LVwG-550366/12/Wim

Linz, 17.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn S O, x, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Rohrbach vom 12. September 2014, GZ: Wa10-49-7-2003, betreffend die Abweisung des Antrages auf Abstandnahme von der Errichtung eines Fischaufstieges für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. März 2014, GZ: Wa10-49-4-2003-Ba, bewilligte W in x den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das wasserrechtliche Beschwerde­verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

Die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde zurückgezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die für 25. Juni 2015 anberaumte Verhandlung entfällt.

 

 

Zu II.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer