LVwG-400083/2/MS

Linz, 21.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J. L., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 25. März 2015, VerkR96-1186-2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 1 lit.a. Oö. Park­gebührengesetz und §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß
§ 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts­hof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. März 2015, VerkR96-1186-2015, wurde über Herrn J. L., x, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz und §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, eine Geldstrafe in der Höhe von 26 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, da dieser am 9. Jänner 2015, um 12.12 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding am Oberen Stadtplatz gegenüber dem Gebäude des Hauses x in Schärding abgestellt hatte, ohne die Parkgebühr zu entrichten und somit die Parkgebühr entzogen hatte.

 

Begründend führt die Behörde aus:

„Durch ein besonderes Aufsichtsorgan (Parkaufsichtsorgan) der Stadtgemeinde Schärding wurde am 09.01.2015 zu x ein „anonymes Organmandat" auf den im Spruch genannten PKW hinterlassen. Da besagter Organstrafverfügungsbetrag nicht einbezahlt wurde, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu VerkR96-l 186-2015 mit Datum 09.01.2015 eine amtsinterne Anzeige verfasst und zu VerkR96-1186-2015 am 25.02.2015 eine Strafverfügung gegen Sie erlassen. Gegen diese Strafverfügung haben Sie sodann rechtzeitig mit per Telefax am 02.03.2015 übermittelter und am 02.03.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einge­langter Eingabe vom 02.03.2015 das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben, worauf seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding das ordentliche Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde und Erhebungen über allfällige Verwaltungsvorstrafen-vermerke gegen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding geführt wurden. Weiters wurde in die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu AZ: Verk-5-317-ll-Si Einsicht genommen Diese Ermittlungsergebnisse wurden Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 06.03.2015 zu VerkR96-1186-2015-Hol mit Stellungnahme-möglichkeit zur Kenntnis gebracht und Sie in diesem Schreiben auch aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse bei sonstiger Schätzung bekanntzugeben. Bisher kamen Sie dieser Auf­forderung nicht nach, zur Sache selbst erstatteten Sie mit Eingabe vom 06.03.2015 eine Stellungnahme.

 

Aufgrund dieses durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Verlauf oben dargestellt ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Sie wurden am x geboren und sind in x, wohnhaft. Sie beziehen ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, sind im Wesentlichen vermögenslos und es treffen Sie keine Sorgepflichten. Bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding scheinen keine Verwaltungsvorstrafenvermerke gegen Sie auf.

 

Am 09.01.2015 um 12.12 Uhr haben Sie den für Ihre Person zugelassenen PKW der Marke x mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding gegenüber dem Gebäude des Hauses x in 4780 Schärding abgestellt, ohne die Parkgebühr durch Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten zu entrichten und daher auch ohne einen Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens des PKWs hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Diese Parkgebührenhinterziehung wurde durch ein besonderes Aufsichtsorgan (Parkaufsichtsorgan) der Stadtgemeinde Schärding festgestellt und die oben genannte Organstrafverfügung ausgestellt. Den Strafbetrag von 21 Euro haben Sie jedoch nicht eingezahlt.

 

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte erkennende Behörde aufgrund folgender Würdigung der aufgenommenen Beweismittel:

 

Obige Sachverhaltselemente gründen - was die Abstellung des oben genannten PKWs anbelangt - auf die Aufzeichnungen in der genannten Organstrafverfügung vom 09.01.2015, welche durch ein besonderes Aufsichtsorgan (Parkaufsichtsorgan) der Stadtgemeinde Schärding ausgestellt wurde. Im Übrigen haben Sie in Ehren Schriftsätzen vom 02. und 06.03.2015 diesen Tatumschreibungen auch nicht widersprochen und auch dargelegt, dass Sie das angeführte Fahrzeug vor 12.12 Uhr des 09.01.2015 am Tatort abgestellt haben. Diese Tatumstände konnten daher problemlos festgestellt werden. Zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten vergessen, den Behindertenausweis für Ihren mit Ihnen mitgefahrenen Vater hinter der Windschutzscheibe des genannten PKWs zu hinterlegen, wird vorerst festgehalten, dass Sie im gesamten Verwaltungsstrafverfahren - trotz Gelegenheit dazu - keine Ablichtung dieses Ausweises vorgelegt haben. Ihr diesbezügliches Vorbringen wird daher als Schutzbehauptung angesehen und konnte folglich auch nicht in die Sachverhaltsfeststellungen aufgenommen werden. Die Feststellungen im Bezug auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse beruhen auf Schätzungen, da Sie dazu trotz Aufforderung keinerlei Angaben dazu tätigten.

 

Hierüber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wie folgt erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr insbesondere hinterzieht. In diesem Zusammenhang ist nunmehr auf § 1 Abs. 1 VO zu verweisen, wonach für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben wurde, wobei die gebührenpflichtige Kurzparkzone in ihrer Umschreibung in § 1 Abs. 1 VO auch den Bereich gegenüber dem Gebäude des Hauses in der x (am Oberen Stadtplatz) in 4780 Schärding umfasst. Gemäß § 2 Abs. 3 VO gilt als Abstellen im Sinne der VO das Halten und Parken gemäß den Bestimmungen der StVO 1960. Im § 2 Abs. 1 VO wird die Höhe der Parkgebühr grundsätzlich mit 0,10 Euro für jede Zeiteinheit von
5 Minuten festgesetzt und eine Mindestgebühr von 0,20 Euro festgesetzt. Diese Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 VO bei Beginn des Abstellens fällig und nach § 6 Abs. 1 VO insbesondere durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten zu entrichten, wobei als Nachweis der Entrichtung ausschließlich ein Parkschein nach § 6 Abs. 2 VO gilt, welcher unverzüglich nach Beginn des Abstellens am mehrspurigen Kraft­fahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist.

Den oben dargestellten Sachverhalt ist nun zu entnehmen, dass Sie am 09.01.2015 um 12.12 Uhr den PKW der Marke x mit dem amtlichen Kennzeichen x - sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug - im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding gegenüber dem Gebäude des Hauses in der x (am Oberen Stadtplatz) in 4780 Schärding abgestellt haben, ohne einen Parkschein nach Beginn des Abstellens - sohin nach dem Halten des oben genannten PKWs - am oben genannten PKW hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Sie haben daher die im § 2 VO der Höhe nach bestimmte Parkgebühr nicht in der in § 6 Abs. 1 VO bestimmten Art (nämlich durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten) entrichtet und durch diese Handlung (Abstellen des oben genannten PKWs durch Halten) und Unterlassung (Entrichtung der Parkgebühr durch Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten) diese durch die VO festgesetzte Parkgebühr hinterzogen. Durch dieses Verhalten Ihrerseits haben Sie daher eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz zu verantworten. Besagtes Verhalten Ihrerseits stellt nun weiters einen Verstoß gegen denjenigen objektiven Sorgfaltsmaßstab dar, dessen Einhaltung von Lenkern mehrspuriger Kraftfahrzeuge beim Abstellen von diesen Fahrzeugen in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlangt werden kann. Es sind weiters keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sie subjektiv nicht in der Lage gewesen wären, diesem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entsprechen. Es wird daher seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen, dass Sie besagte Verwaltungsübertretung leicht fahrlässig begangen haben.

 

Bei der Bemessung der Geldstrafe war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass der Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz erhebliche Bedeutung für die Ordnung des ruhenden Verkehrs in der oben genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone zukommt. Weiters wurde gewürdigt, dass im Bezug auf Ihre Person ein Milderungsgrund in Form Ihrer Unbescholtenheit vorliegt und diesem Milderungsgrund kein Erschwerungsgrund gegenübersteht. Unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war daher die Geldstrafe mit dem Betrag von 26 Euro festzusetzen. Mit diesem Betrag liegt die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Höchstmaß nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 VStG 2 Wochen) wurde entsprechend dem Verhältnis verhängte Geldstrafe - Höchstgeldstrafenbetrag gemäß der Bestimmung des § 16 VStG festgelegt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 7. April 2015 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. April 2015, Poststempel unleserlich) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Darin ersucht der Beschwerdeführer die belangte Behörde ihm die Strafver­fügung zu erlassen und legt dem Schreiben eine Kopie des Behindertenausweises seines Vaters bei. Aus einem weiteren beiliegenden Schreiben mit dem Datum vom 26. Jänner 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Jänner 2015 mit seinem stark gehbehinderten Vater zur x gefahren war, diesem dort beim Aussteigen geholfen hat und dabei vergessen hatte, den Behindertenausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu deponieren.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben, wiederum an die belangte Behörde, mit dem Ersuchen ihm die Organstrafverfügung zu erlassen, gerichtet ist, da diesem das Straferkenntnis zugestellt wurde, davon auszugehen, dass dieser mit seinem Schreiben vom 7. April 2015 letztendlich das zuletzt ergangene Straferkenntnis bekämpften möchte und beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Eine Fehlbezeichnung schadet in diesem Fall nicht.

 

Mit Schreiben vom 13. April 2015 legt die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war am 9. Jänner 2015 mit seinem stark gehbehinderten Vater im Stadtgebiet von Schärding unterwegs. Um zirka 12.12 Uhr parkte er seinen Pkw mit dem Kennzeichen x, vor der x in Schärding am Oberen Stadtplatz gegenüber dem Gebäude mit der Hausnummer x, half seinem Vater beim Aussteigen und vergaß den Behindertenausweis seines Vaters, Herrn J. L. sen., hinter der Windschutzscheibe zu deponieren.

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt sowie aus den Beilagen der Beschwerde.

 

 

III.        Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22. März 2011 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding) wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idgF) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzpark­zonen befinden sich innerhalb nachangeführten Straßen und Plätze (incl. Angaben von KG, Parzellen- und EZ-Nummern), welche auch im beige­schlossenen Lageplan ersichtlich sind (Anlage A):

lit. a) Oberer Stadtplatz und Unterer Stadtplatz (incl. Kindergarten-Vorplatz)

 

Parzelle

KG

EZ

88/1

Schärding Stadt

276

88/13

Schärding Stadt

276

88/14

Schärding Stadt

276

88/21

Schärding Stadt

276

88/7

Schärding Stadt

276

88/25

Schärding Stadt

276

 

 

Gemäß § 2 der Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding wird die Parkgebühr wie folgt festgesetzt:

1.           Die ersten 10 Minuten sind gebührenfrei (Freiparkzeit). Als kürzeste Zeiteinheit wird 5 Minuten bestimmt. Für jede Zeiteinheit von je 5 Minuten beträgt die Parkgebühr € 0,10. Die Mindestgebühr beträgt € 0,20. Daraus ergeben sich nachstehende Parkgebühren:

 

Minuten

20

0,20

25

0,30

30

0,40

35

0,50

40

0,60

45

0,70

50

0,80

55

0,90

60

1,00

65

1,10

70

1,20

75

1,30

80

1,40

85

1,50

90

1,60

95

1,70

100

1,80

105

1,90

110

2,00

115

2,10

120

2,20

 

2.           Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungs-vereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgaben­ertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist.

 

3.           Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding ist der Lenker des jeweiligen mehrspurigen Kraftfahrzeugen zur Entrichtung der Park­gebühr verpflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding ist die Parkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding wird die Parkgebühr nach § 2 Abs. 1 an den Parkscheinautomaten durch den Einwurf von geeigneten Münzen oder mittels Quickkartenfunktion auf Bankomat entrichtet. Als Nachweis der Entrichtung dient ausschließlich der Parkschein gemäß § 2. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der nach den straßenpolizeilichen Vorschriften insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus, weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich mit dem Kraftfahrzeug weggefahren zu sein.

Ebenso ist für die Freiparkzeit gemäß § 2 Abs. 1 ein Gratisparkschein beim Parkautomaten zu lösen und gemäß § 6 Abs. 2 im Kraftfahrzeug aufzulegen.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 der Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding ist der Parkschein nach dem Muster der Anlage B unverzüglich nach Beginn des Abstellens am mehrspurigen Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar am Armaturenbrett aufzulegen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding begeht, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, idgF eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, idgF. mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Unbeschadet dieser Bestimmung können Organstrafverfügungen bis zu 36 Euro verhängt werden.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 5 Oö. Parkgebührengesetz darf für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend der Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding wurden für die in derselben Verordnung genannten Straßen und Plätze eine Gebührenpflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen vorgeschrieben, welche mit Beginn des Abstellens des jeweiligen mehrspurigen Kraftfahrzeuges fällig wird.

 

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der von der Gebührenpflicht umfassten Straße (Oberer Stadtplatz gegenüber dem Gebäude des Hauses x) abgestellt hatte, ohne einen Parkschein erworben und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett hinterlegt zu haben, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt.

 

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz darf für Fahrzeuge mit denen Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden keine Parkgebühr ausgeschrieben werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet ist. Diese Voraussetzung war eben nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer selbst ausführt, darauf vergessen zu haben, den „Behinderten­ausweis“ im Fahrzeug zu hinterlegen.

Damit ist das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da im Oö. Parkgebührengesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Straf­barkeit fahrlässiges Verhalten.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde vor, er habe seinen schwer gehbehinderten Vater zur x gefahren, diesem beim Aussteigen geholfen und dabei vergessen den Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Mit der Beschwerde selbst übermittelt der Beschwerdeführer auch eine Kopie dieses Ausweises. Mit diesem nachvoll­ziehbaren Vorbringen konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

 

V.           Da der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt hat, war das Straf­verfahren nach § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einzustellen und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent­scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzu­bringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß