LVwG-650361/8/Kof/MSt

Linz, 11.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R S, geb. 1982, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. März 2015, GZ: FE-302/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Herrn R S die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B + E wie folgt erteilt wird:

- Befristung bis 28. Mai 2017

- Auflagen:

·      Vorlage Laborwerte CDT, MCV, Gamma-GT, SGOT, SGPT an die Behörde bis Ende Juli 2015, Ende September 2015, Ende November 2015,
Ende Jänner 2016, Ende März 2016, Ende Mai 2016, Ende August 2016, Ende November 2016, Ende Februar 2017 und Ende Mai 2017.

·      Vorlage Teilnahmebestätigung an der Alkoholberatung an die Behörde bis Ende Juli 2015, Ende September 2015, Ende November 2015,
Ende Jänner 2016, Ende März 2016 und Ende Mai 2016.

·      Vorlage fachärztlich psychiatrische Stellungnahme im Mai 2017.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen                                                                                                                            nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.  

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat – über Zuweisung durch das LVwG OÖ. – die verkehrspsychologische Stellungnahme, erstellt vom Institut VORRANG vom 04. Mai 2015 vorgelegt.

 

Anschließend hat die amtsärztliche Sachverständige Frau Dr. EW das amtsärztliche Gutachten vom 28. Mai 2015 erstellt und im Ergebnis ausgeführt, dass der Bf zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Bf hat – im Rahmen des Parteiengehörs – am 11. Juni 2015 folgende Erklärung abgegeben:

„Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E wie folgt:

- Befristung bis 28. Mai 2017

- Auflagen:

·      Vorlage Laborwerte CDT, MCV, Gamma-GT, SGOT, SGPT an die Behörde
bis jeweils Ende Juli 2015, September 2015, November 2015, Jänner 2016, März 2016, Mai 2016, August 2016, November 2016, Februar 2017, Mai 2017.

·      Vorlage Teilnahmebestätigung an der Alkoholberatung an die Behörde bis jeweils Ende Juli 2015, September 2015, November 2015, Jänner 2016,
März 2016, Mai 2016.

·      Vorlage fachärztlich psychiatrische Stellungnahme im Mai 2017.“

 

 

II.  Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler