem nur bedingte) Gestaltungsfreiheit der Behörde auf die Beurteilung der Angemessenheit der festzusetzenden Beseitigungsfrist, wobei auch diese – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – primär anhand der bautechnischen Machbarkeit zu bemessen ist. Da die Ausführungen des Bf in diesem Zusammenhang weitestgehend unpräzise geblieben sind, entspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde den gesetzlichen Erfordernissen.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aus baurechtlicher Sicht den vom Bf ins Treffen geführten Interessen nicht nachgekommen werden kann. In Ermangelung einer nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des konsenslos errichteten Bauwerks war dessen Beseitigung aufzutragen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger