LVwG-150520/2/MK

Linz, 05.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn G. H., x, x S-P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 05.11.2014 GZ. BauR01-5-6-2011,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.                  Auf Grund einer Überprüfung des Bauzustandes der Liegenschaft x, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde S-P vom 22.01.2009, Gem‑131-9/2009, wurde Herrn G. H. (in der Folge: Bf) als Eigentümer dieser Liegenschaft ua aufgetragen für das gesamte Gebäude einen Bestandsplan zu erstellen und der Behörde bis 31.03.2009 vorzulegen (Auflagenpunkt 16 des Bescheides). Sowohl das Berufungs- als auch das Vorstellungsverfahren verliefen in diesem Punkt negativ.

 

Bei einem am 20.06.2011 durchgeführten Lokalaugenschein zum Zweck der Überprüfung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte wurde festgestellt, dass der Pkt. 16 des obzitierten Bescheides nicht erfüllt wurde.

 

Dieser Sachverhalt wurde am 07.11.2011 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) mit der Bitte um Vollstreckung schriftlich zur Kenntnis gebracht, von der mit Schreiben vom 12.03.2012 dem Bf unter Einräumung einer dreimonatigen Nachfrist bzw. mit Schreiben vom 05.07.2012 unter Setzung einer Frist bis 23.07.2012 die Ersatzvornahme angedroht wurde.

 

Mit Mandatsbescheid der Baubehörde vom 12.11.2012 wurde die Benutzung des Gebäudes wegen Gefahr im Verzug untersagt.

 

Am 31.01.2013 wurden vom Bf elektronisch Planunterlagen zum Projekt „B“ (Plan EG und Plan 1.OG, jeweils im Maßstab 1:100) an die belangte Behörde übermittelt.

 

Anlässlich einer neuerlichen Überprüfung vor Ort wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die erforderlichen Einreichpläne den konsentierten Baubestand differenziert von den (zwischenzeitlichen) Baumaßnahmen darzustellen hätte. Dies sei nicht erfüllt.

 

Am 17.05.2013 gab der Bf im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass er auf Grund seiner derzeitigen finanziellen Situation nicht in der Lage sei, eine  Bestandsplan erstellen zu lassen, dies sei frühestens im Lauf des nächsten Jahres möglich.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.09.2013 wurde von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 Abs.1 Z11 O. BauO 1994 gegen den Bf eingeleitet. Im Zuge dieser Rechtfertigung gab der Bf vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass das Objekt x seit mindestens 100 Jahren bestehen würde. Seitens der Baubehörde sei bei den wiederkehrenden Feuerbeschauen niemals erwähnt worden, dass die nötigen Unterlagen nicht aufliegen würden. Darauf habe sich der Bf verlassen. Nun treffe ihn als nunmehrigen Eigentümer das Versäumnis der Behörde. Auf Grund der unveränderten finanziellen Situation ersuche er um Aussetzung der betreffenden Verpflichtung.

 

In einer fachlichen Stellungnahme zu den rechtfertigenden Angaben des Bf führte ein Amtssachverständiger des Bezirksbauamtes Wels aus, dass nach wie vor Gefahr im Verzug nicht ausgeschlossen werden könne. Die geforderten Planunterlagen seien notwendig, um zu entscheiden, ob die konsenslos durchgeführten Änderungen eventuell auch Gefährdungen für den konsensgemäßen Baubestand darstellen würden (z.B. durch Änderungen der Fluchtwege).

 

Anlässlich eines Gespräches mit dem Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land am 18.10.2013 sagte der Bf nachweislich zu, die entsprechenden Pläne bis Ende des Jahres vorzulegen. Es wurde dabei klargestellt, dass dies widrigenfalls von der belangten Behörde veranlasst werden würde.

 

Am 24.01.2014 gab der Bf vor der belangten Behörde an, sich die im Oktober zugesagte Auftragserteilung nicht leisten zu können. Eine Beauftragung würde von der belangten Behörde erfolgen müssen.

 

Mit E-Mail vom 26.05.2014 wurde dem Bf (und abschriftlich der belangten Behörde) seitens der Baubehörde der dort aufliegende kontierte Gebäudebestand mitgeteilt. Darum hatte der Bf ersucht, um dem Planer den Bestand mitteilen zu können.

 

Ebenfalls am 26.05.2014 wurde dem Bf von der belangten Behörde unter Setzung einer als angemessen erachteten Frist von einem Monat und mit Hinweis auf die erforderliche Qualität die nunmehrige Vorlage des geforderten Bestandsplanes für das gesamte Gebäude aufgetragen. In einem Aktenvermerk wurde diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass dem Bf nochmals die Möglichkeit eingeräumt werden solle, die notwendigen Unterlagen selbst und möglichst kostengünstig erstellen zu lassen.

 

Am 03.07.2014 wurde von der belangten Behörde der aktuelle Stand der Angelegenheit nachgefragt und um entsprechende Mitteilung – gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit einer Fristverlängerung – ersucht. Es wurde dabei auch explizit darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es zu einer Erstellung des Bestandsplans gar nicht gekommen sei, die Angebotseinholung für die Vergabe an einen geeigneten Projektanten durchgeführt würde.

 

Am 06.08.2014 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass bis dato keine Antwort des Bf eingelangt sei.

 

Am 07.08.2014 wurden von der belangten Behörde insgesamt sechs Bauunternehmen um Angebotslegung für den gegenständlichen Bestandsplan unter Hinweis auf die nachstehenden Spezifikationen bis einschließlich 10.09.2014 ersucht:

·                Der Bestandsplan habe den Ist-Zustand des Gebäudes zu beschreiben.

·                Der Bestandsplan müsse hinsichtlich der Aussagekraft jener Qualität, wie sie in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Einreichpläne bestimmt ist, entsprechen.

·                Wesentlich für den zu erstellenden Bestandsplan sei die differenzierte Darstellung des konsentierten Baubestandes von den konsenslosen Änderungen.

·                Der konsentierte Baubestand sei einvernehmlich mit der Baubehörde […] festzulegen, d.h., dieses Zusammenwirken sei von wesentlicher Bedeutung.

 

Aus dieser Ausschreibung ging das Bauunternehmen Ing. S. K., xstraße x, x S-P, mit einer Pauschalangebotssumme von 4.200,- Euro (inkl. MwSt.) hervor.

 

Die von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Bf nicht genutzt.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014 wurde dem Bf gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Vorauszahlung der Kosten in Höhe von 4.200,- Euro aufgetragen. Begründend wurde – neben der Zusammenfassung des Verfahrensablaufes und der Wiedergabe der gesetzlichen Grundlage – im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der rechtskräftig angeordneten Maßnahme um eine vertretbare, d.h. auch von einem Dritten anstelle des Verpflichteten erbringbare Leistung handle. Das zulässige Zwangsmittel sei daher die Ersatzvornahme. Die Behörde sei dabei berechtigt, die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen, wobei ausschließlich auf das in § 2 VVG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip und nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Bedacht zu nehmen sei. Auf der Grundlage des nunmehr vorliegenden pauschalen Bestgebotes werde – da der Aufforderung inklusive Fristsetzung, die Leistung selbst zu erbringen nicht entsprochen worden sei – die Auftragserteilung erfolgen.

In diesem Zusammenhang enthält der angefochtene Bescheid irrtümlich die Formulierung: „Der  Bestbieter wird von uns beauftragt, das bewilligungslos errichtete Gebäude abzutragen.“ Mit Vermerk vom 20.11.2014 wurde diese Passage handschriftlich wie folgt korrigiert: „Sollte heißen, ‚die Arbeit durchzuführen‘!“.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und führt dazu begründend im zusammengefasst Folgendes aus:

Der Bf habe auf Basis des Bescheides aus dem Jahr 2009 der Baubehörde mit E‑Mail vom 23.11.2012 Pläne übermittelt, die aber vom beigezogenen Amtssachverständigen als unzureichend bewertet worden seien. Mehrfach diesbezügliche Nachfragen bei der Baubehörde seien unbeantwortet geblieben, bzw. sei dieser Plan als Grundlage für die Beurteilung der Konsensmäßigkeit herangezogen worden, was nachweislich nicht den Tatsachen entspreche.

In den 90er-Jahren wären von den Voreigentümern Umbauten (Wohnungseinbau im ehemaligen Saal im OG) durchgeführt und genehmigt worden. Als gelinderes Mittel sei es wohl angebracht, die Unterlagen bei der Baubehörde auszuheben. Wenn die Gemeinde hätte, wäre wohl Amtsmissbrauch anzunehmen.

Zudem wäre als Anbau an das ehemalige Lokal eine B.-Filiale (samt Abbrucharbeiten und äußeren Geländegestaltungen) errichtet worden, worüber ebenfalls (als gelinderes Mittel dienliche) Planunterlagen vorhanden sein müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre dies ebenfalls der Baubehörde anzulasten.

Im Mai 2014 habe der Bf um Übermittlung von Unterlagen ersucht, um allfällige Rückbaumaßnahmen setzen zu können bzw. den konsentierten Bestand feststellen zu können. Es seien vorsätzlich keine Unterlagen übermittelt bzw. der ehemalige Saal im Zusammenhang mit der Wohnnutzung rechtswidrig als nicht konsensgemäß beschrieben worden. Naheliegender sei hingegen, dass diese ca. 300 m² großen Räumlichkeiten im OG immer Wohnräume gewesen seien, sei es im Zuge der Eigennutzung oder der Beherbergung. Bei wahrheitswidrigen Angaben der Baubehörde sei es dem Bf unmöglich, dem Bescheidauftrag zu entsprechen. Auch würde es den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht entsprechen, wie aufgetragen mit der Behörde das Einvernehmen bezüglich des bestehenden Konsenses herzustellen, als quasi wie auf einem Basar festzulegen. Das Gebäude sei über 200 Jahre alt und immer konsensgemäß gewesen. Festzustellen was nun nicht konsensgemäß sein solle, wäre wohl Aufgabe der Baubehörde. Diese begründete Feststellung fehle noch immer.

Weder der  Bescheid aus dem Jahr 2009 noch irgendein anderer würde eine „Abtragung“ fordern. Da die belangte Behörde somit bekannt sein müsse, was bewilligungslos sei, würde die Vorlage dieser Unterlagen gefordert.

Die belangte Behörde würde daher aufgefordert, die entsprechenden Schritte gegenüber der Baubehörde zu setzen und dem Bf die unterdrückten Unterlagen aus den seinerzeitigen Verfahren zur Kenntnis zu bringen. Gegebenenfalls müssten bei der Feststellung von  Unregelmäßigkeiten die entsprechenden Anzeigen erstattet werden. Anhand der vorzulegenden Unterlagen sei der Konsens mittels Bescheid exakt zu definieren.

Es würde ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Ratenvereinbarung im Ausmaß von maximal 50,- Euro/Monat zinsenfrei zu genehmigen.

 

 

 

II.              Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrens(teil)akt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest. 

 

 

III.            Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.    In der Sache:

 

Im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme regelt § 4 Abs.1 VVG, dass, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.

 

III.2.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.             Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1.       Vom Bf wird ein in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltener und von der belangten Behörde auch eingestandener Fehler in der Beschreibung der der Kostenvorauszahlung zu Grunde liegenden Leistung gerügt. Anstelle der Erstellung eines Bestandsplans für das gesamte Gebäude wird darin die Abtragung eines bewilligungslos errichteten Gebäudes erwähnt. Dazu ist – bevor auf die weiteren Punkte des Beschwerdevorbringens eingegangen wird – vorab Folgendes auszuführen:

 

Normativer Inhalt eines Bescheides ist allein sein Spruch. Grundsätzlich ist (nur) aus ihm abzuleiten wozu die Adressaten dieses Bescheides berechtigt und/oder verpflichtet sind. Wenn der Spruch eines Bescheides – für sich allein betrachtet – Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden (vgl. VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0233). Liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung […] vor, dann ist die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes behaftet (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037).

 

Der Spruch des bekämpften Bescheides ist aber – entsprechend dem Inhalt und Gegenstand des gesamten und über mehrere Jahre laufenden Verfahrens – absolut eindeutig. Es ist darin ausdrücklich die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung aus Bescheidauflagenpunkt 16: „Für das gesamte Gebäude ist ein Bestandsplan zu erstellen und der Behörde vorzulegen“ enthalten.

 

Darüber hinaus hat der Bf diesen Widerspruch nicht im Hinblick auf die nun nicht mehr eindeutige Verpflichtung releviert, sondern daraus den Schluss gezogen, dass bei der Baubehörde, wenn diese schon konkrete Abbruchmaßnahmen auftragen kann, Unterlagen hinsichtlich des konsentierten Bestandes aufliegen müssen, welche ihm nicht zugänglich gemacht wurden. Dieser Umstand kann jedoch nur als „Hindernis“ bei der aufgetragenen Planerstellung verstanden werden, woraus aber wieder ersichtlich wird, dass der Gegenstand der Verpflichtung dem Bf exakt bekannt ist.

 

Von einem unlösbaren und demnach die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides indizierenden Widerspruch infolge einer unrichtigen Textpassage in der Begründung dieses Bescheides kann also nicht die Rede sein.

 

IV.2.       Zu den übrigen Beschwerdepunkten im Einzelnen:

 

IV.2.1.    Es ist unbestritten, dass der Bf im Jänner 2013 Pläne vorgelegt hat, die in der Folge aus fachlicher Sicht als ungeeignet qualifiziert wurden. Diesbezüglich ist aber auch seitens des erkennenden Gerichts zweifelsfrei festzustellen, dass es sich dabei um keine Bestandspläne iSd konkreten (und seit dem baubehördlichen Ortsaugenschein vom Jänner 2009 bekannten) Aufgabenstellung handelt.

 

Diese besteht in der rechtlichen Sanierung des Baubestandes vor dem Hintergrund der auf Grund von konsenslosen zwischenzeitlichen Um- bzw. Zubaumaßnahmen notwendigen nachträglichen Bewilligung. Da es sich bei den geforderten Pläne um solche eines (potenziellen) Bauverfahrens handelt, haben sie auch grundsätzlich den dafür geltenden Qualitätsanforderungen (festgelegt in § 29 Oö. BauO 1994) zu entsprechen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten außer dem der Darstellung des Gebäudeumrisses im EG und OG neben der Größenangebe der Fenster nur Teile der Außenabmessung.

 

IV.2.2.    Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit bereits von Voreigentümern durchgeführten Nutzungsänderungen (etwa Wohnnutzung im ehemaligen Saal) mag zutreffen. Die nunmehr erforderliche Darstellung – auch der Nutzungsform der Räumlichkeiten – trifft nach der Gesetzeslage den jeweils aktuellen Eigentümer und ist eben Bestandteil eines ordnungsgemäßen Bauplans, wie er von der Baubehörde gefordert, dieser aber nicht vorgelegt wurde.

 

IV.2.3.    Der Bf bringt in mehreren Varianten das „Unterdrücken“ vorhandener Unterlagen durch die Baubehörde vor, etwa im Zusammenhang mit den von Vorbesitzen durchgeführten Bewilligungsverfahren oder dem gewerbe- und baubehördlichen Verfahren anlässlich des Ein- bzw. Zubaus einer B.-Filiale. Schließlich wir die Meinung vertreten, dass es – nachdem das gegenständliche Gebäude bereits rund 200 Jahre und damit konsensgemäß existiert – wohl Sache der Baubehörde sei festzustellen, welche Gebäudeteile nicht konsensgemäß sind.

 

Diese Ansicht ist – ganz abgesehen davon, dass nicht anzunehmen ist, in den angeführten Verfahren jene Unterlagen und Pläne aufzufinden, die der Bf als Verpflichteter in Bezug auf sein Objekt herzustellen hat – nach der Systematik des Bauverfahrens nicht nur grundlegend falsch, sie ist auch nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Die Frage, wen die Pflicht zur Erstellung von Unterlagen in einer konkreten Situation trifft, ist – sofern nicht ohnehin gesetzlich festgelegt – in einem entsprechenden Verfahren zur Erlassung des Verpflichtungs- d.h. Titelbescheides zu beantworten. Dies ist aber – unbestritten – rechtskräftig zu Lasten des Bf erfolgt und umfasst auch die Verpflichtung zur Recherche nach bzw. aktiven Beischaffung von vorhandenen Unterlagen.

 

Selbst für den Fall, dass angeforderte Unterlagen – von wem und aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt nicht, in der Folge untätig zu bleiben.

 

IV.3.       Abschließend bleibt festzustellen, dass weder die Erlassung einer Anordnung an die Baubehörde, „unterdrückte“ Unterlagen „herauszugeben“, noch die Genehmigung einer Ratenvereinbarung zur Erfüllung der Vorauszahlungspflicht, Gegenstand dieses Verfahrens und damit der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist.

 

IV.4.       Nur am Rande sei erwähnt, dass das erkennende Gericht – wie wohl im Vorbringen nicht ausdrücklich releviert – der Ansicht ist, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Vorauszahlung auf Grund der im Verfahren seitens des Bf selbst wiederholt vorgebrachten (und durch seine Untätigkeit auch unter Beweis gestellten) angespannten finanziellen Lage angebracht war.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Titelbescheides und der vorausgegangenen Androhung der Ersatzvornahme zu Recht erfolgte.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger