LVwG-600901/2/MZ

Linz, 15.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E M, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.5.2015, GZ VStV/915300684778/2015 und GZ Fe 80/2015, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie einem Entzug der Lenkberechtigung, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I.a) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.5.2015, GZ VStV/915300684778/2015, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 14.5.2015 um 03:02 Uhr in Steyr, Resthofstraße, stadtauswärts, bis auf Höhe der Kreuzung mit der Rudolf-Diesel-Straße, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/l betragen habe. Der Bf habe daher § 5 Abs 1 StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,- EUR, im Falle der Nichteinbringung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt wurde.

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.5.2015, GZ Fe 80/2015, wurde dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, A1, A2 und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab 14.5.2015, entzogen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der Entzugsdauer angeordnet, der Bf aufgefordert, seinen Mopedausweis abzugeben und eine allfällige Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie eine allfällige ausländische EWR-Lenkberechtigung entzogen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

b) Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

c) Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit E-Mail vom 12.6.2015 hat der Bf mitgeteilt, die von ihm eingebrachte Beschwerde zurückzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r