LVwG-250035/2/Sch/HK

Linz, 11.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau E.P. und des Herrn A.W., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. April 2015, GZ: BHFR-2015-41816/12-Wi, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes J.P., geb. x, in der Volksschule H.,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.  Mit Bescheid vom 13. April 2015, GZ: BHFR-2015-41816/12-Wi, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Antrag der Frau E.P. und des Herrn A.W., x, x,  auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres sprengelmäßig der Volksschule W. angehörenden Sohnes J.P., geb. x, in der Volksschule H., Gemeinde R., ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35 idgF, abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, zumal es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der Marktgemeinde W. und der Marktgemeinde R., gekommen war.

Seitens der Marktgemeinde W. ist der Antrag in der Form abgelehnt worden, als keine „zwingenden“ Umschulungsgründe vorlägen und deshalb kein Gastschulbeitrag geleistet werde.

Auch seitens der Marktgemeinde R. erfolgte eine Ablehnung, und zwar mit der Begründung, dass die Gemeinde W. keine Gastschulbeiträge leiste.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid haben Frau E.P. und Herr A.W. rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung  konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur aufgrund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Gemäß § 47 Abs. 4 Z.1 Oö. POG 1992 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert. Es handelt sich hiebei, wie der Formulierung der Bestimmung („ist zu versagen“) zweifelsfrei zu entnehmen ist, um einen zwingenden Versagungsgrund.

Nach der oben geschilderten Sachlage lehnt die Gemeinde W. den beantragten Schulbesuch ab und ist nicht bereit, einen Gastschulbeitrag an die Marktgemeinde R. zu leisten.

Letztere ist zur Aufnahme des Schülers nur bereit, wenn eben dieser Gastschulbeitrag entrichtet wird. Die Leistung des Gastschulbeitrages stellt somit eine Bedingung dar, unter der die Zustimmung erteilt wird. Für die Rechtswirksamkeit der Zustimmungserklärung unter dieser Bedingung bedeutet das, dass diese erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Zumal gegenständlich von vornherein klar feststeht, dass die Bedingung der Leistung eines Gastschulbeitrages nicht erfüllt werden wird, kommt dies einer Verweigerung der Aufnahme gleich.

 

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte die belangte Behörde nicht anders entscheiden, als mit der Abweisung des Antrages vorzugehen, ohne auf die eigentlichen Gründe für das Ansuchen eingehen zu können. Dies gilt auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Hinblick auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes.

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n