LVwG-600779/17/ZO/CG

Linz, 23.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des F. D., geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J., Dr. B., K.  vom 9.3.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 22.1.2015, Zl. VerkR96-8202-2014, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.4.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 600 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 2.8.2014 um 01.25 Uhr in Wels, T.gasse x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich kurz zuvor – und zwar um 01.05 Uhr – beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI-… auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von Wels bis zur T.gasse in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 300 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der  Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass zum Tatzeitpunkt nicht er sondern sein Zwillingsbruder C. D. den angeführten PKW gelenkt habe. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause befunden und habe geschlafen. Seine Angaben seien vollinhaltlich von seiner Freundin V. L. sowie seinem Bruder C. D. bestätigt worden. Die Angaben der Zeugin M. K., wonach er mit dem Fahrzeug gefahren sei, seien nicht richtig. Diese Zeugin habe weder ihn noch seinen Bruder gut gekannt und sei daher nicht in der Lage gewesen, seinen Zwillingsbruder und ihn voneinander zu unterscheiden. Die Aussage seines Neffen M. L., wonach der Beschwerdeführer den ganzen Abend mit dem PKW gefahren sei, sei ebenfalls nicht richtig. L. habe dies nur deshalb ausgesagt, um seinen Bruder, welcher Vater von zwei Kindern ist, zu schützen.

 

Es würden daher insgesamt widersprechende Angaben bezüglich des Fahrzeuglenkers vorliegen, weshalb nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Weiters sei er zum Tatzeitpunkt nicht betrunken gewesen, eine Alkoholisierung sei nie objektiv festgestellt worden.

 

Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer aus, dass der gesetzliche Strafrahmen zwischen 1.600 und 5.900 Euro betrage. Er verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.456 Euro bei keinem Vermögen und Schulden in Höhe von über 10.000 Euro. Richtig sei, dass er in den letzten fünf Jahren 3 Mal wegen Alkoholdelikten bestraft wurde, allerdings habe es sich um keine allzu schwerwiegenden Verfehlungen gehandelt, in zwei Fällen habe der Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,4 und 0,6 mg/l betragen. Einmal habe er den Alkotest verweigert. Auch wenn keine Milderungsgründe vorliegen, sei die Strafe unter diesen Gesichtspunkten jedenfalls überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.4.2015. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilgenommen. Es wurden der Meldungsleger Insp. R. sowie die Zeugen C. D., V. L., S. J., M. L. und M. K. zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 2.8.2014 um 01.05 Uhr lenkte der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen KI-… diesen in Wels vom Kreisverkehr beim Messehaupteingang kommend auf der V.straße und weiter in der T.gasse. Er parkte sein Fahrzeug im Bereich des Objektes T.gasse Nr. x ein, unmittelbar darauf wurde vom Polizeibeamten Insp. R. eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Der Polizeibeamte stellte beim Lenker Alkoholisierungssymptome fest und forderte ihn zu einem Alkovortest auf. Dieser ergab einen Wert von 0,75 mg/l, weshalb der Polizeibeamte den Lenker aufforderte, zur Durchführung eines Alkotests zur Polizeiinspektion Innere Stadt mitzukommen. Der Fahrzeuglenker verweigerte bis zum Ende der Amtshandlung um 01.25 Uhr den Alkotest. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Lenker Herr M. L. sowie Frau M. K. und Frau V. L. Strittig ist, ob das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten F. D. oder dessen Zwillingsbruder C. D. gelenkt wurde.

 

Zu dieser Frage wurden folgende Beweise erhoben:

 

Der Zeuge Insp. R. überprüfte bei der Verkehrskontrolle die Identität des Angezeigten anhand des von diesem vorgezeigten Führerscheines. Nach Ansicht des Polizeibeamten stimmte der Lenker mit jener Person überein, deren Foto sich auf dem Führerschein befindet. Allerdings kannte der Zeuge R. zu diesem Zeitpunkt weder den Beschuldigten F. D. noch dessen Zwillingsbruder C. D. persönlich. Der Zeuge führte auch aus, dass der Fahrzeuglenker die Dokumente im Auto gesucht hatte, bevor er ihm diese übergeben hat.

 

Der Beschuldigte gab an, dass er an diesem Abend zwar kurz mit seiner damaligen Freundin V. L. in der Stadt gewesen sei, allerdings bereits relativ bald (nach seinen Angaben vor der Polizei am 30.8.2014 zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr) nach Hause gekommen sei. Er habe diesen Abend in der Wohnung seiner Mutter verbracht, weil er auf den Hund habe aufpassen müssen. Sein Bruder C. D. habe ihn dann in der Wohnung ihrer Mutter besucht und sie hätten gemeinsam größere Mengen Alkohol getrunken. Er habe sich dann schlafen gelegt. In der Nacht sei dann seine Freundin gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Taxi nach Hause gekommen, sein Bruder sei gleich mit dem Taxi weitergefahren. Seine Freundin sei stark betrunken gewesen, sie habe ihm den Autoschlüssel gegeben, ansonsten habe er von ihr nichts erfahren. Erst am nächsten Tag habe ihm sein Bruder von dem Vorfall mit der Polizeikontrolle erzählt und ihm auch gesagt, dass sich dieser dabei mit dem Führerschein des Beschwerdeführers ausgewiesen habe, wobei ihm dieser in weiterer Folge abgenommen worden sei. Er gab weiters an, dass er den Fahrzeugschlüssel in jenem Bereich abgelegt habe, wo er sich immer befinde, wenn er in der Wohnung seiner Mutter sei. Er habe überhaupt nicht bemerkt, dass sein Bruder mit dem Auto weggefahren sei, weil er ja geschlafen habe. Als er am nächsten Tag das Fahrzeug mit seiner Mutter abgeholt habe, sei dieses unversperrt gewesen und das Fenster offen gewesen.

 

Am 4.8.2014 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder C. D. auf der Polizeiinspektion Innere Stadt, wobei dort beide ebenfalls angegeben hatten, dass beim Vorfall in der Nacht vom 1. zum 2.8. C. D. der Fahrzeuglenker gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalles am 30.8.2014 von der Polizei als Beschuldigter vernommen, wobei seine Angaben im Wesentlichen mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Allerdings hatte er am 30.8.2014 angegeben, dass ihm ein Freund das Auto geholt habe. In der polizeilichen Einvernahme hatte er auch angegeben, dass sowohl sein Bruder C. als auch er Brillenträger sind, in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass er selbst zwar Linsen oder Brillen verwendet, sein Bruder jedoch nicht.

 

Der Bruder des Beschuldigten, C. D. entschlug sich in der mündlichen Verhandlung nach entsprechender Belehrung einer Aussage. Er trug in der Verhandlung weder Brillen noch Kontaktlinsen und bestätigte auch, dass er solche nicht verwende. In der Verhandlung konnte festgestellt werden, dass sich die Zwillingsbrüder zwar ähnlich sehen, jedoch optisch unterscheidbar sind.

 

Die Zeugin V. L. gab zum Vorfall an, dass sie an diesem Abend mit einer Freundin in Wels am Stadtplatz unterwegs gewesen sei. Sie habe schon viel Alkohol getrunken gehabt, als sie M. L. und dessen Freundin M. K. getroffen haben. Sie seien dann zu viert weggefahren, wobei sie vermutlich in ein Lokal nach Linz (E.) gefahren seien, beim Zurückkommen sei dann gleich die Polizei beim Fahrzeug gewesen. Das Fahrzeug habe der Bruder des Beschuldigten, C. D., gelenkt. Es habe sich um den blauen Audi gehandelt, welcher ihrem damaligen Freund F. D. gehört habe. Sie sei an jenem Abend stark alkoholisiert gewesen und könne sich nicht mehr an viele Details erinnern. Auf Vorhalt, ob sie sich bezüglich des Lenkers sicher sei, gab sie an, dass sie auch das nicht mehr genau sagen könne, weil sie so stark betrunken gewesen sei. Sie glaube aber schon, dass ihre Aussage vor der Polizei am 30.8.2014, wonach den PKW C. D. gelenkt habe, richtig sei. Sie habe M. L. und M. K. in der Stadt getroffen, der spätere Fahrzeuglenker C. D. sei dann im Lokal „M.“ zu ihnen gekommen.

 

Diese Angaben in der mündlichen Verhandlung stimmen im Wesentlichen – unter Berücksichtigung der von der Zeugin glaubwürdig geschilderten erheblichen Erinnerungslücken – mit ihren Angaben vor der Polizei am 30.8.2014 überein.

 

Die Lebensgefährtin des C. D. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nach dem gegenständlichen Vorfall von der Polizei befragt worden sei, wo sich C. D. in der Nacht vom 1. zum 2. August 2014 aufgehalten habe. Er sei damals sicher bei ihr zu Hause gewesen, weil sie damals hochschwanger war und auch noch eine zweite kleine Tochter habe. C. habe sie deshalb nicht alleine gelassen und habe an diesem Abend die Wohnung sicher nicht mehr verlassen.

 

Der Zeuge M. L. (ein Neffe der Brüder C. und F. D.) gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er an diesem Abend gemeinsam mit F. in der Wohnung seiner Großmutter gewesen sei. Sie hätten dort Alkohol getrunken und seien dann noch weggefahren. Dabei hätten sie seine Freundin M. K. abgeholt und seien dann auf den Stadtplatz gefahren. Im Lokal M. hätten sie V. L. getroffen. Sie seien dann noch in mehrere Lokale gefahren, und zwar ins E. nach L. und zum G. nach F., welches aber geschlossen gehabt habe. Sie seien daher wieder nach Wels zurückgefahren und hätten in der Innenstadt einen Parkplatz gesucht. Nach dem Einparken sei die Polizei schon bei ihnen gewesen und es habe eine Verkehrskontrolle stattgefunden. Das Fahrzeug habe den ganzen Abend durch F. D. gelenkt. Sowohl F. als auch er hätten den Polizisten gesagt, dass F. ohnedies nichts getrunken habe, dennoch sei er zu einem Alkotest aufgefordert worden, welchen er aber nicht durchgeführt habe.

 

Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers, dass nicht er sondern dessen Bruder C. D. das Fahrzeug gelenkt habe, bestätigte dieser Zeuge nochmals, dass den ganzen Abend über sicher der Beschwerdeführer der Lenker gewesen sei.

 

Die Angaben des Zeugen stimmen mit seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9.8.2014 im Wesentlichen überein.

 

Die Zeugin M. K. gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass sie von M. und F. D. in der Wohnung ihres Vaters abgeholt worden sei, von dort seien sie in das Lokal „M.“ gefahren, wo sie V. L. getroffen hätten. Danach seien sie in mehrere Lokale gefahren, jedenfalls ins E. in L. und zum G. in F., welches aber geschlossen gewesen sei. Sie seien daraufhin wieder nach Wels gefahren und beim Einparken sei plötzlich die Polizei bei ihnen gewesen, welche eine Verkehrskontrolle mit F. D. gemacht habe. Ob F. den Alkotest gemacht habe, wisse sie nicht sicher, sie vermute aber schon, jedenfalls habe ihm die Polizei den Führerschein abgenommen. Sie habe C. D. schon vor diesem Vorfall gekannt, dieser sei an jenem Abend nicht dabei gewesen. Ob sie F. D. vor diesem Vorfall auch schon gekannt habe, konnte die Zeugin nicht mehr sicher angeben.

 

Die Angaben stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin am 10.8.2014 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme überein.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Grundsätzlich kann einem Polizeibeamten zugetraut werden, dass er bei einer Verkehrskontrolle das Foto des Führerscheines mit dem Lenker vergleicht und dabei feststellt, ob es sich um dieselbe Person handelt. Im konkreten Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und dessen Zwillingsbruder zwar augenscheinlich unterscheidbar sind, sich aber doch ähnlich sehen. Dem Polizeibeamten war zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer einen Zwillingsbruder hat, weshalb er auch keinen Anlass hatte, das Führerscheinfoto besonders genau zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist es zwar eher unwahrscheinlich aber keinesfalls unmöglich, dass der Polizeibeamte sich bei der Feststellung des Fahrzeuglenkers geirrt haben könnte. Auf den ersten Blick spricht auch der Umstand, dass der Fahrzeuglenker bei der Verkehrskontrolle die Fahrzeugdokumente suchen musste, eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vom Beschwerdeführer selbst gelenkt wurde, weil davon auszugehen ist, dass dieser in seinem eigenen Fahrzeug weiß, wo er die Dokumente aufbewahrt. Andererseits kann dieses Suchen der Dokumente auch auf die doch erhebliche Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers zurückgeführt werden.

 

Der Beschwerdeführer selbst machte in der mündlichen Verhandlung keinen besonders überzeugenden Eindruck. Seine Schilderung in der Verhandlung stimmt zwar im Wesentlichen mit seinen Angaben vor der Polizei am 30.8.2014 überein, allerdings hatte er dort noch behauptet, dass sowohl sein Bruder C. als auch er Brillenträger seien, was nicht den Tatsachen entspricht. Weiters hatte er damals angegeben, dass sein Auto von einem Freund geholt worden sei, während er nunmehr behauptet, das Fahrzeug mit seiner Mutter abgeholt zu haben. Diese Ungereimtheiten sprechen doch dafür, dass seine Schilderungen insgesamt mit Vorsicht zu genießen sind und er bemüht war, den Vorfall so darzustellen, wie es für ihn am günstigsten ist. Letztlich ist noch folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer behauptete am Schluss der Verhandlung, dass der Zeuge L. im bezirksgerichtlichen Verfahren angegeben habe, sich wegen Trunkenheit nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Aus dem HV-Protokoll vom 3.3.2015 ergibt sich jedoch, dass sich dieser der Aussage entschlagen hatte.

 

Sein Bruder konnte ihn in der mündlichen Verhandlung nicht entlasten, weil er keine Angaben machen wollte. In der polizeilichen Einvernahme behauptete sein Bruder zwar, das Fahrzeug gelenkt zu haben, konnte jedoch zu den Details der Fahrten bzw. der Amtshandlung keine Angaben machen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erklärte hingegen in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar, dass C. D. den ganzen Abend bei ihr gewesen sei, weil sie hochschwanger gewesen sei und auch noch eine kleine Tochter habe.

 

Die damalige Freundin des Beschwerdeführers, V. L., war an jenem Abend nach ihren eigenen Angaben so stark betrunken, dass sie sich kaum noch an etwas erinnern konnte. In der Verhandlung räumte sie sogar ein, dass sie nicht mehr mit Sicherheit wisse, wer damals den PKW gelenkt hat. Ihre Angaben können daher nur wenig zur Sachverhaltsfeststellung beitragen. Allerdings erscheint es relativ unwahrscheinlich, dass sie an jenem Abend, obwohl sie schon stark betrunken war, noch mit dem Bruder ihres damaligen Freundes, dessen Neffen und Frau K. mehrere Lokale besucht haben will. Es wäre doch eher zu erwarten gewesen, dass sie sich zu ihrem Freund in die Wohnung begeben hätte, wenn dieser tatsächlich dort gewesen wäre, anstatt mit dessen Bruder noch mehrere weitere Lokale aufzusuchen.

 

Der Zeuge L. und insbesondere die Zeugin K. machten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck. Beide schilderten den Vorfall im Wesentlichen gleichlautend und nachvollziehbar. Herr L. räumte auch sein unangepasstes Verhalten bei der Amtshandlung ein, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Die Zeugin K. hat als einzige der Beteiligten kein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie eine dieser beiden Personen zu Unrecht belasten sollte.

 

Insgesamt sprechen bei Abwägung all dieser Umstände die weitaus überwiegenden Indizien dafür, dass beim gegenständlichen Vorfall tatsächlich der Beschwerdeführer selbst den PKW gelenkt hat. Letztlich darf auch nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, dass alle als „Entlastungszeugen“ geltend gemachten Personen nicht bereit waren, in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht die Behauptungen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu bestätigen (der Bruder des Beschwerdeführers entschlug sich der Aussage und die Zeugin L. gab an, sich aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nicht mehr sicher erinnern zu können). Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall den ihm gehörenden PKW selbst gelenkt hat.

 

Der Vollständigkeit halber ist zum Tatort noch anzuführen, dass sich der Vorfall nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten in Wels in der T.gasse im Bereich des „J.“ zugetragen hat. Diese Örtlichkeit ergibt sich zwanglos aufgrund der von allen im Fahrzeug befindlichen Personen geschilderten Fahrtstrecke vom Kreisverkehr beim Messehaupteingang und in weiterer Folge links einbiegend in die T.gasse in Richtung Stadtplatz. Die Aussage des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer von der T.gasse nach links in die P.gasse eingebogen sei, ist gar nicht möglich und nur damit zu erklären, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung die Straßenbezeichnungen verwechselt hat.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2. Aufgrund der o.a. Überlegungen zur Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war. Er wurde nach einem positiven Alkovortest von einem Polizeibeamten aufgefordert, zur Durchführung des Alkotests zum nächstgelegenen Alkomaten bei der Polizeiinspektion Innere Stadt mitzukommen, was er verweigert hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Verweigerung hat er dahingehend begründet, dass es ihn nicht interessiere, zur Polizeiinspektion für einen Alkotest mitzukommen. Es ist ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Der Beschwerdeführer weist 3 einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 5 StVO auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Zu seinen Gunsten kann nur berücksichtigt werden, dass diese Vorfälle aus dem Jahr 2010 und 2011 stammen, also bereits 4 Jahre zurückliegen. Sonstige Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb entsprechend strenge Strafen zu verhängen sind. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Verhandlung nicht einsichtig, was dafür spricht, dass es einer hohen Strafe bedarf, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Verwaltungsbehörde hat die gesetzliche Höchststrafe nur zu etwa mehr als der Hälfte ausgeschöpft, was trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld in unbekannter Höhe bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 1.500 Euro) durchaus angemessen erscheint. Die aufgrund der nunmehrigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ungünstigere finanzielle Situation rechtfertigt im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände keine Herabsetzung der Geldstrafe. Auch aus generalpräventiven Überlegungen ist eine hohe Strafe erforderlich, weil der Allgemeinheit gezeigt werden muss, dass wiederholte Alkoholdelikte zu entsprechend schweren Sanktionen führen.

 

Zu II.

 

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich im Wesentlichen um Fragen der Beweiswürdigung, welche keine grundsätzlichen Rechtsfragen bilden. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung bzw. zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl