LVwG-650332/7/BR

Linz, 30.03.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des  A K, geb. x, B-straße 9, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 26.1.2015, GZ: 14461921,

 

zu Recht:

 

 

I.        Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise statt gegeben; die Befristung wird auf fünf Jahre (bis zum 14.1.2020) erstreckt;

die Vorlage von Befundberichten über die fachärztliche [FA für Psychiatrie]) Kontrolluntersuchung hat jährlich im Jänner zu erfolgen;

vor Ablauf der Befristung hat sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen zu der eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes f. Psychiatrie vorzulegen ist.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig;

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde die dem Beschwerdeführer unter der Geschäftszahl 14461921 für die Klassen AM, A1, A2 A und B erteilte Lenkberechtigung aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 14.1.2015 wie folgt eingeschränkt:

Befristung bis 14.1.2018

Auflagen

Der Beschwerdeführer habe sich in Abständen von 6 Monaten einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 14.7.2015, 14.1.2016, 14.7.2016, 14.1.2017, 14.7.2017, 14.1.2018, der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen:

-      Vorlage eines Befundberichtes über fachärztliche (FA für Psychiatrie) Kontrolluntersuchung

-      Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung habe er sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen, bei welcher eine

-      Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, vorzulegen ist.

 

Gestützt würde die Einschränkung auf § 3 Abs.1, Z3,  § 5 Abs.5, § 8 Abs.2, § 13 Abs.5 und § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz-FSG, sowie § 24 Abs. 1 Z2 Führerscheingesetz-FSG iVm § 8 und § 11 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV;

 

 

I.1. Begründend verwies die Behörde in Wiedergabe der bereits oben angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes auf das der Entscheidung zu Grunde gelegte schlüssige amtsärztliche Gutachten der für die Behörde tätigen Amtsärztin.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht bei der Behörde eingebrachten Beschwerde vom 5.2.2015. Darin wird im Grunde angeführt, sich seit dem Jahr 2008 wegen einer bipolaren Psychose regelmäßig in Behandlung zu befinden. Seit dieser Zeit habe er permanent eine Befristung des Führerscheins, wobei ihm immer wieder Kosten durch Gutachten und die Neuausstellung des Führerscheins entstehen würden. Er lege nunmehr eine ergänzende Stellungnahme vom 7.1.2015 von Dr. M B, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vor, aus der hervorgehe, dass von einer zeitlichen Limitierung des Führerscheins Abstand genommen werden könne. Er ersuche deshalb um Aufhebung des Bescheides bzw. Streichung der Befristungen seines Führerscheins.

 

 

 

II.1. Aus der bezeichneten fachärztlichen Stellungnahme  geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach dem bisherigen Verlauf seit Mai 2013 keine Verschlechterung eingetreten sei. Eine Rezidivneigung bestehe bei seiner bipolaren Psychose theoretisch schon, aber diese habe bisher noch medikamentös ausreichend abgefangen werden können.

Alkohol konsumiere der Beschwerdeführer zwar gelegentlich, jedoch nicht in höherem Ausmaß. Dies müsste aus den erhobenen CDT-Werten ersichtlich sein. Sechs Biere habe er nur nach dem Vorfall im Oktober 2014 konsumiert, wobei er jedoch in diesem Zusammenhang kein Kfz gelenkt habe.

Nach der letzten Untersuchung vom 2.12.2014 sei er in keine intensivere depressive Störung gekippt, sondern habe Alltagschwankungen im Normbereich, worunter auch keine Verhaltensabweichungen im Alltag, genauso wie beim Lenken eines Fahrzeuges, vorgekommen sind.

Die Therapie werde zur Stabilisierung mit Depakine chr. ret. 300 mg abds. ergänzt durch Olanzapin 20 mg abds. weitergeführt, während er nur Trittico ret. 150 mg 1/3 – 1 Tablette nachts nur fallweise einnimmt. Für die Stabilität seiner bipolaren Psychose sei eine Medikation auch langzeitig notwendig, neben intermittierenden psychiatrischen Verlaufsuntersuchungen, Behandlungen und Beratungen.

Abschließend wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass unter dieser Behandlung nach wie vor aus psychiatrischer Sicht kein Einwand bestehe, wenn der Führerschein der Gruppe 1 weiter behalten werde.

Ergänzend wird abschließend am 21.1.2015 hinzugefügt, dass bei Durchführung der genannten Therapie inklusive der psychiatrischen Verlaufsuntersuchungen und Behandlungen auch von einer zeitlichen Limitierung Abstand genommen werden könne.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 17.2.2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis keine Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen  vorgelegt.

Zum Sachverhalt und zur behaupteten Rechtswidrigkeit wurde auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Abschließend wurde der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

 

 

III.1. Da sich aus dem amtsärztlichen Gutachten eine Befristungsnotwendigkeit bzw. eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in Richtung eine Nichteignung innerhalb des Befristungszeitraumes nicht ableiten lässt, wurde diesbezüglich die Amtsärztin um eine Ergänzung ihres Gutachtens ersucht. Diesbezüglich wurde das vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerdeeinbringung vorgelegte ärztliche Attest angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass laut Auffassung des Facharztes eine zeitliche Limitierung der Lenkberechtigung nicht notwendig wäre.

Die Amtsärztin übermittelte dem Landesverwaltungsgericht in Folge eine ausführliche Stellungnahme vom 5.3.2015, San20-376-2014. Dieser angeschlossen wurde auch eine dem Akt bislang nicht beigeschlossen gewesene Vorgeschichte des Beschwerdeführers.

Die Amtsärztin führt darin aus:

„Herr K leidet an einer bipolaraffektiven Störung. Dabei handelt es sich um eine psychische Erkrankung.

Typisch sind immer wieder auftretende Krankheitsepisoden. Es ist auch mit wechselnd guter Krankheitseinsicht zu rechnen.

Bei dieser Erkrankung können abwechselnd manische oder depressive Phasen auftreten. Wie oft solche Krankheitsphasen auftreten, kann nicht vorhergesagt werden.

Eine regelmäßige fachärztliche Betreuung/Behandlung ist unbedingt erforderlich nur dadurch ist mit einem guten Behandlungserfolg zu rechnen.

In einer manischen Phase muss mit mangelnder Fahrtauglichkeit gerechnet werden, da die Personen oft unkonzentriert sind und hektisch und fahrig reagieren, was im Straßenverkehr zu Gefährdungen führen kann.

Andererseits gibt es depressive Phasen, welche durch Schwermütigkeit, Niedergeschlagenheit ect. gekennzeichnet sind. Es kommt dann oft auch zu Schlafstörungen und verstärkter Tagesmüdigkeit mit insgesamt folgender Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.

 

Bei Herrn K kam es in der Vergangenheit auch zu solchen Auffälligkeiten, die Zuweisung zu einer der Voruntersuchungen (es liegen bereits mehrere Vorgutachten auf) erfolgte im Jänner 2013 auf Grund einer Polizeianzeige, aus der hervorgeht, dass Herr K sich in einem völlig verwirrten Zustand befand, er habe ununterbrochen völlig unzusammenhängend gesprochen. Es kam damals auch zu einem stationären Aufenthalt auf der Psychiatrie in Steyr vom 9.1. -10.1.2013. Auch aus diesem Arztbrief sind die Diagnosen „bipolaraffektive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Alkoholmissbrauch", ersichtlich.

 

Auch aus der damals eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. B (Stellungnahme vom 11.6.2013) geht hervor, dass im Rahmen solcher Krankheitsschübe mit derart auffälligem Verhalten („psychotischer Schub, speziell wenn er maniform ist, oder auch bei depressiver Störung mit zusätzlicher psychotischer Symptomatik") die Fahrtüchtigkeit vermindert ist.

 

Zusammenfassend bestätigt sich für mich unter Würdigung der Vorgeschichte der typische Krankheitsverlauf einer bipolaraffektiven Störung.

Dr. B beschreibt auch in der Ergänzung zu seinem Gutachten (Ergänzung vom 21.1.2015 -diese ist mir bislang übrigens nicht vorgelegen):

Die Durchführung der genannten Therapie inklusive der psychiatrischen Verlaufskontrollen und Behandlungen werden als erforderlich erachtet. Dass Dr. B schreibt „von einer zeitlichen Limitierung könne Abstand genommen werden" ist aus meiner Sicht auf Grund der aktuell gültigen Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nicht möglich:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z4 FSG-GV dürfen ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage niemals alleine sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Auf Grund der meines Erachtens derzeit relativ stabilen Situation wurde ohnedies ein längerer Befristungszeitraum von 3 Jahren vorgeschlagen.

Die Auflage für die Dauer eines Jahres, CDT-Werte vorzulegen begründet sich auf die Tatsache, dass es doch auffällig erscheint, innerhalb weniger Stunden 6 halbe Bier zu trinken. Dies wird doch auf Hinweis phasenweise erhöhten Alkoholkonsum oder sogar eine gewisse Alkoholgewöhnung gesehen. Ob die Angaben des Herrn K stimmen, dass er nicht regelmäßig mehr Alkohol konsumiert, kann durch regelmäßige CDT-Kontrollen am besten festgestellt werden. Auch aus einem früheren Arztbericht vom Krankenhaus S (Abt. Psychiatrie) vom 10.1.2013 ist die Diagnose „Alkoholmissbrauch" zu entnehmen. Ein missbräuchlicher Alkoholkonsum zusätzlich zu seiner bestehenden Erkrankung muss vermieden werden, da dadurch mit Verschlechterung gerechnet werden müsste.

Zu Ihrer weiteren Information übermittle ich Ihnen als Beilage einen Auszug aus den früheren Unterlagen.“

 

 

III.2. Dieser ergänzenden Stellungnahme schloss die Amtsärztin eine dem Akt nicht beigefügt gewesene fachärztliche Stellungnahme des Dr. B an. Daraus ergibt sich, dass es im Anfang 2013 zu mehreren polizeilichen Anzeigen wegen auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers gekommen wäre. Dieser habe dabei einen verwirrten Eindruck gemacht und habe Zusammenhangloses geredet. Er habe auch ein aggressives  Verhalten gesetzt was seitens der Polizei den Einsatz von Pfefferspray zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer sei in der Folge ins W-J-Krankenhaus eingeliefert worden. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B als unrichtig dargestellt.

In dieser Stellungnahme wurde die Ursache dieser Auffälligkeiten auf die bipolare Störung durch mangelhafte Medikamentenanwendung zurückgeführt.

 

 

III.2.1. Letztlich wird in dieser fachärztlichen Stellungnahme zum Untersuchungszeitpunkt am 17.5.2013 in keiner Form eine Auffälligkeit festgestellt. Wohl wurde in der paranoiden Reaktionsbereitschaft unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer hingewiesen, anlässlich dessen er ein positives Gutachten forderte.

Abschließend wird in der bezeichneten fachärztlichen Stellungnahme signalisiert, dass nach den Aufzeichnungen des KH-Steyr diese Stabilität zumindest einige Jahre bereits angehalten habe und bei regelmäßiger Einnahme der Medikamente diese weiterhin zu erwarten wäre. Darin wird zuletzt jedoch eine deutlich engmaschigere Kontrolle und Befristung der Lenkberechtigung empfohlen und letztlich von der Behörde auch angeordnet.

 

 

IV. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte angesichts des dem Beschwerdeführer gewährten und im Rahmen einer Niederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht protokollierten Parteiengehörs unterbleiben. Über deren Inhalt und Begehren wurde sowohl die Amtsärztin als auch die Behörde informiert.

 

 

IV.1. Gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

          2.      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

 

IV.2. Der Beschwerdeführer legt am 25.3.2015 im Zuge seiner Vorsprache beim Landesverwaltungsgericht aufgenommenen Niederschrift ergänzend eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. B vom 17.5.2013 vor (Psychiatrisch neurologische Befundungsgutachten).

Daraus geht ergänzend hervor, dass der neurologische Status unauffällig ist keine Funktionseinschränkungen oder trophische Veränderungen vorliegen.

In der Sozialanamnese wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus aufgewachsen sei, die Volksschule und 4 Klassen Gymnasium besuchte und dann die Werkzeugmacherlehre abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit habe er auch bei einzelnen Firmen ausgeübt. Nebenbei habe er noch die Abend-HTL besucht und 2003 mit Matura abgeschlossen.

Im Grunde wird auf stabile soziale Verhältnisse und Zusatzbefunde verwiesen, welche hier nicht gesondert wiedergegeben werden und sich ohnedies aus der zusätzlich als Beilage zum Akt genommenen Stellungnahme ergeben.

 

Im vorgelegten Gutachten wird ferner noch ausgeführt, dass diagnostisch nur objektiv die externe Diagnose einer bipolaren affektiven Störung übernommen werden könne, welche zum jetzigen Zeitpunkt (Juni 2013) manifest sei, wobei nach den Vorbefunden offensichtlich schon einige Jahre eine Stabilität bestehe. Es wäre verständlich, dass er bemüht sei den Zustand als durchgehend stabil zu schildern. Er dissimuliere dabei offenbar nicht, da es sonst nicht möglich gewesen wäre, dass er über die letzten Jahre immer einen unauffälligen Befund des Landeskrankenhauses S - Psychiatrische Abteilung - bekommen hätte.

Weiters sei laut Gutachten zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren laufend einen PKW und auch ein Motorrad gelenkt habe, ohne dass es zu irgendwelchen nennenswerten Zwischenfällen, Unfällen gekommen wäre. Weiters betreibe er keinen Alkohol- oder Drogenmissbrauch, wobei auch zu beachten wäre, dass sich bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme seine affektive Störung stabilisierte.

Unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme und mit einer Monotherapie wäre ein stabiler Zustand des Krankheitsbildes sehr wahrscheinlich wie auch  medikamentöse Compliance zu erwarten wäre, so wie es auch in den letzten Jahren der Fall gewesen sei.

Unter der Gesamtsicht sei seine Fahrtüchtigkeit im Sinne der Verkehrssicherheit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht herabgesetzt und daher kein Einwand wenn er den Führerschein der Gruppe 1 behält, wobei eine Limitierung jetzt nicht mehr zwingend notwendig wäre, er aber wisse, dass er nicht wegen Behalt des Führerscheins, sondern wegen der Stabilität seiner affektive Störung regelmäßig weiter in Behandlung gehen und die Medikamente einnehmen müsse.

Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus Versicherungsbestätigungen seit dem Jahr 2007 vor, welche belegen, dass er sich ständig in der Bonusstufe „0“ (null) befinden würde, er demnach keine Zwischenfälle im Straßenverkehr gehabt habe.

Über Vorhalte in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5.3.2015 gibt der Beschwerdeführer an, dass er damals bei der Polizei einen Diebstahl angezeigt gehabt habe, wobei er den Verlauf der Amtshandlung im Grunde ob eines zurückliegenden Vorfalls mit einem bestimmten Polizisten als unsachlich auf 1 ½ Stunden in die Länge gezogen und gegen ihn gezielt schikanös angelegt darstellt.

Die Umstände über den Konsum von sechs halben Bier erklärt der Beschwerdeführer damit, dass dies im Zuge einer polizeilichen Erhebung wegen eines Unfalls mit geringfügigem Sachschaden und ihm letztlich geglaubten Nachtrunkverhaltens in dieses Verfahren Eingang fand. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass auch die CDT-Werte gemacht worden wären und auch diese unauffällig waren, was auch Dr. B erwähnte.

Der Beschwerdeführer begehrte abschließend, die Befristung auf das größtmögliche Intervall zu erstrecken und die Notwendigkeit für die psychiatrische Untersuchung auf jeweils ein Jahr zu erstrecken, wobei die Nächsten dann im Folgejahr im Jänner vorzulegen wären.

Eine allfällige Erstreckung der Untersuchungsintervalle wurde seitens der Amtsärztin im Rahmen einer telefonischen Rücksprache als vertretbar erachtet. Dem trat auch die Behörde nicht entgegen (AV v. 27.3.2015).

 

V.  Beweiswürdigung:

Das Ergebnis der Befunde wird seitens der Amtsärztin dahingehend nachvollziehbar zusammengefasst dargestellt, dass gemäß dem bisherigen Verlauf seit Mai 2013 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten sei. Eine Rezidivneigung besteht bei bipolarer Psychose jedoch sehr wohl, wobei diese bisher medikamentös ausreichend abgefangen werden konnte. Dieser Befunderhebung wird letztlich auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte fachärztliche Attest von Dr. B verwiesen, wobei wiederum die Amtsärztin auf einen Befund dieses Facharztes vom 2.6.2014 und zuletzt auch auf die Stellungnahme vom Mai bzw. Juni 2013 verweist.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren begehrte Ausdehnung der Einschränkung wurde letztlich von der Amtsärztin als vertretbar erachtet. Auch die Behörde trat dieser vom Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Intention nicht entgegen (AV v. 27.3.2015).

Damit ist aus Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes schlüssig und plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl regelmäßig fachärztliche Betreuung in Anspruch nehmen muss, wobei bei eingehaltener Medikation mit ausreichend stabilem Krankheits- und Behandlungsverlauf gerechnet werden kann.

In einer manischen Phase wäre wohl mit mangelnder Fahrtauglichkeit zu rechnen, da Betroffene oft unkonzentriert und hektisch und fahrig reagierten, was im Straßenverkehr zu Gefährdungen führen könne.

Die beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit von der Amtsärztin angeführten Auffälligkeiten stellten sich jedoch als nicht in diesem Umfang suspekt dar bzw. vermochte der Beschwerdeführer diese als nicht im engeren Sinn mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang stehend darzustellen.

Betreffend das Einschränkungsgebot der Lenkberechtigung bei diesem Krankheitsbild zeigte sich zuletzt auch der Beschwerdeführer einsichtig, weil damit immer wieder auftretende Krankheitsepisoden einhergingen die eine begleitende Behandlung erfordern. Es kann aber mit guter Krankheitseinsicht  gerechnet werden.

Die vom Landesverwaltungsgericht zur ICD-10.7 Diagnostik ergänzend durchgeführte Recherche erbrachte, dass dieses Krankheitsbild den risikoreichen und damit verkehrsrelevanten psychiatrischen Erkrankungen zuzuordnen ist (Quelle: http://www.icd-code.de/icd/code/F31.-.html).

Auf die besondere Gefährdung der Fahrsicherheit durch manische und bipolare Störungen wird in der darin zitierten Fachliteratur  hingewiesen  (eingehend dazu Peitz/Hoffmann-Born, Arzthaftung bei problematischer Fahreignung, 2008 sowie Peitz/Hoffmann-Born, StreetReadyTool®, 1. Auflage 2011 Schattauer Verlag, Stuttgart, Publikation Aufklärung – Beratung – Dokumentation der Fahrsicherheit am Beispiel der Depressiven Störung Jürgen Peitz[1], Hannelore Hoffmann-Born[2]).

Das Landesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung an den fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen der Amtsärztin Zweifel zu hegen.

Sachlich steht jedoch einer Erstreckung der Befristung auf fünf Jahre sowie der Kontrolluntersuchungsintervalle einmal jährlich objektiv gesehen nichts entgegen.

 

 

 

VI. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Wie von der Behörde zutreffend auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 5 Abs.5, 8 Abs.2 und 24 Abs.1 Z2 FSG rechtlich ausgeführt, gilt nach

§ 3 Abs.1 FSG:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

     1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

     2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

     3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

….

Gesundheitliche Eignung

 

§ 5 Abs.5 FSG:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. In diesem Fall ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

…..

Ergänzend dazu ist anzumerken, dass gemäß § 2 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV (zuletzt geändert durch BGBl. II. 280/2011) dürfen in den Fällen der Vorschreibung  ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Auflage (§§ 5 bis 16), diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Der Erstreckung der Frist in Verbindung mit der Verlängerung des Intervalls der Kontrolluntersuchung steht die Rechtslage nicht entgegen. Diese ist zur Senkung der mit der Führerscheinneuausstellung verbundenen Kosten sachlich begründet. Der im Grunde als unbegründet festzustellenden Beschwerde konnte demnach mit der Erstreckung der Befristung in Verbindung mit den Auflagen zumindest ein Teilerfolg zuerkannt werden.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 



[1] Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arzt- und Medizinrecht, Versicherungsrecht, Bielefeld

[2] Dr. med., Leitende Ärztin Bereich Life Service, TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, Frankfurt am

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