LVwG-650372/10/MS

Linz, 18.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A H R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2015, GZ: VerkR21-28-2015/LL, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. März 2015, VerkR21-28-2015/LL, wurde Herrn A H R, (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, Av und B bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich dessen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.   

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2015, VerkR21-28-2015, aufgefordert worden, sich innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Annahme des Rückschein-Briefes habe der Beschwerdeführer verweigert, die Zustellung sei daher durch Hinterlegung am 16. Jänner 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen.

 

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 18. März 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit per E-Mail übermittelten Eingabe vom 8. April und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und mit sog. Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet und wie folgt ausgeführt:

 

„1. BESCHWERDE AN DAS VERWALTUNGSGERICHT

2. VERFÜGUNGSANTRAG AUF A KT E N E I N S I C H T

 

In außen bezeichneter sog. Rechts- und oder sog. Strafsache nehme Ich als Souverän (lebendiges beseeltes geistig-sittliches Wesen) A Ar aus der Familie R (im Folgenden selbstbezeichnet als Ich, Mir, Mich, Mein, und sonstige Ich-Form) und weil Ich Teil des lebendigen Volkes bin, von dem es laut dem sog. Artikel 1 der sog. Österr. Verfassung heißt

„Das Recht geht von Volke aus“

 

und in ervollmächtigter Vertretung der sog. Person (toten Sache) [A R (Geburtsurkunde 106/1978)] nehme Ich in obiger Angelegenheit höflich Bezug auf den sog. Bescheid sog. VerkR21-28-2015/LL der sog. Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 13.03.2015, zugestellt am 18.03.2015 durch die sog. Polizeibediensteten (unter Zwang), welcher im Auftrag „i.A." des sog. Bezirkshauptmann von „Unger" nicht rechtsgültig unterfertigt ist und erhebe Ich die sog.

 

1.         Beschwerde

gegen den rechtswidrigen gewaltsam durchgeführten Entzug der sog. Lenkerberechtigung vom 18.03.2015 durch die sog. Polizeibediensteten der sog. PI Neuhofen / Kr. nach vor Ort erfolgter Zustellung des sog. Bescheides VerkR21-28-2015/LL vom 13.03.2015, zugestellt am ebenso 18.03.2015, innerhalb angegebener Frist wie folgt:

 

Vorangestellt wird, dass mehrfach sog. Nichtigkeit besteht und nunmehr von Mir auch die sog. Akteneinsicht schriftlich verfügt beantragt wird und

 

2.         die Akteneinsicht in den V e r w a l t u n g s a k t

ehest zu ermöglichen ist, insbesonders weil Ich vermeintlich beharrlich verfolgt wurde und als Opfer anzusehen bin.

 

Somit erhebe Ich in außen bezeichneter sog. Verwaltungsstrafsache gegen den sog. Bescheid vom 13.03.2015, zugestellt am 18.03.2015, fristgerecht die

 

sog. BESCHWERDE an das sog. VERWALTUNGSGERICHT,

 

wobei die sog. Beschwerde aus Vorsichtsgründen direkt bei der sog. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht wird.

 

Vorausgestellt wird, dass Ich eine eidesstattliche (eidliche) Erklärung abgegeben habe, wonach Ich Mich sinngemäß unter Berücksichtigung dieser Ausführungen primär auf die Bestimmung des § 7 ABGB bezogen habe und Ich den Menschen mit Liebe, Respekt und Freundlichkeit begegne und Ich als sog. Person (tote Sache/Maske) gewissermaßen nur als Urkunde existiere und führe Ich als tatsächlich lebendiges geistig-sittliches Wesen aus Fleisch und Blut wie folgt weiter aus:

 

dass Z der Vater des sog. ABGB ist und in seiner Gliederung vom sog. Recht der sog. Einzelperson zum sog. Recht immer größerer Gesamtheit spricht; dabei steht die Familie zwischen Individuum und sog. Staat. Wobei die natürliche Gemeinde die eigentliche 1. Instanz darstellt. Zu unterscheiden ist, dass der Ausdruck sog. „Einzelperson" richtigerweise nicht als Individuum zu bezeichnen ist. Heutigen Etymologen und Philologen nach stammt der Ausdruck ursprünglich vom etruskischen Wort „phersu" für „Maske“. Die Ableitung aus dem Etruskischen wird bereits seit Jahren als einzige Version von der Duden-Redaktion vertreten.

 

Später wurde der Ausdruck aus dem lat. „persona" Maske des Schauspielers ins Deutsche übernommen. Am bekanntesten ist die Ableitung von lat. per-sonare (kurzes -o-) für „durchtönen" (nämlich die Stimme durch die Maske). Woraus sich ergibt, dass die „persona" mit einem lebenden beseelten Menschen aus Fleisch und Blut nichts zu tun hat.

 

Die sog. Einzelperson ist also eine tote Sache, was sich auch historisch und aus der Geschichte der medizinischen Anthropologie ergibt. Sie wurde zudem sprachlich in der sog. Rechtsgeschichte missbraucht, indem man die natürliche Person (Maske) und die juristische Person (vergl. ,GmbH M') schuf, welche tatsächlich die Träger von Rechten und Pflichten, darstellen, der lebende Mensch wird über diesen Sachverhalt aber noch immer getäuscht und auch laufend in gerichtlichen Verhandlungen „in der Sache" verwickelt und „deprived", obwohl er selbst natürliche Rechte (Ansprüche des Seins) hat. Dies ist ein weitgehend nicht erkanntes Grundübel.

 

So wird er heutzutage sogar - von seiner einstigen fiktiven Kreation der Firmen, im Sinne einer gemeinsamen Unternehmung, um ein größeres Ziel gemeinsam zu erreichen, über die natürliche Person von eben diesen Organisationen oftmals getäuscht und entgegen seiner natürlichen Rechte geklagt.

 

Der Mensch selbst ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Gebärung bis zu seinem Tode. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes und hat bestimmte grundlegende unantastbare angeborene unübertragbare und unveräußerliche Rechte gegenüber der Gemeinschaft und dem Staat.

 

Vor allem das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum sowie die Menschenwürde, welche dem inneren und sozialen Wertanspruch des Menschen um seinetwillen zukommt.

 

Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen, von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar. Daraus folgt, dass der Staat ausschließlich um des Menschenwillens da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss.

 

Heute wird das Recht nicht mehr für den Menschen entwickelt, sondern zunehmend für Unternehmen und Konzerne, weiche ursprünglich nur dienten. Dies ist Anlass, dass vermehrt das Naturrecht zitiert wird.

 

Diese wissenschaftlichen Ausführungen beziehen sich auf den heutigen Stand der Entwicklung des Menschen ohne Unterschied nach Mann oder Frau (Gleichberechtigung), wobei der Mensch als Gattung, Art zu verstehen ist, aber tatsächlich als Mann oder Frau zu bezeichnen ist. Der Erzeuger des Rechtes kann international nur vom Volk ausgehen, wobei unter Berücksichtigung auf das Werk „Direkte Demokratie", Festschrift für A A, Stämpfli-Verlag, das Recht vom Volk ausgeht.

 

Hierzu wird auf den Autor Giusep Nay im oben genannten Werk I verwiesen, dass in den meisten Kantonsverfassungen die Staatsgewalt auf dem Volk beruht. Auch sind Volksinitiativen in der Schweiz, anders als in Österreich, im Vordergrund.

 

Weiters ist auszuführen, dass sowohl sog. § 7 und sog. § 16 ABGB die grundlegendsten Bestimmungen des sog. Österr. Bürgerlichen Gesetzbuches bilden, welches bereits über 200 Jahre alt ist und ein Verstoß durch Zitat der Grundrechte nie zu einem sog. Führerscheinentzugsverfahren führen kann und die sog. Behörde wohl gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit willkürlich verstoßen hat. Außerdem wurde gegen die sog. EMRK Art.1, Art.10 und Art.14 verstoßen!

 

Im sog. Österreichischen Recht ist die Kernbestimmung des Naturrechtes der sog. § 16 ABGB, der trotz der Gegenbewegung der historischen Schule und Pandekten-Lehre nie entfernt werden konnte. Nur in Deutschland sind die Eingriffe stärker.

 

Allerdings hat das sog. Österreichische ABGB eine Breitenwirkung entfaltet, welche sich nahezu auf dem gesamten Globus bemerkbar machte.

 

Eine der wichtigsten Vorentwürfe und Vorgänger des sog. ABGB ist der sog. Codex Theresianus - es handelt sich um eine Kompilation, die in der Zeit zwischen 1753 -1797 entstanden ist. Zweck dieses Vorentwurfes war es, ein volkstümliches Recht zu bewerkstelligen.

 

Der Entwurf stammt von Horten und gab es mehrere Entwürfe; von Martini stammt der Vorentwurf, welcher als sog. westgalizisches Gesetzbuch in vielen Punkten dem sog. ABGB glich.

 

Der Lieblingsschüler von Martini war Franz Zeiller, der primär Appellationsrat des Naturrechtes war; er lehrte allerdings auch die Institutionen des sog. Römischen Rechtes, soweit diese vom naturrechtlichen Gedanken getragen waren.

 

Zeiller vertrat die Auffassung, dass vom naturrechtlichen Sinne das sog. Gesetz sog. „Weisheitssprüche" ermögliche und wurden auch historische Interessen im Sinne der historischen Schule negiert - siehe hierzu das sog. Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, Wien 1933, Klang I, Ausführungen im allgemeinen Teil und Pkt. C) über die Entstehung des sog. ABGB.

Nur Unger in seinem Kommentar, ein strenger Richter, lehnte sich gegen das Naturrecht auf und nahm in der sog. Rechtsentwicklung das Naturrecht von Kant einen gewissen Einfluss.

 

Die weiteren Ausführungen von Kreinz-Pfaff haben dieses System nicht übernommen; allerdings muss gesagt werden, dass Ehrenzweig Letzteres übertrug, aber seine eigenen Ergänzungen, was noch niemand ausgeführt hat, bescheiden sind.

 

Interessant ist, dass der sog. Kodifikationsgedanke aus England stammt, obwohl dieser nie ein geordnetes sog. Gesetzbuch hatte, sondern nur eine sog. Rechtsprechung, welche seine Grundtage im case law hatte, d.h., es handelt steh um eine Summierung von Fällen.

 

Auch aus dem notariellen Formularienbuch wurden die Formularmuster aus Schimkowsky entfernt; insb. eines der Vorwörter von Dr. Kurt Lehner über den usus modernus pandectarum und durch andere ersetzt.

 

Wenn sohin das Naturrecht zitiert wird, so darf dies nicht als Strafe aufgefasst werden, sich einer sog. amtsärztlichen Untersuchung bei einem derartigen vermeintlichen sog. Delikt unterziehen zu müssen und liegt hier wohl eher der vermeintliche sog. Tatbestand des sog. Amtsmissbrauches vor, da die wissenschaftliche Bezugnahme auf die naturrechtlichen Bestimmungen nicht strafbar sind.

 

Zudem wird auch auf die Festschrift des sog. Rechtsphilosophen und Naturrechtler Ota Weinberger, welcher sich in der Bibliothek des sog. Parlamentes befindet, verwiesen.

Beweis:

Anfrage an den Bibliothekar der sog. Parl.- Bibliothek;

 

Im Einzelnen verweise Ich auf die Erklärung, wobei nichts anderes erkennbar ist als die Tatsache, dass Ich Mich zu den trivialsten Grundrechten bekenne und als Weltbürger ansehe, was auch verschiedene Literaten in der Deutschen Literatur gemacht haben.

 

Am Rande sei darauf verwiesen, dass die Geschichte der unveräußerlichen Grundrechte in Virginia am 12. Juni 1776 beginnen.

 

Dahinter stehen Gedanken des Naturrechts, der Vorstellung, dass jeder Mann und jede Frau von Natur aus angeborene Rechte habe. Grundrechte existieren, weil sie jedem von Natur aus gegeben sind, der sog. Staat kann sie weder gewähren noch vorenthalten, er muss sie gewährleisten. Im Grundrechtekatalog der Virginia Declaration of Rights war dieser Anspruch enthalten, unabhängig von der jeweiligen sog. Herrschaft zu gelten, der Gedanke, dass die Grundrechte über dem einfachen Recht stehen und dass auch ein sog. Parlament nicht frei über sie verfügen kann. In ihrem Artikel 1 heißt es, alle sog. Menschen (Männer und Frauen) sind "von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse ihnen innewohnende Rechte, deren sie, wenn sie in den sog. Staat einer sog. Gesellschaft eintreten, ihre Nachkommen durch keinen Vertrag berauben oder entkleiden können, nämlich den Genuss von Leben und Freiheit, mit den Mitteln zum Erwerb von Besitz und Eigentum und zum Streben und der Erlangung von Glück und Sicherheit".

 

Aus der Unabhängigkeitserklärung, 4. Juli 1776

Folgende Wahrheiten bedürfen für uns keines Beweises: Dass alle Menschen gleich geschaffen sind; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind; dass dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören; dass zur Sicherung dieser Rechte sog. Regierungen unter den Menschen eingesetzt sind, die ihre rechtmäßige Autorität aus der Zustimmung der sog. Regierten herleiten, dass, wann immer irgendeine Regierungsform diesen Zielen abträglich wird, das Volk berechtigt ist, sie zu ändern oder abzuschaffen und eine neue sog. Regierung einzusetzen und diese auf solchen Prinzipien zu errichten und ihre Gewalten solchermaßen zu organisieren, wie es ihm zur Gewährleistung seiner Sicherheit und seines Glücks am ratsamsten erscheint.

 

Ich habe auch ein Gedächtnisprotokoll verfasst, wobei bei Meiner Festnahme die Beamten nicht unfreundlich agiert haben; allerdings wurde Ich nach stundenlanger vermeintlicher Freiheitsberaubung und Nötigung erst um 22:00 Uhr bei niederen Temperaturen in den Nachtstunden ohne Jacke wieder auf die Straße gestellt, fern Meiner Heimat verbracht.

 

Offensichtlich wurde die eidesstattliche Erklärung gem. Stellungnahme v. 23.12.2014, Pkt. 2), durch die BH I. Instanz zum Anlass genommen, (in Verbindung mit der sog. Anzeige vom Herrn P O zu VerkR96-44537-2014 bzw. sog. GZ: E1/23168/2014-Ort) Meinen geistigen Zustand feststellen zu lassen und zu untersuchen, ob Ich zum Lenken eines KFZ geeignet bin. Auf das diesbezügliche Protokoll sei inhaltlich noch einmal verwiesen.

 

Als Beschwerdegründe werden im Einzelnen angeführt:

1)         unrichtige Tatsachenfeststellung;

2)         unrichtige Beweiswürdigung;

3)         unrichtige, rechtliche Beurteilung;

 

 

 

ad 1) unrichtige Tatsachenfeststellung:

Aus der Stellungnahme des Meldungslegers, sog. Abt.-Insp. O, ergibt sich, dass eine Anzeigenerstattung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erfolgte, da es den Beamten nicht möglich war, mir eine längere Strecke in gleichem Abstand hinterher zu fahren.

 

Hierzu ist zu sagen, dass die längere Wegstrecke nicht spezifiziert ist und nicht ersichtlich ist, was mit „gleichem Abstand" unter Bezugnahme auf die Bestimmung des sog. § 18 StVO ausgedrückt werden soll. Die bezügliche Bestimmung regelt das „Hintereinanderfahren"; es ist in keiner Weise ersichtlich, wie dies im einzelnen Fall erfolgt ist. Es wurde nicht einmal die Geschwindigkeit des sog. Polizeifahrzeuges angegeben und, bezogen auf die str-km, der jeweilige Abstand im Sinne des sog. § 18 StVO und wie im Einzelnen die Sichtverhältnisse gegeben waren; insbesondere, ob der Beschwerdeführer oder das nachfahrende Fahrzeug einen Abstand einhielt, dass es innerhalb der sog. gesetzlichen Bremsverzögerung von 4 m/sec2 zum Stillstand gekommen wäre.

 

Tatsache ist, dass offensichtlich ein „Hintereinanderfahren" im Sinne des sog. § 18 Abs 3 der sog. StVO erfolgte.

 

Wenn die sog. Polizeibeamten die Geschwindigkeit nicht schätzen konnten, andererseits jedoch gesehen haben wollten - dies beim Nachfahren - dass Ich nicht angegurtet gewesen wäre, so ist auf Höfner/Psychologische Aspekte zum Sicherheitsabstand zu verweisen - siehe ZVR 1983.

 

Wohl der bekannteste Literat im sog. Straßenverkehrsrecht in Knoflacher (Univ.-Prof.) „Möglichkeiten der Bestimmungen des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug".

 

Mit diesen Fragen haben sich die sog. Beamten nicht auseinandergesetzt, wollen jedoch andererseits gesehen haben, dass Ich nicht angegurtet war, was eine contradictio in adiecto darstellt.

 

Aus all diesen Gründen wird die Feststellung beantragt, dass Ich tatsächlich angegurtet war, sodass Ich auch die sog. Strafverfügung nicht bezahlt habe.

 

ad 2) unrichtige Beweiswürdigung:

Hinsichtlich des sog. Tatbestandes der unrichtigen sog. Beweiswürdigung sei teilweise auf die Ausführungen unter Pkt. 1) verwiesen sowie auf die Tatsache, dass eine Verständniserklärung im Sinne des Naturrechtes unter Bezugnahme auf Seite 2) des Protokolls vom 23.12.2014 von der sog. Polizei als Anlass genommen wurde, dass Ich Mich - dies auf Grund einer bestehenden Weltanschauung - einer sog. amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe.

 

Hierzu ist zu sagen, dass dies mit einer gesundheitlichen Eignung im Sinne des sog. § 8 FSG nichts zu tun hat und auch Fragen bezüglich der sog. Verkehrszuverlässigkeit ad sog. § 24 FSG nicht beantwortet werden können.

 

Eine bestimmte Meinung (sog. EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung) hängt auch nicht mit einer mangelnden Bereitschaft im Straßenverkehr nach der Auffassung des sog. VwGH zusammen - siehe hierzu sog. VwGH-Erkenntnis v. 24.09.2003 ua.

 

ad 3) unrichtige, rechtliche Beurteilung:

Im Anschluss auf Meine Ausführungen ad sog. §§ 8 u. 24 FSG führe Ich aus, dass Meine Erklärungen auf Meinungsfreiheit unter Bezugnahme auf die wissenschaftliche Literatur der Väter des sog. ABGB in Zusammenhang stehen. Die Auffassung der sog. Behörde dürfte noch aus einer Zeit stammen, als die Unabhängigen sog. Verwaltungsgerichte als gemischte sog. Behörden aufgehoben wurden, und zwar aus einer Zeit vor dem 1. Jänner 2014. Ich ersetze außerdem die Eidesstattliche Verständniserklärung mit einer EIDLICHEN Verständniserklärung, um meinen erstmaligen Ausdrucks-Fehler zu korrigieren, da Ich als lebendiger Mensch eidlich erkläre.

 

Die Vorgangsweise durch die sog. Polizei und die sog. Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz widerspricht auch dem Grundsatz der sog. Gewaltentrennung und die Vorgangsweise, wie sich die sog. Amtshandlung im Einzelnen abgespielt hat.

 

Noch immer wird in der Praxis die Auffassung von Hans Kelsen geteilt, wobei aber die terminologische Tradition von Merkel bei Entstehung der sog. Österr. Bundesverfassung nicht beachtet wird. Gerade in der Frühzeit der sog. Österr. Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte wurden diese Fragen nicht exakter behandelt - siehe hierzu: Jabloner/Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, 1867-2012.

 

In gegenst. Fall ist auf Grund der Vorgänge kassatorisch zu entscheiden, wobei in der Gesamtheit die Vorgänge mit Nichtigkeit im Sinne des sog. §§ 878, 879 ABGB behaftet sind.

 

Die Nicht-Ausführung der sog. Lenkererhebung bei Angegurtet-Sein stellt eine contratictio in adiecto dar und war auch als Lückenfüller im Sinne des sog. § 7 ABGB zulässig, wobei auf die natürlichen Rechtsgrundsätze des sog. § 7 ABGB in der Festschrift für Univ.-Prof. Verosta verwiesen wird.

 

Bemerkenswert ist auch die Auffassung von Canaris: Die Feststellung von Lücken im sog. Gesetz und auch von Höldl, der die Lückenfüllungskompetenzen ua. im sog. ABGB und im sog. codice civile behandelt.

Was die sog. Gesetzeslücke und die sog. Rechtslücke betrifft, wird allgemein in Schwimann III, Ausführungen ad sog. § 7 ABGB, 33 f, verwiesen.

 

In gegenst. Fall ist auch nach den Bestimmungen des sog. VStG die sog. Rechtsanalogie verboten - siehe hierzu: Schwimann III, 37. Klang III, Herausgeber: Attila Fenyves, Univ. Graz, Ausgabe 2015, führt sogar aus, dass bei sog. § 7 auf die Stammfassung aus dem Jahr 1811 zu verweisen ist.

 

Wenn der sog. Rechtsmittelwerber in seiner Meinungsfreiheit als „Freeman" eingeschränkt wird, sei unter Bezugnahme auf die Ausführungen bei sog. § 7 in Klang III, wie oben genauer zitiert, auf E. Fuchs: „Was will die Freirechtsschule", Ausgabe 1929, verwiesen.

 

Interessant in diesem Kontext zitiert Attila Fenyves im genannten Werk: „Das Bewegliche System" von Walter Wilburg als Pendant zum Nationalsozialismus, wobei kurz zuvor noch dieser nur ao. Prof. in Prag war und an der Univ. Graz SS Obersturmbandführer - dies sein Hauptberuf und im Nebenberuf sog. Ord. f. Zivilrecht - Dr. Swoboda das Regiment führte.

 

Was die Methodik des sog. ABGB betrifft, sei wiederum auf Klang III, 96, verwiesen, wobei in derartigen Fällen, die als zweifelhafte Rechtsfälle angesehen werden, die Rechtsidee der Gerechtigkeit gewahrt werden muss und sog. meter juristische Wertungen hintan zu halten sind.

 

Dies entspricht auch den Ausführungen im 2-bändigen sog. Werk ,200 Jahre ABGB", wobei die Annahme des „Nicht-Angegurtet-Sein" nach Klang in Seite 130 als sog. argumentum ad absurdum zu bezeichnen ist - siehe hierzu: F. Bydlinski, sog. Methodenlehre2, 457 ff, und vom Gesichtspunkt der sog. Europ. Bezüge dies gesetzeskonform ist - siehe hierzu: Rüffler in ÖJZ 1997,124.

 

Hinsichtlich der sog. Rechtsquellen und sog. Methodenlehre des sog. EuGH und der sog. „case law" Rechtsordnungen sei wiederum auf Klang III ,,158, 159 u. 161“ verwiesen.

 

Es darf ausgeführt werden, dass das sog. Unionsrecht in Kontext mit der sog. Rechtsauffassung der Väter des sog. ABGB, insb. Martini, mehr als Zeiller, das sog. case-law-System anerkennt -siehe hierzu Bäck: „The legal Reasoning 239".

 

Weitere Ausführungen bleiben in rechtlicher Hinsicht vorbehalten, wobei zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Anordnung einer sog. amtsärztlichen Untersuchung auf Grund Meiner eidesstattlichen Erklärung, die lediglich eine Meinungsäußerung darstellt, zumindest der sog. Europ. EMRK, wie angegeben, widerspricht.

 

Zudem verstößt der Bescheid den Bestimmungen des SigG wie folgt:

 

Weiters wird eingewendet, dass auf Grund der Art der Zustellung, woraus ersichtlich ist, dass der bekämpfte sog. Beschluss nicht unterzeichnet wurde, gegen die Bestimmung des §§ 3, 4, 5 SigG verstoßen wurde, und somit auch ungültig ist.

 

Rechtlich wird ausgeführt, dass keine Reversibilität vorliegt und auf Fasching, Kommentar IV, 333, verwiesen in Zusammenhang mit der Literatur des sog. § 886 ABGB sowie sog. § 878 cit. leg auf Grund der Rechtsprechung ad sog. § 4 SigG das Erfordernis der Schriftform ad sog. § 886 ABGB nicht erfüllt wurde und wegen der Nicht-Einhaltung der Form.

 

Zudem wurde auch grundlegendsten Bestimmungen, und zwar sog. § 4 SigG, nicht entsprochen, welcher besondere Rechtswirkungen erzeugt, wobei auszuführen ist, dass nach sog. Abs. 2 cit. leg. die Rechtswirkungen hier überhaupt nicht eingetreten sind, weil es sich um Zustellung an einen lebendigen Mann handelt und auf Grund der mangelnden Ausführung, wie ausgeführt, sog. Nichtigkeit vorliegt.

 

Aus dem sog. österr. Signaturgesetz ergibt sich auch, dass eine Gleichstellung zu handschriftlich gezeichneten Signaturen nicht besteht; auf jeden Fall wird mangels Signifizierung die Ausführung nicht anerkannt.

 

Zudem handelt es sich auf Grund der mangelnden sog. Signatur um einen unbehebbaren Mangel - siehe sog. Jur.BI. 1992/11.

 

Wie bereits ausgeführt, liegt von Anfang an auf Grund des sog. SigG Nichtigkeit vor und kann auch eine Berichtigung nicht mehr erfolgen.

 

Weiters verweist zu gegenst Problem Schwimann in sog. Kodek, Band 3, bei Haftung Dritter ad sog. § 874 ABGB in Rummel3, 874, Rz 2.

 

Aber auch im Falle einer sog. elektronischen Zustellung würde gegen den Direkt-Verkehr sog. § 3 Abs 2 ERV 1995 verstoßen - Genaueres siehe Stummvoll, Anhang ad sog. § 87 ZPO in Fasching, Neueste Auflage, Anmerkung ad sog. § 1 ZustG, zumal die Übermittlungssteile Tag und Uhrzeit anzumerken hat.

 

Dies gilt auch für die Zustellungen im sog. Strafverfahren, wobei von der relevanten Bestimmung des sog. SigG auszugehen ist. Bei Anwendung der sog. Signatur siehe: Rechtslage in Österreich: Schweighofer/Menzel, E-Commerce and E-Government, Band 1, Verlag Österreich, Ausgabe 2000, Seite 39, Pkt. 2.4.

 

Die Geschäftsbedingungen der Data Austria GmbH als gesondertes System kommen hier nicht zur Anwendung, da es sich um eine Zustellung an einen lebendigen Mann gehandelt hat.

 

Immerhin erfolgte lediglich ein Ausdruck, sodass den Bestimmungen des sog. § 4 SigG nicht entsprochen wurde. Dass eine Unterschrift am zitierten Schreiben fehlte, ist nach der Rechtsprechung nicht sanierungsfähig und brauchte eine Rückstellung des Schreibens nicht erfolgen.

 

Das sog. Verwaltungsgericht und die sog. BH Linz Land wird demnach aufgefordert, sog. Akteneinsicht zu gewähren, und verweise Ich in diesem Zusammenhang auf das sog. Recht der sog. Akteneinsicht und auf sog. Art. 6 Abs 1 und 3 lit b EMRK. Zudem hat sich das sog. Gericht am Grundsatz der sog. Aktenvollständigkeit zu orientieren und leitet sich darauf eine Verpflichtung der sog. Behörde ab.

 

Zur sog. Polizeiamtshandlung:

Bei Befolgung von rechtswidrigen Weisungen ist auszuführen, dass wohl eine sog. Amts- und Dienstpflichtverletzung vorliegt, weil eine Rechtmäßigkeit der sog. Amtshandlungen seitens des genannten sog. Verwaltungs- und Exekutivbeamten unter Beachtung der im sog. Gesetz festgelegten Voraussetzungen formeller und insb. materieller Natur nicht gegeben war und der Verdacht mehrerer strafbarer Handlungen als rechtliche Kategorie einzuordnen sind und diese Frage bei der bevorrangten Norm des sog. Amtsmissbrauches zumindest sog. Subsidiarität genießt, wobei jedoch andererseits auszuführen ist, dass sich allgemein strafbare Handlungen nach der sog. Strafbarkeit der betreffenden Tatbeständen richten.

 

Hier gilt ein besonderes Gelegenheitsverhältnis in der Gesamtheit sog. ad § 313 StGB und bei Weisungsüberschreitung Aggreszendenz, sodass der Unterfertigte den sog. Akt auch seinem Vorgesetzten vorlegen wolle, da hier Anzeigepflicht an das zuständige sog. LG besteht.

 

Im Rückblick ist auch ein sog. Schädigungsvorsatz durch die Beschuldigten ersichtlich. Zum wissentlichen sog. Befugnismissbrauch muss als weiteres subjektives Erfordernis der Vorsatz hinzutreten, durch den Missbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Diese von sog. § 302 Abs. 1 StGB verlangte Unterscheidung zwischen wissentlichen sog. Befugnismissbrauch und überschießenden Rechtsschädigungsvorsatz steht nach der Judikatur des sog. OGH kriminalpolitische unerwünschter Kriminalisierung (bloß) disziplinares Verhaltens von sog. Beamten wirksam entgegen. Der sog. § 303 Abs. 1. StGB (arg: „dadurch") verlangt zudem einen Bezug zwischen dem sog. Befugnismissbrauch und vom zumindest bedingten Vorsatz umfassender Schädigung eines Anderen am konkreten Recht. Der „andere" ist eine physische oder eine juristische Person, [wie z.B. sog. Gebietskörperschaft]. Jede Art von sog. Rechtschädigung kommt in Betracht; neben dem Schaden an Vermögensrechten ist gleichermaßen an sog. immateriellen Rechten und sog. Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten erfasst. Eine exakte juristische Kenntnis des Täters vom Inhalt des vom sog. Schädigungsvorsatz erfassten Rechts ist nicht erforderlich. Eine - wenngleich laienhafte -/ +-*Vorstellung der rechtlichen Bedeutung genügt („Parallelwertung in der Laiensphäre"; vgl. R z 42).

 

Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nach den klaren sog. Gesetzwortlaut keine Bedingung der sog. Tatbestandsverwirklichung; der auf eine objektive mögliche Schädigung gerichtete sog. Tätervorsatz genügt. Sogar dann, wenn der vom Täter in seinen Vorsatz aufgenommene Schaden nach den konkreten Gegebenheiten gar nicht eintreten kann, ist dem Gesetz genüge getan, sofern nur grundsätzlich die Möglichkeit der Schädigung bestanden hat (sog. § 5 Abs. 1 StGB).

Es wurde zwar ein Protokoll bei der sog. Polizeiinspektion Traun am 18.03.2015 verfasst; hier sticht jedoch ins Auge, dass dem Anlass zur Festnahme wohl eine Schutzhaltung vorausgeht, weil der anlassgebende Bescheid mit Nichtigkeit behaftet ist und damit den sog. Polizeibediensteten eine vermeintliche Nötigung mit anschließender vermeintlicher Freiheitsberaubung incl. Körperverletzung, Existenzschädigung und Rufschädigung zur Last gelegt werden könnte [wird]. Zudem entstand durch die vermeintliche Freiheitsberaubung incl. Körperverletzung, ein darauffolgend ausgelöstes Trauma und ein nachfolgender (weiterer) Schaden welcher auch als Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

 

Ungeachtet der zwischenzeitlich weiteren Ereignisse, die hier noch nicht näher ausgeführt werden, schließe Ich Mich gegen alle Verantwortlichen, die an den vermeintlich rechtswidrigen Vorgängen mitgewirkt haben, vorsorglich mit einem sog. Opfer-Anschluss von vorerst € 30.000,- als Geschädigter an, wobei es nach der sog. Judikatur ad sog. § 1295 Abs 2 ABGB zu erheblichen Ausdehnungen bei Vorliegen aller Berechnungen kommen kann.

 

Bei ihrer sog. Behörde/Exekutive wurden Ich als unschuldiges Opfer, durch bloßen Hinweis auf das Naturrecht, den die Väter des sog. ABGB der Rechtsordnung vorausgehend einfügten, rechtswidrig mit massiven Instrumenten der sog. Verwaltung ohne jedweden Grund in verschiedener Hinsicht Meiner persönlichen Freiheit mit Verdacht nicht nur des sog. Amtsmissbrauches an sich, sondern auch sog. ad § 99 StGB behandelt, wobei es, weil Ich auf die Situation aufmerksam machte, zu rechtlich nicht gedeckten Handlungen gekommen ist.

 

Es besteht sogar der Verdacht, was auch bewiesen werden kann, dass Ich aufgrund Meines Wunschkennzeichens und anderen Umständen von bestimmten sog. Polizeibeamten seit Jahren vermeintlich beharrlich verfolgt und beobachtet werde (Streifenwagen fahren ständig bei meiner Wohnung, an der Straße, sehr auffällig oft vorbei), wobei oftmals sog. Mandate ausgestellt wurden, die wiederum sog. Rechtsmängel aufwiesen.

 

Allerdings werden in dieser Eingabe die relevanten Bestimmung gar nicht zitiert und verweise Ich auf die Monografie von August Reinisch „Jurisdiktion grenzender Staatsgewalt"; Antrittsvorlesung des genannten Autors im Großen Festsaal der Univ. Wien, wobei zu diesem Thema weitere Veröffentlichungen angekündigt sind.

 

Es sei auch auf den Satz verwiesen „In human rights and rule of law" - Menschenrechte und Rechtsstaat - in „über amicorum" bei Luzius Wildhaber, Langzeitpräs, des sog. Europ. GH f. Menschenrechte in Straßburg, „who says: „every human person is in doubt with juridical personality, which imposes limits to the state power".

 

Daraus erhellt, dass angesichts der aufgezeigten Umstände nicht nur der Tatbestand des sog. Amtsmissbrauches vorliegt, wobei gegen die angezeigten sog. Organe der sog. Behörden nicht nur der Tatbestand eines fortlaufenden Verhaltens gegeben ist; zudem liegt auch ein spezielles Gelegenheitsverhältnis vor und auf Grund der Vorgänge und geschilderten Art der Freiheitsberaubung sog. ad § 99 StGB wobei jeder Rechtsirrtum seitens eines geprüften sog. Bediensteten oder eines sog. Beamten auszuschließen ist.

 

Weiters liegt auch der vermeintliche strafrechtliche Tatbestand der wirtschaftlichen Existenzvernichtung vor, weil Mir durch die Abnahme des sog. Führerscheines bzw. Folgevorgänge Meine Einkommensgrundlage entzogen wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verknüpfung von Mittel und Zweck sozial nicht mehr verträglich sind unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung nach sog. § 105 Abs. 2 StGB ist einfach gesprochen vom allgemeinen Wertmaßstab der guten Sitten auszugehen sog. §§ 26, 879, 1279 ABGB.

 

Somit ist die sog. Akteneinsicht zum Zwecke der Aufklärung der sog. Tatvorgänge zu gewähren und bitte Ich um Bekanntgabe eines Termins zu diesem Zwecke.

 

Ich selbst werde natürlich auf Grund der nunmehrigen sog. Gesetzeslage jedwede sog. verfahrensrechtlichen Instrumente verwenden und auch, sollte dies notwendig sein, die je nach Notwendigkeit sich ergebenden, sog. rechtlichen Schritte einleiten, wobei diesbezüglich auch das sog. Bundesverfassungsgericht nach der neuen sog. Gesetzeslage angerufen werden kann.

 

Was die sog. Haftung des Staates für dessen sog. Organe betrifft, ist auszuführen, dass ein sog. Staatsorgan die Grenzen seiner Zuständigkeit nicht überschreiten darf. Tritt der Fall ein, würde es sich um sog. privatrechtliches Verhalten handeln, weichem keinen sog. imperativen Charakter zukommt. Diese sog. Rechtsauffassung wird auch International vertreten.

 

Ich bin in Meiner Berufsausübung dadurch massivst behindert und verfüge/ersuche höflichst um umgehende Rückäußerung. Im Hinblick auf die Situation sehe Ich Mich gezwungen, der guten Ordnung halber, eine Frist von 14 Tagen zuzüglich Postlauf zu stellen, mit dem Hinweis die Gesamtsituation zu berücksichtigen. Berufsausübung beeinträchtigt bzw. ist dadurch überhaupt nicht möglich und im Hinblick auf den gestellten Opferanschluss.

 

Weiters lag auch sog. Legislatives Unrecht vor wie folgend beschrieben.

 

Die sog. gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung - sog. legislatives Unrecht.

 

Das Institut der sog. Staatshaftung wurde durch die sog. Judikatur des sog. EuGH entwickelt. Es ist daher ein dynamisches Konzept und beruht der Anspruch auf sog. Staatshaftung unmittelbar auf dem sog. Gemeinschaftsrecht.

 

Es ist Sache der sog. Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer sog. Rechtsordnungen die Geltendmachung dieses Anspruchs sicherzustellen (dabei sind das sog. Äquivalenz- und das sog. Effektivitätsprinzip zu beachten). Die nationalen sog. Gerichte sind grundsätzlich allein für die Feststellung des sog. Sachverhalts der sog. Ausgangsverfahren und die Qualifizierung der betreffenden Verstöße gegen das sog. Gemeinschaftsrecht zuständig. Der sog. EuGH kann diese Beurteilung nicht durch seine Eigene ersetzen, er kann jedoch auf bestimmte Umstände hinweisen, die die vorlegenden sog. Gerichte in Betracht ziehen können (siehe zuletzt: GA Leger in der Rs. C-224/01, Köbler, Rz. 164 sowie der sog. EuGH selbst, Rz. 89 ff).

 

In der Praxis werden solche, den Sachverhalt oder die Qualifizierung von Verstößen betreffende Fragen dem sog. EuGH immer wieder vorgelegt (siehe dazu zuletzt: die Frage 5 in der Rs. C-224/01, Köbler).

 

Siehe aber auch 1 OB 80/00x vom 30.1.2001, wo der sog. OGH unter Anwendung der sog. Acte-clair-Doktrin alle sich ihm stellenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen (Nichtanwendbarkeit einer sog. innerstaatlichen Norm wegen Vorrang von sog. Gemeinschaftsrecht, sog. Kausalität der behaupteten sog. Gemeinschaftsrechtwidrigkeit für Schaden) eigenständig bewertet und beantwortet.

 

Verstöße gegen Meine natürlichen und allgemeinen Rechte führen zu einer „Violation" bei Gerichten Internationaler Natur und oder einem Nationalen oder Internationalen Gericht Meiner Wahl. Sämtliche Korrespondenz wird veröffentlicht und sind Sie ausdrücklich, absolut und unwiderruflich damit einverstanden. Dies ergab sich bereits von Anfang an „prima facie" und dem gesetzten Folgeverhalten.

 

Es wird von Mir nach Vorlage der gesamten Ermittlungsergebnisse auch International Klage gegen alle vermeintlichen Täter eingereicht werden. Informiert wird auch, dass aufgrund der sog. Rechtslage alle handelnden Beteiligten für falsches Tun privat haften und sämtliche Korrespondenz veröffentlicht wird und Sie ausdrücklich absolut und unwiderruflich damit einverstanden sind.“

 

Sohin stellt der Beschwerdeführer den

 

Antrag,

 

den angefochtenen Bescheid der sog. BH Linz-Land vom 13.03.2015 in außen bezeichneter sog. GZ wegen sog. Rechtswidrigkeit in Folge von unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger, rechtlicher Beurteilung aufzuheben.

 

Hingewiesen sei auch die sog. Justiz und deren sog. Organe, dass rechtsverbindlich in nasser Tinte zu zeichnen ist und dies zumutbar ist, sowie die volle Haftung für die Entscheidung zu übernehmen ist und die Legitimation vorliegen muss, und dies auch vom Unterfertiger unter verstärktem Augenmerk erwartet wird.

 

Außerdem verfüge beantrage Ich dass Mir Mein rechtswidrig entzogener sog. Führerschein unverzüglich und ohne weitere Kosten wieder per Polizei persönlich zugestellt wird, so wie auch der Brief mit der nachhergehenden Festnahme am 18.3.2014 Mir zugestellt wurde.

Festgehalten wird, dass der sog. Führerscheinentzug ohne jeglicher sog. Rechtsgrundlage erfolgte, und der sog. Bescheid VerkR21-28-2015/LL vom 13.03.2015 dadurch keine Rechtskraft erlangen konnte, daher Meine sog. Lenkerberechtigung ununterbrochen weiter aufrecht besteht.

 

Und auch in bevollmächtigter Vertretung und in Liebe zu den Menschen (einzigartig lebendige beseelte geistig-sittliche Seins-Wesen aus Fleisch und Blut) und für Mich (siehe Fingerabdruck)“

 

 

Ergänzend bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Folgendes vor:

 

„1)        Ich bedanke mich für den Termin der Akteneinsicht, jedoch ist im Schreiben nicht angegeben, wo dieser Termin stattfinden sollte, darum bitte ich um die genaue Ortsangabe zum Termin!

 

2)         ich deklariere Mich nicht als Person, sondern als menschliches lebendes und geistig-sittliches Individuum und nehme ausdrücklich von dem Wort PERSON Abstand! Ich bin souverän und in außen bezeichneter sog. Verwaltungsangelegenheit und sog. Strafsache nehme Ich als souveränes Lebewesen (lebendiges beseeltes geistig-sittliches Wesen) a aus der Familie r (im Folgenden selbstbezeichnet als Ich, Mir, Mich, Mein, und sonstige Ich-Form) und weil Ich Teil des lebendigen Volkes bin, von dem es laut dem sog. Artikel 1 der sog. Österr. Verfassung heißt

 

Das Recht geht vom Volk aus

 

und in ervollmächtigter Vertretung nach bezeugter Lebendmeldung der sog. Person (toten Sache) [A R (Geburtsurkunde 106/1978)] in obiger voraussichtlich Internationaler Justiz Angelegenheit höflich Bezug auf das sog. Schreiben der sog. LVwG sog. GZ LVwG-650372/3/MS in welchem Ich vom sog. Sachbearbeiter Monika Süß zur sog. Beweisvorlage aufgefordert wurde und nehme Ich in Bezug auf die bereits getätigten Voreingaben und gebe Ich bekannt, das ich so kurzfristig nur eine

 

Kurzstellungnahme

abgeben kann.

 

3) Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihr letztes Schreiben vom 23.04.2015 ebenso ungültig ist wie alle anderen zuvor, da keine rechtsgültige Unterschrift gem. sog. AVG § 18, sog. SigG §§ 2,3,4,5, und sog. GOG § 71 u. 89 enthalten ist. Diese sog. Paraphen unterliegen hier in keinster Weise einer legitimen Unterzeichnung! Unterschriften von sog. Richtern und sog. Behörden müssen stets mit dem Namen oder zumindest so weitergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Für den Zustellungsempfänger muss nachprüfbar sein, ob die sog. Richter und/oder die sog. Behörden, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das sog. Urteil oder den sog. Bescheid auch rechtsgültig unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „Mag. Dr. Süß" oder „i.A. U"

 

Für den Bezirkshauptmann:

 

i.A. U.,

 

wie am Bescheid vom 18.03.2015 nicht.

 

(Vgl. RGZ 159, 25, 26 BGH: sog. Beschlüsse vom 14.07.1965 - VII ZB 6/65 - VersR 1965, 1075, vom 15.4.1970 VIII ZB 1/70 - VersR 1970, 623 vom 18.06.1972; III ZPO 7/72 - VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 - VII Z 63/72 - VersRI973,87). Ebenso ist, sowie bei dem Unterzeichner, welcher angeblich die sog. Richtigkeit der Ausfertigung bestätigen soll, der vollständige Name anzugeben, welcher hier fehlt, und deshalb ist dies ebenso nur eine sog. Paraphe!

 

Bei den angebrachten Unterschriften, sind die Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt. Eine sog. rechtsgültige Unterschrift liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück mit dem vollständigen Namen inkl. Vornamen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens, oder nur der halbe Name - sogenannte Paraphe - Anstelle der Unterschrift genügt nicht. (BFH Beschl. v. 14.01.1972, III 88/77, BFHE 104, 427, BStBl. II 1972, 427; BGH Beschl. v. 13.07.1967 - la 1/67 - NJW 1967, 2310).

 

Die Unterzeichnung nur mit einer sog. Paraphe lässt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt, es muss aber ein die Identität des Schreibenden ausreichend kennzeichnender sog. individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen zumindest einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an den Merkmalen einer Unterschrift überhaupt fehlt (vgl. auch BHG B.v. 21.03.1974 - III ZB 2/74, BB 1974, 71, HRF1974, 354; BHG B.v. 27.10.1983 - VII ZB 9/83, VersR 1984/12). Wird eine Erklärung nur mit einem sog. Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine sog. Namenunterschrift im Rechtssinne vor (so auch BGH, B.v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/05; NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b). Ebenso ist eine Unterschrift (siehe Bild) dieser Art ungültig, da a) die Unterschrift des sog. Richters fehlt, und b) der vollständige Name der 2.unterschriebenen Person ebenso fehlt!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Dr. Süß

 

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Eine sog. Rechtsgültigkeit ist hier also ebenso nicht gegeben! Weiters lässt sich dieser schwere unbehebbare Mangel auch nachträglich nicht mehr korrigieren, und falls eine sog. rechtsgültige Unterschrift vorhanden wäre, müsste diese ebenso erst einmal  nachzuprüfen  sein,  ob  der  Unterzeichnete  überhaupt  dazu  legitim zeichnungsberechtigt ist. Der Unterzeichner ist auch für seine Unterschrift selbst voll und ganz haftbar. Informiert wird weiterhin, dass aufgrund der sog. Rechtslage alle handelnden Beteiligten für falsches Tun (Täuschung im Rechtsverkehr) ebenso privat haften.

 

4)         Hier wird ein sog. Geschäftsmodell gesehen und deutet dies vermeintlich nicht nur auf ein Handelsschiedsgericht hin, sondern auch auf eine vermeintlich innerstaatliche kriminelle Vereinigung, denn es wird hier offensichtlich nur versucht, mit Mir als Person (tote Sache), und nicht beschränkt auf Mich, Geld zu machen. Hinzuzüglich wurde nicht einmal eine amtliche Legitimation erbracht, welche lt. BBG (Bundesbeamtengesetz) Art. 1 vorgegeben ist, denn selbst wenn steht, ‘in weiterer Folge Beamte genannt' heißt das noch lange nicht dass sie welche sind. Einer der Beweise dazu ist, dass keiner einen legitimen Amtsausweis besitzt oder vorweisen kann!

 

5)         Sollte Ich unbewusst einen sog. Handelsvertrag eingegangen sein, z.B. durch sog. stillschweigende Annahme, widerrufe Ich diesen hiermit ausdrücklich sofort, rückwirkend und vollständig! Was die sog. Rechtstäuschung betrifft, sind die sog. Erledigungen (Bescheide, Verfügungen usw.) der sog. BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT LINZ LAND sowie die der sog. LVWG und somit auch die ganzen sog. Verfahren ohnehin alle von Anfang an NICHTIG, da kein einziger dieser je rechtsgültig unterzeichnet wurde. Sollte durch Dritte eine Veröffentlichung erfolgen, so ist dies für den Unterzeichner nicht steuerbar und oder beeinflussbar. Hingewiesen sei auch an die sog. Behörde und deren sog. Organe, dass rechtsverbindlich in nasser Tinte zu zeichnen ist, und dies zumutbar ist, sowie die volle Haftung für die Entscheidung zu übernehmen ist und die Legitimation vorliegen muss, und dies auch vom Unterfertiger unter verstärktem Augenmerk erwartet wird.

 

6) Was die Lenkerberechtigung betrifft, kann Mir diese ohnehin überhaupt nicht entzogen werden, da man keinem lebendigen Menschen aufgrund der Menschenwürde die vom sog. Recht zu schützen ist, die Berechtigung zur Fortbewegung entziehen darf. Siehe  EMRK! Eine Lenk-Erlaubnis ist nicht übertragbar auf den Menschen und kann dem Menschen somit auch nicht entzogen werden. Vielmehr ist die Lenk-Erlaubnis lediglich ein Zeugnis der erfolgreich vollendeten Ausbildung um unter Beachtung der notwendigen Verkehrsregelungen sicher ein Fahrzeug zu lenken und ist mit der vollendet abgelegten Prüfung zeitlebens gegeben. Die erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse der Lenker-Ausbildung und Fahrpraxis haften nicht an der Lenk-Erlaubnis sondern sind dem Menschen nach dem Erlernen unwiderruflich zu eigen, es sei denn ein körperliches Gebrechen würde es nicht mehr ermöglichen, ein Fahrzeug sicher zu lenken. Sohin kann einem Menschen die Lenk-Erlaubnis nicht entzogen werden, weil es gegen die Würde des Menschen verstoßen würde, und er damit faktisch willkürlich einer nicht legitimierten sog. Bestrafung ausgesetzt werden würde. Eine rechtliche Grundlage dafür, den Menschen von Amts wegen in die Pflicht zu nehmen, z.B. damit, ihm die Fortbewegung in einer, wie auch immer gearteten Weise zu untersagen oder ihn daran zu hindern, ein Kraftfahrzeug zu verwenden, sieht das Gesetz nicht vor und ist überdies sittenwidrig.

 

7)         Außerdem verfüge beantrage Ich dass Mir Mein rechtswidrig entzogener sog. Führerschein unverzüglich und ohne weitere Kosten wieder per sog. Polizei oder sog. Post persönlich zugestellt wird, so wie auch der Brief mit der nachhergehenden sog. Festnahme am 18.3.2014 Mir incl. Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung zugestellt wurde. Festgehalten wird, dass der sog. Führerscheinentzug ohne jeglicher sog. Rechtsgrundlage erfolgte, und der sog. Bescheid VerkR21-28-2015 vom 01.03.2015 dadurch keine sog. Rechtskraft erlangen konnte, daher Meine sog. Lenkerberechtigung ununterbrochen weiter aufrecht besteht, und für jeden weiteren Tag verrechne Ich Schadensersatz, solange bis Mir das sog. Führerschein-Muster wieder zugestellt wurde!

 

8)         Und auch in bevollmächtigter Vertretung und in Liebe zu den Menschen (einzigartig lebendige beseelte geistig-sittliche Seins-Wesen aus Fleisch und Blut) und für Mich (siehe Fingerabdruck). Es sollte hierzu ein schriftlicher Mein-Eid abgelegt werden!“

 

 

Mit Schreiben vom 9. April 2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

 

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2015, VerkR21-28-2015, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1  amtsärztlich untersuchen zu lassen und binnen einer Frist von 4 Wochen ab der amtsärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche(n) Befund(e) – einschließlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung – beizubringen.

 

Der Beschwerdeführer hat die Annahme dieses Bescheides verweigert und wurde dieser mit 16. Jänner 2015 hinterlegt.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13. März 2015, VerkR21-28-2015, wurde dem Beschwerdeführer sodann die Lenkberechtigung für die Klassen AM, Av und B bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich dessen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

 

 

III.           § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Bescheid der belangten Behörde mit der der Entzug der Lenkberechtigung verfügt wurde, wodurch auf die Vorbringen, die mit u.a. Strafverfahren im Zusammenhang standen, nicht einzugehen ist.

 

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor der bekämpfte Bescheid verstoße gegen die Bestimmungen des Signaturgesetzes.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Bescheid eine eigenhändige Unterfertigung aufweist und das Signaturgesetz gemäß § 1 Abs. 1 den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten regelt und dieses somit auf den vorliegen Sachverhalt nicht anzuwenden ist.

 

Der ggst. Bescheid wurde wie folgt unterzeichnet:

„Für den Bezirkshauptmann: i.A. U“ und handschriftlich der Namenszug „U“ mit blauer Farbe zwischen die beiden Zeilen „Für den Bezirkshauptmann“ und „i.A. U“ eingefügt.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 erster Satz AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen.

 

Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

 

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 4. 4. 1990, 89/01/0119; 30. 11. 1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14. 3. 2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 9. 5. 2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f). Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“ [§ 6 Rz 5]) wird von der hL (Antoniolli/Koja 331; Raschauer3 Rz 239; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 107) und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts (VwGH 27. 5. 1988, 88/18/0015; 4. 10. 2001, 97/08/0078; 18. 3. 2003, 2000/21/0173; 26. 1. 2006, 2002/06/0205; VfSlg 1704/1948; 13.976/1994) als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Auch ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann daher also sowohl im Einzelfall durch individuelle, auch mündliche (VwGH 4. 10. 2001, 97/08/0078; 18. 3. 2003, 2000/21/0173) Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung (zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung; vgl VwGH 27. 5. 1988, 88/18/0015; ferner Pichler, ZfV 1978, 13 f) vorgenommen werden (Raschauer3 Rz 239; aA Winkelhofer, Säumnis 123). Nur wenn dem einschreitenden Organwalter (zB dem Portier) überhaupt die Befugnis fehlt, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, ist die von ihm genehmigte „Erledigung“ absolut nichtig (VwSlg 12.734 A/1988; VwGH 17. 9. 1996, 95/05/0231; 30. 10. 2001, 2000/14/0013; Pichler, ZfV 1978, 12; differenzierend Moritz, ÖJZ 1991, 329 ff).

 

Jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung hat auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH 24. 10. 2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name (VwGH 18. 3. 1993, 92/09/0283) des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift (vgl VfSlg 14.857/1997), mittels Stampiglie (vgl VwGH 14. 3. 2000, 99/18/0290; 9. 5. 2003, 99/18/0246) oder aber durch leserliche Unterschrift (vgl VwGH 20. 5. 2003, 2001/05/0144; 26. 6. 2008, 2006/06/0288; 15. 12. 2010, 2009/12/0195; ferner 13. 10. 1994, 93/09/0302; Raschauer in FS Koja 590) aus der Ausfertigung der Erledigung (insb der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (siehe schon VwGH 10. 12. 1986, 86/01/0072, 24. 11. 2000, 2000/19/0095, 26. 9. 2002, 2000/06/0075 sowie nunmehr VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195.

 

Aus dem vorgelegten Akt ist eine eigenhändige Unterschrift am Originalbescheid, wie oben genauer beschrieben ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte die ihm von der belangten Behörde übermittelte Ausfertigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht vor, sondern kopierte die Unterschriftenpassage lediglich in seine „Kurzstellungnahme“. Auch der Aufforderung um Vorlage im Zuge der durchzuführenden mündlichen Verhandlung kam der Beschwerdeführer mangels Erscheinen nicht nach, sodass dem erkennenden Gericht keine Beweise vorliegen, dass die Unterschrift des bekämpften Bescheides nicht nach den hierzu anzuwendenden Bestimmungen des § 18 AVG erfolgt sind, sodass diesbezüglich keine Nichtigkeit des Bescheides gegeben ist.

 

§ 24 Abs. 4 letzter Satz FSG sieht als Folge für den Fall, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der in einem rechtskräftigen Bescheid festgesetzten Frist, der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. die erforderlichen Befunde, die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind oder die Fahrprüfung erneut abzulegen, keine Folge leistet, die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vor.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom             13. Jänner 2015, VerkR21-28-2015, aufgefordert, sich innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des Bescheides sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1  amtsärztlich untersuchen zu lassen und binnen einer Frist von 4 Wochen ab der amtsärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche(n) Befund(e) – einschließlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung – beizubringen.

 

Da der Beschwerdeführer die Annahme dieses Bescheides verweigert, wurde die Zustellung durch Hinterlegung am 16. Jänner 2015 rechtswirksam und trat mit 13. Februar 2015 mangels Ergreifung eines Rechtsmittels Rechtskraft des Bescheides ein.

Da sich der Beschwerdeführer innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Frist von 1 Monat, welche am 13. März 2015 endete, keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzog, war als Folge der in § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG normierte Entzug der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

 

 

V.           Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß