LVwG-600845/10/Kof/MSt

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05. März 2015 GZ: VerkR96-
24793-2014 wegen Übertretung des KFG iVm EG-VO 3821/85 nach der
am 22. Juni 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnis ist mit der Maßgabe, dass die Wendung

„aufgrund der Anbringung eines Magneten oder sonstiger Manipulation“ entfällt - durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.  

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-    Geldstrafe .............................................................................. 300 Euro

-    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 30 Euro

                                                                                                         330 Euro                                                                                                  

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt  ………………........................ 60 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.  

 

Tatort:  Gemeinde Seewalchen am Attersee, Landesstraße Freiland Nr. 151 bei km 7.200

Tatzeit:  28.10.2014, 14:08 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen LYM...., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen WL-...., Anhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.10.2014 das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes Kontrollgerät, aufgrund der Anbringung eines Magneten oder sonstiger Manipulation, eingebaut war.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.,

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 13 EG-VO 3821/85

 

Wegen  dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende  Strafe verhängt:

Geldstrafe von 2.270,00 Euro     

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 454 Stunden                                                        gemäß § 134 Abs.1b KFG

                                              

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

227,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 2.497,00 Euro.

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 22. Juni 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde, der Zeuge und Meldungsleger,
Herr BI. J. R., PI V. sowie eine Dolmetscherin teilgenommen haben.

 

Zeugenaussage des Herrn BI JR, PI V.:

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrskontrolle am 28. Oktober 2014

um ca. 14:00 Uhr wurde Folgendes festgestellt:

Das im LKW eingebaute Kontrollgerät hat zu diesem Zeitpunkt offenkundig nicht funktioniert. Der LKW wurde unmittelbar vor der Verkehrskontrolle bzw. Anhaltung vom nunmehrigen Beschwerdeführer gelenkt. Bei der Auswertung der Fahrerkarte wurde jedoch Ruhepause bzw. Ruhezeit angegeben.

Den Grund, warum das Kontrollgerät nicht funktioniert hat, konnte ich nicht
mit letzter Sicherheit feststellen. Ein Magnet, mit welchem das Kontrollgerät manipuliert werden könnte, wurde nicht aufgefunden.

Bei der Auswertung der Fahrerkarte wurde betreffend die 28 Tage

vor dem Tag der Kontrolle keine einzige Übertretung festgestellt.

 

Stellungnahme des Bf:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen, wobei die Wendung „aufgrund der Anbringung eines Magneten oder sonstiger Manipulation“ zu entfallen hat.

Beantragt wird, die Mindeststrafe zu verhängen.

 

Entscheidungsrelevante Tatsache ist, dass im Zeitpunkt der Amtshandlung beim

verfahrensgegenständlichen LKW das Kontrollgerät nicht funktioniert hat.

Für die ursprüngliche Vermutung des amtshandelnden Polizeibeamten,
das Kontrollgerät könnte mittels eines Magneten manipuliert worden sein,
fehlt jeder Beweis –

insbesondere deshalb, da ein derartiger Magnet bei der Amtshandlung/Kontrolle nicht gefunden wurde.

 

Tatsache ist weiters, dass – gemäß der Zeugenaussage des amtshandelnden Polizeibeamten – bei der Auswertung der Fahrerkarte betreffend die 28 Tage vor dem Tag der Kontrolle keine einzige Übertretung festgestellt wurde.

 

 

 

Somit ist davon auszugehen, dass das Kontrollgerät

des verfahrensgegenständlichen LKW

·      in den 28 Tagen vor der Kontrolle funktionstüchtig war  und

·      nur im Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktioniert hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf bei der mVh die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen mit der Maßgabe, dass die Wendung „aufgrund der Anbringung eines Magneten oder sonstiger Manipulation“ zu entfallen hat;

VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052; vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053.

 

Da das Kontrollgerät – wie dargelegt – nur im Zeitpunkt der Amtshandlung
nicht funktioniert hat, war die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindeststrafe (300 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 30 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

 

 

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler