LVwG-600834/4/FP

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von P M, geb. x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 2. April 2015 GZ. VerkR96-762/5-2015-Saz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde über die Höhe der Strafe teilweise Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen hinsichtlich aller 16 Spruchpunkte auf jeweils 726 Euro herabgesetzt.

 

 

II.      Die Kosten des behördlichen Strafverfahrens ermäßigen sich auf 1.161,60 Euro (§ 64 Abs 2 VStG). Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG  entfällt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 2. April 2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Sie haben den PKW der Marke Ford mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Maria Neustift gelenkt,

 

1.)        am 03.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,        

2.)        am 04.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

3.)        am 05.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

4.)        am 06.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

5.)        am 07.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 11.00 Uhr,

6.)        am 10.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

7.)        am 11.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

8.)        am 12.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

9.)        am 13.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

10.)      am 14.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 12.00 Uhr,

11.)      am 17.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

12.)      am 18.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

13.)      am 19.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

14.)      am 20.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

15.)      am 21.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

16.)      am 24.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

 

wobei Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese mit Bescheid des Magistrats der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 27.05.2013, GZ: WY/16246/ZP-FS-FE/1 entzogen wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1.) - 16.) § 37 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                     Falls diese uneinbringlich ist,            gemäß §§

Ersatzfreiheitsstrafe von je

 

1.) - 16.) 800,00 Euro    14 Tagen                                  37 Abs.4 iVm 37 Abs.3 Zif.1 FSG

 

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhat, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner hat der/die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

 

1.280,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 14.080,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Begründung:

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Waidhofen an der Ybbs vom 04.03.2015 wurden Ihnen folgende Übertretungen vorgeworfen: Sie haben den PKW der Marke Ford mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Maria Neustift gelenkt,

 

1.)        am 03.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

2.)        am 04.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

3.)        am 05.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

4.)        am 06.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

5.)        am 07.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 11.00 Uhr,

6.)        am 10.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

7.)        am 11.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

8.)        am 12.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

9.)        am 13.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

10.)      am 14.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 12.00 Uhr,

11.)      am 17.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

12.)      am 18.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr,

13.)      am 19.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

14.)      am 20.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

15.)      am 21.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr,

16.)      am 24.11.2014 zwischen 07,00 Uhr und 16.30 Uhr,

 

wobei Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese mit Bescheid des Magistrats der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 27.05.2013, GZ: WY/16246/ZP-FS-FE/1 entzogen wurde.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.03.2015, ZI. VerkR96-762/2-2015-Saz/Gro, wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, entweder am 30.03.2015 bei uns zur Vernehmung zu erscheinen oder aber bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zur Anschuldigung Stellung zu nehmen.

Diese Aufforderung wurde Ihnen ordnungsgemäß an Ihre gültige Adresse zugestellt, jedoch haben Sie den Termin nicht wahrgenommen und auch keine schriftliche Stellungnahme eingebracht.

§ 1 Abs. 3 FSG lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1.         nicht mehr in der Probezeit ist,

2.         eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3.         im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

§ 37 FSG lautet:

(1)        Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2)        Wurde der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dergleichen Art abzuhalten.

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(3)        Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1.         eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2.         eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3.         eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4)        Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges,

obwohl

1.         die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.         gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5)        Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(6)        Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.

(7)        Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

(8)        Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

 

Die Behörde hat erwogen:

Der im Spruch angeführte Sachverhalt ist durch die Anzeige der Polizeiinspektion Waidhofen an der Ybbs, der auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Sicherheitswacheorganes beruht, erwiesen. Es liegt darüber hinaus ein Fahrtenbuch vor, aus dem hervorgeht, dass Sie diese Fahrten durchführten. Die entsprechenden Fahreinträge wurden von ihnen unterschrieben. Da Sie im Zeitpunkt der Fahrten über keine gültige Lenkberechtigung verfügten, ist der objektive Tatbestand der Übertretungen erfüllt.

 

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, im vorliegenden Fall liegt ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet.

Sie haben im Verfahren keine Beweise eingebracht, die zu Ihrer Entlastung beitragen würden, weshalb der Tatbestand auch subjektiv erfüllt ist.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung § 19 VStG Bedacht genommen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Sie haben im Verfahren keine Angaben dazu gemacht. Mildernde Umstände lagen nicht vor.

Aufgrund wiederholter Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit konnte darüber hinaus nicht die Mindeststrafe verhängt werden.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen in Relation zu dem Voraufgezeigten war daher eine Strafe zu verhängen, die geeignet ist, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Gründe, welche die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG nach sich gezogen hätten, wurden weder behauptet noch waren sie bekannt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

 

Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.

Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unter http/www.land-oberoesterreich. gv.at > Verwaltung > Bezirkshauptmannschaften > Steyr-Land > Kundmachungen oderhttD://www.land-oberoesterreich.gv.at > Kundmachungen.

 

Sie hat zu enthalten:

1.         die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.         die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),

3.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.         das Begehren und

5.         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

 

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

 

Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

 

Bitte beachten Sie weiters, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Hanweis:

Bei Bestätigung des Straferkenntnisses ist für das Beschwerdeverfahren ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, mind. jedoch 10 Euro zu leisten.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Bf am 8. April 2015 zugestellt

 

I.2. Am gleichen Tag übermittelte der Bf ein e-mail an die belangte Behörde in welchem er Nachstehendes mitteilte:

 

„Guten Tag Hr S!

 

Ich habe gerade den Strafbezug bekommen!

Ich wollte Sie fragen, ob es die Möglichkeit für eine Strafmilderung gibt?

Und ausserdem wollte ich fragen, ob ich eine Ratenzahlung vereinbaren kann?

Da ich momentan keine Arbeit habe!

 

Mit freundlichen Grüßen,

P M“

 

I.3. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde über die Strafhöhe und legte es dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 13. April 2015 zur Entscheidung vor.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht richtete nachstehendes Schreiben an den Bf, welches ihm am 29. April 2015 zugestellt wurde:

 

„In obiger Angelegenheit wurde Ihnen am 8.4.2015 das bezughabende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zugestellt. Sie haben am gleichen Tag ein E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet, in welchem Sie Nachstehendes mitteilen:

„Ich habe gerade den Strafbezug bekommen!

Ich wollte Sie fragen ob es die Möglichkeit für eine Strafmilderung gibt?

Und ausserdem wollte ich fragen ob ich eine Ratenzahlung vereinbaren kann?

Da ich momentan keine Arbeit habe!“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann Ihrem Schreiben nicht zweifelsfrei entnehmen, welche Erledigung Sie mit diesem bezwecken. Das Landesverwaltungsgericht geht derzeit davon aus, dass es sich bei Ihrem Schreiben um eine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe handelt.

 

Sie werden ersucht, bis spätestens 8. Mai 2015 mitzuteilen, ob es sich bei Ihrem Schreiben tatsächlich, so wie vom Gericht angenommen, um eine Beschwerde über die Höhe der Strafe handelt oder ob Sie lediglich mit der Bezirkshauptmannschaft in Verbindung treten wollten um eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sie werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist insgesamt 4 Wochen beträgt, also noch offen ist, das Landesverwaltungsgericht aber im Falle einer Beschwerde über die Höhe der Strafe nur über diese entscheiden kann.

 

Sollten Sie nicht oder nicht rechtzeitig auf dieses Schreiben reagieren, wird das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiterhin annehmen, dass Ihr Schreiben als Beschwerde über die Höhe der Strafe zu werten ist und wird über diese entscheiden.“

 

I.5. Der Bf reagierte nicht auf das Schreiben.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird abgesehen zumal sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und der Bf keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses auf die diesbezügliche Möglichkeit hingewiesen wurde.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Aufgrund des im Punkt der Schuld unbekämpft gebliebenen Straferkenntnisses vom 2. April 2015 steht fest, dass der Bf am 03.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 04.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 05.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 06.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 07.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 11.00 Uhr, am 10.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 11.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 12.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 13.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 14.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 12.00 Uhr, am 17.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 18.11.2014 zwischen 07.30 Uhr und 17.00 Uhr, am 19.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr, am 20.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr, am 21.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr und am 24.11.2014 zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr den PKW der Marke Ford mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Maria Neustift gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid des Magistrats der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 27.05.2013, GZ: WY/16246/ZP-FS-FE/1 entzogen worden ist und damit die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 4 iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt hat.

 

Der Bf ist arbeitslos. Er weist drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Beschwerde und dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Vorstrafenregister. Es ergibt sich aus diesem, dass der Bf drei einschlägige Vorstrafen aufweist.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

III.1. rechtliche Grundlagen

 

§ 37 FSG lautet in seinen für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen:

 

Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

[...]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

      1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

      2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[...]

 

§ 19 VStG lautet:

 

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 33 Abs 1 StGB lautet:

 

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

      1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

      2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

      3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

      4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

      5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

      6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

      7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

 

 

§ 34 Abs 1 StGB lautet:

 

 

Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

            1.         die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

            2.         bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

            3.         die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

            4.         die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

            5.         sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

            6.         an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

            7.         die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

            8.         sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

            9.         die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

            10.       durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

            11.       die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

            12.       die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

            13.       trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

            14.       sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

            15.       sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

            16.       sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

            17.       ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

            18.       die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

            19.       dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.   

 

III.2. Rechtliche Beurteilung

 

Aufgrund der Beschwerde lediglich über die Höhe der Strafe ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, auch über den Punkt der Schuld abzusprechen.  

 

Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend bis zu 2.180 Euro pro Verstoß, mindestens aber 726 Euro). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17. 10. 2008, 2005/12/0102).

Bei der Strafbemessung sind objektive Kriterien (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat; Abs 1) und subjektive Kriterien (Erschwerungs- und Milderungsgründe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allfällige Sorgepflichten; Abs 2) zu berücksichtigen.

(vgl. Weilguni, in Lewisch/Pfister/Weilguni, VStG § 19, RZ 1-3, rdb.at).

 

Das vorliegend geschützte Rechtsgut ist jenes der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieses ist als bedeutend einzustufen.

Es sind aber keine wie immer gearteten Zwischenfälle, zB Unfälle oder weitere Verstöße aktenkundig, die sich während des fraglichen Zeitraumes ereignet hätten. Insbesondere sind keine Fahrten unter Alkoholeinfluss aktenkundig, sodass sich das Fehlverhalten des Bf letztlich auf die Formalverstöße reduziert. Die Intensität des Eingriffes, bezogen auf den jeweils einzelnen Verstoß, ist  daher als nicht besonders intensiv zu beurteilen.   

 

Was die subjektiven Kriterien betrifft, hat die belangte Behörde als erschwerend die wiederholte Tatbegehung gewertet.

 

„Die „Eigenart des Verwaltungsstrafrechts“, die das VStG vom StGB unterscheidet, besteht zB im „Kumulationsprinzip“, demzufolge jede Tat gesondert zu bestrafen ist. Insofern kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, dem das im StGB herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, im Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen (zB Hauer/Leukauf6 § 19 Anm 3)“ (Weilguni, in Lewisch/Pfister/Weilguni, VStG § 19, RZ 11, rdb.at).

 

„Erschwerungs- und Milderungsgründe dürfen bei der Strafbemessung nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie nicht schon die Strafbemessung bestimmen (Doppelverwertungsverbot).“ (aaO RZ 12).

 

Es ergibt sich, dass es der belangten Behörde verwehrt war, den Umstand der wiederholten Tatbegehung als erschwerend zu werten, da jede einzelne „Schwarzfahrt“ für sich von der belangten Behörde und für das Verwaltungsgericht unabänderbar als eigener strafbarer Tatbestand angesehen und abgestraft wurde. Würde die Mehrheit an Straftaten als erschwerend gewertet, würde dies zu einer doppelten Verwertung führen.

 

Demgegenüber hat die belangte Behörde andere Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht gewertet, die jedoch zu werten gewesen wären.

 

So war als erschwerend zu werten, dass der Bf drei einschlägige Vorstrafen aufweist.

 

Als mildernd ist demgegenüber zu werten, dass der Bf die Fahrten augenscheinlich im Rahmen seines Berufes ausgeführt hat, wären sie andernfalls doch kaum in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet worden. Zwar ist das Fahren ohne Lenkberechtigung vor dem Gesetz nicht erlaubt und auch nicht akzeptabel, jedoch ist verständlich, dass sich der Bf vor dem Hintergrund des drohenden Verlustes seiner Arbeit, dazu hinreißen ließ, trotz entzogener Lenkberechtigung zu fahren. Es erweist sich, dass der Bf letztlich seinen Arbeitsplatz auch verloren hat.

Zudem ist als mildernd zu werten, dass dem Bf seine Taten nur durch das von ihm geführte Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten.

 

Das Gericht geht aus all diesen Gründen davon aus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, sodass es ausreicht die Mindeststrafe von 726,00 Euro pro Verstoß zu verhängen. Für eine Unterschreitung der Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG bestand angesichts der einschlägigen Vorstrafen kein Raum. Zwar überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe, dies jedoch nicht beträchtlich.

Angesichts des Umstandes, dass der Bf insgesamt 11.616,00 Euro (zzgl. Kosten) aufzubringen haben wird, steht für das Gericht aus spezialpräventiver Sicht fest, dass diese Strafe den Bf in Zukunft von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abhalten wird.

 

Zu berücksichtigen ist dabei auch die Arbeitslosigkeit des Bf und sein dadurch sehr geringes Einkommen.

 

Eine höhere Strafe würde aus Sicht des Gerichtes eine unbillige Härte darstellen.

Allein der offensichtlich durch die vorliegende Situation hervorgerufene Arbeitsplatzverlust stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Leben des Bf dar, der zu berücksichtigen ist.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde richtig bemessen.

 

III.3. Die Kosten des behördlichen Strafverfahrens waren auf 10 % der neu bemessenen Strafe zu ermäßigen. Bei diesem Ergebnis (Reduktion der Strafe) hat der Bf keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (20 %) zu bezahlen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des . LVWG“