LVwG-750265/16/BP/JW

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des AK, F, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Februar 2015, GZ: Sich51-1363-1987 (neu: PE/844), mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 30. April 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 10. Februar 2015, GZ: Sich51-1363-1987 (neu: PE/844), über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Verbot über den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, ausgesprochen.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über Sie mit Mandatsbescheid vom 10. Dezember 2013 ein Waffenverbot verhängt. Die Begründung dieses Bescheides stützt sich im Wesentlichen darauf, dass am 02. Dezember 2013 die Polizeiinspektion P ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen hat, welches von der Bezirksverwaltungsbehörde Perg geprüft und bestätigt wurde.

 

Die Maßnahme des Betretungsverbotes rechtfertigte sich in der berechtigten Annahme, Sie könnten einen weiteren gefährlichen Angriff gegen Ihre, ebenfalls in dieser Wohnung wohnende Partnerin Frau MK setzen. Grundlage dieser Annahme war der Vorfall vom 01. Dezember 2013, als Sie, nachdem Sie eigenen Angaben zufolge 3 Seidel Bier tranken. Ihre Lebensgefährtin im Zuge eines Streites gegen das Solarium stießen. In der Folge fiel Ihre Lebensgefährtin zu Boden, stand aber wieder auf und setzte sich zur Wehr. Daraufhin schlugen sie Frau K nochmals mehrmals zu Boden, fassten sie an den Haaren und rissen ihr diese „büschelweise" dabei aus.

Gegenüber den Organen des Sicherheitswesens klagte Frau K noch über Schmerzen im Brustbereich und wurde diesbezüglich vom untersuchenden Mediziner Dr. G eine Prellung diagnostiziert.

 

Im Zuge der weiteren polizeilichen Erhebungen trat hervor, dass Sie ein paar Monate zuvor, eine Streitauseinandersetzung mit Frau K hatten als sie beide betrunken waren. Sie schlugen dabei auf Ihre Partnerin ein, welche jedoch keine Verletzung erlitt.

 

Amtsbekannt ist auch, dass Sie in der Silvesternacht im alkoholisierten Zustand, Sie konsumierten in der Zeit zwischen 23:30 Uhr und 03:00 Uhr eigenen Angaben zufolge 5 Seidel Bier und etwa 3 Cola Whisky, in Handgreiflichkeiten verwickelt waren. Im Verlaufe des Streites am 01.01.2013 gegen 03:00 Uhr im Lokal M, etabliert in P, versetzten Sie JW Stöße mit den Händen, worauf der alkoholisierte JW zu Sturz kam und sich Prellungen und Abschürfungen am Hinterkopf, an der linken Hüfte und am rechten Knie zuzog. Im Zuge der Tätlichkeiten wurden die Lederjacke und das Uhrband von JW beschädigt. Den entstandenen Sachschaden haben Sie nachweislich gutgemacht, sodass die Staatsanwaltschaft Linz von der vorläufigen Verfolgung wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 2 StGB und § 125 StGB gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten ist.

 

In der Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin vom 12.02.2014 gab Frau MK bekannt, als Lebenspartnerin von Ihnen von ihrem Recht Gebrauch zu machen, keine Aussage zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen.

 

In der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 24.03.2014 gab Herr GI P vom PI P bekannt, dass die im Bericht über das ausgesprochene Betretungsverbot vom 02.12.2013 festgehaltenen Wahrnehmungen zur zeugenschaftlichen Aussage erhoben werden sollen. Weiters führte Herr GI P aus, dass Sie von sich aus sofort die Schlüssel zum Waffensafe ausgefolgt haben. Damit dokumentierten Sie den sehr sorgsamen Umgang mit Waffen. Es gab deshalb für den Polizeibeamten keine negative Zukunftseinschätzung, weshalb kein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurde. Es gab waffenrechtlich auch in den Jahren zuvor nie Anlass zu Befürchtungen.

 

Am 07.06.2014 um 22:45 Uhr wurde von Organe der PI P wieder ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen und eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wegen § 83 Abs. 1 StGB erstattet, da Ihre alkoholbeeinträchtigte Lebensgefährtin stark am rechten Fuß blutete, Sie ihr eine Watsche gegeben haben und die gemeinsame Wohnung stark verwüstet war. Mit Benachrichtigung vom 28.07.2014 wurde Ihnen mitgeteilt, dass dieses Strafverfahren gem. § 190 Z1 StPO eingestellt wurde.

 

Dieser Sachverhalt wurde durch folgende Beweise erhoben:

 

1. In Ihrer Stellungnahme vom 30.04.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme führten Sie vertreten durch RA Dr. WM folgendes aus:

 

 „Ich habe meine Lebensgefährtin MKr weder am 01.12.2013 noch einige Monate vorher geschlagen oder gerissen und sie hierdurch am Körper verletzt.

Vorweg ist auszuführen, dass meine Lebensgefährtin MK im Juli 2013 eine Therapie wegen eines bei ihr vorliegenden Alkoholabusus begonnen hat.

Obwohl meine Lebensgefährtin MKr im Rahmen dieser Therapie auch Medikamente einnehmen musste, hat sie zumindest fallweise Alkohol konsumiert, worauf sie sich mir gegenüber aggressiv verhalten hat und auch auf mich tätlich losgegangen ist.

Am 01.12.2013 hat meine Lebensgefährtin MK einen mir gehörigen Geldbetrag von € 1.200,- an sich genommen und angekündigt, die Wohnung unter Mitnahme dieses Geldbetrages von € 1.200,- zu verlassen.

Als ich meine Lebensgefährtin MK aufgefordert habe, mir den mir gehörigen Geldbetrag von € 1.200,- zurück zu geben, ist meine Lebensgefährtin MK wütend auf mich losgegangen, wobei sie versucht hat, mit den Händen auf mich einzuschlagen.

 

Ich habe hierauf meine Lebensgefährtin MK mit den flachen Händen zurück getaucht, wodurch sie möglicherweise an einem Solarium angestoßen ist.

 

Die angeblich von meiner Lebensgefährtin MK aufgestellten Behauptungen, dass ich sie mehrmals zu Boden gestoßen habe und ihr, als sie am Boden lag, büschelweise Haare ausgerissen habe, sodass sie am Hinterkopf eine kahle Stelle habe, sind unrichtig. Hätte ich meine Lebensgefährtin MK tatsächlich mehrmals zu Boden geschlagen, hätte sie auf alle Fälle sichtbare Verletzungen in der Form von zumindest blauen Flecken oder Rötungen gehabt, weil Schläge, die ein zu Boden stürzen einer Person zur Folge haben, eine verletzungskausale Intensität erreichen müssen.

Tatsächlich wurden jedoch bei der vom praktischen Arzt Dr. G durchgeführten Untersuchung meiner Lebensgefährtin MK überhaupt keine sichtbaren Verletzungen festgestellt. Nicht einmal die von meiner Lebensgefährtin behauptete kahle Stelle am Hinterkopf ist objektiviert.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für das erlassene Betretungsverbot gar nicht vorgelegen haben, weil nach § 38a Abs. 1 SPG hierfür die Annahme erforderlich ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, was auf den gegenständlichen Fall bezogen allerdings nicht zutrifft.

 

Aus der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion P vom 02.12.2013 ergibt sich, dass unter dem Punkt Wegweisung und Betretungsverbot: angeführt wurde, dass sich keine Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff ergeben (Seite 5 der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion P vom 02.12.2013).

 

Im Bericht der Polizeiinspektion P an die Bezirkshauptmannschaft Perg vom 02.12.2013, der inhaltlich mit der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion P vom 02.12.2013 so gut wie ident ist, ergibt sich, dass unter dem Punkt Wegweisung und Betretungsverbot: als Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff angeführt wird, dass seitens des Gefährders bereits ein gefährlicher Angriff gesetzt wurde (Seite 5 des Berichtes der Polizeiinspektion P an die Bezirkshauptmannschaft Perg vom 02.12.2013).

 

Dieser Widerspruch, der ein Betretungsverbot nach § 38a SPG ausgeschlossen hätte, hätte auch der Bezirkshauptmannschaft Perg bei ihrer nachträglichen Bestätigung der Maßnahme des Betretungsverbotes am 04.12.2013 auffallen müssen.

 

Die weiters in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Perg enthaltene Mitteilung, dass festgestellt wurde, dass ich am 01.01.2013 eine Gewalttat in einem Lokal in P gesetzt habe, ist nicht richtig.

Richtig ist, dass mich am 01.01.2013 in einem Gasthaus in P JW angestänkert hat und auf mich losgegangen ist, worauf ich ihn zurückgedrängt habe und er infolge seiner erheblichen Alkoholisierung in die Richtung einer Garderobe zurück torkelte. Ich habe jedoch JW in keiner Weise verletzt.

 

Hierzu bringe ich weiters vor, dass ich strafrechtlich völlig unbescholten bin und ich von einem Gericht weder wegen einer Gewalttat noch wegen eines anderen Deliktes strafgerichtlich verurteilt wurde.

 

(...)

 

2. Am 07.06.2014 um 21:30 Uhr wurden Organe der PI Perg von KF telefonisch verständigt, da ihm ihre Lebensumstände bekannt sind und es offensichtlich wieder zu einem Streit zwischen Ihnen und ihrer Lebensgefährtin gekommen ist.

In weiterer Folge wurde ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen, da Frau MK eine blutende Wunde am rechten Fuss hatte, weinerlich war und aussagte, es habe wieder ein „mords Theater" gegeben. Beim Betreten der Wohnung wurde festgestellt, dass diese stark verwüstet war.

Zum Vorfall befragt, gab Frau MK an, Sie sei unmittelbar nach der Arbeit nach Hause gefahren. Sie hätte nichts getrunken, da sie in der Arbeit nichts trinken dürfe. Es sei dann, wie des Öfteren zu einem Streit mit Ihnen gekommen. Es sei vor allem um finanzielle Sachen gegangen. Sie hätten anschließend die Wohnung verlassen und seien erst einige Zeit später wieder nach Hause gekommen. In der Zwischenzeit hätte sie aus Wut die ganze Wohnung verunstaltet und verschmutzt. Als Sie den Zustand der Wohnung gesehen haben, hätten Sie ihr eine „Watsche" ins Gesicht gegeben. Sie sei anschließend barfuß durch die Wohnung gelaufen und hätte sich dabei am Fuß verletzt. Sie sei mit der ganzen Situation seit längerer Zeit überfordert, da sie alleine alle finanziellen Angelegenheiten erledigen müsse.

 

Im Zuge der Amtshandlung kam es immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und ihrer Lebensgefährtin, sodass eine sachliche Diskussion nicht möglich erschien.

 

3. Mit Schreiben Ihres Rechtsvertreters Dr. M vom 23.07.2014 bezogen Sie Stellung wie folgt:

 

(...)

 

Wie aus dem letzten Bericht der Polizeiinspektion P vom 07.06.2014 hervorgeht, hat meine Lebensgefährtin MK gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK angegeben, dass sie keinen Alkohol getrunken hat, obwohl die einschreitenden Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK meinen psychischen und emotionalen Zustand mit ruhig und gelassen beschrieben und mein Verhalten ihnen gegenüber mit freundlich und ruhig bezeichnet haben.

 

Weiters haben die Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK in ihrem Bericht vom 07.06.2014 darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen durch meine Person bestanden haben und bei mir keine besonderen Auffälligkeiten wie Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch oder Selbstmorddrohungen vorgelegen sind.

 

Unter dem Punkt: Wegweisungen und Betretungsverbot: haben die Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK in ihrem Bericht vom 07.06.2014 ausgeführt, dass es im Zuge der Amtshandlungen immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Opfer und Gefährder gekommen sei und eine sachliche Diskussion nicht möglich gewesen sei.

 

Hierzu führe ich aus, dass es zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen meiner Lebensgefährtin MK und mir nicht gekommen ist, sondern nur meine Lebensgefährtin MK lautstarke Erklärungen und Beschimpfungen mir gegenüber abgegeben hat.

 

Die Wutausbrüche und die Aggressionshandlungen meiner Lebensgefährtin MK ergeben sich schon alleine aus der von ihr begangenen Verwüstung und Verschmutzung meiner Wohnung.

 

Meine Lebensgefährtin MK hat entsprechend dem Bericht der Polizeiinspektion P vom 07.06.2014 nicht nur meine Wohnung verwüstet und verschmutzt, sondern auch viele Gegenstände zerstört, sodass von ihr das Delikt der Sachbeschädigung begangen wurde, weil meine Lebensgefährtin MK gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, dass sie dies aus Wut gemacht hat.

 

(...)

 

4. Mit Benachrichtigung vom 28,07.2014 gab die Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Linz, Geschäftsabteilung 49 bekannt, dass das Vergehen wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt wurde, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre

 

5. In der niederschriftlichen Vernehmung des Beteiligten Revlnsp. CK von der PI M am 10.09.2014 gibt dieser folgendes bekannt:

 

„Wir wurden damals von einer außenstehenden Person zu Hilfe gerufen, weil in der Wohnung K wieder gestritten werde. Beim Eintreffen bot sich uns das im Bericht über die Wegweisung dargestellte Bild. Hinsichtlich der vorgehaltenen Tätlichkeiten des Herrn K kann ich nur angeben, dass dieser Vorwurf sich auf die Aussagen der gefährdeten Person begründen. Ich selbst habe aber nicht mit Frau K gesprochen, sondern Herrn K einvernommen. Es war mein Kollege H, der mit der gefährdeten Person das Gespräch führte und es kann dieser sicherlich genauere Angaben machen. Jedenfalls war es wie im Bericht geschildert. Noch während unserer Amtshandlung verhielten sich beide sehr impulsiv, sowohl Frau K als auch Herr K. Dies in einer Art und Weise, dass eine sachliche Diskussion trotz unserer Anwesenheit nicht möglich war. Aus diesem Grund mussten meine Kollege und ich die beiden getrennt befragen und schlussendlich zur Verhinderung eines gefährlichen Angriffes diese sicherheitspolizeiliche Maßnahme aussprechen. Es stimmt natürlich, dass Frau K alkoholbeeinträchtigt war - Herr K hingegen zeigte keine solchen Anzeichen."

 

6. In der niederschriftlichen Vernehmung des Beteiligten Revlnsp. RH von der PI P am 11.09.2014 gibt dieser folgendes bekannt:

„Ich und mein Kollege K wurden damals in die Wohnung K zu Hilfe gerufen. Weiterer Ablauf ist dem Bericht über die Wegweisung vom 07.06.2014 zu entnehmen. Ergänzend dazu kann ich anführen, dass ich damals die gefährdete Person Frau K zum Vorfall befragt habe. Sie schilderte mir, dass sie sich die sichtbaren Verletzungen zwar selber zugefügt hat, aber darüber hinaus von Herrn K auch eine „Watsche" erhalten habe. Es war dann die Wegweisung bzw. das Betretungsverbot auszusprechen. Ergänzend kann ich auch noch ausführen, dass sich beide betroffenen Personen auch noch während unserer Anwesenheit und während unserer Amtshandlung gegenseitig sehr laut gestritten und sich gegenseitig mit Beschuldigungen beworfen haben.

Als wir jedoch die Maßnahme ausgesprochen haben, war Herr K uns gegenüber sehr ruhig und hat das Ergebnis angenommen.

 

Hinsichtlich der Frage der Alkoholisierung von Frau K, kann ich nur ausführen, dass ihr gesamtes Verhalten eine solche Beeinträchtigung darstellte. Sein könnte jedoch schon auch, dass dieses Verhalten durch eine übermäßige Einnahme von starken Tabletten entstanden ist. Die gezeigten Symptome ließen aber eher Erstgenanntes vermuten.

 

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau K darf ich auf folgende Situation hinweisen:

Es war meine Aufgabe über den Vorhalt von Frau K, dass ihr Herr K eine Watsche gegeben hätte, eine Anzeige wegen Körperverletzung zu verfassen. Dazu habe ich Frau K zur PI gebeten, um die Niederschrift dazu zu verfassen. Sie kam nicht, sondern rief per Telefon an und teilte mir dabei mit, dass dieser Vorwurf eigentlich nicht stimme - „es war eh nichts", sagte sie. Das habe ich dann auch in der Anzeige so festgehalten, der Staatsanwaltschaft in der Folge vorgelegt und wurde zwischenzeitlich auch bereits entschieden, das Verfahren einzustellen. Ich werde die diesbezüglichen Unterlagen der BH Perg in Kopie vorlegen.

 

(...)

 

10. In Ihrem Schreiben, per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Perg übermittelt am 17.12.2014 bezogen Sie wie folgt Stellung:

 

„Durch die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Linz vom 28.07.2014 und durch den Abschlussbericht der Polizeiinspektion P vom 08.07.2014 wird meine bisherige Rechtfertigung zum Vorfall vom 07.06.2014 vollinhaltlich bestätigt, sodass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind.

 

Zum Aktenvermerk vom 05.11.2014 führe ich aus, dass sich aus den bisher vorliegenden Beweismitteln nicht ergeben hat, dass KF ein Zeuge für die das gegenständliche Verfahren betreffende Vorfälle wäre.

 

Die im Aktenvermerk festgehaltene Rücksprache mit KF setzt eine Vorsprache des KF voraus, wobei für mich nicht nachvollziehbar ist, wie und warum KF überhaupt vom gegenständlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes Kenntnis erlangt hat.

 

Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion P an die Staatsanwaltschaft Linz vom 08.07.2014 wurde unter der Überschrift: „Anzeigenerstattung" festgehalten, dass am 07.06.2014 um 21:37 Uhr die Anzeige von einem unbekannten Anrufer, der ausdrücklich nicht genannt werden wollte, dahingehend eingelangt ist, dass seine Bekannte MK mit ihrem Lebensgefährten einen Streit hatte und nun dringend Hilfe benötigt.

 

Es besteht die Vermutung, dass es sich bei diesem unbekannten Anrufer und dem Zeugen KF um ein und dieselbe Person handelt.

 

Hierzu führe ich weiters aus, dass ich KF zwei oder dreimal in meinem Leben gesehen habe, wobei ich mich anlässlich dieser Begegnungen mit KF keinesfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sodass für mich die im Aktenvermerk festgehaltenen Angaben des Zeugen KF, dass es häufiger zu Streitigkeiten zwischen mir und MK kommt und seiner Meinung nach bei jeder Auseinandersetzung Alkoholkonsum von mir und MK im Spiel wäre, in Bezug auf meine Person nicht nachvollziehbar sind, weil sie unrichtig sind.

Aus all diesen Gründen wiederhole ich daher den Antrag das gegenständliche Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes einzustellen und hiervon meinen bevollmächtigten Vertreter schriftlich zu verständigen.

 

Die Behörde hat erwogen:

 

In Ihrer Rechtfertigung legten Sie klar, dass Sie unbescholten sind. Die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 Abs. 1 WaffG ist dennoch gerechtfertigt, da es der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art dient. Ein Waffenverbot setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen gekommen ist. Es genügt nämlich, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht. Wesentlich ist, dass Ihnen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. VwGH ZI. 2007/03/0186).

 

In Ausnahmesituationen, wenn etwa Ihre alkoholkranke Lebensgefährtin oder dritte Personen etwas getrunken haben und abfällige Bemerkungen machen, neigen Sie dazu, in Rage zu gelangen. Dieses Aggressionspotenzial steigert sich, wenn Sie alkoholisiert sind, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Gewaltexzessen mit körperlichen Übergriffen kommt. Dazu ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft Linz von der Verfolgung der gegen Sie erhobenen Anzeige wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung betreffend dem Vorfall vom 01.01.2013 gem. § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten ist.

 

Die nach Ausspruch der Betretungsverbote (1. Betretungsverbot am 01.12.2013 und 2. Betretungsverbot am 07.06.2014) erfolgten Anzeigen wegen Körperverletzung wurden gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt. Dazu ist zu bemerken, dass beim 1. Ausspruch des Betretungsverbotes bekannt wurde, dass es bereits einige Monate zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin kam, als sie beide betrunken waren. Obwohl Ihre Lebensgefährtin während der gesamten Amtshandlung eingeschüchtert und weinerlich wirkte, beschrieb sie gegenüber den Organen der PI P den genauen Streithergang vom 01.12.2013.

 

Hingegen teilte die Lebensgefährtin den Organen der PI P während des 2. Ausspruches des Betretungsverbotes am 07.06.2014 im weinerlichen, aufbrausenden und offensichtlich alkoholisierten Zustand mit, dass es wieder ein „mords Theater" gegeben hat und Sie ihr eine Watsche gegeben haben, nachdem sie die Wohnung verwüstete.

Der Gemütszustand von Ihnen gegenüber Ihrer Lebensgefährtin wurde in der niederschriftlichen Vernehmung eines Beteiligten vom 11.09.2014 als sehr impulsiv beschrieben, da Sie und Ihre Lebensgefährtin sich lautstark im Beisein der Organe der PI P anschrien.

 

Insgesamt gesehen, ist Ihnen daher in Ausnahmesituationen, in welche Sie jederzeit wieder geraten können, die missbräuchliche Verwendung einer Waffe zuzutrauen. Dass sich die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin wieder stabilisiert hat, ändert nichts an der Beurteilung, zumal Sie wieder in eine Ausnahmesituation geraten können.

 

Das vorliegende Waffenverbot basiert nicht allein auf den Vorfällen vom 01.12.2013 und

07.06.2014 und ist eine Verharmlosung der Vorfälle nicht angebracht. Dass es jeweils zu einer Eskalation durch Sie gekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Ihre Lebensgefährtin sich jeweils an bekannte Personen (AR und KF) wendete, welche die Polizei gerufen haben, da sie von Ihnen am Körper verletzt und gefährlich bedroht worden ist.

 

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Situation familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene seine Ehefrau durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht hatte, als Gewaltexzess zu werten und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 Abs. 1 gerechtfertigt ist, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl. VwGH ZI. 2005/03/0134).

 

Zu Ihrem Vorbringen, Ihre Lebensgefährtin hat in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2014 von ihrem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussage zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und würde dementsprechend ein Beweiserhebungsverbot und ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben ihrer Lebensgefährtin vorliegen, ist § 46 AVG entgegenzuhalten.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den  Bf rechtzeitig am 11. März 2015 eingebrachte Beschwerde, worin zunächst zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt wird:

 

Am 11.02.2015 wurde meinem bevollmächtigten Vertreter der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015, GZ: Sich51-1363-1987, neu: PE/844, zugestellt.

 

Mit diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015, GZ: Sich 51-1363-1987, neu: PE/844, wurde meine Vorstellung vom 18.12.2013 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.2013, mit dem über mich ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetztes 1996 iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verhängt wurde, abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass mir der Besitz von Waffen und Monition weiterhin verboten wird.

 

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015, GZ: Sich51-1363-1987, Neu: PE/844, erhebe ich innerhalb der offenen Beschwerdefrist von vier Wochen gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die

 

Beschwerde

 

an das Verwaltungsgericht.

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015, GZ: Sich51-1363-1987, neu: PE/844, mit dem meine Vorstellung vom 18.12.2013 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.2013, mit dem gemäß § 12. Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) über mich ein Waffenverbot verhängt wurde, abgewiesen wurde und mit dem mir der Besitz von Waffen und Monition weiterhin verboten wurde, wird mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.

 

Als Beschwerdegründe werden insbesonders die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend gemacht.

 

I.     SACHVERHALT:

 

(...)

 

Anschließend führte die Erstbehörde in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Sachverhalt durch die nachfolgenden Beweise erhoben wurde, wobei allerdings von der Erstbehörde lediglich der Verfahrensablauf mit Inhalten von Anzeigen, Vernehmungsprotokollen und Stellungnahmen geschildert wurde, und zwar ohne dass von der Erstbehörde eine Beweiswürdigung zu den einzelnen Beweismitteln dahingehend vorgenommen wurde, aus welchen Gründen es zur Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes gekommen ist, und inwieweit es hierbei die widersprechenden Beweisergebnisse, insbesonders aufgrund extrem widersprüchlicher Aussagen, gewürdigt hat.

 

Ganz krass zeigt sich diese Mangelhaftigkeit in der Beweiswürdigung dahingehend, dass die Erstbehörde in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass ich meiner Lebensgefährtin MK am 07.06.2014 eine Watsche versetzt habe, getroffen hat, obwohl meine Lebensgefährtin MK dem ermittelnden Polizeibeamten Revierinspektor RH gegenüber zu der mir zu Unrecht angelasteten und von ihr zu Unrecht behaupteten Watsche angegeben hat, dass der Vorwurf nicht stimmt und nichts gewesen ist.

 

(...)

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung der Beweisergebnisse zu dem von der Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides festgestellten Sachverhalt offensichtlich deswegen zur Gänze fehlt und daher in keiner Weise überprüfbar ist, weil das Beweisverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom Beamten GK geführt wurde und anschließend der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg von der Beamtin Mag. AS erlassen wurde.

 

Die den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg erlassende Beamtin Mag. AS hatte mangels Teilnahme am Ermittlungsverfahren gar nicht die Möglichkeit, sich von der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen ein Bild zu machen und eine schlüssig nachvollziehbare Beweiswürdigung vorzunehmen.

 

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung in der Begründung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides trifft die Erstbehörde zur Gefährdungsprognose und des bei der Gefährdungsprognose heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nachstehende Feststellungen:

 

(...)

 

Zu den Ausführungen der Erstbehörde in den mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gefährdungsprognose werden Feststellungen getroffen, die aufgrund der Beweisergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht einmal ansatzweise gedeckt sind.

 

Hierbei ist insbesonders auch zu berücksichtigen, dass mich die Bescheiderlasserin nicht kennt, keine Wahrnehmungen zu meiner Persönlichkeitsstruktur hat und als Juristin ohne Beiziehung eines Sachverständigen für Psychiatrie gar nicht die Möglichkeit hat, eine Gefährdungsprognose mit einem heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzugeben.

 

II.    BESCHWERDEGRÜNDE:

 

(...)

 

1.      Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

Wie ich dies bereits in dieser Beschwerde ausgeführt habe, wurde in der Begründung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg von einem Sachverhalt ausgegangen, dass ich

 

1. am 01.12.2013 meine Lebensgefährtin MK im Zuge eines Streites gegen ein Solarium gestoßen, zu Boden gestoßen und an den Haaren gerissen habe, wodurch sie eine Prellung erlitten habe,

 

2. vorm 01.12.2013 auf meine Lebensgefährtin MK im Zuge eines Streites eingeschlagen habe, sie aber nicht verletzt habe,

 

3. am 01.01.2013 dem JW im Zuge von Handgreiflichkeiten einen Stoß versetzt habe, wodurch er zu Sturz gekommen sei und Prellungen erlitten habe, und

 

4. am 07.06.2014 meiner Lebensgefährtin MK, nachdem sie meine Wohnung verwüstet hat, eine Watsche versetzt habe, sie aber nicht verletzt habe.

 

Weiters wurde in der Begründung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschft Perg im Zuge der rechtlichen Beurteilung der Gefährdungsprognose und des bei der Gefährdungsprognose heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitmaßstabes von einem Sachverhalt ausgegangen, dass ich dann, wenn etwa meine alkoholkranke Lebensgefährtin oder dritte Personen etwas getrunken haben und abfällige Bemerkungen machen, dazu neige in Rage zu gelangen und sich dieses Aggressionspotential steigert, wenn ich alkoholisiert bin, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Gewaltexzessen mit körperlichen Übergriffen kommt, sodass mir in Ausnahmesituationen, in welche ich jederzeit wieder geraten könnte, die missbräuchliche Verwendung einer Waffe zuzutrauen wäre.

 

(...)

 

Der von einer Behörde festzustellende Sachverhalt ist daher nicht nur festzustellen, sondern auch dahingehend zu überprüfen, ob er für die Verhängung eines Waffenverbotes unter den gesetzlichen Tatbestand bzw. die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 12. Abs. 1 WaffG subsumiert werden kann.

 

Der unter den Gesetzesbegriff „bestimmte Tatsachen" zu subsumierende Sachverhalt ist von der Behörde im Zuge der Würdigung aufgenommener Beweise schlüssig und nachvollziehbar festzustellen.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid einen Sachverhalt ohne vorausgehende Beweiswürdigung aufgrund der vorliegenden Beweismittel festgestellt und diesen unter den Tatbestand der bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG subsumiert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg ist stillschweigend und teilweise aktenwidrig davon ausgegangen, dass ich meine Lebensgefährtin MK und eine dritte Person am Körper verletzt und gefährlich bedroht habe, obwohl die Bezirkshauptmannschaft Perg zu einer diesbezüglichen eigenen Beurteilung verpflichtet gewesen wäre, weil hinsichtlich der mir angelasteten Vorwürfe keine verureilende Entscheidung mit einer Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde vorliegt.

 

a)     Aktenwidrigkeit des Sachverhaltes:

 

Der von der Erstbehörde in ihrem Bescheid festgestellte Sachverhalt wurde in seinen wesentlichen Punkten, und zwar sowohl in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der bestimmten Tatsachen als auch in Bezug auf die Gefährdungsprognose und des bei der Gefährdungsprognose heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes aktenwidrig angenommen.

 

Wie ich dies bereits in dieser Beschwerde ausgeführt habe, zeigt sich diese Aktenwidrigkeit dahingehend, dass die Erstbehörde in den mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass ich meiner Lebensgefährtin MK am 07.06.2014 eine Watsche versetzt habe, getroffen hat, obwohl meine Lebensgefährtin MK dem ermittelnden Polizeibeamten Revierinspektor RH gegenüber zu der mir zu Unrecht angelasteten und von ihr zu Unrecht behaupteten Watsche angegeben hat, dass nichts gewesen ist.

 

(...)

 

Dementsprechend ist die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Perg in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid, dass ich meiner Lebensgefährtin MK am 07.06.2014 eine Watsche versetzt habe, eindeutig aktenwidrig.

 

Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Perg in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen dahingehend, dass ich meine Lebensgefährtin am Körper verletzt und gefährlich bedroht habe (Seite 10 vorvorletzter Absatz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015), sind unrichtig, weil sich aus dem gesamten Beweisergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens auf alle Fälle nicht ergibt, dass ich meine Lebensgefährtin gefährlich bedroht hätte.

 

Sowohl aus dem Strafakt der Staatsanwaltschaft Linz 47 BAZ 140/13 f zum Vorfall vom 01.12.2013 als auch aus dem Strafakt der Staatsanwaltschaft Linz 49 BAZ 311/14v zum Vorfall vom 07.06.2014 ergibt sich nicht, dass ich meine Lebensgefährtin MK in irgendeiner Form gefährlich bedroht habe, wie dies in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (Seite 10) aktenwidrig festgestellt wurde.

 

Diese aktenwidrigen Feststellungen, dass ich meiner Lebensgefährtin MK eine Watsche versetzt habe und dass ich meine Lebensgefähtin MK bedroht habe, sind im Zuge der rechtlichen Beurteilung sowohl im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale    der    bestimmten    Tatsachen    als    auch    bei    der Gefährdungsprognose und des bei der Gefährdungsprognose heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes von entscheidungswesentlicher Bedeutung, und zwar insofern, als beim Wegfall dieser entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG gar nicht mehr vorliegen würden.

 

b)    Zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes:

 

(...)

 

Der für die rechtliche Beurteilung festzustellende Sachverhalt ist hinsichtlich der mir von der Erstbehörde zu Unrecht angelasteten Tatsachen in seinen Wesentlichen Punkten ergänzungsbedüftig, wobei die zu ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen insbesonders im Zuge der rechtlichen Beurteilung insofern relevant sind, als dann die Erstbehörde in dem mit dieser Beschwerde bekämpften Bescheid zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass schon alleine die bestimmten Tatsachen zur Rechtfertigung der Annahme, dass ich durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, fehlen und somit die Voraussetzungen für das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG nicht vorliegen.

 

Hierzu ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:

 

Zum Vorfall vom 01.12.2013 mit MK:

In meiner Stellungnahme vom 30.04.2014 hab ich vorgebracht, dass ich meine Lebensgefährtin MK weder am 01.12.2013 noch einige Monate vorher geschlagen oder gerissen und sie hierdurch am Körper verletzt habe.

 

Ich habe weiters vorgebracht, dass meine Lebensgefährtin MK wegen eines bei ihr vorliegenden Alkoholabusus eine Therapie begonnen hat, sie deswegen Medikamente einnehmen muss und trotzdem Alkohol konsumiert, worauf sie sich mir gegenüber aggressiv verhalten hat und auch tätlich gegen mich losgegangen ist, wobei sie versucht hat, mit den Händen auf mich einzuschlagen.

 

Entsprechend meiner weiters hierzu vorgebrachten Verantwortung habe ich meine Lebensgefährtin MK bei ihren Angriffen mit der flachen Hand zurück getaucht, wodurch sie möglicherweise gegen ein Solarium gestoßen ist.

 

Ich habe die angeblich von meiner Lebensgefährtin MK aufgestellten Behauptungen, dass ich sie mehrmals zu Boden gestoßen habe und ihr, als sie am Boden lag, büschelweise Haare ausgerissen habe, sodass sie am Hinterkopf eine kahle Stelle gehabt hat, ausdrücklich als unrichtig zurückgewiesen und zu bedenken gegeben, dass meine Lebensgefährtin MK unter Berücksichtigung ihrer unrichtigen Behauptungen auf alle Fälle sichtbare Verletzungen in der Form von zumindest blauen Flecken oder Rötungen haben hätte müssen.

 

Tatsächlich wurden jedoch bei der vom praktischen Arzt Dr. G durchgeführten Untersuchung meiner Lebensgefährtin MK überhaupt keine  sichtbaren Verletzungen festgestellt, ja nicht einmal  die von meiner Lebensgefährtin MK behauptete kahle Stelle am Hinterkopf wurde durch die einschreitenden Polizeibeamten oder durch den praktischen Arzt Dr. G wahrgenommen und objektiviert.

 

In dieser Stellungnahme habe ich weiters vorgebracht, dass die Voraussetzungen für das erlassene Betretungsverbot gar nicht vorgelegen haben können, weil nach § 38 a Abs. 1 SPG hierfür die Annahme erforderlich ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, was auf den gegenständlichen Fall bezogen allerdings nicht zugetroffen hat.

 

In der Meldung der einschreitenden Polizeibeamten an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion Perg vom 02.12.2013 wurde unter dem Punkt Wegweisung und Betretungsverbot Folgendes festgehalten: „Angeführt wird, dass sich keine Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff ergeben,, (Seite 5 der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion Perg vom 02.12.2013).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hätte daher im angefochtenen Bescheid die Feststellungen treffen müssen, dass meine Lebensgefährtin MK am 01.12.2013 während einer durch ihren Alkoholabusus bedingten Therapie trotz ihrer Medikamenteneinnahme Alkohol konsumiert hat und im alkoholisierten Zustand auf mich losgegangen ist und mit ihren Händen auf mich eingeschlagen hat, worauf ich meine Lebensgefährtin MKmit den flachen Händen zurückgetaucht habe, und meine Lebensgefährtin MK entgegen ihren Angaben gegenüber den Polizeibeamten entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung durch den praktischen Artz Dr. G keinerlei sichtbare Verletzungen, insbesonders auch nicht die behauptete kahle Stelle an ihrem Hinterkopf, erlitten hat.

 

Zum Vorfall vorm 01.12.2013:

 

Die von der Erstbehörde getroffene Feststellung, dass ich vorm 01.12.2013 auf meine Lebensgefährtin MK im Zuge eines Streites eingeschlagen habe, sie aber nicht verletzt habe, ist unrichtig, auf alle Fälle aber unvollständig.

 

(...)

 

Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Aussagen meiner Lebensgefährtin MK entsprechend meiner Verantwortung unrichtig sind, hätte die Bezirkshauptmannschaft Perg im angefochtenen Bescheid nicht die Feststellung treffen dürfen, dass ich auf meine Lebensgefährtin MK eingeschlagen habe, sondern allenfalls zu der Feststellung gelangen können, dass entsprechend den Angaben meiner Lebensgefährtin MK sie und ich gegenseitig aufeinander eingeschlagen haben, worauf dann immer noch offen bleibt, wer mit den Schlägen begonnen hat, wer sich gegen die Schläge gewehrt hat und gegen welche Körperteile sich die Schläge gerichtet haben und welche Intensität diese Schläge erreicht haben.

 

(...)

 

Zum Vorfall vom 01.01.2013 mit JW:

 

Die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass ich am 01.01.2013 dem JW im Zuge von Handgreiflichkeiten einen Stoß versetzt habe, wodurch er zu Sturz gekommen sei und Prellungen erlitten habe, sind unrichtig und ergänzungsbedürftig.

 

In meiner Stellungnahme vom 30.04.2014 habe ich vorgebracht, dass mich am 01.01.2013 in einem Gasthaus in P JW angestänkert hat und auf mich losgegangen ist, worauf ich ihn zur Abwehr seines Angriffes zurückgedrängt habe und er infolge seiner erheblichen Alkoholilsierung in die Richtung einer Garderobe zurück getorkelt und möglicherweise zu Sturz gekommen ist.

 

Die Erstbehörde hätte entsprechend den Aussagen des JW bei seiner Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion P am 04.01.2013 die ergänzende Feststellung treffen müssen, dass er sich an den genauen Sachverhalt nicht mehr erinnern kann, weil er stark betrunken war und von ihm gar nicht in Abrede gestellt wurde, dass er mich auch angestänkert hat.

 

(...)

 

Zum Vorfall vom 07.06.2014 mit MK:

 

Die Erstbehörde hat in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass ich am 07.06.2014 meiner Lebensgefährtin MK, nachdem sie meine Wohnung verwüstet hat, eine Watsche versetzt habe, sie aber nicht verletzt habe.

 

Diese Feststellung der Erstbehörde ist schlichtweg aktenwidrig, wie ich dies bereits unter dem Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit des festgestellten Sachverhaltes ausgeführt habe.

 

(...)

 

Weiters haben die Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK in ihrem Bericht vom 07.06.2014 darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen durch meine Person bestanden haben und bei mir keine besonderen Auffälligkeiten wie Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch oder Selbstmorddrohungen vorgelegen sind.

 

Weiters habe ich in meiner Stellungnahme vom 23.07.2014 darauf hingewiesen, dass sich die Wutausbrüche und die Aggressionshandlungen meiner Lebensgefährtin MK schon alleine aus der von ihr begangenen Verwüstung und Verschmutzung meiner Wohung erbgeben.

 

Die ausgesprochene Wegweisung und das ausgesprochene Betretungsverbot entbehren jeglicher Grundlage.

 

c)      Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften:

 

(...)

 

Im zweiten Abschnitt über die Beweise des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG wird über die allgemeinen Grundsätze über den Beweis vom Gesetzgeber im § 45 Abs 2 bestimmt, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Diesen allgemeinen Grundsätzen über den Beweis, wie er vom Gesetzgeber bestimmt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entsprochen, weil eine Beweiswürdigung zu den Sachverhaltsfeststellungen überhaupt fehlt und daher auch nicht schlüssig nachvollzogen werden kann.

 

Gerade zu den zahlreichen Widersprüchen in den Angaben meiner Lebensgefährtin MK hat die Bezirkshauptmannschaft Perg in der Bescheidbegründung nicht Stellung genommen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der Bescheidbegründung einfach einen Sachverhalt ohne Beweiswürdigung festgestellt, wie dies nur dann gerechtfertigt ist,

wenn eine Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte für eine Verwaltungsbehörde vorliegt, was aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Hätte die Erstbehörde nur irgendeine Beweiswürdigung insbesonders auch zu den in sich widersprüchlichen Behauptungen meiner Lebensgefährtin Mk vorgenommen, hätte es zu anders lautenden Feststellungen über mein Verhalten, das unter die bestimmten Tatsachen des § 12 Abs 1 WaffG subsumiert wurde, kommen müssen oder zumindest kommen können, sodass das Außerachtlassen der Verfahrensvorschriften der allgemeinen Grundsätze über den Beweis für die rechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

 

2.      Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

Gemäß § 12. Abs. 1 WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Monition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Von der Erstbehörde wurde in ihrem Bescheid die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtig zitiert, dass nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 lediglich voraussetzt, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist und hierbei wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

 

Die Erstbehörde zitiert zwar richtig die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, übersieht hierbei allerdings, dass es für die rechtliche Beurteilung erforderlich ist, dass im Rahmen der Beweiswürdigung ein Sachverhalt festgestellt wird, der einerseits unter die Tatbestandsmerkmale der bestimmten Tatsachen nach § 12 Abs. 1 WaffG und andererseits unter die Tatbestandsmerkmale der Rechtfertigung der Annahme, dass durch das missbräuchliche Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnte im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG subsumierbar ist.

 

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung übersieht die Erstbehörde, dass bei der Gefahrenprognose und des bei der Gefahrenprognose heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die bestimmten Tatsachen nicht nur aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung festzustellen sondern auch im Hinblick auf die Rechtfertigung der Annahme des missbräuchlichen Verwendens von Waffen in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder des fremden Eigentums zu bewerten sind.

 

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass mir in Ausnahmesituationen, in die ich jederzeit wieder geraten kann, die missbräuchliche Verwendung zuzutrauen ist.

 

In diesem Zusammenhang übersieht die Erstbehörde weiters, dass der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG voraussetzt, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen befürchtet werden muss, und zwar im Hinblick auf das Verwenden von Waffen in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder des fremden Eigentums.

 

Zusammenfassend ist im Zuge der Ausführungen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG nicht vorliegen, und zwar weil konkrete Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Zukunftsprognose fehlen, sodass diesbezüglich ein sogenannter Feststellungsmangel vorliegt, der auch unter den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann.

 

3.      Beweisantrag:

 

Im bisherigen Waffenverbotsverfahren hat meine Lebensgefährtin MK von ihrem Recht sich als meine Lebensgefährtin der Aussage zu entschlagen, Gebrauch gemacht.

 

Meine Lebensgefährtin MK hat allerdings nunmehr mir gegenüber erklärt, dass sie bereit ist, als Zeugin Aussagen zu den mir angelasteten Vorfällen zu machen, zumal es ihr auch leid tut, dass sie mich auch zu Unrecht belastet hat.

 

Nachdem erst im Beschwerdeverfahren die Einvernahme der Zeugin MK möglich ist, stelle ich im Zuge des Beschwerdeverfahrens den

 

Beweisantrag,

 

auf die Einvernahme meiner Lebensgefährtin MK als Zeugin.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher in Stattgebung meiner Beschwerde den

 

Beschwerdeantrag,

 

1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015, GZ: Sich51-1363-1987, neu: PE/844, dahingehend abzuändern, dass meiner Vorstellung vom 18.12.2013 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.2013, mit dem über mich ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verhängt wurde, stattgegeben wird und mir der Besitz von Waffen und Monition nicht weiterhin verboten wird und das Waffenverbotsverfahren eingestellt wird, und in eventu

 

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.02.2015, GZ: Sich51-       1363-1987 neu: PE/844, mit dem meine Vorstellung vom 18.12.2013 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.2013, mit dem über mich ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 iVm § 57 Abs.

    1 des Algemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzet 1991 (AVG) verhängt wurde, abgewiesen wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass mir der Besitz von Waffen und Monition weiterhin verboten wird, aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Perg zurückzuverweisen.

 

 

 

 

 

Darüber hinaus stelle ich den

 

Antrag,

 

eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 31. März 2015 zur Entscheidung vor.

 

Mit diesem Schreiben führte die belangte Behörde zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusätzlich aus:

 

Auch dazu verweisen wir einleitend auf die Begründung des angefochtenen Bescheids sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsqerichtshofes vom 19.12.2013, 2013/03/0036 (Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzunqsfolgen) und bemerken lediglich ergänzend dazu im Einzelnen zu den Ausführungen in der Beschwerde Folgendes:

1.    Zur behaupteten Verletzung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird angeführt, dass auf das Gesamtverhalten des AK abgestellt wurde. Es ist nämlich objektiv dem Beschwerdeführer zuzutrauen, er werde missbräuchlich Waffen verwenden, wenn er (ausnahmsweise) alkoholisiert ist. Somit kann der Beschwerdeführer das Fehlen einer Zukunftsprognose nicht ins Treffen bringen.

2.    Zur behaupteten Verletzung der fehlenden Beweiswürdigung wird darauf hingewiesen, dass die Behörde keinen Zweifel daran hat, dass die Angaben der Beamten zu den jeweili­gen Vorfällen der Richtigkeit entsprechen. Es ist zudem nach Ansicht des VwGH nicht erforderlich, dass die Behörde den von ihr angenommen Sachverhalt zur Gänze belegt, sondern darf sie sich bei Ihrer Entscheidung auf die für sie lebensnahere und wahrscheinlichere Version stützen. Die Behörde geht davon aus, dass die Angaben der Polizisten hinsichtlich der vorliegenden Gewalttaten der Wahrheit entsprechen.

Da sich der Beschwerdeführer in seinen, von Aussagen nicht selbst belasten muss, kann man auch von Schutzbehauptungen (VwGH 14. 12. 1990, 86/18/0061) ausgehen. Entsprechend sind daher die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten, seine alkoholkranke sowie sozial und wirtschaftlich von ihm abhängige Lebensgefährtin hätte sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, sie sei tätlich auf ihn losgegangen etc.. Sowohl in Kenntnis der vorliegenden Alkoholkrankheit als auch aufgrund des feingliedrigen Körperbaues von MK, hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu einer Gegenwehr hinreißen lassen dürfen. Auf die strenge Judikatur des VwGH, wonach schon ein einmaliger Vorfall mit Gewaltexzess ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat, wird verwiesen

 

Aus diesen Gründen stellen wir daher die

 

ANTRÄGE

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht möge

 

Ÿ gemäß § 28 Abs.2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen;

Ÿ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Zusätzlich wurde am 30. April 2015 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf setzte in der Vergangenheit keine Handlungen, die einen sorglosen Umgang mit seiner Schusswaffe annehmen lassen würden. Die Pumpgun lagerte er - verschlossen in einem Schrank – zu dem er den Schlüssel gesondert aufbewahrte. Munition hatte er dabei nicht vorrätig.

 

Bei den Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin (im Dezember 2013 und Juni 2014) trat der Bf selbst nicht aggressiv auf.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte der Bf glaubhaft die Vorkommnisse im Dezember 2013 und Juni 2014, wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass in deren Verlauf der Bf selbst auch lauter wurde. Allerdings ist aufgrund der völlig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen gesichert, dass der Bf ihnen gegenüber stets ruhig und besonnen agierte (vgl. das Verhandlungsprotokoll zu den Aussagen der Zeugen P, H und K). Sämtliche Zeugen wiesen der Lebensgefährtin eine hohe Emotionalisierung und einen vermutlich hohen Alkoholisierungsgrad zu, wohingegen der Bf als durchwegs nüchtern und besonnen dargestellt wurde. Verletzungen, außer die, die sich die Lebensgefährtin bei der Verwüstung der Wohnung am 7. Juni 2014 selbst zugefügt hatte, konnten nicht konstatiert werden. Die an diesem Tag getätigte Aussage, dass der Bf seiner Lebensgefährtin eine Ohrfeige gegeben hätte, revidierte diese selbst in einer späteren Einvernahme. Auch wurde vom Bf glaubhaft geschildert, dass er seine Lebensgefährtin Anfang Dezember 2013 nur in Abwehr ihrer Aggression gegen das Solarium gestoßen habe.

 

Weiters ist unbestritten geblieben, dass der Bf keinerlei Handlungen gesetzt hat, die die Verwendung seiner Waffe im Zuge von Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin vermuten lassen würden.

 

Auf die Einvernahme der erkrankten Zeugin K konnte sohin verzichtet werden. Dies gilt auch für den am Verhandlungstag verhinderten Zeugen F, der im Rahmen seiner Entschuldigung für diesen Termin telefonisch angab, dass er selbst keine Wahrnehmungen betreffend Aggressivität des Bf gemacht habe, sondern lediglich über diesbezügliche Aussagen der Frau K berichten könnte. Auf die neuerliche Ladung dieses Zeugen konnte sohin ebenfalls verzichtet werden.

 

Weiters ist anzumerken, dass aufgrund des gerichtlichen Verfahrens zu den Vorfällen am 1. Jänner 2014 und der dortigen Aussage des „Widersachers“ des Bf anzunehmen ist, dass diese Begebenheit für die Beurteilung des in Rede stehenden Waffenverbotes minderrelevant ist.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1.         Waffen und Munition sowie

2.         Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.
Nr. 566/1991.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

 

            1.         die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

            2.         die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 WaffG gelten die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1.         wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2.         wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

 

2.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es ua. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl ua. VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050)

 

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

 

2.2. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl. ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

 

2.3. Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom
19. März 2013, 2012/03/0180).

 

3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bf zu keiner Zeit eine missbräuchliche Verwendung seiner Waffe intendiert hätte. Ganz im Gegenteil verfügte er nicht einmal über Munition bei sich zuhause und erwarb diese lediglich unmittelbar am Schießstand. Auch bei den Auseinandersetzungen mit seiner alkoholkranken Lebensgefährtin war die Waffe nie Thema.

 

Wie sich nun in der Verhandlung zeigte, lag den Auseinandersetzungen die Alkoholkrankheit der Lebensgefährtin, nicht aber eine Aggressivität des Bf zugrunde. Wie die einschreitenden Beamten einhellig aussagten, gründeten die wider den Bf ausgesprochenen Betretungsverbote auf den Aussagen der Lebensgefährtin, konnten aber durch das Verhalten des Bf selbst nicht belegt werden, sondern sind als „Vorsichtsmaßnahme“ zu werten.

 

3.2. Die Verhaltensweisen des Bf, wie sie aus der Verhandlung gesichert erscheinen, erreichen nicht das Maß, um als bestimmte Tatsachen erkannt zu werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

 

 

3.3. Unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 

 

4. Es war also im Ergebnis der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV.          

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree