LVwG-600903/3/BR/CG

Linz, 10.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter    Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Mag. K B, geb. x 1962, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. April 2015, GZ: VerkR96-714-2015,

 

zu Recht:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.01.2015, um 19:05 Uhr  im Gemeindegebiet von Marchtrenk, Fahrtrichtung Weißkirchen, bei StrKm. 1,585 auf der L 534 eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt, obwohl er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x eine Leitlinie beschädigte.

Über den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund wegen Übertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

I.1. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Lenker des bezeichneten PKW´s zur angeführten Zeit und Örtlichkeit gegen die rechtsseitig der Straße befindliche Leitlinie gestoßen sei und diese beschädigt habe. Er sei in der Folge ohne anzuhalten weitergefahren und habe erst nachdem er zu Hause angekommen war telefonisch Anzeige bei der Polizeiinspektion Marchtrenk erstattet. Er habe dabei angegeben, dass er von diesem Unfall nichts mitbekommen und die Beschädigungen an seinem PKW erst zu Hause festgestellt habe. Diese Ausführungen hätten jedoch seinen Erstangaben in dessen Stellungnahme vom 11.03.2015 widersprochen, wobei die Behörde einräumte, dass dies wohl menschlich verständlich wäre, aber als untauglicher Versuch gewertet werde, sich strafbefreiend zu verantworten. Aus dem Anzeigeprotokoll ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht die Beschädigung der Verkehrsleiteinrichtung anzeigte, sondern angegeben habe, dass er ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Aus den vorliegenden Bildern sei jedoch ersichtlich, dass sein PKW rechts vorne erheblich beschädigt worden sei. Aufgrund dieser Beschädigungen sei laienhaft erkennbar, dass der Schadenseintritt jedenfalls sofort bemerkbar gewesen sein müsste. Für die Behörde stand daher unbestritten fest, dass er weder die nächste Polizeidienststelle noch den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub verständigt habe. Das Ausfindigmachen der nächsten Polizeidienststelle sei zweifelsfrei jedem erwachsenen Verkehrsteilnehmer ohne größeren Aufwand zumutbar, so die Behörde.

Im Sinne des § 31 Abs.1 StVO 1960 sind Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungs-einrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Gemäß § 5 VStG 1991 genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dieses liege hier zweifelsfrei vor, so die belangte Behörde.

 

Auf Grund der Sach- und Rechtslage wäre das Verhalten des Beschwerdeführers unter diese Strafnorm zu subsumieren gewesen.

Die Strafzumessung sei entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers zu bemessen gewesen.

Strafmildernde Umstände konnten dem Beschwerdeführer nicht zu Gute gehalten werden.

 

 

II.          In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde werden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung eingewendet.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus dem Anzeigeprotokoll bzw. Einsatzprotokoll lt. Eintrag des Einsatzleiters W B um 20:05 Uhr ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits eine Stunde nach dem Vorfall die entsprechende Meldung über den Verkehrsunfall getätigt habe. Wenn man der Begründung der belangten Behörde folge, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die nächste Polizeidienststelle (ohne Handy und Internetzugang) zu suchen, könne davon ausgegangen werden, dass dies ebenfalls einen Zeitraum von mindestens einer Stunde in Anspruch genommen hätte, um die entsprechende Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu tätigen. Damit könne von keiner unnötigen Verzögerung dieser Meldung nach einer Stunde die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall nach Hause gefahren ist und sich dort die Telefonnummer der nächsten Polizeidienststelle heraussuchte und unverzüglich diese Dienststelle telefonisch verständigte. Somit sei die Verständigung ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2015 vorgebracht, dass er keine Möglichkeit gehabt habe den Straßenerhalter oder die nächste Sicherheitsdienststelle noch von der Unfallstelle aus zu verständigen, da sich der Unfall um 19:05 Uhr ereignete und der Straßenerhalter zu dieser Zeit nicht mehr er­reichbar war. Die nächste Sicherheitsdienststelle sei ihm nicht bekannt gewesen und er habe auch vom Unfallort aus diese nicht eruieren können. Durch die Schließung von Polizei­dienststellen wäre es auch nicht mehr ersichtlich, welche Dienststelle konkret zuständig gewesen wäre. Hierzu hätte es eines Bordcomputers im Auto bedurft, welcher nicht vorhanden sei, so der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausführend.

Daher habe er mit seinem Anruf von zu Hause eine Stunde nach dem Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes entsprechend mitgewirkt, indem er auch keinen Alkohol getrunken und an der Überprüfung der Atemluft nach Alkohol mitgewirkt habe. Nachdem vom Unfallort aus, wie schon gesagt, eine telefonische Verständigung nicht möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich die nächste Polizeidienststelle mit dem Fahrzeug suchen müssen, wobei dabei wohl mehr Zeit vergangen wäre als bei der vom Einschreiter getätigten Verständigungsart. Der Schutzzweck der Norm wurde in keiner Weise verletzt und es seien ihm auch keine entsprechenden Ortskenntnisse evident gewesen. Ferner sei der belangten Behörde mit Blick auf deren Feststellungen, wonach er von diesem Unfall nichts mitbe­kommen und die Beschädigungen an seinem Pkw erst zu Hause festgestellt habe entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er am Abend in Marchtrenk, W.straße nach dem Schwimmbad ein Fahrzeug beschä­digt habe. Er habe diese Beschädigung erst zu Hause bemerkt. Damit habe er jedoch gemeint, dass er vor Ort davon ausgegangen sei, es wäre zu keiner Beschädigung gekommen. Erst zu Hause bei der Besichtigung seines Fahrzeuges habe er dann den Schaden festgestellt und sodann unverzüglich die nächste Polizeidienststelle hievon verständigt.

 

Zum Schutzzweck der Norm führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass es nach § 99 Abs.2 lit.e StVO um die Möglichkeit der raschen Beseitigung der Unfallsfolgen und Instandsetzung der Verkehrsleiteinrichtung ginge. Diesem Schutzzweck sei durch die Verständigung noch innerhalb einer Stunde jedenfalls nicht zuwider gehandelt worden. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass selbst durch einen Dritten diese Verständigung des Straßenerhalters erfolgen könne um damit die Rechtswohltat des § 99 Abs.2 lit.e StVO zu erhalten. Im gegenständlichen Fall stelle sich die Frage, ob überhaupt mit dieser Beschädigung, falls eine solche eingetreten an der Leitschiene wäre, dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden hätte können. Somit sei der Schutzzweck der Norm auch unter diesem Aspekt nicht verletzt worden. Eine geringe Beschädigung, welche die Verkehrssicherheit und die Regelung des Verkehrs nicht beeinträchtigt, wäre eventuell nach einer anderen Bestimmung zu bestrafen. Jedenfalls sei die Meldung noch als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer auch eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde indem diese den genauen Tatzeitpunkt feststellen hätte müssen, nämlich wann der Beschwerdeführer die Selbstanzeige tätigte.

 

Abschließend wird seitens des Beschwerdeführers beantragt

1. seiner Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Strafer­kenntnis ersatzlos zu heben und das Verfahren einzustellen;

2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

3. in eventu die Strafhöhe auf eine tat- und schuldangemessene Weise herabzusetzen.

 

 

III.        Die Behörde hat den Verfahrensakt mit dem Vorlageschreiben vom 5. Juni 2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Da in diesem Schreiben sich kein Hinweis aufgenommen fand, ob die Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichte, wurde diesbezüglich mit dem Vertreter des Sachbearbeiters im Rahmen eines Telefonates am 10.06.2015 Rücksprache gehalten. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts angedeutet, dass im Grunde mit dieser Meldung noch innerhalb einer Stunde eine Schutzzweckverletzung nicht wirklich erblickt werden könne. Die Behörde verzichtete in der Folge auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

III.1. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres trifft hier zu.

 

 

IV.         Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass lt. Verkehrsunfallsmeldung der Polizeiinspektion Marchtrenk vom 01.02.2015, GZ: C2/895/2015 der Beschwerdeführer am 28.01.2015 um 20:05 Uhr fernmündlich die Beschädigung der Verkehrsleiteinrichtung gemeldet hat. Nicht nachvollziehbar ist inwiefern sich aus dieser Meldung ergeben kann, dass der mit der Beschwerde durchgeführte Alkoholvortest mit 0,0 mg/l negativ verlaufen sei. Der Meldung beigeschlossen finden sich Lichtbilder die auf eine Beschädigung eines „Montagestehers“ der Leitplanke hinweisen. Ebenfalls finden sich mehrere Lichtbilder von der Beschädigung des PKW´s an der rechten Vorderseite (Eindellungen und Lackabschürfungen). Ein Bericht der Straßenmeisterei vom 28.01.2015 (B W) um 22:15 Uhr bzw. der Aufnahmezeit um 20:05 Uhr dieses Tages weist wiederum auf eine Beschädigung bzw. ein Unfallgeschehen um 18:00 Uhr betreffend ein anderes Fahrzeug hin. Die Straßenmeisterei schreibt, dass der Beschwerdeführer dort angezeigt habe, am Abend gegen 18:00 Uhr in Marchtrenk, W. Straße nach dem Schwimmbad ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben, was er erst zu Hause bemerkt habe. Diese Kurzmeldung verweist weiter auf einen Vermerk, betreffend die Polizeiinspektion Engerwitzdorf welche verständigt worden sei und auf eine zweimalige Rücksprache mit der Polizeiinspektion Gallneukirchen, die seitens der Straßenmeisterei gehalten wurde. Demzufolge würden sich Zweifel ergeben, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallgeschehen allenfalls nicht mit der Beschädigung der gegenständlichen Verkehrsleiteinrichtung in Verbindung zu bringen wäre.

Vor diesem Hintergrund lässt sich offenbar weder der Unfallzeitpunkt noch das Unfallgeschehen als gesichert zuordnen.

Faktum ist jedoch, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2015 um 20:05 Uhr einen Unfall bei der Polizeiinspektion Marchtrenk anzeigte und dieser letztlich der Beschädigung der Leitschiene zugeordnet wurde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass letztlich das dem Beschwerdeführer zugeordnete Unfallereignis betreffend die Leitschiene vor 19:05 Uhr erfolgt wäre.

 

 

V.           Der § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 besagt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Es stellt sich hier demnach die Frage, ob die Verständigung innerhalb einer Stunde bzw. knapp an einer Stunde als dem Gesetz entsprechend zu erachten ist. Dieses ist im gegenständlichen Fall durchaus zu bejahen.

Gemäß dieser Bestimmung ist es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung über die bei einem Verkehrsunfall eingetretene Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs vornimmt. Vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Unfallgeschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund (VwGH 11.08.2005, 2005/02/0057).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 27.04.2000, 99/02/0373 etwa ausgesprochen, dass es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) – wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ergebe – nicht erforderlich sei, dass nur der Beschädiger selbst oder sein Bote, die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Meldung vornehmen könne. Vielmehr stehe aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung im Vordergrund (Hinweis auf VwGH 11.08.2005, 2005/02/0057, sowie VwGH 27.04.2000, 99/02/0373). Mit der hier zur Nachtzeit eine Stunde nach dem Vorfall erstatteten Anzeige kann logisch und praxisgerecht beurteilt keine wie immer geartete wirksame Schutznormverletzung erblickt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer bei lebensnaher praxiskonformer Beurteilung wohl schwer zuzumuten gewesen, nicht vorerst nach Hause zu fahren, sondern den Unfallschaden in der Dunkelheit vor Ort zu begutachten und sich von dort aus zur nächsten Polizeidienststelle durchzufragen. Dies hätte, wie es der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar darstellt, wohl ebenso lange gedauert, wie  die Verständigung von zu Hause aus über Telefon, wodurch für die Verkehrssicherheit – wie die im Akt befindlichen Fotos belegen – keine wie immer gearteten nachteiligen Auswirkungen bedingt waren. Die Beurteilung, ob eine Meldung ohne unnötigen Aufschub erfolgt, hat je im Einzelfall zu erfolgen, wobei dieser Schutznorm nicht ein bloßer Selbstzweck zugeschrieben werden kann, der losgelöst von den Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit beurteilt werden könnte.

Es ist insbesondere auf die Relevanz der Beschädigung und Funktionsfähigkeit der beschädigten Verkehrsleiteinrichtung Bedacht zu nehmen. Es ist etwa zu unterscheiden, ob eine Verkehrsampel durch eine Beschädigung funktionsunfähig wird, was naturgemäß zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. In diesem Fall ist lediglich eine Leitplanke und zwar bloß ein Steher von dieser beschädigt worden, was unmittelbar keine wie immer geartete negative Beeinflussung auf die Verkehrssicherheit nach sich gezogen hat. Diese gesetzliche Bestimmung zielt insbesondere nicht auf das Strafbedürfnis, sondern dass die entsprechenden Stellen in die Lage versetzt werden, möglichst rasch und unverzüglich den durch die Beschädigung herbeigeführten verkehrssicherheitsrelevanten Zustand wieder herzustellen (Pürstl-Sommereder, Kommentar zu StVO, 11. Auflage, S 1011, Rz 15).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Recht, sein Verhalten ist nicht als Verstoß gegen § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO zu qualifizieren, sodass letztlich das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen gewesen ist.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r