LVwG-700093/2/BP/JW

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des OKK,
geb. x, L…straße, x, gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. März 2015, GZ: Sich96-20-2015, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. §§ 19 und 49 VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 150 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
31. März 2015, GZ. Sich96-20-2015, wurde die über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) wegen 15 Verwaltungsübertretungen nach dem SPG gemäß     § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF. jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe von 100 Euro auf jeweils 50 Euro, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 51 Stunden auf jeweils 26 Stunden, herabgesetzt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Ihrem Einspruch – gerichtet gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.01.2015, Zahl Sich96-20-2015, wegen 15 Übertretungen des Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl. 152/2013 wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen pro Übertretung (Spruchpunkt 1 – 15) von jeweils 100 Euro auf jeweils
50 Euro
und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 51 Stunden auf jeweils 26 Stunden herabgesetzt werden.

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

Der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Ischl zu Folge vom 23.12.2014, GZ: VStV/914100576384/001/2014, haben Sie am 02.12.2014, am 06.12.2014 und am 07.12.2014 insgesamt 15 mal Kontakt mittels SMS oder dem Internetdienst WhatsApp zu Frau JS aufgenommen, obwohl das Bezirksgericht Bad Ischl Ihnen eine Kontaktaufnahme mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382g EO vom 02.12.2014, Zahl: 1 C 34/14 i-3, untersagt hat. Die einstweilige Verfügung gilt für die Dauer von einem Jahr.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat Sie mit Strafverfügung vom 22.01.2015, Zahl: Sich96-20-2015, wegen diesen 15 Übertretungen gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013 zu einer Geldstrafe in Höhe von jeweils 100 Euro, insgesamt somit 1.500 Euro, im Nichteinbringungsfall insgesamt 765 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft.

 

Mit E-Mail vom 19.02.2015, erhoben Sie fristgerecht Einspruch gegen die an Sie zugestellte Strafverfügung. Sie haben darin ausdrücklich bloß um eine Strafminderung ersucht. Die Tat bzw. den Schuldspruch haben Sie darin nicht bestritten. Am 29.03.2015 haben Sie der Bezirkshauptmannschaft Gmunden noch einen Einkommensnachweis nachgereicht. Demnach beziehen Sie derzeit Notstandshilfe in Höhe von 27,63 Euro täglich.

 

Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des      § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Dies bedeutet, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, sofern sich ein Einspruch ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es laut der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH vom 15. Mai 1991, ZI. 91/02/0002).

 

Sie haben gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.01.2015 fristgerecht "Einspruch" erhoben und dabei ausdrücklich um Herabsetzung der Höhe des Strafbetrages ersucht. Die Tat bzw. den Schuldspruch haben Sie darin nicht bestritten.

 

Es wurde somit nur über die verhängte Strafhöhe entschieden, nicht aber über Ihr Verschulden.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

Als mildernd konnte gewertet werden, dass Sie sich im Einspruch vom 19.02.2015 offensichtlich einsichtig zeigen und die Taten bereuen. Sie haben daher die Taten an sich auch nicht bestritten. Die Behörde geht daher davon aus, dass Ihnen die Verwaltungsübertretung sehr wohl eine Lehre gewesen ist und Sie zukünftig ähnliche Verwaltungsübertretungen erst gar nicht mehr begehen. Ein Überwiegen von Milderungsgründen war demnach festzustellen.

 

Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden – SPG – BGBl 152/2013 normiert:

 

Abs. 1: Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Die verhängten Geldstrafen liegen somit im unteren Bereich des Strafrahmens.

Ihre Einkommens-. Familien- und Vermögensverhältnisse haben Sie bekanntgegeben. Sie gaben bekannt, dass Sie derzeit bloß ein geringes Einkommen (Notstandshilfe) in Höhe von 27,63 Euro täglich beziehen und Schulden hätten. Weiters gaben Sie bekannt, dass Sie eine Tochter hätten für welche Sie sorgepflichtig wären.

Nach neuerlicher Überprüfung der Sachlage und deren Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, die Strafen entsprechend Ihrem Ersuchen auf das im Spruch angeführte Strafausmaß herabzusetzen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 27. April 2015, in welcher begründend ua. wie folgt ausgeführt wird:

Ich hatte die Tat tatsächlich begangen und habe die auch nicht bestritten. Der Grund meiner Belästigung war eine spontane Handlung von mir, weil ich mit der Dame einige zeit zusammen war und auch an sie verliebt gewesen bin.

Wir haben uns ohne Streit und Grund getrennt, wobei ich mit what´s app und sms mit ihr Kontakt aufnehmen wollte und mich versöhnen wollte.

Leider weiss ich heute, dass das eine blöde und falsche Handlung von mir war und ich auch deswegen vom Landesgericht Wels bestraft worden bin. Ich Habe mit einer weiteren Strafe durch die Behörde( BH Gmunden) nicht gerechnet.

Ich ersuche Sie deswegen höflichst die Strafe zu reduzieren oder mich letztmalig zu verwahnen, da ich sehr große finanzielle probleme habe und zurzeit geringen einkommen habe bzw. keine Beschäftigung habe. Weiteres habe ich gesundheitliche Probleme (Krebs, psychische probleme). Ich bitte Sie die Strafe aufzuheben und mich zu verwahnen, damit ich nicht mehr in schweren lage komme.

Ich Danke Ihnen im Voraus und hoffe auf eine positive Erledigung meines Ansuchens.

3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Nachdem sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe wendet, im Einzelnen keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und auch kein darauf gerichteter Parteienantrag erhoben wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG).

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus:

 

 

II.             

 

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt ist, konnte auf eine spezifische Beweiswürdigung verzichtet werden.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

2.1. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde mit Strafverfügung vom
22. Jänner 2015, Zahl: Sich96-20-2015, gegen den Bf wegen 15 Übertretungen nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, insgesamt somit 1.500 Euro, im Nichteinbringungsfall insgesamt 765 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen

 

Mit E-Mail vom 19. Februar 2015 erhob der Bf fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung. Der belangten Behörde folgend, ist festzuhalten, dass sich dieser Einspruch sowohl dem Wortlaut als auch der geäußerten Intention nach alleine gegen die Strafhöhe, nicht aber gegen den Tatvorwurf per se wendete.

 

In diesem Sinne hatte der Bf auch der belangten Behörde am 29. März 2015 einen Einkommensnachweis nachgereicht.

 

2.2. Im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG erwuchs die in Rede stehende Strafverfügung hinsichtlich des Tatvorwurfs und des Verschuldens sohin in Rechtskraft und unterliegt demnach auch nicht mehr der Beurteilung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens.

 

3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

3.2. In seiner Beschwerde wendet sich der Bf gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe und ersucht darum, dass  mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werde. Er bringt dafür als Argumente nicht nur seine schwierigen finanziellen Verhältnisse und seine derzeitige Einkommenslosigkeit vor, sondern weist auch auf seine physischen und psychischen Erkrankungen hin.

 

Die belangte Behörde hatte im Rahmen der Bescheiderlassung bereits die Geständigkeit und die Einsicht des Bf mildernd gewertet und auch auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen, weshalb sie das ursprüngliche Strafausmaß in den Strafverfügungen von 100 Euro je Delikt auf 50 Euro herabsetzte. Dies bedeutet, dass je Delikt lediglich 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeschöpft wurden.

 

Aus Sicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes ist aber damit die Strafbemessung im angefochtenen Bescheid keinesfalls zu beanstanden, da bereits die hiefür relevanten Umstände - unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Grundsätze des § 19 VStG - berücksichtigt worden waren. Eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe kommt demnach nicht in Betracht.

 

3.3. Es konnte zudem im vorliegenden Fall kein Aspekt erkannt werden, weshalb § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm. letzter Absatz VStG in Anwendung zu bringen gewesen wäre, da sowohl das Verschulden des Bf als auch die Folgen der Tat für das geschützte Rechtsgut nicht als unbedeutend bzw. geringfügig zu qualifizieren sind. 

 

4. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

5.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 150 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) aufzuerlegen.

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree