LVwG-150333/3/RK/FE

Linz, 24.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn B. S., x (im Folgenden: Beschwerdeführer "Bf" genannt), vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen vom 15.7.2014, Zl. Bau 153‑S./2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.          Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen vom 5.3.2014, Zl. Bau 153‑S./2014, wurde dem Bf gemäß § 49 Abs. 1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO) 2013, LGBl. Nr. 34/2013, aufgetragen, das Gebäude, welches ca. mittig auf der Parzelle x der KG W. errichtet wurde, binnen einer Frist von 12 Wochen ab Erhalt des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde zu dieser Entscheidung überblicksweise ausgeführt, dass das vom Bf errichtete Gebäude gemäß §§ 24 und 25 Oö. BauO bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre. Auf Grund des Fehlens einer Baugenehmigung würde es sich jedoch um ein gemäß § 49 Oö. BauO bewilligungslos errichtetes Gebäude handeln.

 

Nachdem das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG W., im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan im Übrigen als Grünland ausgewiesen wäre, dort Bauführungen aber lediglich im Fall der Notwendigkeit derartiger Gebäude für den landwirtschaftlichen Bereich möglich wären, wäre schließlich auch die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung für das Gebäude nicht einzuräumen gewesen, weshalb eben spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

Mit der dagegen erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten, Eingabe vom 17.3.2014 (eingelangt bei der Behörde am 19.3.2014) erhob der Bf Berufung und führte dort überblicksweise aus, dass er am 26.4.2013 im Ergebnis eine mündliche Zusage vom Bürgermeister dafür erhalten hätte, das Wochenendhaus errichten zu dürfen, wenn es mit den Nachbarn abgesprochen wäre und von diesen keine Einwände kämen.

Auch wäre ein ursprünglich angedachtes "B.-Blockhaus" auf Anraten sodann von einem regionalen Bauunternehmen errichtet worden. Auch wären weitere Absichten des Bf bestanden, das Grundstück umzuwidmen und ein Wohnhaus und ein kleines Bürogebäude samt kleiner Werkstatt dort zu errichten. Die weiteren Ausführungen in der Berufung beschäftigten sich mit internen Willensbildungen der Gemeinde und sind im gegebenen Zusammenhang nicht direkt relevant. Ebenfalls wurde noch einmal mit der Nichteinhaltung einer ursprünglichen mündlichen Zusage des Bürgermeisters argumentiert.

 

In einer weiteren Eingabe des Bf vom 11.4.2014 führte er sodann unter der Übertitelung: "Zusatz zu meinem Einspruch" aus, dass wegen beabsichtigter Umwidmungen im unmittelbaren Nahebereich des gegenständlichen Grundstückes um "Aussetzung des vom Bürgermeister erteilten Bescheides" ersucht würde, bis die Situation über die Baulandwidmung eindeutig klar ist.

 

Mit folgendem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen vom 15.7.2014, Zl. Bau 153‑S./2014, wurde zum Gegenstand "Abtragungsauftrag für das konsenslos errichtete Gebäude auf dem Grundstück Nr. x der KG W. - Berufungsbescheid Entscheidung des Gemeinderates in zweiter Instanz in der Sitzung vom 5.6.2014" spruchmäßig festgestellt, dass es sich bei diesem Gebäude gemäß § 49 Oö. BauO 2013, LGBl. Nr. 34/2013, um eine bewilligungslose bauliche Anlage handle.

Sodann erging in weiterer spruchmäßiger Folge der neuerliche Auftrag an den Bf, gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 2013 das gegenständliche Gebäude, welches ca. mittig auf der Parzelle x der KG W. errichtet wurde, zu beseitigen.

Nach weiteren Ausführungen zum Nichtbestehen einer Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, wurden sodann diverse Auflagen in den Spruch des Bescheides aufgenommen.

In der Begründung wurde wiederum sinngemäß ausgeführt, dass das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesene Grundstück Nr. x, KG W., Bauführungen lediglich dann möglich machen würde, wenn die dort errichteten Gebäude zur Grünlandnutzung im landwirtschaftlichen Bereich erforderlich wären, was jedoch nicht zutreffe.

Das Gebäude wäre ohne Einholung einer Baugenehmigung bzw. Bauanzeige bei der zuständigen Baubehörde errichtet worden, weshalb es sich eben um ein gemäß § 49 Oö. BauO bewilligungslos errichtetes Gebäude handle.

Auch wäre eine angebliche mündliche Zusage des Bürgermeisters von diesem nicht bestätigt worden. Ein verspätet eingebrachter Zusatz vom 11.4.2014 zum „Einspruch“ sei nicht zu berücksichtigen, weshalb aus dem dargelegten Sachverhalt heraus spruchgemäß zu entscheiden und somit erneut die Beseitigung des Gebäudes unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu beauftragen gewesen wäre.

 

Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 31.7.2014 machte der Bf formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend und beantragte u.a. der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wurde dabei überblicksweise vorgebracht, dass für das Grundstück Nr. x lediglich Hälfteeigentum des Bf bestünde und schon deswegen mangels Vollstreckbarkeit eines Bescheides gegen den Bf alleine kein rechtliches Interesse an der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestünde und hätte eine gemeinsame zweitinstanzliche Bescheiderlassung erfolgen müssen.

Auch hätte der Rechtsvorgänger des Bf, Herr A. S. sen., am 25.1.2013 ein Umwidmungsansuchen an die Raumordnungsbehörde gestellt. Ausdrücklich wäre hiezu eine Anregung des Bürgermeisters dahingehend gekommen, das diesbezügliche Ansuchen auf "gemischtes Baugebiet" umzuformulieren, was den Bedürfnissen des Bf nach weitergehenden Gebäuden als jenem eines Wohnhauses sogar noch besser entsprochen hätte.

 

Es sei daher auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Vorfrage als gegeben anzunehmen, welche die maßgebenden Verhältnisse dahingehend betreffe, ob die derzeit bestehende Widmung "Bauerwartungsland" durch das Raumordnungs- und Entwicklungskonzept‑neu sodann in "Bauland" umgewandelt werden würde, wie dies der faktischen Genehmigung der gegenständlichen Hütte durch den Bürgermeister auch entspreche, weswegen der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan gestellt werde.

Unter Punkt III. der Beschwerde wurde sodann eine chronologische Darstellung des als „mündliche Genehmigung" bezeichneten gesamten Verlaufes der Angelegenheit, so insbesondere des Verhaltens des Bürgermeisters, gegeben und dazu weiters ausgeführt, dass der Bürgermeister der Gemeinde Schalchen noch im Oktober 2013 zugegeben hätte, dass er die Aufstellung der Hütte erlaubt habe.

Der Bf selbst könne sich das weitere Verhalten des Bürgermeisters  (zeitlich  dieser mündlichen Genehmigung nachfolgend) nur so erklären, dass er zwischenzeitig durch die Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde in Erklärungsnotstand geraten sei und seine Position sowohl gegenüber der Aufsichtsbehörde als auch anderen Beteiligten verbessern wollte.

 

Die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage könne daher auf Grund der in dieser Beschwerde dargestellten Chronologie somit nicht als konsenslos errichtet betrachtet werden, dies eben auf Grund der mehrfachen mündlichen Genehmigung durch den Bürgermeister, weshalb die diesbezüglichen Anträge, so u.a. auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gestellt würden.

 

 

II.         In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren offenkundig im Akt enthalten sind. Insbesondere belegen dies beigebrachte Orthofotoaufnahmen sowie Grundbuchsauszüge sowie ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan mit Datum 12.2.2014, Unterlagen zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. x, Funktionplan Nr. x (aufsichtsbehördlich genehmigt unter Zl. BauRP-346098/10-2003 vom 30.7.2003) sowie Aufzeichnungen zur internen Willensbildung der Gemeinde und schließlich ein Protokollauszug betreffend die Sitzung des Raumplanungsausschusses der Gemeinde vom 6.3.2014, aus welchem auch ein Beschluss des Gemeinderates vom 25.9.2014 ersichtlich ist, welcher eine Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes Nr. x, KG W., im Ausmaß von 4477 m², als für eine Umwidmung nicht geeignet ist, ablehnt.

 

 

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO bedarf einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

...

 

Nach § 30 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. BauO 1994 gilt sinngemäß.

 

Nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO hat, wenn die Baubehörde feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Als wesentlicher Sachverhalt ist - neben den oben schon gemachten Ausführungen - noch festzuhalten, dass - laut unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Erstbehörde - vom Bf am gegenständlichen Grundstück ein Gebäude, ca. mittig auf dem Grundstück Nr. x, KG W., im Ausmaß von 6 x 4 m in erdgeschoßmäßiger Ausführung errichtet wurde. Am 14. Mai 2013 hat der Bf eine Baufirma mit der Errichtung dieses Hauses beauftragt. Die beauftragte Firma hat sodann am 15. Mai 2013 den Plan fertiggestellt und das Gartenhaus in Blockbauweise vom 6. bis 9. Juli 2013 geliefert und wurde dies dem Bf mit Rechnung Nr. x vom 26.7.2013 in Rechnung gestellt und vom Bf am 31.7.2013 bezahlt. Die Aufstellung selbst erfolgte in Eigenregie des Bf.

 

Der aktuelle Flächenwidmungsplan weist die gegenständliche Liegenschaft als landwirtschaftlichen Nutzgrund aus, was auch aus dem aktuellen Grundbuchsauszug hervorgeht.

 

Unzweifelhaft ist im gegebenen Zusammenhang, dass vom Konsenswerber ein Bauwerk im Sinne des Gesetzes im Grünland errichtet wurde. Dazu ist auszuführen, dass eine allfällig mündlich erteilte Baubewilligung durch den Bürgermeister, welcher Umstand vom Bf mehrfach im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurde, in jedem Fall rechtsunwirksam ist und es auch unter Berufung auf Treu und Glauben eben keinen Rechtsanspruch auf eine Baubewilligung etwa gibt (VwGH vom 17.2.1981, Zl. 05/3569/80 und 05/3570/80). Somit wären auch allfällige Zusagen im Rahmen von Absprachen zwischen der Baubehörde und dem Bauherrn nicht geeignet, die erforderliche Schriftlichkeit der Baubewilligung zu ersetzen (VwGH vom 12.5.1992, Zl. 91/05/0233), was auch für konkludentes Handeln der Baubehörde etwa als Folge von Durchführungen einer Beschau gilt.

In rechtlicher Hinsicht ist also vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorerst davon auszugehen, dass der Bf tatsächlich keine Baubewilligung für ein an sich baubewilligungspflichtiges Gebäude besitzt, was das gegenständliche Gebäude unwidersprochenerweise darstellt. Dem gesamten Akt ist zu entnehmen, dass sich die Behörde bereits zu Beginn der Angelegenheit bewusst war, dass für das gegenständliche Grundstück auch Hälfteeigentum von Herrn A. S., x, besteht und somit der Bf Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist. Offensichtlich ist laut Akt auch der Umstand gegeben, dass die Baubehörde von allem Anfang an vom Eigentum des Bf am gegenständlichen Gebäude ausgegangen ist. Direkte Ermittlungen, wer Eigentümer der baulichen Anlage selbst ist, sind vor Erlassung des baupolizeilichen Auftrages aus dem Akt heraus nicht ersichtlich. In jene Richtung geht auch die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters, wo dort keine Ermittlungen in Richtung Eigentum an der baulichen Anlage selbst ersichtlich sind. Aber in der Präambel des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Bf zusammen mit Herrn A. S. aus U. je Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG W., wäre. Dazu ist auszuführen, dass, was aus dem gesamten Akteninhalt, schon beginnend mit hier nicht näher auszuführendem E‑Mail‑Verkehr (beginnend mit 22. Februar 2014), ersichtlich ist, der Bf zu keinem einzigen Zeitpunkt etwa die Eigenschaft als Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes in Abrede gestellt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass vom gegenständlichen Gebäude bereits in einem E‑Mail vom 22. Februar 2014 als von jenem des Bf ("deinen Bau") gesprochen wird und dies unwidersprochen blieb. Dies ergibt sich ferner aus der Berufung ("Einspruch" genannt) des Bf vom 17.3.2014, wo der Bf selbst von der beauftragten Errichtung des gegenständlichen Blockhauses durch ihn selbst berichtet. Er spricht das gegenständliche Gebäude im Einspruch wortwörtlich als "meine Blockhütte" an.

 

In der Ergänzung (mit Datum 11. April 2014) zu dessen Einspruch, wo der Bf ebenfalls von "meinem Wochenendhaus auf dem Grundstück x, KG W." spricht, sowie schließlich aus der Beschwerde selbst, wo relativ unmissverständlich von der Beauftragung der Errichterfirma durch den Bf gesprochen wird und ferner auch die Umstände der Aufstellung des gegenständlichen Blockhauses in Eigenregie des Bf und dessen Bezahlung argumentiert werden, findet sich gleichsam eine Bestätigung dieses Umstandes.

 

Wenngleich nun auch im Unterlassen von Ermittlungsschritten bezüglich des Eigentums an der Anlage sowie in der Nichterwähnung von im gegebenen Zusammenhang relevanten Umständen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein der Behörde diesbezüglicher unterlaufener Verfahrensmangel seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erkannt wird, so ist jedoch auszuführen, dass eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führen kann, wenn die belangte Behörde im Fall der Vermeidung der unterlaufenen Mängel nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weshalb in diesem Zusammenhang neben einer entsprechenden Mängelrüge seitens des Bf auch eine Darstellung der Relevanz des allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels erforderlich gewesen wäre, soferne diese Relevanz nicht offensichtlich ist.

Gerade die Einlassung des Bf auf die immer wieder durchschlagende Annahme der belangten Behörde sowie auch der erstinstanzlichen Behörde, welche vom Eigentum des Bf ausgeht, führt jedoch bei richtigem rechtlichem Verständnis dazu, dass ein diesbezüglich unterlaufener Mangel der Berufungsbehörde deswegen keine Auswirkungen auf den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Bf hat, weil eben die offensichtliche Annahme der belangten Behörde vom Eigentum des Bf unwidersprochen blieb und sich dieser im Gegenteil auf diese Argumentation durchaus auch in zustimmender Weise eingelassen hat. Tatsächlich ist eine nicht gegebene Eigentümereigenschaft des Bf nie auch nur ansatzweise vorgebracht worden, was im gegebenen Zusammenhang entscheidende Bedeutung entwickelt.

Aus diesem Zusammenhang heraus ist es somit auch nicht als rechtlich relevant zu betrachten, wenn etwa mangelndes Interesse an der Erlassung des Bescheides und eine nicht gleichzeitige zweitinstanzliche Bescheiderlassung (welche in Bezug auf den zweitinstanzlichen Bescheid aber ohnehin erfolgt ist) in jenem Zusammenhang vorgebracht wird, weil gegen den anderen Hälfteeigentümer A. S. kein Verwaltungsverfahren geführt worden wäre.

Der diesbezüglich allenfalls unterlaufene Mangel der belangten Behörde entwickelt somit keine Entscheidungsrelevanz im gegebenen Zusammenhang (diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2004, Zl. 2003/11/0251, verwiesen).

Selbst bei Annahme einer allenfalls mangelhaften Begründung der belangten Behörde, welche dort keine Aussagen zur Eigentümereigenschaft am Gebäude getroffen hat, ist in weiterer rechtlicher Würdigung auszuführen, dass, wozu auf die soeben gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, selbst bei Annahme eines derartigen Begründungsmangels dieser nicht durchschlagend wäre, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung an sich nicht gehindert wäre, was aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im gegenständlichen Fall insoferne gegeben ist, als die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift eben zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH vom 16.3.1995, Zl. 93/06/0057).

Der Bf ist durch die allenfalls erfolgten Unterlassungen in der Begründung an der Verfolgung seiner Rechte bzw. an der Überprüfung des Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge durch den Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht gehindert.

Jedenfalls wäre es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Bf gewesen, die Relevanz des Verfahrensverstoßes durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzutun, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift diesbezüglich hätte kommen können, was aber nicht geschehen ist, womit sich die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erklärt, nach dessen Ansicht dies auch auf ihr Verfahren umzulegen ist (z.B. VwGH vom 26.4.1991, Zl. 91/19/0057; 17.9.2003, Zl. 2000/03/0316).

 

Was nun das weitere Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit gegebenem Bauerwartungsland laut Örtlichem Entwicklungskonzept der Gemeinde betrifft, so ist vorerst dazu auszuführen, dass der diesbezüglichen Argumentation des Bf, welche wiederum mit der Behauptung einer "ohnehin erteilten mündlichen Baugenehmigung durch den Bürgermeister" vermengt wird, sogleich entgegenzuhalten, dass, wie es der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hier im Wesentlichen vergleichbaren Rechtslage des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes entspricht, eben nicht der quasi zwingende Schluss zulässig ist, auf Grund der gegebenen Widmung "Bauerwartungsland" könne von einer mündlichen Genehmigung des Bürgermeisters wegen dieser allenfalls "günstigen" raumplanerischen Situation im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Grundstück gesprochen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in durchaus verallgemeinerbarer Ansicht zur gegebenen Widmung "Bauerwartungsfläche" im Erkenntnis vom 1.12.1988, Zl. V 18/88, ausgesprochen, dass die Widmung "Bauerwartungsfläche" den davon Betroffenen nicht jenes Maß an Rechtssicherheit zu bieten imstande ist, die eine Baulandwidmung mit sich bringt. Es muss sich daher die gegenständliche Widmung "Bauerwartungsfläche" hinsichtlich ihrer Prognoseentscheidung im weiteren Verlauf eben nicht unbedingt als richtig herausstellen. Sie kann sich sogar auch als unzutreffend erweisen und ist von Anfang an mit nicht unbeträchtlicher Unsicherheit behaftet. Der Bf hat daher die Rechtslage durchaus gegen sich, wenn er vermeint, schon aus einem Gedankenschluss heraus im Sinne der logischen Abläufe auf eine mündliche Genehmigung des Bürgermeisters wegen der gegebenen Bauerwartungslandwidmung hinzuargumentieren. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich ein derartiger Schluss eben nicht.

 

Auch ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Hinblick auf das in Geltung stehende Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Grundlage etwa für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Schaffung einer neuen raumordnerischen Rechtslage durch die örtliche Raumplanungsbehörde. Eine derartige Möglichkeit sieht etwa § 34 VwGVG nicht vor und war somit dem diesbezüglichen Antrag auch nicht Folge zu leisten.

 

Abschließend ist noch einmal auszuführen, dass es keine rechtliche Relevanz entfaltet, wenn etwa angegeben wird, der Bf konnte auf die Aussagen des Bürgermeisters bezüglich Umwidmung des Bauerwartungslandes in Bauland und auf eine sodann argumentativ vorgebrachte Baulandwidmung vertrauen. Die oben schon zitierte Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt ein völlig klares Bild der Nichtrelevanz von allfälligen mündlichen Baugenehmigungen im gegebenen Zusammenhang, deren Vorliegen im Übrigen bestritten blieb.

So ist es auch für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, ob von der Gemeinde eine Einlassung auf ein allenfalls verspätet vorgebrachtes ergänzendes Vorbringen im Zusammenhang mit einer angeblich bevorstehenden Baulandwidmung im Nahebereich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes erfolgt ist; dies wurde  wiederum als Argument dafür gebraucht, das gegenständliche Verfahren bis zur allfälligen Schaffung einer neuen raumordnungsrechtlichen Situation schon im Behördenverfahren auszusetzen.

Es ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang durchaus Recht zu geben, wenn sie eine derartige Möglichkeit unter Hinweis auf die diesbezügliche Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang verneint hat (vgl. hiezu VwGH vom 21.3.2014, Zl. 2012/06/0011; 13.11.2012, Zl. 2010/05/0111).

 

Im gegebenen Zusammenhang ist es unzweifelhaft, dass die Errichtung des gegenständlichen Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages eben bewilligungspflichtig war, was das entsprechende Vorgehen der belangten Behörde ausgelöst hat. Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben ausgeführt, dass selbst ein anhängiges Verfahren um nachträgliche Baubewilligung (was jedoch ohnehin nicht gestellt wurde) an der Verpflichtung der Baubehörde zur Erlassung einer baupolizeilichen Anordnung nichts ändern würde.

 

Daher ist abschließend vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festzustellen, dass das Vorbringen des Bf nicht geeignet ist, den hier angegangenen baupolizeilichen Auftrag entscheidend zu bekämpfen und auch die verfahrensrechtlichen Aspekte, welche der Bf im Wege seiner Beantragung genannt hat, die nicht weitergehen dürfen als seine materielle Berechtigung, eben nicht vorliegen, was insbesondere im Zusammenhang mit der beantragten Aussetzung des Verfahrens zu erwähnen ist. Nicht unerwähnt bleibt schließlich auch, dass für weite Teile des Vorbringens es an entsprechenden Bescheinigungen bzw. Beweisen gefehlt hat, diesen zum Teil ausdrücklich widersprochen wurde, aber insbesondere wegen der ohnehin nicht gegebenen Relevanz für die gegenständliche Entscheidung keiner näheren Untersuchung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Grund der überragend klaren Rechtslage zugeführt werden mussten.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer