LVwG-600895/2/Bi

Linz, 16.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau L P, vom 19. Mai 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 7. Mai 2015, VerkR96-1591-2015, wegen Übertretungen der StVO 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in den Punkten 1) und 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Im Punkt 3) wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt geändert wird:

„Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität verständigt. Ein Verkehrszeichen wurde schräggestellt.“  

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfallen in den Punkten 1) und 2) Kostenbeiträge zum Beschwerdeverfahren.

Im Punkt 3) hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG den Betrag von 30 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs. 1 iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs. 1 lit.c iVm 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 99 Abs. 2 lit.e iVm 31 Abs. 1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 60 Euro, 2) und 3) je 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) und 3) je 60 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von gesamt 40 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, am 28. Jänner 2015, 1:30 Uhr, in der Gemeinde Grünburg, Ortsgebiet Leonstein, B140 im Bereich R-straße 8

1) habe sie das Kraftfahrzeug x so weit rechts gelenkt, dass Sachschaden entstanden sei, weil sie von der Fahrbahn der B140 abgekommen sei,

2) sei sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sie an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen, und

3) habe sie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität verständigt. Ein Verkehrszeichen sei beschädigt worden.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie sei in einer Linkskurve nach Ende der Leitplanke infolge plötzlich aufgetretener Straßenglätte – Salz- oder Splitt­streuung sei dort nicht vorhanden gewesen – von der Straße abgekommen. Von einem Zu-Weit-Rechts-Lenken könne daher nicht die Rede sein. Eine Schleuderbewegung stelle keine Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO dar.

Nach dem Streifkontakt sei sie über Geländeunebenheiten geschlittert und erst dabei sei Sachschaden an ihrem Kraftfahrzeug entstanden. Sie habe bereits die Auskunft der Straßenmeisterei und des Bauhofs Grünburg vorgelegt, wonach das Verkehrszeichen zwar leicht schräg gestellt und von Arbeitern des Bauhofs geradegerichtet worden sei und weder dem Bauhof noch ihr dadurch Kosten entstanden seien. Im Übrigen stelle eine verbogene Kennzeichentafel dann keinen Sachschaden dar, wenn sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden könne. Auf diese vergleichbare Judikatur sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, sondern habe sich auf „Feststellungen“ eines Polizisten der PI Grünburg beschränkt, obwohl unklar sei, welche Übertretungen dieser festgestellt habe. Sie halte ihre bisherigen Ausführungen aufrecht und beantrage Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, in dem sich Fotos von der Unfallstelle sowie des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit.a Z11a „Zonenbeschränkung 30 km/h“ mit dem Zusatz „Hier gilt die Rechtsregel“ befinden.

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach Feststellung eines Verkehrsunfalls in Leonstein, R 8, B140, bei dem an der Unfallstelle, an der Schneespuren ersichtlich waren, ein Verkehrszeichen schräg ­gestellt und Teile einer Stoßstange gefunden wurden, wurde festgestellt, dass diese zum Pkw x, zugelassen auf die Bf, gehörten.

Die Gemeinde Grünburg meldete am 29. Jänner 2015 als Straßenerhalter, dass ein Verkehrszeichen beschädigt sei; der Schaden sei schon wieder gerichtet worden und der Lenkerin seien keine Kosten entstanden.

Laut ihrer über Ersuchen der PI Grünburg am 2. Februar 2015 bei der PI Haag aufgenommenen Niederschrift erklärte die Bf, sie sei am 28. Jänner 2015 gegen 1:30 Uhr dort nach rechts von der schneeglatten Fahrbahn abgekommen und in den Straßengraben geschlittert, dabei habe sie ein Verkehrszeichen touchiert. Sie habe vergessen, die Polizei zu verständigen, zumal es ihr 1. Unfall und sie sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe auch nichts Alkoholisches getrunken gehabt. Den bedingt fahrbereiten Pkw „hätten sie“ ohne Hilfe wieder auf die Straße bekommen, unweit der Unfallstelle auf einen Parkplatz gestellt und sich abholen lassen. Ihr Vater habe sich wegen des beschädigten Verkehrsschildes bereits mit der Gemeinde ins Einvernehmen gesetzt.

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Februar 2015 wurde fristgerecht beeinsprucht.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 erklärte die Bf, sie habe den Pkw auf der B140 mit einer der herrschenden Schneelage und Sicht angepassten Geschwindigkeit gelenkt und der Pkw sei im Kurvenbereich weitergeschlittert und habe ein Verkehrszeichen leicht gestreift, wodurch dieses ganz leicht schräg geneigt, aber nicht beschädigt worden sei, das hätten auch Bedienstete der Straßen­meisterei und des Bauhofs ihrem Freund und Beifahrer und ihrem Vater gegenüber erklärt. Sie legte ein Schreiben des Gemeindeamtes Grünburg vom 10. März 2015 vor, mit der Bestätigung, dass bei ihrem Unfall am 28. Jänner 2015 in Leonstein, R-straße 8, kein Sachschaden entstanden sei.

 

Mit Schreiben des Gemeindeamtes Grünburg vom 26. März 2015 wurde der belangten Behörde auf nochmalige Nachfrage mitgeteilt, dass das Verkehrs­zeichen und der Betonsockel nur leicht beschädigt worden seien; der Schaden sei gering ausgefallen, der Betonsockel sei leicht schräggestellt worden. Der Sachschaden sei durch den gemeindeeigenen Bauhof hergerichtet worden; weder dem Bauhof noch der Lenkerin seien Kosten entstanden.

 

Die Bf hat mit Schreiben vom 2. Mai 2015 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung darauf verwiesen, dass keine Kosten entstanden seien, und mitgeteilt, sie sei Lehrling mit einem Einkommen von 810 Euro monatlich.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Aus den Fotos, die von einem Kraftfahrzeug hinterlassene Spuren im Schnee zeigen, lässt sich erschließen, dass die Bf in der Kurve diese nach rechts verlassend weiterfuhr, was durchaus mit ihrer Schilderung, sie sei wegen Schneeglätte ins Schleudern geraten, in Einklang zu bringen ist. Für die Verwirklichung eines Tatbestandes ist zumindest fahrlässiges Verhalten erforderlich. Ein Schleudern und dadurch Abkommen von der eisglatten Fahrbahn als Folge einer nicht der Situation angepassten Geschwindigkeit ist kein vom Willen des Lenkers getragenes Fahrmanöver, weshalb die subjektive Tatseite fehlt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Die Bf hat glaubhaft gemacht, das sie an der Verletzung des Rechtsfahrgebotes kein Verschulden trifft, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

 

 

 

 

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 15.5.1990, 89/02/0164) zieht nicht nur die Verständigungspflicht nach dem allgemeinen Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO nach sich, sondern Entsprechendes gilt auch für den Fall des besonderen Tatbestandes nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO. Der VwGH hat weiters auch in diesem Erkenntnis die Meinung vertreten, dass der Tatbestand der Verwaltungs­übertretung nach dieser Vorschrift auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden kann; Voraussetzung ist, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (vgl E 20.2.1991, 90/02/0152).

 

Die in § 4 Abs. 1 lit.c StVO normierte Verpflichtung kann sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO (vgl VwGH 20.4.2001, 99/02/0176; 29.5.2001, 99/03/0373; 30.9.1998, 97/02/0543; ua)

 

Im ggst Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Verkehrszeichen, das die Bf beim Abkommen von der Fahrbahn gestreift hat, in seiner Lage verändert wurde – das ergibt sich auch aus den Fotos, aus denen sich keine Beschädigung des Verkehrszeichens ersehen lässt. Aus dem Schreiben des Gemeindeamtes Grünburg ergibt sich, dass der Betonsockel leicht schräggestellt und das Verkehrszeichen von Bauhof-Mitarbeitern ohne Kostenaufwand geradegerichtet wurde. Die Formulierung in diesem Schreiben ist etwas verwaschen, aber ein konkreter Schaden am Verkehrszeichen wurde auch hier nicht behauptet – ein schräg gestellter Betonsockel lässt sich problemlos und ohne nennenswerten Aufwand wieder geraderichten.

 

Zusammenfassend bestand auf dieser Grundlage keine Mitwirkungspflicht in Bezug auf einen eventuellen dem Lenken vorangegangenen Alkoholkonsum der Bf, für den sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt ergeben und war auch im Punkt 2) mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen.   

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrs­zeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radab­leitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Wie bereits oben zu Punkt 2) festgehalten, war im ggst Fall nur von einem  Schrägstellen des Verkehrszeichen auszugehen, nicht von einem Sachschaden. Für die Verwirklichung einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 StVO reicht es aber aus, das Verkehrszeichen in seiner Lage zu verändern, wenn zB die zweifelsfreie Lesbarkeit für die Verkehrsteilnehmer, die es zu beachten haben, nicht mehr gegeben ist oder das Verkehrszeichen in die Fahrbahn ragt und die Möglichkeit  weiterer Schäden besteht.    

Da die Schrägstellung bei einem Verkehrsunfall entstanden ist, hatte die Bf gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO die Möglichkeit, ohne unnötigen Aufschub entweder den Straßenerhalter – konkret die Gemeinde oder die Straßenmeisterei – oder  die nächste Polizeidienststelle unter Bekanntgabe ihrer Identität zu verständigen. Angesichts der Unfallzeit wäre im ggst Fall ein Anruf bei der PI Leonstein zu tätigen gewesen, zumal die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub“ nur wenig zeitlichen Spielraum bietet.

Die Verständigung der PI Grünburg oder des Straßenerhalters erfolgte durch die Bf nicht. Sie wurde von Beamten der PI Grünburg über den an der Unfallstelle verlorenen Teil der Stoßstange als Zulassungsbesitzerin des Unfallfahrzeuges eruiert und konnte laut VU-Anzeige erst am 28. Jänner 2015, 15.00 Uhr, telefonisch erreicht werden.


Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Bf den ihr zur Last gelegten Tatbestand – mit der Maßgabe des Entfalls der Wortfolge „… beschädigt und …“ und der Änderung des letzten Satzes des Schuldspruchs im Punkt 3) – verwirklicht und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, das der Strafrahmen des § 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960 von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Die belangte Behörde hat das Ausmaß des Verschuldens der Bf und ihre bisherige  Unbescholtenheit als mildernd gewertet und die von ihr angegebenen finanziellen Verhältnisse (810 Euro netto monatlich als Lehrling, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrundegelegt. Die Bf hat dazu nichts vorgebracht.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes entspricht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG, Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z4 VStG nicht vor. Von geringfügigem Verschulden kann angesichts des auch in der Nacht erkennbar schiefstehenden Verkehrszeichens keine Rede sein und der bloße Milderungsgrund der Unbescholtenheit rechtfertigt nicht die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens dieses einen Milderungsgrundes.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es steht der Bf frei, bei der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.  

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird,  auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser beträgt 20% der verhängten Strafe, zumindest aber 10 Euro.

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger