LVwG-410650/2/KOF/BC

Linz, 16.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Finanzamt Linz – Finanzpolizei Team 40 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. März 2015, GZ. Pol96-123-2013 betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens
nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: J.W., geb. x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            

Die belangte Behörde hat an die mitbeteiligte Partei den in der Präambel zitierten Bescheid wie folgt erlassen:

„Die Finanzpolizei Team 40 (Finanzamt Linz) hat am 22.02.2013 zu GZ. 046/ 70074/25/0113 einen Strafantrag gegen Herrn JW, geb. ...., wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs.1 Z1 GSpG gestellt.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ

der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht in erster Instanz folgender

 

Spruch:

Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn JW,
geb. .... wegen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 52 Abs.1 Z1 des Glücksspielgesetzes – GSpG

(unternehmerische Beteiligung an einer verbotenen Ausspielung im Sinne des
§ 2 Abs.4 GSpG am 25.01.2013 um 09.48 Uhr im Lokal „S. E.“ in
x, mit den nachstehend näher bezeichneten Geräten)

wird abgesehen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Nr.

Gehäusebezeichnung

Serien-Nr.

Typenbezeichnung

Versiegelungs-

plaketten-Nr.

1

Mainvision

x

 

Ax-Ax

2

Mainvision

x

 

Ax-Ax

3

Cashcenter

x

 

Ax-Ax,
Ax,
Ax-Ax

 

Rechtsgrundlage:   § 45 Abs.1 Z1 VStG

 

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Linz – Finanzpolizei Team 40 innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und beantragt, den behördlichen Bescheid aufzuheben, in der Sache eine Entscheidung zu treffen und eine Bestrafung auszusprechen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1, 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Unstrittig steht fest, dass mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspiel-automaten Höchsteinsätze von mehr als 10,-- Euro möglich waren.

 

 

 

 

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis aus,
gemäß § 168 StGB sei vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen.

 

Das Finanzamt Linz hingegen verweist auf § 52 Abs.3 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl. I Nr. 13/2014 welcher lautet:

Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

Weiters verweist das Finanzamt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015, G203/2014 ua.

 

Die der mitbeteiligten Partei angelastete Tat – Übertretung des GSpG – wurde am 25. Jänner 2013 begangen.

 

Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück.

Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen keinen Einfluss.

 

Die Auslegungsregeln des ABGB sind auch im Verwaltungs(straf)verfahren anzuwenden; VwGH vom 10.07.1998, 96/02/0546; vom 07.10.1993, 93/16/0145.

 

§ 52 Abs.3 GSpG idF BGBl. I Nr. 13/2014 ist am 1. März 2014 in Kraft getreten und auf den vorliegenden Fall – Tatzeit: 25. Jänner 2013 – somit nicht anwendbar.

 

Weiters kann die Anwendung des § 52 Abs.3 GSpG idF der Novelle BGBl. I

Nr. 13/2014 nicht im Wege des § 1 Abs.2 VStG begründet werden;

VwGH vom 27.02.2015, Ro 2014/17/0135.

 

Im gegenständlichen Fall ist somit § 52 Abs.2 GSpG in der zur Tatzeit geltenden Fassung – BGBl Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 112/2012 –anzuwenden, welcher auszugsweise lautet:

„Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögens-werte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück.“

siehe dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH,

z. B. Erkenntnis vom 14.11.2013, 2013/17/0056 –

mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

 

Da bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten auch Höchst-Einsätze von mehr als 10 Euro möglich waren, ist gemäß § 52 Abs.2 GSpG in der zur Tatzeit (25. Jänner 2013) geltenden Fassung die Zuständigkeit der Gerichte
und nicht der Verwaltungsbehörden gegeben.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht das gegen die mitbeteiligte Partei anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

VwGh vom 20. Jänner 2016, Zl.: Ra 2015/17/0068-6