LVwG-850310/46/BMa

Linz, 17.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde des
W E, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.1.2015, GZ: 0023133/2014 x 501/N141063, mit dem die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung der Betriebsanlage im Standort x, Grst.Nr.: x, x, KG W, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2015 der

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

 

1. W E erhob  mit Eingabe vom 31. Jänner 2015 Beschwerde gegen den in der Präambel angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 zog er die Beschwerde zurück.

 

2. Gemäß § 13 Abs.7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde am 17. Juni 2015 zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung des Rechtsmittels ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

zu II.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

      Mag.a Gerda Bergmayr-Mann