LVwG-150364/4/RK/WP

Linz, 17.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Roland Kapsammer über die Beschwerde des Ing. R. H., vertreten durch P. Rechtsanwälte, Dr. P. P., Dr. I. P., xstraße x, x W., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 26. Mai 2014, GZ. Bau-748-2007/2014/GR, betreffend Antrag auf Erteilung der Baubewilligung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 26. Mai 2014, GZ. Bau-748-2007/2014/GR, gemäß §§ 27 iVm 28 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr x, EZ x der KG L.

 

2. Mit Ansuchen vom 1. November 2007 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Leonfelden (dort eingelangt am 12. Dezember 2007) beantragte der Bf die Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau zu einem bestehenden Büro- und Geschäftsgebäude mit Kurzzeitwohnungen auf dem Baugrundstück. Der Altbestand, der durch den Zubau erweitert werden sollte, befindet sich auf dem in nordöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr x. Die Bausubstanz soll nach den eingereichten Plänen zur Gänze auf dem Grundstück Nr x errichtet werden, auf dem Grundstück Nr x sind lediglich acht Parkplätze vorgesehen. Das Grundstück Nr x umschließt das Grundstück Nr x von der südwestlichen bzw südöstlichen Richtung her. Weiter in südöstlicher Richtung grenzt an das Grundstück Nr x unmittelbar eine alte Stadtmauer ("R. " auf dem Grundstück Nr x). Westlich an die Baugrundstücke grenzt die "xstraße" an, die in diesem Bereich konzentrisch zur Stadtmauer verläuft.

 

3.  Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Leonfelden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. April 2008 wurden (nur) die Baugrundstücke auf Grundlage des § 45 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zum Neuplanungsgebiet erklärt. In § 3 des Verordnungstextes war ausgeführt, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend beabsichtigt sei, die Grundstücke als "Schutzzone im Bauland" zu widmen, um die R. und das Stadtensemble in seiner überlieferten Ansicht vor starken baulichen Eingriffen und einer negativen Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes der historischen Maueranlage zu schützen.

 

4. Mit Bescheid der – mittlerweile im Devolutionsweg zuständig gewordenen – belangten Behörde vom 13. Oktober 2008 wurde das Bauansuchen mit Verweis auf das Neuplanungsgebiet abgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung gab die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 13. Juli 2009 Folge, weil dem Bf kein Parteiengehör gewährt worden sei und ihm keine Möglichkeit zur Abänderung des von ihm geplanten Bauvorhabens gegeben worden sei.

 

5. Am 2. April 2009 beschloss die belangte Behörde einen Flächenwidmungsplan samt ÖEK, wobei hinsichtlich des Baugrundstücks keine Änderung zum vorangegangenen Beschluss erfolgte. In weiterer Folge wurde der Flächenwidmungsplan mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16. Mai 2009 aufsichtsbehördlich genehmigt. Am 26. Mai 2009 wurde der Plan an der Amtstafel der Stadtgemeinde Bad Leonfelden zur Kundmachung angeschlagen und am 10. Juni 2009 wieder abgenommen.

 

6. Mit Bescheid vom 5. März 2010 wies die belangte Behörde das Bauansuchen des Bf neuerlich ab, was diesmal mit dem Widerspruch zur nunmehrigen Flächenwidmung "Grünland-Parkanlage" begründet wurde.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf neuerlich Vorstellung, der mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 24. September 2010 keine Folge gegeben wurde. Auch die Oö. Landesregierung vertrat in der Begründung dieses Bescheides die Auffassung, dass das geplante Bürogebäude mit Kurzzeitwohnungen mit der Widmung "Grünland – Parkanlage" nicht vereinbar sei. § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 erlaube im Grünland nur die Errichtung von Bauten und Anlagen, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Möglichkeit zur Änderung des Bauvorhabens sei nur dann einzuräumen, wenn damit ein Abweisungsgrund beseitigt werden könne, dies sei aber bei der nunmehrigen Flächenwidmung nicht möglich.

 

8. Gegen den abweisenden Vorstellungsbescheid erhob der Bf Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 17. September 2013 hob dieser den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Leonfelden in folgendem Umfang auf: „1. Örtliches Entwicklungskonzept (Funktionsplan), soweit darin für die Grundstücke Nr. x und x die Widmung ‚Grünzug – Trenngrün oder Parkanlagen‘ ausgewiesen wird. 2. Flächenwidmungsteil, soweit darin für die Grundstücke Nr. x und x die Widmung ‚Grünland – Parkanlage‘ ausgewiesen wird“.

 

9. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 2013 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2010 in Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. September 2013, B 154/2010-21, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

10. In der Gemeinderatssitzung am 20. November 2013 beschloss die belangte Behörde eine Verordnung „eines ‚Neuplanungsgebietes‘ für den Bereich der Parz. Nr. x und x, beide GB x L., [...], da für diesen Planungsraum eine Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Erstellung eines Bebauungsplanes beabsichtigt ist“. Die Verordnung wurde am 4. Dezember 2013 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Bad Leonfelden angeschlagen und am 19. Dezember 2013 wieder abgenommen. In § 3 dieser Neuplanungsgebietsverordnung wird als Planungsziel die Freihaltung der umfassten Flächen von jeglicher Bebauung (Widmung: Erholungsfläche /Parkanlage) angegeben.

 

11. Mit Schreiben vom 25. April 2014 wurde der Bf darüber informiert, dass die belangte Behörde eine Neuplanungsgebietsverordnung betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Bf erlassen habe. Beabsichtigt sei, die Grundstücke als Erholungsfläche/Parkanlage zu widmen. Da das Bauvorhaben des Bf mit dieser Widmung in Widerspruch stehe, werde dem Bf daher die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 nahm der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter umfassend Stellung.

 

12. Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 bestätigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 5. März 2010. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

 

Spruch:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 95 Oö. GemO 1990 sowie gemäß § 30 ff Oö. BauO 1994 und unter Zugrundelegung der Neuplanungsgebietsverordnung vom 2. Dezember 2013, Zl. Bau-600/0-2013/GR, wird der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 5. März 2010 (Gemeinderatsbeschluss vom 11. Februar 2010), Zl. Bau-748/2010/GR, bestätigt.

 

Zum relevanten Sachverhalt verweist die belangte Behörde auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Im Begründungsteil des Bescheides bezeichnet sich die belangte Behörde als „Berufungsbehörde“ und den Bf als „Berufungswerber“. Im Kern begründet die belangte Behörde die „Bestätigung“ ihres Bescheides vom 5. März 2010 mit dem Widerspruch des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zur nunmehrigen Neuplanungs­gebietsverordnung, die von der belangten Behörde am 2. Dezember 2013 erlassen worden sei.

 

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Im Wesentlichen bringt der Bf vor, die von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogene Neuplanungsgebietsverordnung sei rechtswidrig und verletze der Bescheid den Bf daher wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Zudem sei er im Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Abschließend stellt der Bf den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Weiters regt der Bf an, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Neuplanungsgebietsverordnung wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

 

14. Mit Schreiben vom 28. August 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 9. September 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

15. Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab ein Mitarbeiter des Bauamtes der Stadtgemeinde Bad Leonfelden (Ing. M.) in einem Telefonat am 21. Mai 2015 zur Auskunft, dass ein Flächenwidmungs­planänderungsverfahren durch die belangte Behörde eingeleitet worden sei und der Abschluss des Verfahrens noch „einige Monate in Anspruch nehmen werde“.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem § 27 VwGVG durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Gem § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

 

2. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen (VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 28.1.2004, 2000/12/0311). Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw der Verfasser des Bescheidtextes [VwGH 11.12.1990, 90/07/0104]) verstanden wissen wollte (vgl auch VwGH 30.6.1998, 98/08/0129), noch wie sie der Empfänger verstand (VwSlg 10.093 A/1980; VwGH 18.3.1991, 89/12/0108; 21.5.1991, 91/07/0027; vgl auch VwGH 28.1.2004, 2000/12/0311). Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033) und Grenze (vgl VwGH 3.10.1996, 96/06/0144; 30.6.1998, 98/08/0129) jeder Auslegung dar (vgl auch VwGH 28.1.2004, 2000/12/0311). Nach objektiver Betrachtung des Spruches des beschwerdeverfangenen Bescheides samt seiner Rechtsgrundlagen ist vom unzweifelhaften Vorliegen eines Berufungsbescheides der belangten Behörde auszugehen (arg „[g]emäß § 66 Abs. 4 AVG [...] wird der Bescheid [...] vom 5. März 2010 [...] bestätigt“). Die Heranziehung der Begründung oder der Präambel des Bescheides zur Auslegung des Inhalts des Spruches ist daher weder notwendig noch wäre sie zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 59 Rz 111 [Stand 1.7.2005, rdb.at]) und könnte darüber hinaus unter Anbetracht der sprachlich unpräzisen und in sich widersprüchlichen Ausführungen der belangten Behörde (arg „hat der Gemeinderat [...] als Berufungsbehörde [...] erwogen“; „als funktionale Behörde erster Instanz“) keinen Beitrag zur Klärung eines – hier nicht vorliegenden – unklaren Spruchinhaltes beitragen.

 

3. Die belangte Behörde war entgegen der von ihr in Anspruch genommenen Funktion als Berufungsbehörde nicht zur Entscheidung über einen Berufungsantrag berufen, sondern wurde aufgrund eines (zulässigen) Devolutionsantrages zur Sachentscheidung anstelle der säumigen Erstbehörde angerufen. Da ein solcher Berufungsantrag nicht vorlag, erließ die belangte Behörde in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren (Berufungs­verfahren) einen Bescheid ohne korrespondierenden Antrag. Nach stRsp der Höchstgerichte ist ein solcher Bescheid rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (zur vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 siehe VwSlg 12.299 A/1986; VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315; 23.2.2006, 2005/16/0243; Hauer/Leukauf6 AVG § 66 Anm 12; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 525; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 269). In diesem Fall hat die belangte Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, dh das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VfSlg 2167/1951; 11.502/1987; 16.462/2002), und eine Entscheidung getroffen, die von vornherein unzulässig war, weshalb vom Landesverwaltungsgericht – um den rechtmäßigen Zustand herzustellen – eine kassatorische Sachentscheidung zu fällen war.

 

Auf das Vorbringen des Bf war aufgrund der – von Amts wegen wahrzunehmenden – Rechtswidrigkeit (funktionelle Unzuständigkeit) des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht weiter einzugehen.

 

4. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgrund Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben (zur gegenständlichen Entscheidung in Form eines Erkenntnisses siehe Leeb/Zeinhofer, ZVG 2014/8, 771).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im weiteren Verfahren nunmehr über den nach wie vor offenen Baubewilligungsantrag des Bf abzusprechen haben wird.

 

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) entfallen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage der Auslegung des Spruchs eines Bescheides ist auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 28.1.2004, 2000/12/0311; 11.12.1990, 90/07/0104; 30.6.1998, 98/08/0129; VwSlg 10.093 A/1980; 18.3.1991, 89/12/0108; 21.5.1991, 91/07/0027; 28.1.2004, 2000/12/0311; 3.10.1996, 96/06/0144; 30.6.1998, 98/08/0129; 28.1.2004, 2000/12/0311). Zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag (hier: Berufungsbescheid ohne Berufung[santrag]) ist ebenso auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 12.299 A/1986; 25.9.2002, 2000/12/0315; 23.2.2006, 2005/16/0243) zu verweisen, wonach ein derartiger Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die bisherige Rsp des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Fallkonstellation auch auf die neue Rechtslage nach der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 im Hinblick auf die Entscheidungspflicht/befugnis der Verwaltungsgerichte übertragbar ist. Insgesamt weicht die gegenständliche Entscheidung damit weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer