LVwG-550383/11/SE/BBa

Linz, 01.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde des Oö. U
Dipl.-Ing. Dr. M D vom 21. November 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 27. Oktober 2014, GZ: N10-119-2013, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des B
„x - 2. Bauabschnitt“

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser um folgenden Auflagenpunkt 21. ergänzt wird:

 

„21. Der Baubeginn darf nicht vor Beginn der Verwirklichung des mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom
27. Oktober 2014, GZ: N10-119-2013, naturschutzrechtlich bewilligten Vorhabens ‚x - 1. Bauab­schnitt‘ erfolgen.“

 

II.      Das Land Oberösterreich, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abtei­lung Straßenneubau und -erhaltung (vormals Abteilung Straßen­planung und Netzausbau) beim Amt der Oö. Landes­­regie­rung, Bahn­hofplatz 1, 4021 Linz, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm  § 77 Abs. 1 Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebühren­verordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insge­samt 306,00 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichts­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       1. Das Land Oberösterreich, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung (vormals Abteilung Straßenplanung und Netzausbau) beim Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz (kurz: Konsenswerberin), hat mit Eingabe vom 6. Mai 2013 die naturschutz­rechtliche Bewilligung zur Errichtung des B „x - 2. Bauabschnitt“ in der Marktgemeinde P bean­tragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach (kurz: belangte Behörde) vom 27. Oktober 2014, GZ: N10-119-2013, wurde auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen und der Beschreibung des Vorhabens im Befund der Amtssachverständigen die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des B „x - 2. Bauabschnitt“ im Zuge der B x xstraße von Straßenkilometer 162,930 (x) bis Straßenkilometer 0,525
(x) auf einer Streckenlänge von 550 m in der Marktgemeinde P unter näher bezeichneten Auflagen und Fristen erteilt.

So lautet unter anderem Auflagenpunkt 13. folgendermaßen: „Als Ersatz für die Entfernung der aus öffentlichen Mitteln geförderten Amphibiengewässer ist ein neuer, rund 1.050 großer Ersatzlebensraum mit Kleingewässer-Komplex, naturnah ausgestaltet, unter ökologischer Bauaufsicht anzulegen. Die Eignung eines Standortes als Ersatzlebensraum ist mit der/dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie unter Einbeziehung der ökologischen Bauaufsicht abzuklären. und in Auflagenpunkt 14. wurde Folgendes normiert: „Zur Sicherstellung eines gänzlichen Gesamtflächenausgleiches beider Bauab­schnitte 1 und 2 ist bezüglich Bauabschnitt 2 eine zusätzliche Flächen­exten­sivierung von 1.200 dauerhaft bereitzustellen und Parzellen-scharf unter Vorlage eines Grundstückslageplanes nachzuweisen.“

 

Das gegenständliche Vorhaben berührt das Europaschutzgebiet „B und M“ südlich der Firma H (Waldfläche neben der bestehenden x xstraße), nördlich der Firma H (Waldfläche, feuchter Erlenwald mit verschiedenen Stillgewässern) und minimal auf Höhe des Betriebs­geländes selbst.

 

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz hinsichtlich der Beurteilung, ob durch das gegenständliche Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutz­gebietes „B und M“ gegeben sei, ein. In seinem Gutachten vom 8. August 2013 kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung von bestimmten Auflagen, welche im angefochtenen Bescheid auch enthalten sind, von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des gegenständlich betroffenen Europaschutzgebietes auszugehen sei. Die Beur­teilung enthielt auch die Schutzgüter 91E0 und 3260 sowie die Arten Mopsfledermaus, Koppe, Biber, Fischotter und Grüne Keiljungfer.

 

Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde war unter anderem auch das erstellte Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssach­ver­ständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 26. August 2014,
N10-119-2013. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass das Landschafts­bild durch die Errichtung der x, Bauabschnitt 2, maßgeblich beeinträchtigt sowie negativ in den Naturhaushalt eingegriffen wird und dies dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Im Projektgebiet befinden sich die Schutzgüter LRT 91E0, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinius excelsior („Weichholzau“), und LRT 3260, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Rasnunculion fluitans und des Callitricho-Batrachion („Unterwasservegetation an Fließgewässern“), wobei nur bei ersterem im Zuge der Bauarbeiten ein vorübergehender Flächenverlust von maximal 200 zu erwarten sei. Die im gegenständlichen Projektabschnitt vorkommenden Tierarten (insbesondere Biber, Fischotter, Flussperlmuschel, Grüne Keiljungfer, Hochmoorlaufkäfer, Koppe, Luchs und Mopsfledermaus) und deren Lebensräume werden nicht wesentlich beeinträchtigt. Ein naturschutz­fachlich sehr hochwertiger lichter Erlenwald auf feucht-nassem Standort, welcher von einer Reihe meist künstlich angelegter Amphibiengewässer durchzogen ist und demnach einen ökologisch bedeutsamen Ufer- und Biotoplebensraum von Amphibien und Reptilien darstellt, wird durch das gegenständliche Projekt durchschnitten. Durch die mittige Durchschneidung dieses hochwertigen Standortes kommt es laut der Aussagen im Gutachten zu massiven Eingriffswir­kungen in den Naturhaushalt sowie ins Wirkungsgefüge der Landschaft und wird das Landschaftsbild dauerhaft gestört.

 

Die festgestellten Schädigungen des Naturhaushaltes bzw. die Störung des Landschaftsbildes können durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides festge­legten Auflagen und Bedingungen seien nach Auffassung der belangten Behörde zwar geeignet, die Eingriffswirkung dauerhaft zu minimieren, könnten diese jedoch nicht gänzlich ausschließen.

 

Für die Berechnung der in Auflagenpunkt 14. vorgeschriebenen Ausgleichsfläche von 1.200 m2 wurde ein Berechnungsmodell der Naturschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung gemäß der „Richtlinie für die Vorschreibung von Ausgleichs­­maßnahmen“ herangezogen.

 

I.     2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
21. November 2014 eingebrachte Beschwerde des Oö. U Dipl.-Ing. Dr. M D (kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechts­widrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zudem wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor Ort beantragt.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus:

·         Die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid einem offenkundig unvollstän­digen Gutachten der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gefolgt, da darin keinerlei Aussagen über erforderliche Ausgleichsflächen getrof­fen wurden.

·         Die bescheiderlassende Behörde habe die im Vorfeld bereits getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Festlegung von Ausgleichsflächen von ca.
2 ha ignoriert, indem sie diese - im Zuge der Verhandlungen verbindlich nominierten sowie auch in einer Plandarstellung der Marktgemeinde P vom 09.06.2011 im Maßstab 1:2500 eingezeichneten - Ausgleichsflächen nicht im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und somit rechtsverbindlich gemacht habe. Vielmehr ist sie einem Berechnungsmodell gefolgt, welches
in Anlehnung an das novellierte Oö. NSchG 2001, das jedoch in diesem Verfahren weder Geltung hat noch zur Anwendung gelangen darf, entstanden sei.

·         Die belangte Behörde habe ihrem Bescheid ein inkorrektes, nicht in Rechtskraft stehendes Materiengesetz zugrunde gelegt.

·         Die belangte Behörde habe mit dem gegenständlichen Bescheid einen Straßenzug genehmigt, der offensichtlich - aufgrund des Bestandes der H Landesstraße - verkehrlich nicht notwendig und ohne vorherige Errichtung von „B 1“ ohnehin nicht umsetzungsfähig sei. Insbesondere das Argument des „öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit“ gehe ins Leere. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Landschaftsbild und Naturhaushalt würden überwiegen, zumal durch das Vorhaben massiv in Bereiche des Europaschutzgebietes „B und M“ eingegriffen werde. Insbesondere würden der Lebensraumtyp 91 E0 und 3260 sowie Mopsfledermaus und Koppe einen ungünstig-unzureichenden Erhaltungs­zustand aufzeigen. Beeinträchtigungen seien auch für Biber, Fischotter oder Grüne Keiljungfer zu erwarten.

 

I.     3. Mit Schreiben vom 25. November 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 1. Dezember 2014, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren zu Recht gemäß § 5 Z 1 iVm § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, idF LGBl. Nr. 4/2013, durchzuführen gewesen und daher folglich die Bestimmungen der Novelle zum Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 35/2014, im Hinblick auf die notwendige Berück­sichtigung von Ausgleichsforderungen im Bescheidwege noch nicht anzuwenden waren. Für beide B habe sich eine Gesamtausgleichsfläche von 9.300 ergeben, jedoch nur hinsichtlich 1.200 m² Ausgleichsfläche erfolgte eine eigene Bescheidvorschreibung, da die restliche Ausgleichsfläche bereits im Antrags­konsens erfasst und somit Projektbestandteil sei. „Trotz“ anzuwendender alter Rechtslage hege die belangte Behörde keine rechtlichen Bedenken, die noch „fehlende“ Ausgleichsfläche von 1.200 im Auflagenweg vorzuschreiben. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auch im Lichte eines erstmals in Oberösterreich angewendeten Pilotprojektes für zukünftige nach der neuen Rechtslage abzuführende Naturschutzverfahren mit Ausgleichsflächen­bezug zu betrachten sei. Auch werde die vom Beschwerdeführer geäußerte Kritik am Naturschutzgutachten nicht geteilt, da der belangten Behörde das Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar und für eine bescheidmäßige Entscheidung ausreichend erschienen sei. Auch die Beweisaufnahme und die daraus gefolgerte fachliche Beurteilung und Bewertung der Eingriffswirkung sei mängelfrei.

 

I.     4. Die Konsenswerberin wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2014, zugestellt am 16. Dezember 2014, gemäß § 10 VwGVG von der fristgerecht erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zur Äußerung aufgefordert.

 

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eingelangt am 13. Jänner 2015, hat die Konsenswerberin innerhalb der gesetzten Frist zur Beschwerde Stellung genommen. Darin werden die mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen öffentlichen und privaten Interes­sen dargelegt und klargestellt, dass der 2. Abschnitt der x nur dann gebaut werde, wenn auch der 1. Abschnitt errichtet wird. Unter anderem wird betont, dass es durch die Umlegung der x xstraße (Straßen­kategorie 3) im 1. Abschnitt der x in weiterer Folge am Bestand der L x H Straße (derzeit Kategorie 5) im Bereich des zukünftigen 2. Abschnittes der x zu einer wesentlichen Aufwertung des Straßenabschnittes bzw. der -kategorie (von Kategorie 5 auf Kategorie 3) komme und dadurch folglich entsprechend höhere Anforderungen an die Straße, deren Umfeld und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu stellen seien. Auch bewirke die Errichtung des 1. Abschnittes der x eine Verkehrsverlagerung und folglich eine Verkehrs­zunahme von mehr als 80 % (auf ca. 2.300 KFZ/24 h) auf den Bestand der L x H Straße (zukünftiger 2. Abschnitt). Aufgrund dessen würden die Anlageverhältnisse am derzeitigen Bestand nicht mehr den künftigen Anforderungen entsprechen. Bei der Projektentwicklung sei zudem besonderes Augenmerk auf den naturschutzfachlich sehr sensiblen Natura 2000-Bereich an der K M gelegt worden. Auch die Konsenswerberin weist darauf hin, dass zwar die mit der Novelle LBGl. Nr. 35/2014 geschaffene Ausgleichsflächen­regelung im Oö. NSchG 2001 erst mit 1. April 2015 rechtskräftig wird, aber die x als Pilotprojekt schon vor Inkrafttreten der Novelle für die Ausgleichsflächenregelung herangezogen werden sollte. Weiters wird vorge­bracht, dass das im Zuge des Naturschutzverfahrens als Projektbestandteil vorgelegte Naturschutzprojekt mit den Ausgleichsmaßnahmen keinen Wider­spruch zu der im Vorfeld gemeinsam festgelegten Vorgehensweise erkennen lasse.

 

I.     5. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen der am 16. März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung persönlich übergeben, wobei ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

 

I.     6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 16. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in P durch-geführt. Alle geladenen Parteien (Beschwerdeführer, Konsenswerberin, belangte Behörde) und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz waren anwesend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Projekt erörtert und zusammen­gefasst wurden nachstehende Stellungnahmen abgegeben:

 

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ursprünglich im Jahr 2010 auf Basis von Besprechungen und einvernehmlicher Festlegungen zwischen der Konsens­werberin, der Naturschutzabteilung, der Oö. U und der Gemeinde eine Ausgleichsfläche in der Größe von 2 bis 3 ha für beide Abschnitte vereinbart wurde. Für den unteren Abschnitt sei lediglich eine Ausgleichs- und Kompensationsfläche von 9.900 namhaft gemacht worden. Die aktuell angewandte Berechnungsmethode sei weder verrechtlicht noch abschließend überprüft und weiche wesentlich von der bisher angewandten Berechnungs­methode ab. Im Gegenteil, die nunmehr ermittelten und von der Behörde mit leichter Abänderung vorgeschriebenen Flächen würden eklatant von der bisher geübten Praxis (Vergleich mit den in den letzten 10 Jahren bewilligten und umgesetzten Bprojekten) abweichen. Der Bauabschnitt 2 sei verkehr­lich nicht notwendig. Bei einem Verkehrsaufkommen von 2.300 KFZ/24 h gebe es keinen Bedarf für eine x. Es fehle das öffentliche Interesse. Die Engstelle im Ort und die Steilheit der Lage seien die wesentlichen Gründe für eine x. Zudem sei die Zustimmung des Grundstückseigentümers der H B GmbH aktuell nicht vorhanden und liege auch noch keine Verordnung für die  vor.

Abseits der Fragen des öffentlichen Interesses (das die Oö. U hinsichtlich des unteren Teilabschnittes, nicht aber hinsichtlich des oberen Abschnittes in Frage stellt) und der Frage, ob getroffene Vereinbarungen einge­halten werden, ist die Evaluierung des Bewertungsmodells und die Überprüfung der Vollständigkeit der geplanten Eingriffe und die Gegenüberstellung mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen die für das gegenständliche Verfahren zentrale Fragestellung.

 

Der Vertreter der Konsenswerberin hielt fest, dass laut Protokoll vom
22. November 2010 das genaue Ausmaß der Ausgleichsflächen noch nicht festgelegt wurde. Laut Zusammenstellung der Gemeinde P stünden Flächen bis zu einem Ausmaß von ca. 36.400 für Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. Aufgrund der Grobberechnung der voraussichtlichen Eingriffswirkungen einer  P durch die Abteilung Naturschutz des Amtes der Oö. Landesregierung wurde eine Kompen­sationsfläche im Ausmaß von ca. 9.900 Fläche ermittelt. In weiterer Folge wurde für die x ein Naturschutzprojekt erstellt, in dem die genaue Ausgestaltung und Bewirtschaftung dieser Flächen festgelegt wurde. Das Naturschutzoperat stelle einen verbindlichen Projektbestandteil der x - Abschnitt 2 - dar und bilde auch die Grundlage für die Einzel­fallprüfung bzw. das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren. Zur Feststel­lung des öffentlichen Interesses an einer Errichtung der  P - Abschnitt 2 wird auf das Schreiben der Landes-straßenverwaltung vom 12. Jänner 2015 verwiesen. Im Hinblick auf den Grunderwerb vom Betriebsareal der Firma H B GmbH wird vom Vertreter der Konsenswerberin festgestellt, dass dies Gegenstand von Grundeinlöseverhandlungen sei.

 

Die belangte Behörde führte aus, dass die Feststellungen im vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurden. Dementsprechend konnte mit den im Bescheid vorgesehenen Auflagen und Ausgleichsflächen - letztere waren bereits großteils im Projekt enthalten - sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der naturschutzfachlichen Begutachtung konnten die Eingriffs­wirkungen in den Naturhaushalt ausreichend minimiert werden. Auch lägen nach Ansicht der belangten Behörde sowohl die privaten als auch die öffentlichen Interessen an der Realisierung des Projektes überwiegend vor. So werde künftig nicht mehr das Betriebsareal verkehrlich durchquert werden müssen und auch eine höhere Sicherheit durch die neue Straße bzw. Aufwertung gegeben sein. Weiters wurde eingeräumt, dass zwar das gegenständliche Berechnungsmodell noch nicht verpflichtend vorgeschrieben werden dürfe. Dies würde allerdings nicht die generelle Anwendung dieses Modells rechtlich ausschließen.

Es wird die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des gegen­ständlichen Bescheides beantragt.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Konsenswerberin zudem jeweils eine Kopie des Antrages auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G vom 3. Dezember 2013, GZ: UR-2013-338208/2-Hm/Kam, sowie des entsprechenden rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung als UVP-Behörde vom
19. März 2014, GZ: UR-2013-338208/6-Hm/Frö, vor. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das geplante Vorhaben des Landes Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung (vormals Abteilung Straßenplanung und Netzausbau), Linz, betreffend die Errichtung des B „ P“ - Bauabschnitt 2 der L x H Straße, welches den Tatbestand des Anhanges 1 Z 9 lit. g (Spalte 3) leg. cit. erfülle (Lage im Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 sowie DTV von mindestens 2.000 KFZ), auf Grund der Ergebnisse der Einzelfallprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen werde der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A nicht wesentlich beeinträchtigt.

 

Ebenfalls wurde vom bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Gemeinde P eine Kopie der im Rahmen des Planauflageverfahrens für die  P erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2015 der H B GmbH, x, P, vorgelegt. Darin bekräftigt die Firma H B GmbH, die enorme Bedeutung der  für die Gemeinde P und ihre demographische und wirtschaftliche Entwicklung. Das Verkehrsaufkommen und die örtlichen Verhältnisse würden in der  eine zukunftsweisende Lösung finden. Auch sei ein weiterer positiver Aufschwung für die Firma H B GmbH zu erwarten. Dazu bedürfe es jedoch einer vollständigen Umsetzung der  und keiner Teilrealisierung, welche eine erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens durch das Betriebsgelände bedeuten würde.

 

I. 7. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Beim geplanten Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Bundesstraße im Zuge der x xstraße von Straßenkilometer 162,930 bis Straßen­kilometer 0,525 (L x) mit einer Länge von 550 m (Fahrbahnbreite 7 m, Kronenbreite 9 bzw. 9,5 m), welche zur Gänze rechtsseitig parallel zur K M (Abstände von ca. 6 m bis ca. 70 m) verläuft. Es liegt teilweise im 50 m-Uferschutzbereich des in die K M mündenden xbachls sowie im verordneten Europaschutzgebiet „B und M“.

 

Unter Einhaltung von Auflagen (Auflagenpunkte 10. und 11. im angefochtenen Bescheid) werden durch das Vorhaben die Schutzzwecke des konkreten Europa­schutzgebietes nicht erheblich beeinträchtigt. Die Beurteilung enthielt unter anderem auch die Schutzgüter 91E0 und 3260 sowie die Arten Mopsfledermaus, Koppe, Biber, Fischotter und Grüne Keiljungfer.

 

Gemäß dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der UVP-Behörde vom
19. März 2014, GZ: UR-2013-338208/-Hm/Frö, ist für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.

 

Das Landschaftsbild wird durch die Errichtung der  P, Bauabschnitt 2, maßgeblich beeinträchtigt und es wird dadurch negativ in den Naturhaushalt eingegriffen, sodass dies dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Im Projektgebiet befinden sich die Schutzgüter LRT 91E0, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinius excelsior („Weichholzau“), und LRT 3260, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Rasnunculion fluitans und des Callitricho-Batrachion („Unterwas­servegetation an Fließgewässern“), wobei nur bei ersterem im Zuge der Bauarbeiten ein vorübergehender Flächenverlust von maximal 200 zu erwarten ist. Die im gegenständlichen Projektabschnitt vorkommenden Tierarten (insbesondere Biber, Fischotter, Flussperlmuschel, Grüne Keiljungfer, Hochmoor­laufkäfer, Koppe, Luchs und Mopsfledermaus) und deren Lebensräume werden nicht wesentlich beeinträchtigt. Ein naturschutzfachlich sehr hochwertiger lichter Erlenwald auf feucht-nassem Standort, welcher von einer Reihe meist künstlich angelegter Amphibiengewässer durchzogen ist und demnach einen ökologisch bedeutsamen Ufer- und Biotoplebensraum von Amphibien und Reptilien darstellt, wird durch das gegenständliche Projekt durchschnitten. Durch die mittige Durchschneidung dieses hochwertigen Standortes kommt es zu massiven Eingriffswirkungen in den Naturhaushalt sowie ins Wirkungsgefüge der Land­schaft und wird das Landschaftsbild dauerhaft gestört.

 

Die festgestellten Schädigungen des Naturhaushaltes bzw. die Störung des Landschaftsbildes können durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen sind geeignet, die Eingriffswirkung dauer­­haft zu minimieren, können diese jedoch nicht gänzlich ausschließen.

 

Das Projekt „B  P - 1. Bauabschnitt“ im Zuge der x xstraße von Straßenkilometer 0,525 (L x) bis Straßenkilometer 165,113 (B x) auf einer Streckenlänge von 1.890 m ist naturschutzrechtlich genehmigt. Bei Realisierung dieses 1. Bauabschnittes beträgt die künftige täg­liche Verkehrsbelastung (DTV) für das beantragte Vorhaben 2.300 KFZ, das eine voraussichtliche Zunahme von rund 80 % im Vergleich zur bestehenden Straße bedeutet. Durch diese künftige wesentliche Aufwertung ist die L x H Straße von der derzeitigen Straßenkategorie 5 auf Straßen­kategorie 3 anzuheben. Die Anlageverhältnisse am Bestand der L x H Straße im Bereich des konkreten Vorhabens entsprechen dann nicht mehr den Anforderungen an die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

 

Beidseits des Bestandes der L x im gegenständlichen Bereich grenzt ein zusammengehöriges Betriebsareal samt Parkplätzen an. Durch den querenden Werksverkehr und die (Parkplatz-)Ausfahrten kommt es zu einer negativen Beeinflussung der Verkehrssicherheit. Die alleinige Realisierung des Bauab­schnittes 1. führt zu einer erheblichen Zunahme des zukünftigen Verkehrs­aufkommens durch das Betriebsgelände, wodurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

 

Mit der Realisierung des konkreten Vorhabens wird ein Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes der Gemeinde P geleistet. Auch die Firma H B GmbH erwartet sich dadurch einen weiteren positiven Aufschwung.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Ort am 16. März 2015.

 

II. 2.1. Der unter I. 8. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

II. 2.2. Die Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssach­verständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 8. August 2013 und vom
26. August 2013 sind schlüssig aufgebaut und auch für Dritte nachvollziehbar.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Schutzgüter und Tierarten wurden im Gutachten vom 8. August 2013 behandelt und beurteilt. Das Ergebnis ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich kein weiteres naturschutzfachliches Gutachten einzuholen war.

 

Das Gutachten vom 26. August 2013 blieb unbestritten. Es wurde lediglich der Gutachtensauftrag durch die belangte Behörde bemängelt, da das Thema „Ausgleichsflächen“ nicht zur Beurteilung gestellt wurde.

 

Betreffend verkehrliche Notwendigkeit wird dem Vorbringen der Konsenswerberin gefolgt, da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon ausgeht, dass die Konsenswerberin die Bewertung von Straßen und die Auswahl der Straßen­projekte im Bewusstsein der Verwendung von Steuergeldern und mangelnder Ressourcen gewissenhaft und wohl überlegt prüft und vornimmt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III.   1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Da die naturschutz­rechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben bereits mit Eingabe vom 6. Mai 2013 beantragt wurde, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). [...]

 

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

 

1.   der Neubau (§ 2 Z 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z 9
Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundes­straßen­gesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2 Z 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; die Anlage von Busbuchten, Abbiege­spuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten, ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Z 12 oder Z 18 anzuwenden ist; [...]

 


 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

 

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden. [...]

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]

 

2.   für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. [...]

 

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.   wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. [...]

 

§ 24

Europaschutzgebiete

 

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen. [...]

 

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutz­gebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.

 

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. [...]

 

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben. [...]“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge: LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982), lauten folgendermaßen:

 

§ 1

 

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

 

[...]

3. Einzugsgebiet linksufrig der Donau: [...]

3.2. K M [...]“

 

III. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorhaben zwar den in Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. g UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert überschreitet und auch ein schutzwürdiges Gebiet berührt, jedoch im Rahmen der Einzelfallprüfung von der zuständigen UVP-Behörde festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglich­keits­prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

 

Der Bewilligungstatbestand gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 ist nicht erfüllt, da (insbesondere unter Einhaltung der im Gutachten vom 8. August 2013 defi­nier­ten Auflagen) keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Verwirk­lichung des 2. Abschnittes der  P auf den Schutzzweck des Europaschutzgebietes „B und M“ zu erwarten sind.

 

Gemäß § 5 Z 1 Oö. NSchG 2001 bedürfen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind, im nach dem im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland der Neubau und die Umlegung von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971 fallen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine Bewilligungspflicht nach § 9 bzw. § 10 leg. cit. ist aber nur dann gegeben, wenn das Vorhaben zur Gänze im 50 m-Schutzbereich gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird. Im konkreten Fall liegt das beantragte Vorhaben sowohl innerhalb als auch außerhalb der 50 m-Schutzzone. Das Vorhaben ist daher (unstrittig) nach § 5 Z 1 iVm § 14
Oö. NSchG 2001 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.

 

Das xbachl fällt als in die K M mündender Bach unter die LSchV Bereich von Flüsse und Bächen 1982.

 

III. 3. Entsprechend dem schlüssigen Gutachten vom 26. August 2014 wird durch die Errichtung der  P, Bauabschnitt 2, maßgeblich in den Naturhaushalt sowie ins Wirkungsgefüge der Landschaft dauerhaft eingegriffen und das Landschaftsbild dauerhaft gestört, sodass dies dem öffentlichen Inter­esse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

 

Die festgestellten Schädigungen des Naturhaushaltes bzw. die Störung des Landschaftsbildes können zwar durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen die Eingriffswirkung dauerhaft minimieren, sind aber nicht geeignet, diese gänzlich auszuschließen. Eine Bewilli­gung ist somit nur dann zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Die Konsenswerberin brachte an relevanten öffentlichen Interessen jene der Verkehrssicherheit (insbesondere im Bereich des Betriebsareals) und andererseits an der Sicherung des Wirtschaftsstandortes der Gemeinde P vor. Für das beantragte Vorhaben wird eine künftige tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von rund 2.300 KFZ erwartet, was eine voraussichtliche Verkehrszunahme von rund 80 % im Vergleich zur bestehenden Straße bedeutet. Durch die Umlegung der x xstraße (Straßenabschnitt der Straßenkategorie 3 gemäß der oberösterreichweit vorgenommenen Bewertung des Landesstraßen­netzes) im 1. Abschnitt der  kommt es im Bereich des zukünftigen 2. Abschnittes (derzeit Teil der mit Kategorie 5 bewerteten L x H Straße) auch zu einer Aufwertung um 2 Kategorien auf Kategorie 3. Diese Aufwertung des Straßenabschnittes bzw. der Straßenkategorie im Bereich des zukünftigen 2. Abschnittes der  P in der Bewertung des Landesstraßennetzes auf Kategorie 3 indiziert die verkehrliche Notwendigkeit des geplanten Vorhabens. Dadurch sind entsprechend höhere Anforderungen an die Straße, deren Umfeld und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu stellen, welchen durch die Anlagenverhältnisse am aktuellen Bestand der L x H Straße nicht entsprochen werden kann.

 

Private Interessen sind in einer vom öffentlichen Straßenverkehr unbeein­trächtigten betrieblichen Einheit der Firma H B GmbH zu sehen. Aufgrund der durch die Errichtung des 1. Abschnittes der  P zu erwartenden Verkehrszunahme um ca. 80 % im Vergleich zum Jahr 2007 ist zu befürchten, dass auch die innerbetrieblichen Abläufe der Firma H B GmbH nachteilig beeinträchtigt werden. Die Aufrechterhaltung einfacher und rascher innerbetrieblicher Arbeitsabläufe, die auch den Anforderungen an die Arbeitssicherheit Rechnung tragen, ist zweifelsfrei bei fortbestehender Durchschneidung des Betriebsareals durch die L x H Straße bei der zu erwartenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens stark erschwert bzw. insbesondere in Stoßzeiten nicht möglich. Im Hinblick auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit und der Absicherung des Wirtschaftsstandortes kann von einem hohen betrieblichen Interesse der H B GmbH an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ausgegangen werden. Eine positive Auswirkung für künftige wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten der H B GmbH ist nur bei einer vollständigen Umsetzung der  zu erwarten und nicht bei einer bloßen Teilrealisierung (nur Bau des bereits rechtskräftig bewilligten Abschnittes 1) mit damit einhergehender höheren Verkehrsbelastung am Bestand der L x H Straße.

 

Den angeführten öffentlichen sowie dem privaten Interesse der H B GmbH an der Vorhabensverwirklichung kann jedoch nur bei Realisierung des
1. Bauabschnittes der  P das soeben dargelegte Gewicht beigemessen werden. Somit ist sicherzustellen, dass der 2. Bauabschnitt der  P nur dann gebaut wird, wenn auch der 1. Bauabschnitt errichtet wird. ln diesem Fall sind die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung von Gefahren durch den betrieblichen Verkehr als auch für den betrieblichen Ablauf der H B GmbH höher zu bewerten als der entstehende Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt. Hier gilt es auch noch zu berücksichtigen, dass durch die im angefochtenen Bescheid definierten Auflagen und Bedingungen die Eingriffs­wirkungen dauerhaft minimiert werden können.

 

Somit überwiegen insgesamt betrachtet die öffentlichen und privaten Interessen das öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, weshalb der Rechtsansicht der belangten Behörde mit der Maßgabe gefolgt wird, dass ein zusätzlicher Auflagenpunkt zur Sicherstellung des Baubeginnes des gegen­ständlichen Vorhabens nur bei gleichzeitiger bzw. vorangegangener Verwirklichung des bereits rechtskräftig naturschutzrechtlich genehmigten Bauabschnittes 1 vorzuschreiben ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine öffentlichen Interessen, insbesondere keine verkehrliche Notwendigkeit, an der Vorhabensverwirklichung bestehen, und wenn dies doch der Fall sein würde, dann jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Landschaftsbild und Naturhaushalt überwiegen, war demnach nicht zu folgen.

 

III. 4. Ausgleichsflächen:

 

Da das Vorhaben, wie bereits unter Punkt III. 2. festgehalten, keiner Bewilli­gungspflicht nach dem Tatbestand des § 24 Oö. NSchG 2001 unterliegt, kann folglich die Bestimmung des § 24 Abs. 6 leg. cit., welche als rechtliche Grundlage für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Erteilung von Ausnah­me­bewilligungen nach Abs. 3 leg. cit. in Betracht käme, nicht herangezogen werden. In Bewilligungsverfahren gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 besteht vielmehr keine rechtliche Möglichkeit für die bescheidmäßige Vorschreibung von Ausgleichs­maßnahmen.

 

Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5 Oö. NSchG 2001 in der geltenden Fassung normieren zwar die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Behörde unter gewissen Voraussetzungen sowie für bestimmte Vorhaben des § 5 leg. cit. Abgesehen von der Tatsache, dass besagte Bestimmungen entsprechend ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. Art. II Abs. 1 zur Novelle
LGBl. Nr. 35/2014) erst mit 1. April 2015 in Kraft traten und daher von der Behörde im gegenständlichen Verfahren noch unter keinen Umständen heranzu­ziehen waren, sind diese Bestimmungen auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht maßgeblich, da - wie bereits unter Punkt III. 1. festgehalten - die Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, mit der die mit 1. April 2015 in Kraft getretenen Änderungen des § 14 leg. cit. kundgemacht wurden, im gegen­ständlichen Fall noch keine Beachtung findet. In der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung des Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, findet sich somit keine Bestimmung zur rechts­kräftigen Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz unvollständig sei, da darin keinerlei Aussagen über erforderliche Ausgleichsflächen getroffen wurden, läuft ins Leere, da dies kein relevantes Beweisthema darstellt. Auch der vom Beschwerdeführer geäußerte Vorwurf, wonach im Vorfeld bereits getroffene Vereinbarungen hinsichtlich der Festlegung von Ausgleichsflächen ignoriert wurden, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtlich irrelevant. Auch der Kritik des Beschwerdeführers am zur Berechnung der Ausgleichsflächen (deren Ergebnis in weiterer Folge großteils dem Projektantrag zugrunde gelegt und somit verbindlicher Bestandteil des beantragten Vorhabens wurde) herangezogenen Berechnungsmodell der Abteilung Naturschutz des Amtes der Oö. Landesregierung kann daher keine rechtliche Relevanz im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren beigemessen werden.

 

III. 5. Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, sodass dieser um einen weiteren Auflagenpunkt, wonach der Baubeginn nicht vor Beginn der Verwirk­lichung des mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, GZ: N10-119-2013, natur­schutzrechtlich bewilligten Vorhabens „B  P - 1. Bau­ab­schnitt“ erfolgen darf, ergänzt wird.

 

III. 6. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg], Das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Bei der mündlichen Verhandlung beim Marktgemeindeamt P im M am 16. März 2015 waren die Richterin, der beigezogene Amtssachverständige sowie eine Schriftführerin anwesend. Die Dauer der Amtshandlung betrug fünf halbe Stunden, weshalb von der Konsenswerberin eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 306,00 Euro (= 20,40 x 3 x 5) zu entrichten ist.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer